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D-798/2020

D-798/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im Juli 2018 und reiste am 24. November 2019 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 29. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 22. Januar 2020 die Anhörung statt. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie nach der militärischen Grundausbildung in Sawa in den militärischen Nationaldienst in B._______ eingeteilt worden sei, jedoch davongelaufen und nach Hause zurückgekehrt sei. Einen Monat später sei sie bei sich zuhause von den eritreischen Behörden festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert worden. Nachdem sie nach ihrer Freilassung erneut eingeteilt worden sei, habe sie sich entschieden zu heiraten, was sie nach der Verlobung im Juli 2015 schliesslich im August 2015 getan habe. Mittels Schreiben einer Verwaltungsbehörde habe sie sich bei den Militärbehörden gemeldet, damit sie nicht mehr eingezogen würde. Anschliessend habe sie in einem Haushalt in einem kleinen Dorf gelebt, wo sie ein Stück Land mit Gemüse bebaut habe. Zudem habe sie ihren Eltern und Schwiegereltern im Haushalt geholfen. Ihr Ehemann habe während dieser Zeit Militärdienst geleistet und sei nach einem Urlaub im April 2018 nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Er sei stattdessen mit ihrem Onkel nach C._______ gereist, um dort in der Landwirtschaft zu arbeiten. Ungefähr zwei Wochen nach der Überschreitung der Urlaubsfrist habe der Ortsvorsteher ihres Dorfes ihren Schwiegereltern eine Vorladung betreffend ihren Ehemann gebracht, aufgrund welcher er sich bei den Behörden hätte melden müssen. Der Ortsverwalter sei insgesamt viermal bei ihr zuhause vorbeigekommen, wobei er einmal in Begleitung von Soldaten erschienen sei. Sie habe sich jeweils, als sie die Ankunft der Behörden bemerkt habe, versteckt. Ihre Schwiegermutter habe mit dem Ortsverwalter gesprochen, und dieser habe dabei explizit nach ihr, der Beschwerdeführerin, gefragt. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrung in der Haft habe sie sich davor gefürchtet, anstelle ihres Ehemannes festgenommen zu werden, und sich jeweils nur tagsüber zuhause aufgehalten, währenddem sie die Nächte bei Verwandten und Freunden verbracht habe. Zwei bis drei Monate später, im Juli 2018, als sich die Lage hinsichtlich des Konflikts von Eritrea mit Äthiopien entspannt habe, sei sie ohne Erlaubnis der eritreischen Behörden mit dem öffentlichen Bus von Asmara über die Grenze bei Zalambessa bis nach Addis Abeba gefahren. Bei der äthiopischen Grenzkontrolle habe sie ihre Identitätskarte hinterlegt mit dem Versprechen, innert kurzer Zeit wieder zurückzukehren. C. Am 29. Januar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf Stellung und erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit dem Entwurf nicht einverstanden sei. Durch das viermalige Aufsuchen der Soldaten aufgrund der Desertion ihres Ehemannes sei sie stark eingeschüchtert gewesen, was ihr das Leben in Eritrea unerträglich gemacht habe. Sie habe sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürchtet, weil sie die Bedingungen in den eritreischen Gefängnissen aus eigener Erfahrung kenne. Eine erneute Festnahme sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Somit sei sie offensichtlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Aufgrund ihres Verhaltens in Eritrea und ihrer Ausreise habe sie sich den Anordnungen der Behörden wiedersetzt. Es sei davon auszugehen, dass die illegale Ausreise den Behörden aufgefallen sei, womit es sich bei ihr um eine missliebige Person handle. Sie weise ein besonders gefährdetes Profil auf und es drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und vorläufig aufzunehmen sei. Zudem sei sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen und aufgrund ihres psychischen Zustands sei eine Rückkehr auch nicht zumutbar. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - am selben Tag eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass in Eritrea tatsächlich Fälle bekannt seien, in welchen Frauen aufgrund der Desertion ihrer Ehemänner inhaftiert worden seien und somit einer Reflexverfolgung unterlegen hätten. Aus den Akten ergäben sich jedoch keinerlei objektive Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer solchen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Die geschildeten Besuche des Ortsverwalters würden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden nach ihr gefragt hätten, um sie als Ehefrau eines Deserteurs zum Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Weder sei sie dabei bedroht worden, noch habe sie persönlich eine offizielle Vorladung der Behörden erhalten, obwohl sie nie direkt mit dem Ortsverwalter oder anderen Behörden gesprochen habe. Auch seien keine anderweitigen Massnahmen gegen sie oder ihre Schwiegereltern ergriffen worden. In der Anhörung habe sie angegeben, der Ortsverwalter sei bei seinen Besuchen nur einmal von Soldaten begleitet gewesen. Inwiefern sie - wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht - dabei massiv eingeschüchtert geworden sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sie den Ortsverwalter ihren Angaben zufolge selbst gar nie angetroffen habe. Zudem sei der Ortsverwalter wohl nicht deshalb von Soldaten begleitet worden, um sie zu verhaften, sondern weil die Einsetzung von Soldaten der Einheit eines Deserteurs in Eritrea eine bekannte Massnahme sei, um diesen zurück zum Dienst zu bringen. Angesichts dessen, dass es sich beim Heimatdorf der Beschwerdeführerin um ein kleines Dorf mit ungefähr 300 Einwohnern handle, erscheine es trotz der von ihr getroffenen Vorsichtsmassnahmen unplausibel, dass ihre Anwesenheit im Dorf nicht entdeckt worden sei. Da sie sich bis zu ihrer Ausreise weiterhin in ihrem angestammten sozialen und familiären Umfeld aufgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es für die Behörden ein leichtes gewesen wäre, sie aufzuspüren und festzunehmen, wenn diese Absicht tatsächlich bestanden hätte. Was ihre Ausreise betreffe, so sei die Grenze von Eritrea nach Äthiopien bei Zalambessa am 11. September 2018 für den Personen- und Güterverkehr geöffnet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die Grenze nicht wie vorgebracht im Juli 2018, sondern frühestens Mitte September 2018 mit dem öffentlichen Bus von Asmara nach Addis Abeba passiert habe und sich somit mindestens eineinhalb Monate länger in Eritrea als angegeben aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Ausreise gemäss ihren Schilderungen und den allgemein verfügbaren Informationen legal erfolgt sei, da eritreische Staatsangehörige seit der Grenzöffnung ohne Einschränkungen und ohne Pass legal nach Äthiopien hätten reisen können. In diesem Zusammenhang verwies das SEM auf einen Artikel der NZZ (Neuen Zürcher Zeitung) betreffend die Grenzöffnung zwischen Eritrea und Äthiopien. Auch die Tatsache, dass sich ihr Ehemann eineinhalb Jahre nach seiner Weigerung, wieder in den Dienst zurückzukehren, immer noch in Eritrea befinde und weiterhin auf einer Plantage arbeite, spreche dafür, dass er sich nicht ausserordentlich grosse Sorgen machen müsse betreffend eine Festnahme. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Die eingereichten Beweismittel würden zwar ihre biographischen Angaben stützen, vermöchten jedoch keine drohende Verfolgung zu belegen. Gleiches gelte für die Angaben, welche ihr Bruder, dessen Asylakten das SEM beigezogen habe, in seinem Asylverfahren zu ihrer Biographie gemacht habe. Es werde nicht bestritten, dass sie den eritreischen Behörden in der Vergangenheit aufgrund ihrer Weigerung in den Militärdienst einzurücken, bereits einmal negativ aufgefallen sei. Dies habe jedoch seit ihrer Verlobung im Juli 2015 keinerlei negative Auswirkungen mehr auf sie gehabt. Auch aufgrund der Desertion ihres Ehemannes sei sie keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es sei des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, selbst wenn von einer - eher unwahrscheinlichen - erneuten Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen würde. Ebenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Sie sei jung und gesund, verfüge über eine Schulbildung und habe einen eigenen Haushalt geführt. Zudem habe sie ein Stück Land mit Gemüse bebaut, was jedoch nicht zum Leben gereicht habe. Nach der Arbeit auf dem Feld habe sie sich bei ihren im selben Dorf lebenden Eltern und Schwiegereltern aufgehalten und diesen im Haushalt geholfen. Weiter verfüge sie über zwei Schwestern, Tanten und Onkel in Eritrea sowie einen Bruder in der Schweiz und einen Onkel in Israel, welcher ihr die Reise in die Schweiz finanziert habe. Der Vollzug sei schliesslich auch möglich.

E. 4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass legales Ausreisen aus Eritrea grundsätzlich nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Solche Visa würden von den eritreischen Behörden nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Ebenfalls sei anzumerken, dass die Grenzen zu Äthiopien in der Zwischenzeit wieder geschlossen seien. In Anbetracht dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihre Flucht als illegale Ausreise qualifizieren würden. Eine solche führe jedoch gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Eritrea. Sie sei bereits inhaftiert gewesen und werde aufgrund der Desertion ihres Ehemannes gesucht. Zudem sei nicht klar, ob sie selbst sich durch ihre Heirat dem Nationaldienst endgültig habe entziehen können. Aufgrund dieser Umstände sei anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden ausgesetzt wäre und deshalb ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es sei ihr deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug sei - entgegen der Rechtsprechung - aufgrund der Gefahr, dass sie wieder in den Nationaldienst einberufen werde, als unzulässig zu erachten. Aufgrund der notwendigen Unterstützung ihrer Schwiegereltern und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ihr Grundstück zwischenzeitlich beschlagnahmt worden sei, sei der Vollzug auch unzumutbar.

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz zwar die Akten ihres Bruders zur Beurteilung ihres Asylgesuches hinzugezogen habe, ihr jedoch kein Einblick in diese Akten gewährt worden sei. Es wäre möglich, dass die Vorfälle, welche bei ihrem Bruder zur Anerkennung zur Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, auch bei ihr von Bedeutung sein könnten. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1523/2018 vom 28. November 2019), gemäss welchem die Desertion des sich in der Schweiz befindlichen Bruders der Beschwerdeführerin jenes Verfahrens ein "weiterer Faktor" zur illegalen Ausreise sein könnte. Das SEM stellte in seiner Verfügung auf Akten ab, in welche der Beschwerdeführerin vorher keine Einsicht gewährt wurde, und führte hierzu aus, dass die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin (N 620 710) zwar ihre biografischen Angaben stützen würden, jedoch daraus keine Verfolgung abzuleiten sei. Dem SEM obliegt jedoch die Pflicht, einer asylsuchenden Person sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen, sofern es in der die Person unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abstellt (vgl. oben E. 5.2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das SEM hätte somit - eine Einwilligungserklärung des Bruders vorausgesetzt - der Beschwerdeführerin vorgängig Einsicht in die Akten ihres Bruders gewähren oder zumindest (zusammenfassend) ausführen müssen, auf welche Angaben des Bruders es die festgestellte fehlende Verfolgung stützt. Es liegt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5.4 Die vom SEM vertretene Auffassung, aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit einem öffentlichen Bus über die Grenze nach Äthiopien gefahren sei, müsse von einer legalen Ausreise ausgegangen werden, ist unzutreffend. Einerseits sind die Umstände der im September 2018 erfolgten Grenzöffnung zwischen Eritrea und Äthiopien nicht abschliessend geklärt; insbesondere steht nicht fest, was dies für die eritreische Bevölkerung hinsichtlich der Bewilligungspflicht einer Ausreise sowie möglicher Konsequenzen einer Überschreitung der Ausreisedauer genau bedeutete. Der pauschale Hinweis auf eine Berichterstattung der NZZ (https://www.nzz.ch/internationsl/zahl-der-eritreischen-flüchtlinge-steigt-nach-grenzöffnung-stark-an-ld.1431264, abgerufen am 13. Februar 2020), in welcher über diese Grenzöffnung berichtet wird, genügt der der Vorinstanz obliegenden Pflicht, im Rahmen der Untersuchungspflicht die für den Asylentscheid rechtlich relevanten Umstände abzuklären, nicht.

E. 5.5 Andererseits hat die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, aufgrund der Grenzöffnung hätten eritreische Staatsangehörige ohne Einschränkungen und auch ohne Pass legal nach Äthiopien reisen können, weshalb die Beschwerdeführerin offenbar legal ausgereist sei, auch der Begründungsplicht nicht Genüge getan. Einzig aufgrund des Umstands, dass es für eritreische Staatangehörige nach der Grenzöffnung wieder möglich war, ins benachbarte Äthiopien zu reisen, anzunehmen, dass eine definitive oder langfristige Ausreise von den eritreischen Behörden genehmigt werde und somit nicht illegal sei, stellt eine verfehlte Schlussfolgerung dar. Welche Überlegungen die Vorinstanz dabei angestellt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei den eritreischen Behörden in der Vergangenheit aufgrund ihrer Weigerung in den Militärdienst einzurücken, bereits einmal negativ aufgefallen, nicht bezweifelt werde, bedeutet offenbar, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Haft nicht in Abrede stellt. Umso mehr muss vorliegend sorgfältig abgeklärt und begründet werden, ob und inwiefern sich aus vorliegendem Sachverhalt Anknüpfungspunkte an eine allenfalls als illegal qualifizierte Ausreise im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben könnten.

E. 5.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin vor seinem Entscheid weiter abzuklären. Indem es dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin respektive seine Begründungspflicht verletzt. Eine Gehörsverletzung liegt ferner auch deshalb vor, weil sich das SEM in seiner Verfügung auf Akten stützte, deren Inhalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist.

E. 5.7 Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vor-instanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, hat die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zu erfolgen (Art. 26d AsylG).

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-798/2020 Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im Juli 2018 und reiste am 24. November 2019 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 29. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 22. Januar 2020 die Anhörung statt. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie nach der militärischen Grundausbildung in Sawa in den militärischen Nationaldienst in B._______ eingeteilt worden sei, jedoch davongelaufen und nach Hause zurückgekehrt sei. Einen Monat später sei sie bei sich zuhause von den eritreischen Behörden festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert worden. Nachdem sie nach ihrer Freilassung erneut eingeteilt worden sei, habe sie sich entschieden zu heiraten, was sie nach der Verlobung im Juli 2015 schliesslich im August 2015 getan habe. Mittels Schreiben einer Verwaltungsbehörde habe sie sich bei den Militärbehörden gemeldet, damit sie nicht mehr eingezogen würde. Anschliessend habe sie in einem Haushalt in einem kleinen Dorf gelebt, wo sie ein Stück Land mit Gemüse bebaut habe. Zudem habe sie ihren Eltern und Schwiegereltern im Haushalt geholfen. Ihr Ehemann habe während dieser Zeit Militärdienst geleistet und sei nach einem Urlaub im April 2018 nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Er sei stattdessen mit ihrem Onkel nach C._______ gereist, um dort in der Landwirtschaft zu arbeiten. Ungefähr zwei Wochen nach der Überschreitung der Urlaubsfrist habe der Ortsvorsteher ihres Dorfes ihren Schwiegereltern eine Vorladung betreffend ihren Ehemann gebracht, aufgrund welcher er sich bei den Behörden hätte melden müssen. Der Ortsverwalter sei insgesamt viermal bei ihr zuhause vorbeigekommen, wobei er einmal in Begleitung von Soldaten erschienen sei. Sie habe sich jeweils, als sie die Ankunft der Behörden bemerkt habe, versteckt. Ihre Schwiegermutter habe mit dem Ortsverwalter gesprochen, und dieser habe dabei explizit nach ihr, der Beschwerdeführerin, gefragt. Aufgrund ihrer eigenen Erfahrung in der Haft habe sie sich davor gefürchtet, anstelle ihres Ehemannes festgenommen zu werden, und sich jeweils nur tagsüber zuhause aufgehalten, währenddem sie die Nächte bei Verwandten und Freunden verbracht habe. Zwei bis drei Monate später, im Juli 2018, als sich die Lage hinsichtlich des Konflikts von Eritrea mit Äthiopien entspannt habe, sei sie ohne Erlaubnis der eritreischen Behörden mit dem öffentlichen Bus von Asmara über die Grenze bei Zalambessa bis nach Addis Abeba gefahren. Bei der äthiopischen Grenzkontrolle habe sie ihre Identitätskarte hinterlegt mit dem Versprechen, innert kurzer Zeit wieder zurückzukehren. C. Am 29. Januar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf Stellung und erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit dem Entwurf nicht einverstanden sei. Durch das viermalige Aufsuchen der Soldaten aufgrund der Desertion ihres Ehemannes sei sie stark eingeschüchtert gewesen, was ihr das Leben in Eritrea unerträglich gemacht habe. Sie habe sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürchtet, weil sie die Bedingungen in den eritreischen Gefängnissen aus eigener Erfahrung kenne. Eine erneute Festnahme sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Somit sei sie offensichtlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Aufgrund ihres Verhaltens in Eritrea und ihrer Ausreise habe sie sich den Anordnungen der Behörden wiedersetzt. Es sei davon auszugehen, dass die illegale Ausreise den Behörden aufgefallen sei, womit es sich bei ihr um eine missliebige Person handle. Sie weise ein besonders gefährdetes Profil auf und es drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und vorläufig aufzunehmen sei. Zudem sei sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen und aufgrund ihres psychischen Zustands sei eine Rückkehr auch nicht zumutbar. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - am selben Tag eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass in Eritrea tatsächlich Fälle bekannt seien, in welchen Frauen aufgrund der Desertion ihrer Ehemänner inhaftiert worden seien und somit einer Reflexverfolgung unterlegen hätten. Aus den Akten ergäben sich jedoch keinerlei objektive Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer solchen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Die geschildeten Besuche des Ortsverwalters würden keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden nach ihr gefragt hätten, um sie als Ehefrau eines Deserteurs zum Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Weder sei sie dabei bedroht worden, noch habe sie persönlich eine offizielle Vorladung der Behörden erhalten, obwohl sie nie direkt mit dem Ortsverwalter oder anderen Behörden gesprochen habe. Auch seien keine anderweitigen Massnahmen gegen sie oder ihre Schwiegereltern ergriffen worden. In der Anhörung habe sie angegeben, der Ortsverwalter sei bei seinen Besuchen nur einmal von Soldaten begleitet gewesen. Inwiefern sie - wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht - dabei massiv eingeschüchtert geworden sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sie den Ortsverwalter ihren Angaben zufolge selbst gar nie angetroffen habe. Zudem sei der Ortsverwalter wohl nicht deshalb von Soldaten begleitet worden, um sie zu verhaften, sondern weil die Einsetzung von Soldaten der Einheit eines Deserteurs in Eritrea eine bekannte Massnahme sei, um diesen zurück zum Dienst zu bringen. Angesichts dessen, dass es sich beim Heimatdorf der Beschwerdeführerin um ein kleines Dorf mit ungefähr 300 Einwohnern handle, erscheine es trotz der von ihr getroffenen Vorsichtsmassnahmen unplausibel, dass ihre Anwesenheit im Dorf nicht entdeckt worden sei. Da sie sich bis zu ihrer Ausreise weiterhin in ihrem angestammten sozialen und familiären Umfeld aufgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es für die Behörden ein leichtes gewesen wäre, sie aufzuspüren und festzunehmen, wenn diese Absicht tatsächlich bestanden hätte. Was ihre Ausreise betreffe, so sei die Grenze von Eritrea nach Äthiopien bei Zalambessa am 11. September 2018 für den Personen- und Güterverkehr geöffnet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die Grenze nicht wie vorgebracht im Juli 2018, sondern frühestens Mitte September 2018 mit dem öffentlichen Bus von Asmara nach Addis Abeba passiert habe und sich somit mindestens eineinhalb Monate länger in Eritrea als angegeben aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Ausreise gemäss ihren Schilderungen und den allgemein verfügbaren Informationen legal erfolgt sei, da eritreische Staatsangehörige seit der Grenzöffnung ohne Einschränkungen und ohne Pass legal nach Äthiopien hätten reisen können. In diesem Zusammenhang verwies das SEM auf einen Artikel der NZZ (Neuen Zürcher Zeitung) betreffend die Grenzöffnung zwischen Eritrea und Äthiopien. Auch die Tatsache, dass sich ihr Ehemann eineinhalb Jahre nach seiner Weigerung, wieder in den Dienst zurückzukehren, immer noch in Eritrea befinde und weiterhin auf einer Plantage arbeite, spreche dafür, dass er sich nicht ausserordentlich grosse Sorgen machen müsse betreffend eine Festnahme. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Die eingereichten Beweismittel würden zwar ihre biographischen Angaben stützen, vermöchten jedoch keine drohende Verfolgung zu belegen. Gleiches gelte für die Angaben, welche ihr Bruder, dessen Asylakten das SEM beigezogen habe, in seinem Asylverfahren zu ihrer Biographie gemacht habe. Es werde nicht bestritten, dass sie den eritreischen Behörden in der Vergangenheit aufgrund ihrer Weigerung in den Militärdienst einzurücken, bereits einmal negativ aufgefallen sei. Dies habe jedoch seit ihrer Verlobung im Juli 2015 keinerlei negative Auswirkungen mehr auf sie gehabt. Auch aufgrund der Desertion ihres Ehemannes sei sie keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es sei des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, selbst wenn von einer - eher unwahrscheinlichen - erneuten Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen würde. Ebenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Sie sei jung und gesund, verfüge über eine Schulbildung und habe einen eigenen Haushalt geführt. Zudem habe sie ein Stück Land mit Gemüse bebaut, was jedoch nicht zum Leben gereicht habe. Nach der Arbeit auf dem Feld habe sie sich bei ihren im selben Dorf lebenden Eltern und Schwiegereltern aufgehalten und diesen im Haushalt geholfen. Weiter verfüge sie über zwei Schwestern, Tanten und Onkel in Eritrea sowie einen Bruder in der Schweiz und einen Onkel in Israel, welcher ihr die Reise in die Schweiz finanziert habe. Der Vollzug sei schliesslich auch möglich. 4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass legales Ausreisen aus Eritrea grundsätzlich nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Solche Visa würden von den eritreischen Behörden nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Ebenfalls sei anzumerken, dass die Grenzen zu Äthiopien in der Zwischenzeit wieder geschlossen seien. In Anbetracht dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihre Flucht als illegale Ausreise qualifizieren würden. Eine solche führe jedoch gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Eritrea. Sie sei bereits inhaftiert gewesen und werde aufgrund der Desertion ihres Ehemannes gesucht. Zudem sei nicht klar, ob sie selbst sich durch ihre Heirat dem Nationaldienst endgültig habe entziehen können. Aufgrund dieser Umstände sei anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden ausgesetzt wäre und deshalb ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es sei ihr deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug sei - entgegen der Rechtsprechung - aufgrund der Gefahr, dass sie wieder in den Nationaldienst einberufen werde, als unzulässig zu erachten. Aufgrund der notwendigen Unterstützung ihrer Schwiegereltern und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ihr Grundstück zwischenzeitlich beschlagnahmt worden sei, sei der Vollzug auch unzumutbar. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz zwar die Akten ihres Bruders zur Beurteilung ihres Asylgesuches hinzugezogen habe, ihr jedoch kein Einblick in diese Akten gewährt worden sei. Es wäre möglich, dass die Vorfälle, welche bei ihrem Bruder zur Anerkennung zur Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, auch bei ihr von Bedeutung sein könnten. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1523/2018 vom 28. November 2019), gemäss welchem die Desertion des sich in der Schweiz befindlichen Bruders der Beschwerdeführerin jenes Verfahrens ein "weiterer Faktor" zur illegalen Ausreise sein könnte. Das SEM stellte in seiner Verfügung auf Akten ab, in welche der Beschwerdeführerin vorher keine Einsicht gewährt wurde, und führte hierzu aus, dass die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin (N 620 710) zwar ihre biografischen Angaben stützen würden, jedoch daraus keine Verfolgung abzuleiten sei. Dem SEM obliegt jedoch die Pflicht, einer asylsuchenden Person sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen, sofern es in der die Person unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abstellt (vgl. oben E. 5.2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das SEM hätte somit - eine Einwilligungserklärung des Bruders vorausgesetzt - der Beschwerdeführerin vorgängig Einsicht in die Akten ihres Bruders gewähren oder zumindest (zusammenfassend) ausführen müssen, auf welche Angaben des Bruders es die festgestellte fehlende Verfolgung stützt. Es liegt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.4 Die vom SEM vertretene Auffassung, aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit einem öffentlichen Bus über die Grenze nach Äthiopien gefahren sei, müsse von einer legalen Ausreise ausgegangen werden, ist unzutreffend. Einerseits sind die Umstände der im September 2018 erfolgten Grenzöffnung zwischen Eritrea und Äthiopien nicht abschliessend geklärt; insbesondere steht nicht fest, was dies für die eritreische Bevölkerung hinsichtlich der Bewilligungspflicht einer Ausreise sowie möglicher Konsequenzen einer Überschreitung der Ausreisedauer genau bedeutete. Der pauschale Hinweis auf eine Berichterstattung der NZZ (https://www.nzz.ch/internationsl/zahl-der-eritreischen-flüchtlinge-steigt-nach-grenzöffnung-stark-an-ld.1431264, abgerufen am 13. Februar 2020), in welcher über diese Grenzöffnung berichtet wird, genügt der der Vorinstanz obliegenden Pflicht, im Rahmen der Untersuchungspflicht die für den Asylentscheid rechtlich relevanten Umstände abzuklären, nicht. 5.5 Andererseits hat die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, aufgrund der Grenzöffnung hätten eritreische Staatsangehörige ohne Einschränkungen und auch ohne Pass legal nach Äthiopien reisen können, weshalb die Beschwerdeführerin offenbar legal ausgereist sei, auch der Begründungsplicht nicht Genüge getan. Einzig aufgrund des Umstands, dass es für eritreische Staatangehörige nach der Grenzöffnung wieder möglich war, ins benachbarte Äthiopien zu reisen, anzunehmen, dass eine definitive oder langfristige Ausreise von den eritreischen Behörden genehmigt werde und somit nicht illegal sei, stellt eine verfehlte Schlussfolgerung dar. Welche Überlegungen die Vorinstanz dabei angestellt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei den eritreischen Behörden in der Vergangenheit aufgrund ihrer Weigerung in den Militärdienst einzurücken, bereits einmal negativ aufgefallen, nicht bezweifelt werde, bedeutet offenbar, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Haft nicht in Abrede stellt. Umso mehr muss vorliegend sorgfältig abgeklärt und begründet werden, ob und inwiefern sich aus vorliegendem Sachverhalt Anknüpfungspunkte an eine allenfalls als illegal qualifizierte Ausreise im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben könnten. 5.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin vor seinem Entscheid weiter abzuklären. Indem es dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin respektive seine Begründungspflicht verletzt. Eine Gehörsverletzung liegt ferner auch deshalb vor, weil sich das SEM in seiner Verfügung auf Akten stützte, deren Inhalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist. 5.7 Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vor-instanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, hat die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zu erfolgen (Art. 26d AsylG). 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: