Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-7943/2024
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (…).
D-7943/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2024 auf dem Luftweg von (…) in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Er wies sich mit einem chinesischen Reisepass aus und hatte ausserdem ein (…) Arbeitsvisum bei sich. A.b Am 26. September 2024 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Gleichzeitig wurde er dem Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 30. September 2024 unterzeichnete er eine "Absichtserklärung freiwil- lige Rückkehr". C. Am 18. November 2024 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM einen (definitiven) Kurzaustrittsbericht der (…) vom 13. November 2024 zu den Akten. Aus diesem ergibt sich im Wesent- lichen, dass der Beschwerdeführer am (…). Oktober 2024 per fürsorgeri- scher Unterbringung aufgrund psychischer Störung (fremdanamnestisch berichtete […]) und Fremdgefährdung der (…) zugewiesen wurde. Nach einer kurzen Krisenintervention sei die fürsorgerische Unterbringung am (…). Oktober 2024 bei fehlenden akuten Gefährdungsaspekten aufgeho- ben worden. Weitergehend wird auf den Bericht in den Akten und die nach- folgenden Ausführungen verwiesen. D. Am 21. November 2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer erneut eine "Absichtserklärung freiwillige Rückkehr". E. Am 22. November 2024 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsver- tretung – die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, wo er auch die Schulen besucht habe. Im Jahr (…) habe er sich nach D._______ be- geben. Dort habe er zunächst Englisch gelernt und dann studiert. An- schliessend sei er nach E._______, bevor er im Jahr 2020 nach China zu- rückgekehrt sei. Er habe fortan in F._______ mit seinen Eltern zusammen- gelebt. In dieser Zeit sei er einmal von Beamten unter dem Vorwand, einen Covid-Test bei ihm vorzunehmen, besucht worden, nachdem er auf Tinder
D-7943/2024 Seite 3 indirekt seine Meinung gesagt habe. Er habe sich ausserdem einmal öf- fentlich politisch geäussert. So habe er während eines Spaziergangs mit seinem Vater erklärt, dass China keine unabhängige Justiz habe. Zwei Leute hätten dies gehört und gesagt, er spinne. Er habe sich (dann) auf Daoyin (eigentlich: Douyin [Tiktok]) bedroht gefühlt. Vor etwa zwei Jahren sei er wieder nach D._______ gegangen, um zu ar- beiten. Schon nach der Grenzkontrolle in D._______ hätten zwei Chinesen zu ihm gesagt, dass er nichts Unpassendes sagen solle, sonst würden seine Eltern Probleme bekommen. Ausserdem habe einmal ein Mann eine Drohgeste ihm gegenüber gemacht und ein anderes Mal habe jemand im Vorbeigehen zu ihm "stirb" gesagt. Ferner sei er anlässlich eines Anrufs beim Konsulat als Betrüger und Spion bezeichnet worden. Er sei schliess- lich nach (…) gereist. Um diese Zeit herum sei sein WeChat-Konto, auf welchem er anlässlich eines Videogesprächs mit seiner Mutter seine Mei- nung geäussert habe ("[…]"), gesperrt worden. Er habe (dann) auch regie- rungskritische Äusserungen auf Twitter (X) gemacht, wofür er in China wohl verurteilt werde. Durch Gespräche mit seinen Eltern sei er sich sicher, dass er von den chinesischen Behörden überwacht werde. Die (…) Polizei habe ihm bestätigt, dass er auf der Überwachungsliste stehe. Er habe daher Angst, nach China zurückzukehren. Zwar habe er (zweimal) eine "Ab- sichtserklärung freiwillige Rückkehr" unterschrieben. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass dies zwei Schritte respektive zwei unterschiedliche Verfahren seien und dies nichts mit dem zu tun habe, was im Asylverfahren passiere. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Am 26. November 2024 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 19. November 2024 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diffusen Bauchschmerzen leidet. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer – han- delnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er brachte im Wesentlichen (erneut) vor, dass er von der chinesischen Regierung verfolgt werde und sein WeChat-Konto, auf welchem er politische Inhalte veröffentlicht habe, gelöscht worden sei. An der Anhörung sei möglicherweise zu wenig klar geworden, dass er ver- mute, dass seine Eltern für die chinesische Regierung arbeiten würden. So
D-7943/2024 Seite 4 habe seine Mutter ihm anlässlich eines Telefongesprächs gesagt, er solle sich nicht kritisch über die chinesische Regierung äussern. Weiter sei er in D._______ einmal auf der Botschaft gewesen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Vater ein chinesischer Agent sei. H. H.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H.b H.b.a Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten wür- den. So habe er selbst erklärt, dass er nie verhaftet worden sei und nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, auch nicht, als er in China gewesen sei. Bei den von ihm genannten angeblichen Löschungen von Accounts, Drohungen sowie Äusserungen von Privatpersonen oder Beamten handle es sich um subjektive Wahrnehmungen, die offensichtlich keine konkreten schwerwiegenden Folgen für ihn gehabt hätten. Er habe ferner keine Belege für seine angeblichen Aktivitäten im Netz eingereicht. Es sei deshalb auch jetzt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erwarten habe. Aus seinen Aussagen gehe denn auch nicht hervor, dass er seine Kritik in einer derart prominenten Art geäussert habe, dass dies zu asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen führen könnte. Allein seine Behauptung, er habe sich privat oder in den sozialen Medien gegen die chinesische Regierung geäussert, genüge nicht für die Asylgewährung. Zudem sei festzuhalten, dass er be- reits zwei Mal die Absicht gehabt habe, freiwillig zurückzureisen, was er kaum getan hätte, wenn er wirklich etwas zu befürchten gehabt hätte. Ge- gen eine Verfolgung spreche auch die Tatsache, dass ihm noch im Jahr (…) in E._______ ein Pass ausgestellt und dieser nie eingezogen worden sei. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgeschobene Be- hauptung, wonach seine Eltern für die Regierung spionieren würden, müs- se schliesslich als haltlose Vermutung qualifiziert werden. H.b.b Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig, zu- mutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt es zusammengefasst fest, dass weder die in China herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dort-
D-7943/2024 Seite 5 hin sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Aus- bildung sowie Arbeitserfahrung und es sei davon auszugehen, dass seine Eltern, von welchen er unterstützt worden sei, relativ wohlhabend seien. Im Hinblick auf seine psychischen Beschwerden ergebe sich aus dem Bericht der (…) vom 13. November 2024, dass er keine Behandlung möchte, was er in der Anhörung bestätigt habe. Es würden zudem sowohl in C._______ als auch in F._______ medizinische Zentren existieren, die auf die Behand- lung psychischer Probleme spezialisiert seien. I. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsver- tretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die vorgenannte Verfügung des SEM. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Fer- ner sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte Be- weismittel (Screenshot seines X-Kontos) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 – eröffnet am 17. Januar 2025 – infor- mierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber, dass er in der Beschwerde unter beiliegende Beweismittel zwar ausgeführt habe, "all evidences listed are in the memory stick [inside the evidence folder]", der Beschwerde indessen kein USB-Stick beigelegen habe und ein solcher sich auch nicht in den vorinstanzlichen Akten finden lasse. Sie räumte ihm daher die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens
D-7943/2024 Seite 6 den in der Beschwerde angesprochenen USB-Stick nachzureichen, an- sonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Der Beschwerdeführer reagierte bis zum Urteilszeitpunkt nicht auf dieses Schreiben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Die vorformulierten Rechtsbegehren sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englisch- sprachigen Rechtbegehren verständlich sind und ohne weiteres über die ansonsten in deutscher Sprache verfasste Beschwerde befunden werden kann. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf das Eventualbegehren, es sei die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten.
D-7943/2024 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde sinngemäss eine un- vollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese formellen Rü- gen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt zum einen, dass das SEM diverse seiner Aussagen in der angefochtenen Verfügung unvollständig oder un- richtig wiedergegeben habe. Anlässlich der Anhörung, die sehr knapp be- messen gewesen sei, habe die befragende Person auch einige Male ver- sucht, ihn (bei Korrekturen) zu unterbrechen. Es sei ihm daher nicht klar geworden, ob seine Korrekturen entsprechend vorgenommen worden sei- en (vgl. S. 1 ff. der [deutschen] Begründung). 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgten Anhörung aus- reichend Gelegenheit hatte beziehungsweise gehabt hätte, seine Asyl- gründe (substanziiert) darzulegen. Nach der Rückübersetzung des Anhö- rungsprotokolls, bei welcher er auch einige Korrekturen anbrachte, bestä- tigte er sodann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen (vgl. Akten SEM […]-7/11 S. 11). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un- vollständig festgestellt hat, auch wenn sie gewisse der protokollierten Aus- sagen in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst respektive –
D-7943/2024 Seite 8 teilweise aufgrund ungenauer Äusserungen des Beschwerdeführers – nicht korrekt (etwa betreffend Arbeitsort seines Praktikums [vgl. Akten SEM {…}-7/11 F50 f.] sowie zum Zeitpunkt der angeblichen Löschung seines WeChat-Kontos) wiedergab. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 4.3 4.3.1 Zum andern wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, dass er we- gen der Vorlage von Beweismitteln (insbesondere eines Screenshots sei- nes X-Kontos) nicht kontaktiert worden sei und das SEM ihm diesbezüglich keine Frist angesetzt habe (vgl. S. 6 der [deutschen] Begründung). 4.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits an- lässlich der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er müsste Ausdrucke sei- ner Äusserungen in den sozialen Medien möglichst schnell einreichen (vgl. Akten SEM […]-7/11 F74 f.). Bei seinem Vorbringen, sein Rechtsvertreter habe ihm in der Pause der Anhörung direkt gesagt, er brauche die Beweise wegen geringer Erfolgschancen nicht einzureichen, handelt es sich sodann um eine blosse (wenig glaubhafte) Behauptung seinerseits, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.4 Nach dem Gesagten – und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) – kann dem SEM weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
D-7943/2024 Seite 9 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
– sofern überhaupt glaubhaft – den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch Bst. H.b.a vorstehend) verwiesen werden. Das SEM hat darin insbesondere zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, in China – abgesehen von der (vermuteten) Überwa- chung – nie (konkrete) Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akten SEM […]-7/11 F60 ff.). Seine Beschwerdevorbringen (vgl. S. 3 [unten] ff. der deutschen Begründung), welche allerdings die an- geblichen konkreten Probleme (wiederum) nicht substanziiert beschreiben, überzeugen nicht. Dies gilt umso mehr, als er die versuchten Erziehungs- massnahmen durch die chinesischen Behörden auf einen Beitrag in den sozialen Medien zurückführte (vgl. auch S. 2 [unten] f. der deutschen Be- gründung), er gemäss seinen Aussagen in der Anhörung vor seiner Aus- reise aus China indessen noch keine regierungskritischen Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht hatte (vgl. Akten SEM […]-7/11 F65 und 70). Sofern er mit seinem Beschwerdevorbringen eine auf Tinder gemachte und in der Anhörung erwähnte Bemerkung anspricht (vgl. Akten SEM […]-7/11 F59 und 77), erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern diese zu konkre- ten Problemen mit den chinesischen Behörden hätte führen sollen. 6.2 Die Vorinstanz hat ferner zu Recht festgehalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten angeblichen Löschungen von Ac- counts, Drohungen sowie Äusserungen von Privatpersonen oder Beamten um subjektive Wahrnehmungen handeln würde, die offensichtlich keine konkreten schwerwiegenden Folgen für den Beschwerdeführer – dies im Sinne von konkreten Verfolgungsmassnahmen – gehabt hätten. Die dies- bezüglichen Beschwerdevorbringen, die sich insbesondere auf die angeb- lichen psychischen (und damit verbundenen finanziellen) Folgen der ge- nannten Vorfälle beziehen (vgl. S. 4 f. der [deutschen] Begründung), sind unbehelflich.
D-7943/2024 Seite 10 6.3 Des Weiteren sind insbesondere auch die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer keine Belege für seine angebli- chen Aktivitäten im Netz eingereicht habe und aus seinen Aussagen nicht hervorgehe, dass er seine Kritik in einer derart prominenten Art geäussert habe, dass dies zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führen könn- te. Zwar reichte er mit der Beschwerde einen Screenshot seines X-Kontos nach, auf welchem angeblich zwei regierungskritische Beiträge zu sehen sind (vgl. S. 21 f. der [deutschen] Begründung). Daraus vermag er indes- sen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Beitrag vom 7. Juli 2024 ("[…]") einen regierungskritischen Inhalt haben soll. Zum andern spricht der Screenshot nicht dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Beitrag vom 19. September 2024 ("[…]") in einer derart prominenten Art geäussert hatte (vgl. etwa den Umstand, dass ihm auf X niemand folgt), dass dies zu asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen führen könnte. Letzteres ist auch bezüglich der angeblichen weiteren Beiträge anzunehmen, die er auf X veröffentlicht, aber aus Angst respektive weil er in China keine Probleme haben wolle (vgl. Akten SEM […]-7/11 F69), wieder gelöscht haben soll. Nur am Rande ist darauf hinzu- weisen, dass sich sein Beschwerdevorbringen, wonach er zwischen April und Juli 2024 "viele" Beiträge auf X veröffentlicht habe, in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem eingereichten Screenshot seines X-Kontos vereinbaren lässt. Aus diesem ergibt sich, dass er erst im Juni 2024 X beigetreten ist, was die behauptete (ursprüngliche) Existenz seiner angeblich weiteren re- gierungskritischen X-Beiträge bezweifeln lässt. 6.4 Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht festgehalten, dass die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgeschobene Behauptung des Beschwerdeführers, seine Eltern wür- den für die Regierung spionieren, als haltlose Vermutung qualifiziert wer- den müsse. Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts ent- gegen respektive erklärt er, er habe dies gar nie behauptet, sondern nur angedeutet, dass es vielleicht einige Beziehungen zwischen seinen Eltern und der chinesischen Regierung gebe (vgl. S. 23 der [deutschen] Begrün- dung). Aus den entsprechenden Beschwerdevorbringen vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein hinreichender Grund für die Annah- me, dass der Beschwerdeführer in China flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen zu erwarten hat. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren (nicht vollends über- zeugenden) Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entspre-
D-7943/2024 Seite 11 chenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nicht ge- eignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Das Gleiche gilt für die sonstigen Beschwerdevorbringen (etwa diejenigen im Zusam- menhang mit der E-Mail-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie die Hinweise auf das Vorgehen Chinas gegenüber Kritikern) und (im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung) für allfällige entsprechende Beweismittel. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-7943/2024 Seite 12 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Erwägungen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin- ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7943/2024 Seite 13 8.3.2 Das SEM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Die generellen Ausführungen in der Beschwerde zu China vermö- gen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Mit Nachdruck ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und etwas Arbeitserfahrung verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach China eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dass er allenfalls in dem von ihm gewünschten Bereich keine Anstellung findet (vgl. S. 27 f. der [deutschen] Begründung), ändert daran nichts. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft – sofern überhaupt nötig – auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Eltern wird zählen können, auch wenn er in der Beschwerde behauptet, sie hätten angedeutet, ihn wegen seiner regierungskritischen Haltung beziehungsweise seinen entsprechen- den Äusserungen nicht weiter finanziell zu unterstützen (vgl. S. 25 f. der [deutschen] Begründung). Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden kann sodann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. H.b.b vorste- hend), denen in der Beschwerde nichts (Stichhaltiges) entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch sein sonstiger Gesundheitszustand (vgl. Bst. F. vorstehend) aufgrund der Aktenlage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass respektive obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen und allfällige diesbezügliche Beweis- mittel (bspw. Audioaufnahme eines Gesprächs des Beschwerdeführers mit seinem Vater) sind (in antizipierter Beweiswürdigung) nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
D-7943/2024 Seite 14 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m AsylG sind abzuweisen, da die Be- gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos zu bezeichnen sind. 10.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7943/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: