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D-7958/2010

D-7958/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-01 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte diesem in Anwendung von Art. 2 AsylG in der Schweiz Asyl. B. Mit als "Einreisegesuch/Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 24. September 2010 (Eingang BFM: 28. September 2010) bean­tragte der Beschwerdeführer beim BFM, seiner eritreischen Ehefrau, B._______, die er am (...) im Sudan geheiratet habe, sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Seinem Gesuch legte der Be­schwerdeführer Kopien eines sudanesischen Flüchtlingsausweises, einer Wohnsitzbestätigung, einer Identitätskarte, einer Geburtsurkunde und ei­nes Leumundszeugnisses von B._______ sowie eine Kopie eines Hochzeitszertifikates bei. Ausserdem reichte er verschiedene Hochzeitsfotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung und lehnte das Asylgesuch ab. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. November 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, B._______ sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Sa­che an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von B._______ zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Schweizerische Vertretung in D._______ zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland zu überweisen. Der Beschwerde lagen nebst der angefoch­tene Verfügung und einer Vertretungsvollmach, verschiedene Fotos und eine CD-Rom bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Instruktionsrichter des Bundes­verwaltungs-gerichts aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichts­kasse einzuzahlen. F. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Zahlung vom 13. De­zember 2010 nach. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2010 (Poststem­pel) reichte der Beschwerdeführer eine Belastungsanzeige einer Schwei­zer Bank, eine Bestätigung seiner Verlobung mit B._______ im Jahre 2003 (inkl. Briefcouvert) sowie eine Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen betreffend ein von ihm bei den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden eingereichtes Gesuch um Familiennachzug ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz mit der Begründung, die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bis anhin stets erwähnt, ledig und kinderlos zu sein. Frau B._______ habe er nie erwähnt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit B._______ in einem gemeinsa­men Haushalt gelebt habe und durch seine Flucht von ihr getrennt wor­den sei. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer, wie in der Heiratsurkunde dokumentiert, B._______ im Sudan geheiratet habe, seien die Bedingungen für eine Einreisebewilligung nicht erfüllt, da vor der Flucht keine Familienverbindung bestanden habe. Im Weiteren sei nicht zu prüfen, ob B._______ selbständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da diese nicht zur Kernfamilie gehöre und daher Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht zur Anwendung gelange. Die Einreise in die Schweiz werde daher nicht bewilligt und das Asylge­such von B._______ abgelehnt.

E. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge­macht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B._______ hätten sich bereits im Jahre 2003 die Ehe versprochen und sich daher - wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei - nach eritreischer Tradition beim Dorfpfarrer versammelt. Da er in seinem Heimatland politische Probleme gehabt und sich anschliessend auf der Flucht befunden habe, habe die Heirat vorerst nicht stattfinden können. Erst nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er mit seiner Verlobten wieder Kontakt aufgenommen. Die Heirat habe am 7. August 2010 in der katholischen Kirche C._______ in D._______ (Sudan) stattgefunden. Seine Verlobte habe er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen nie erwähnt, da er lediglich nach seinem Zivilstand und nicht danach gefragt worden sei, ob er verlobt sei. Auch sei der Kontakt zu seiner späteren Ehefrau aufgrund seiner Flucht lange Zeit mehr oder weniger unterbrochen gewesen. Zu dieser Zeit habe er nicht gewusst, ob es mit der Hochzeit noch klappen würde. Mit der eingereichten Eheurkunde sei ihre Heirat hinreichend belegt. B._______ habe ihre Heimat, Eritrea, verlassen und lebe zurzeit in D._______. Damit seien die Bedingungen für deren Einbezug in die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt. Besondere Gründe, die gegen einen solchen Einbezug sprechen würden, seien nicht vorhanden. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 7 stelle eine Heirat nach der Flucht respektive der Umstand, dass die Ehegatten durch ihre Flucht nicht getrennt worden seien, keinen besonderen Um­stand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Der Beschwerdeführer habe zwar vor seiner Ehe nie mit B._______ zusammengelebt, weshalb eine Trennung vor der Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wohl ver­neint werden müsste. Dennoch müsse B._______ die Einreise bewil­ligt werden, da es sich bei erwähnter Norm gemäss der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 69) lediglich um eine solche handle, die einen Missbrauch verhindern wolle. Vorliegend liege aber weder eine Scheinehe noch eine Mehrfachehe vor, sondern die Ehepartner würden beabsichtigen, in der Schweiz ein gemeinsames Eheleben zu führen. Dieses falle unter den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). B._______ sei die Einreise zu bewilligen, da das Eheleben faktisch nur in der Schweiz gelebt werden könne. Sie lebe im Sudan lediglich als Flüchtling ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Entgegen der Auffassung des BFM gehöre sie als Ehe­frau zudem zur Kernfamilie des Beschwerdeführers, weshalb Art. 37 AsylV 1 anwendbar sei. Eine Prüfung von Art. 3 AsylG habe das BFM je­doch unterlassen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zur Abklärung, ob B._______ die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle, zurückzuweisen. Die Ablehnung deren Asylgesuchs ohne Abklärung ihrer Asylgründe stelle zudem eine Verletzung des im Verwaltungsrecht gelten­den Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV dar. Zudem sei anzumerken, dass B._______ tatsächlich eigene Asylgründe habe und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Sie habe im Jahre 2009 den Wehrdienst in Erit­rea verweigert und sei deswegen vier Monate inhaftiert gewesen. Nachts sei sie im Gefängnis gewesen und tagsüber habe sie Zwangsarbeit in Spitälern leisten müssen. Eines Tages sei ihr die Flucht gelungen. An­schliessend habe sie illegal die Grenze passiert und halte sich seither im Sudan als Flüchtling auf. Sie habe daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer politisch motivierten unmenschlichen Behandlung zu rechnen. Weitere Details würde B._______ bei einer Anhörung erzählen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Asylgründe im Rah­men des Familienzusammenführungsgesuchs nicht zu prüfen seien, so sei die Sache unverzüglich ans BFM respektive die Schweizerische Vertretung in D._______ zwecks Entgegennahme als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu überweisen.

E. 4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familien­bande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zent­rale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (vgl. Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.1).

E. 4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönli­chen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1 S. 80 ff., Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.2).

E. 4.3 Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung einerseits gewisse Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heirat respek­tive Beziehung mit B._______, indem es feststellt, dass er diese Per­son nie erwähnt und stets angegeben habe, ledig zu sein. Dem BFM ist dabei insoweit beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen nie erwähnte, in seiner Heimat über eine Freundin oder Verlobte verfügt zu haben (vgl. act. A1/10 und act. A6/16). Angesichts seiner früheren Angaben, im Zeitraum von 2002 bis zu seiner Zwangsrekrutierung anfangs November 2004 eine Schule an einem Col­lege besucht zu haben (vgl. act. A1/10 S. 2 und 5, act. A6/16 S. 4) er­staunt zudem, dass in der Beschwerde darlegt wird, aufgrund seiner Verfolgung habe er nicht heiraten können, schien er doch somit zum Zeit­punkt der Abgabe seines Eheversprechens im Jahre 2003 keiner Gefähr­dung ausgesetzt gewesen zu sein. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer eingegangene Heirat mit B._______ bis dato nicht zweifelsfrei belegt, da die Heiratsurkunde lediglich in Kopie vorliegt und es sich dabei um eine kirchliche Urkunde handelt (vgl. act. B2 Nr. 5). Auch mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten CD-Rom wird der Nachweis für den Abschluss einer anzuerkennenden Ehe nicht zweifels­frei erbracht, da auf dieser ein kirchlicher, nicht aber ein zivilrechtlicher Trauungsakt zu sehen ist. Es kann letztlich jedoch offen bleiben, ob B._______ tatsächlich die rechtlich angetraute Ehefrau oder Partnerin des Beschwerdeführers ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und B._______ vor der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat nicht zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben respektive nicht durch die Flucht getrennt wurden. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2) setzt jedoch eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 AsylG voraus, dass eine solche Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat. Die bloss virtuelle Verbundenheit beziehungsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Heiratsabsicht, die er und B._______ im Jahre 2003 bekundet hätten, welche durch seine politischen Probleme zu realisieren verunmöglicht worden seien, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Der in der Beschwerde erfolgende Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 7 respektive die dahingehende Argumentation, es bedürfe vorliegend keiner vor der Flucht gelebten Familiengemeinschaft, geht daher fehl. Ausserdem wird in der Beschwerde verkannt, dass in jenem Entscheid die Frage behandelt wurde, ob für Familienangehörige von in der Schweiz lebenden vorläufig aufgenommenenen Flüchtlingen die Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges generell an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass die Familie durch die Flucht ge­trennt worden sei. Dieses Erfordernis wurde, ausser bei Vorliegen einer missbräuchlichen Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung, verneint. Die bis dahin geltende Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 4 AsylG im Falle eines Nachzuges von Familienangehörigen von - wie vorliegend der Beschwerdeführer - in der Schweiz lebenden originär anerkannten Flüchtlingen wurde demgegenüber explizit bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 6 S. 80 ff.). Die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung sind demzufolge vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich gelangt Art. 8 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Für die Prüfung des Familiennachzugs und allfäl­lige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK ist der Beschwerdeführer daher an die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden zu verweisen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 in fine S. 95), bei denen er ein entsprechendes Verfahrens bereits anhängig gemacht hat.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hat das BFM B._______ unter dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu er­kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönli­che Gefährdung der nachzuziehenden Famili­enange­hörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben ge­gebenenfalls auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen. Befinden sich die Angehörigen im Ausland, ist das Gesuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 ff.). Bei einem solchen Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 AsylG zu. Folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1).

E. 5.2 Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung machte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Gefährdung von B._______ geltend, da er ausführte, seine Jugendliebe im Sudan geheiratet zu haben, sowie beantragte, dieser sei die Einreise zu bewilligen (vgl. act. B1/2 S. 1 f.). Auch aus dem von ihm - lediglich in Kopie beigelegten - suda­nesischen Flüchtlingsausweis von B._______ liess sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer damit um Asyl für B._______ hätte ersuchen wollen (vgl. act. B2 Nr. 1). Erst in der Beschwerde vom 12. November 2010 wird unter Hinweis auf den von B._______ verweigerten Militärdienst in Eritrea und deren Flucht in den Sudan um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Die Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, eine Prüfung von Art. 3 AsylG sei nicht vorzunehmen, erweist sich so besehen für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als zutref­fend. Dies allerdings nur, da ein entsprechendes Asylgesuch von B._______ damals noch gar nicht vorlag und daher eine Prüfung nicht möglich war. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung jedoch fehl, wenn es in der Annahme des Vorliegens eines Asylgesuches festhält, die­ses werde abgelehnt, bildete ein solches in jenem Zeitpunkt gerade nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit seiner Verfügung vom 13. Oktober 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vor­lag. Ziffer 2 des Dispositivs (Ablehnung des Asylgesuchs) der angefochtenen Verfügung erweist sich daher als unzutreffend und ist aufzuheben.

E. 5.3 Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde erstmals eine Gefähr­dung von B._______ geltend gemacht und für sie die Asylgewäh­rung beantragt. Die entsprechenden Vorbringen sind demnach als Asylgesuch aus dem Ausland und Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten. Dabei ist irrele­vant, ob es sich bei B._______ um eine Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers handelt oder nicht, da - wie erwähnt - jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch gilt und als solches zu prüfen ist. Die vom BFM in der Verfügung vertretene Auffassung - an der es auch in seiner Vernehmlassung festhält - eine selbstständige Prüfung von Art. 3 AsylG setze voraus, dass B._______ zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört, trifft nicht zu. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzu­ständige Behörde; das Gesuch respektive die Beschwerdeakten sind daher zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Das BFM wird dabei das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen haben. Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM B._______ un­ter dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert hat. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüg­lich abzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) ist indessen aufzuheben und die Be­schwerde diesbezüglich gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, das auf Beschwerdeebene gestellte Asylgesuch von B._______ als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die infolge teilweise Unterliegens zu ermässigenden, auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzenden (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind sodann mit dem am 13. Dezember 2010 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in An­wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist in­folge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren am 29. Dezember 2010 eine Kostennote eingereicht. Der bis in jenem Zeit­punkt geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 Stunden sowie die Aus­la­gen von Fr. 53.80 erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der bis am 29. Dezember 2010 erfolgte Aufwand belief sich somit auf insge­samt Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Einreichung einer weiteren Honorarnote wurde für den Fall einer Gutheissung der Be­schwerde vorbehalten. Auf die Einholung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der restlich anfallende Aufwand anhand der Akten zu­verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An­wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird dieser auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesamten Ausgaben und Aufwendungen werden somit auf insgesamt Fr. 1'222.20 bemessen. Das BFM ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 611.10 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Verweigerung der Einreise zwecks Familienzusammenführung abgewiesen.
  2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben.
  3. Die Beschwerdeakten werden dem BFM zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 13. Dezember 2010 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet; der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 611.10 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7958/2010/sps Urteil vom 1. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Familienzusammenführung zu Gunsten vonB._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte diesem in Anwendung von Art. 2 AsylG in der Schweiz Asyl. B. Mit als "Einreisegesuch/Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 24. September 2010 (Eingang BFM: 28. September 2010) bean­tragte der Beschwerdeführer beim BFM, seiner eritreischen Ehefrau, B._______, die er am (...) im Sudan geheiratet habe, sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Seinem Gesuch legte der Be­schwerdeführer Kopien eines sudanesischen Flüchtlingsausweises, einer Wohnsitzbestätigung, einer Identitätskarte, einer Geburtsurkunde und ei­nes Leumundszeugnisses von B._______ sowie eine Kopie eines Hochzeitszertifikates bei. Ausserdem reichte er verschiedene Hochzeitsfotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung und lehnte das Asylgesuch ab. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. November 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, B._______ sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Sa­che an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von B._______ zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Schweizerische Vertretung in D._______ zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland zu überweisen. Der Beschwerde lagen nebst der angefoch­tene Verfügung und einer Vertretungsvollmach, verschiedene Fotos und eine CD-Rom bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Instruktionsrichter des Bundes­verwaltungs-gerichts aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichts­kasse einzuzahlen. F. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Zahlung vom 13. De­zember 2010 nach. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2010 (Poststem­pel) reichte der Beschwerdeführer eine Belastungsanzeige einer Schwei­zer Bank, eine Bestätigung seiner Verlobung mit B._______ im Jahre 2003 (inkl. Briefcouvert) sowie eine Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen betreffend ein von ihm bei den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden eingereichtes Gesuch um Familiennachzug ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz mit der Begründung, die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bis anhin stets erwähnt, ledig und kinderlos zu sein. Frau B._______ habe er nie erwähnt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit B._______ in einem gemeinsa­men Haushalt gelebt habe und durch seine Flucht von ihr getrennt wor­den sei. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer, wie in der Heiratsurkunde dokumentiert, B._______ im Sudan geheiratet habe, seien die Bedingungen für eine Einreisebewilligung nicht erfüllt, da vor der Flucht keine Familienverbindung bestanden habe. Im Weiteren sei nicht zu prüfen, ob B._______ selbständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da diese nicht zur Kernfamilie gehöre und daher Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht zur Anwendung gelange. Die Einreise in die Schweiz werde daher nicht bewilligt und das Asylge­such von B._______ abgelehnt. 3.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge­macht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B._______ hätten sich bereits im Jahre 2003 die Ehe versprochen und sich daher - wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei - nach eritreischer Tradition beim Dorfpfarrer versammelt. Da er in seinem Heimatland politische Probleme gehabt und sich anschliessend auf der Flucht befunden habe, habe die Heirat vorerst nicht stattfinden können. Erst nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er mit seiner Verlobten wieder Kontakt aufgenommen. Die Heirat habe am 7. August 2010 in der katholischen Kirche C._______ in D._______ (Sudan) stattgefunden. Seine Verlobte habe er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen nie erwähnt, da er lediglich nach seinem Zivilstand und nicht danach gefragt worden sei, ob er verlobt sei. Auch sei der Kontakt zu seiner späteren Ehefrau aufgrund seiner Flucht lange Zeit mehr oder weniger unterbrochen gewesen. Zu dieser Zeit habe er nicht gewusst, ob es mit der Hochzeit noch klappen würde. Mit der eingereichten Eheurkunde sei ihre Heirat hinreichend belegt. B._______ habe ihre Heimat, Eritrea, verlassen und lebe zurzeit in D._______. Damit seien die Bedingungen für deren Einbezug in die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt. Besondere Gründe, die gegen einen solchen Einbezug sprechen würden, seien nicht vorhanden. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 7 stelle eine Heirat nach der Flucht respektive der Umstand, dass die Ehegatten durch ihre Flucht nicht getrennt worden seien, keinen besonderen Um­stand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Der Beschwerdeführer habe zwar vor seiner Ehe nie mit B._______ zusammengelebt, weshalb eine Trennung vor der Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wohl ver­neint werden müsste. Dennoch müsse B._______ die Einreise bewil­ligt werden, da es sich bei erwähnter Norm gemäss der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 69) lediglich um eine solche handle, die einen Missbrauch verhindern wolle. Vorliegend liege aber weder eine Scheinehe noch eine Mehrfachehe vor, sondern die Ehepartner würden beabsichtigen, in der Schweiz ein gemeinsames Eheleben zu führen. Dieses falle unter den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). B._______ sei die Einreise zu bewilligen, da das Eheleben faktisch nur in der Schweiz gelebt werden könne. Sie lebe im Sudan lediglich als Flüchtling ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Entgegen der Auffassung des BFM gehöre sie als Ehe­frau zudem zur Kernfamilie des Beschwerdeführers, weshalb Art. 37 AsylV 1 anwendbar sei. Eine Prüfung von Art. 3 AsylG habe das BFM je­doch unterlassen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zur Abklärung, ob B._______ die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle, zurückzuweisen. Die Ablehnung deren Asylgesuchs ohne Abklärung ihrer Asylgründe stelle zudem eine Verletzung des im Verwaltungsrecht gelten­den Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV dar. Zudem sei anzumerken, dass B._______ tatsächlich eigene Asylgründe habe und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Sie habe im Jahre 2009 den Wehrdienst in Erit­rea verweigert und sei deswegen vier Monate inhaftiert gewesen. Nachts sei sie im Gefängnis gewesen und tagsüber habe sie Zwangsarbeit in Spitälern leisten müssen. Eines Tages sei ihr die Flucht gelungen. An­schliessend habe sie illegal die Grenze passiert und halte sich seither im Sudan als Flüchtling auf. Sie habe daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer politisch motivierten unmenschlichen Behandlung zu rechnen. Weitere Details würde B._______ bei einer Anhörung erzählen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Asylgründe im Rah­men des Familienzusammenführungsgesuchs nicht zu prüfen seien, so sei die Sache unverzüglich ans BFM respektive die Schweizerische Vertretung in D._______ zwecks Entgegennahme als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu überweisen. 4. 4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familien­bande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zent­rale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (vgl. Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.1). 4.2. Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönli­chen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1 S. 80 ff., Urteil D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.2). 4.3. Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung einerseits gewisse Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heirat respek­tive Beziehung mit B._______, indem es feststellt, dass er diese Per­son nie erwähnt und stets angegeben habe, ledig zu sein. Dem BFM ist dabei insoweit beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen nie erwähnte, in seiner Heimat über eine Freundin oder Verlobte verfügt zu haben (vgl. act. A1/10 und act. A6/16). Angesichts seiner früheren Angaben, im Zeitraum von 2002 bis zu seiner Zwangsrekrutierung anfangs November 2004 eine Schule an einem Col­lege besucht zu haben (vgl. act. A1/10 S. 2 und 5, act. A6/16 S. 4) er­staunt zudem, dass in der Beschwerde darlegt wird, aufgrund seiner Verfolgung habe er nicht heiraten können, schien er doch somit zum Zeit­punkt der Abgabe seines Eheversprechens im Jahre 2003 keiner Gefähr­dung ausgesetzt gewesen zu sein. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer eingegangene Heirat mit B._______ bis dato nicht zweifelsfrei belegt, da die Heiratsurkunde lediglich in Kopie vorliegt und es sich dabei um eine kirchliche Urkunde handelt (vgl. act. B2 Nr. 5). Auch mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten CD-Rom wird der Nachweis für den Abschluss einer anzuerkennenden Ehe nicht zweifels­frei erbracht, da auf dieser ein kirchlicher, nicht aber ein zivilrechtlicher Trauungsakt zu sehen ist. Es kann letztlich jedoch offen bleiben, ob B._______ tatsächlich die rechtlich angetraute Ehefrau oder Partnerin des Beschwerdeführers ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und B._______ vor der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat nicht zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben respektive nicht durch die Flucht getrennt wurden. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2) setzt jedoch eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 AsylG voraus, dass eine solche Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat. Die bloss virtuelle Verbundenheit beziehungsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Heiratsabsicht, die er und B._______ im Jahre 2003 bekundet hätten, welche durch seine politischen Probleme zu realisieren verunmöglicht worden seien, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Der in der Beschwerde erfolgende Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 7 respektive die dahingehende Argumentation, es bedürfe vorliegend keiner vor der Flucht gelebten Familiengemeinschaft, geht daher fehl. Ausserdem wird in der Beschwerde verkannt, dass in jenem Entscheid die Frage behandelt wurde, ob für Familienangehörige von in der Schweiz lebenden vorläufig aufgenommenenen Flüchtlingen die Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges generell an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass die Familie durch die Flucht ge­trennt worden sei. Dieses Erfordernis wurde, ausser bei Vorliegen einer missbräuchlichen Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung, verneint. Die bis dahin geltende Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 4 AsylG im Falle eines Nachzuges von Familienangehörigen von - wie vorliegend der Beschwerdeführer - in der Schweiz lebenden originär anerkannten Flüchtlingen wurde demgegenüber explizit bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 6 S. 80 ff.). Die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung sind demzufolge vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich gelangt Art. 8 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Für die Prüfung des Familiennachzugs und allfäl­lige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK ist der Beschwerdeführer daher an die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden zu verweisen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 in fine S. 95), bei denen er ein entsprechendes Verfahrens bereits anhängig gemacht hat. 4.4. Nach dem Gesagten hat das BFM B._______ unter dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu er­kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönli­che Gefährdung der nachzuziehenden Famili­enange­hörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben ge­gebenenfalls auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen. Befinden sich die Angehörigen im Ausland, ist das Gesuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 ff.). Bei einem solchen Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 AsylG zu. Folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1). 5.2. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung machte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Gefährdung von B._______ geltend, da er ausführte, seine Jugendliebe im Sudan geheiratet zu haben, sowie beantragte, dieser sei die Einreise zu bewilligen (vgl. act. B1/2 S. 1 f.). Auch aus dem von ihm - lediglich in Kopie beigelegten - suda­nesischen Flüchtlingsausweis von B._______ liess sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer damit um Asyl für B._______ hätte ersuchen wollen (vgl. act. B2 Nr. 1). Erst in der Beschwerde vom 12. November 2010 wird unter Hinweis auf den von B._______ verweigerten Militärdienst in Eritrea und deren Flucht in den Sudan um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Die Folgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, eine Prüfung von Art. 3 AsylG sei nicht vorzunehmen, erweist sich so besehen für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als zutref­fend. Dies allerdings nur, da ein entsprechendes Asylgesuch von B._______ damals noch gar nicht vorlag und daher eine Prüfung nicht möglich war. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung jedoch fehl, wenn es in der Annahme des Vorliegens eines Asylgesuches festhält, die­ses werde abgelehnt, bildete ein solches in jenem Zeitpunkt gerade nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit seiner Verfügung vom 13. Oktober 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vor­lag. Ziffer 2 des Dispositivs (Ablehnung des Asylgesuchs) der angefochtenen Verfügung erweist sich daher als unzutreffend und ist aufzuheben. 5.3. Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde erstmals eine Gefähr­dung von B._______ geltend gemacht und für sie die Asylgewäh­rung beantragt. Die entsprechenden Vorbringen sind demnach als Asylgesuch aus dem Ausland und Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten. Dabei ist irrele­vant, ob es sich bei B._______ um eine Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers handelt oder nicht, da - wie erwähnt - jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch gilt und als solches zu prüfen ist. Die vom BFM in der Verfügung vertretene Auffassung - an der es auch in seiner Vernehmlassung festhält - eine selbstständige Prüfung von Art. 3 AsylG setze voraus, dass B._______ zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört, trifft nicht zu. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzu­ständige Behörde; das Gesuch respektive die Beschwerdeakten sind daher zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Das BFM wird dabei das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss durchzuführen und den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen haben. Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM B._______ un­ter dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert hat. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüg­lich abzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) ist indessen aufzuheben und die Be­schwerde diesbezüglich gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, das auf Beschwerdeebene gestellte Asylgesuch von B._______ als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die infolge teilweise Unterliegens zu ermässigenden, auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzenden (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind sodann mit dem am 13. Dezember 2010 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2. Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in An­wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist in­folge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren am 29. Dezember 2010 eine Kostennote eingereicht. Der bis in jenem Zeit­punkt geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 Stunden sowie die Aus­la­gen von Fr. 53.80 erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der bis am 29. Dezember 2010 erfolgte Aufwand belief sich somit auf insge­samt Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Einreichung einer weiteren Honorarnote wurde für den Fall einer Gutheissung der Be­schwerde vorbehalten. Auf die Einholung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der restlich anfallende Aufwand anhand der Akten zu­verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An­wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird dieser auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesamten Ausgaben und Aufwendungen werden somit auf insgesamt Fr. 1'222.20 bemessen. Das BFM ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 611.10 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Verweigerung der Einreise zwecks Familienzusammenführung abgewiesen.

2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben.

3. Die Beschwerdeakten werden dem BFM zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 13. Dezember 2010 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet; der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 611.10 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: