Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7934/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 16. November 2010 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Martin Zwahlen, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (..). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass die von ihm bereits am 1. Oktober 2010 bestellte vormalige Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 beantragte, der Beschwerdeführer sei für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B.________ zuzuweisen, dass in diesem Kanton sein Onkel lebe, der ihn bei sich aufnehmen würde, was für die Integration des Jugendlichen von Vorteil wäre, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Kantonszuweisung gewährte, wobei dieser erklärte, er kenne seinen Onkel nicht persönlich und habe in Sri Lanka einmal mit ihm am Telefon gesprochen, dass das BFM mit am folgender Tag eröffneter Verfügung vom 2. November 2010 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs seien keine spezifischen schützenswerten Interessen ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprächen, dem Kanton C._________ zuwies, dass es gleichzeitig festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. November 2010 (Poststempel: 11. November 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton B._________ zuzuweisen, und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als Rechtsbeistand zu bestimmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Beizug der BFM-Akten seines Onkels, D.___________, sowie dessen Befragung und Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Colombo beantragen liess, dass er zur Stützung seiner Ausführungen eine Kopie der Geburtsurkunde seines Onkels beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24), dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist, dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Angst die falsche Angabe gemacht, er kenne seinen Onkel nicht, da er befürchtet habe, man könne diesen verdächtigen, ihn in die Schweiz "geschleppt" zu haben, dass in Wirklichkeit beide Personen (in Sri Lanka) im gleichen Haus gelebt hätten, weshalb sie sehr wohl eine enge Beziehung zueinander gehabt hätten, dass es für den Beschwerdeführer besonders wichtig sei, Kontakt zu einem nahen Familienangehörigen zu haben, da er minderjährig sei, dass festzustellen ist, dass der Verwandtschaftsgrad eines Onkels vom gesetzlichen Begriff der Familieneinheit (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. e AsylV 1) nicht umfasst ist, dass mit den - nicht den Tatsachen entsprechenden - Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch kein Sachverhalt dargetan wird, der ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Onkel wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 als dringend angezeigt erscheinen liesse, dass der Onkel des Beschwerdeführers gemäss den zutreffenden Ausführungen des BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. A11/2) nämlich im Jahr 1991 (genauer: am 3. Mai 1991) in die Schweiz einreiste (und in dieser bis heute verblieb), weshalb dieser in Sri Lanka mit dem am 10. Januar 1993 geborenen Beschwerdeführer gar nicht im gleichen Haus gelebt haben kann, dass der Wunsch des am 10. Januar 2011 volljährig werdenden Beschwerdeführers, bei seinem Onkel wohnen zu können, zwar verständlich ist, sich damit allein gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt, dass sich aufgrund der klaren Sachlage ein Beizug der BFM-Akten des Onkels des Beschwerdeführers sowie dessen Onkels ebenso erübrigen wie Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Colombo, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass die eingereichte Kopie des Geburtsscheins des Onkels des Beschwerdeführers zum Beweis einer vorliegend relevanten Tatsache nicht geeignet ist, dass mithin festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._________ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ermangelt, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: