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D-7921/2016

D-7921/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Afghanistan tadschikischer Ethnie - reichte am 9. September 2013 sein mittlerweile drittes Asylgesuch ein, nachdem er schon in den Jahren 2007 und 2009 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht hatte. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Akten das Folgende: Das erstes Asylgesuch vom 17. Oktober 2007 wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 23. September 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entschied angehobene Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urteil D-6613/2008 vom 19. November 2008), gelangte der Gesuchsteller am 15. Januar 2009 mit einem Wiedererwägungsgesuch ans Gericht. Dieses Gesuch wurde vom Gericht ans dafür zuständige BFM überwiesen (vgl. Schreiben D-289/2009 vom 21. Januar 2009) und vom Bundesamt mit Verfügung vom 2. Februar 2009 abgelehnt, wobei dieser Entschied unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auf das zweite Asylgesuch vom 13. Oktober 2009 trat das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 und in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, wobei vom Bundesamt wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet wurde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten war (vgl. Urteil D-6862/2009 vom 18. November 2009), gelangte der Gesuchsteller am 17. März 2010 mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 27. April 2010 abgelehnt, wobei dieser Entschied vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin bestätigt wurde (vgl. Urteil D-3861/2010 vom 4. Juli 2011). Nachdem der Gesuchsteller zwischenzeitlich in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte (am 1. September 2011) und er von dort in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren in die Schweiz rücküberstellt worden war (am 13. Oktober 2011), gelangte er am 4. April 2012 abermals mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2012 abgelehnt, wobei dieser Entschied wiederum unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der Gesuchsteller stellte schliesslich in Norwegen einen Asylantrag (am 13. Juni 2013), wobei eine Rücküberstellung von dort in die Schweiz in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nur deshalb nicht erfolgte, weil er selbständig in die Schweiz zurückkehrte und am 9. September 2013 das vorerwähnte, mittlerweile dritte Asylgesuch stellte. B. Im Rahmen seiner Asylgesuche von 2007 und 2009 hatte der Gesuchsteller übereinstimmend vorgebracht, er stamme ursprünglich aus Kabul, wo er im Jahre (...) geboren sei, er habe sich jedoch ab dem Alter von sechs oder sieben Jahren mit seiner Familie während rund acht Jahren im Iran aufgehalten, bis seine Familie im Jahre 2001 aus dem Iran wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er während fünf Jahren respektive bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2005 wieder an seinem alten Wohnort in Kabul gelebt, wobei er während dieser Zeit noch zur Schule gegangen sei (vgl. act. A1 [Ziffn. 1.10, 3, 8, 12 und 16], act. A17 [F. 20 ff.] und act. C1 [Ziffn. 1.10, 3, 8 12]). Zu seiner Familie führte der Gesuchsteller im Rahmen seines Gesuches von 2007 aus, seine Eltern würden mit seinen Geschwistern weiterhin in Kabul leben (vgl. act. A1 [Ziff. 12]). Nachdem er im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 15. Januar 2009 erstmals vorgebracht hatte, seine Familienangehörigen seien seit einigen Monaten verschwunden (vgl. act. B3), gab er im Rahmen seines zweiten Asylgesuches vom 17. Oktober 2009 an, seine Eltern und seine Geschwister seien schon seit Anfang 2008 verschollen (vgl. act. C1 [Ziff.12]). Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsgesuches vom 17. März 2010 brachte er schliesslich vor, seine Angehörigen seien im März 2008 ums Leben gekommen. Dabei verwies er auf verschiedene Schreiben, laut welchen die in Kabul ansässigen Familienangehörigen anlässlich einer Fahrt auf der Strasse von Ghazni nach Zabul mit weiteren Passagieren eines Reisebusses von den Taliban angehalten und ermordet worden seien (vgl. act. D1 und D2 [Beweismittelumschlag]). Im Rahmen seines dritten Wiedererwägungsgesuches vom 4. April 2012 machte er zu seiner Herkunft keine abweichenden Angaben, machte jedoch geltend, der Wegweisungsvollzug nach Kabul sei aufgrund von psychischen Problemen und mangels Beziehungsnetz unzumutbar (vgl. dazu act. E1). Im Rahmen seines jüngsten Asylgesuches brachte der Gesuchsteller demgegenüber vor, er sei tatsächlich schon im Jahre (...) geboren und er stamme auch nicht aus Kabul, sondern vielmehr aus der Ortschaft B._______, welche im Bezirk C._______ in der Provinz Badachschan gelegen sei, zumal er nur während der letzten vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan (von 2005 oder 2006) in Kabul gelebt habe (vgl. act. F3 [Ziffn.1.06 und 1.07] und act. F5 [S. 2 Mitte]). Dabei machte er geltend, während seines Aufenthalts in Kabul von 2001 bis 2005 respektive bis 2006 sei er während der ersten Jahre noch zur Schule gegangen, indem er dort das D._______ [eine Mittelschule] besucht habe. Danach habe er lediglich während sechs oder sieben Monaten für eine Firma namens E._______ gearbeitet, bevor er vor dem Hintergrund seiner damaligen Gefährdungslage erneut in den Iran ausgereist sei. Gleichzeitig führte er an, anlässlich der Rückkehr seiner Familie aus dem Iran im Jahre 2001 seien seine Eltern und Geschwister nicht in Kabul geblieben, sondern diese seien vielmehr nach rund drei Monaten nach Kunduz gegangen, wo sie Ende 2008 bei einem Anschlag auf der Strasse zwischen Kunduz und Badachschan ums Leben gekommen seien (vgl. zum Ganzen act. A3 [Ziff. 3.01], act. F5 [S. 2 Mitte] und act. F15 [F. 18, 45 ff., 123 ff., 149 ff. sowie Zusatzfragen zum Schluss der Anhörung]). Zur Stützung seiner revidierten Herkunftsangaben reichte der Gesuchsteller anlässlich der Gesuchseinreichung neben einer auszugsweisen Kopie seines Reisepasses (ausgestellt am 5. März 2006) namentlich das Original einer am 4. März 2003 ausgestellten Tazkira (Nr. [...]) ein, zusammen mit dem Original einer vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013. Gleichzeitig reichte er noch weitere Ausweise zu den Akten (vgl. dazu act. F4 [Beweismittelumschlag]). Dabei führte er auf Nachfrage hin aus, das Original seines Reisepasses habe er verloren und das Original seiner Tazkira sei während der letzten Jahre zusammen mit seinen weiteren Papieren von seiner in Tadschikistan lebenden Tante verwahrt worden, welche ihm seine Papiere anlässlich eines Besuchs in Kabul zurückgegeben habe. In diesem Zusammenhang brachte der Gesuchsteller vor, er sei Mitte Dezember 2012 unter Verwendung eines gefälschten Flüchtlingsausweises auf dem Luftweg von Italien nach Kabul zurückgekehrt, worauf er sich bei einem Mann namens Masud in einer Ortschaft namens F._______ aufgehalten habe, (soweit ersichtlich G._______, ein Vorort im Süden von Kabul-Stadt), respektive in einer Ortschaft namens H._______ oder I._______, welche in einer ihm unbekannten Distanz von der Stadt entfernt liege, wo er sich die meiste Zeit versteckt gehalten habe, bis er im Juni 2013 wieder aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. dazu act. F3 [Ziffn. 2.01] und act. F15 [F. 13 und F. 25-38]). Diesbezüglich führte er aus, er sei im Juni 2013 unter Verwendung eines fremden Reisepasses, in welchem sein Foto eingefügt worden sei, auf dem Luftweg von Kabul über Dubai nach Deutschland gereist. Von dort habe er sich nach Norwegen begeben, von wo er nach Erhalt eines negativen Asylentscheides am 28. August 2013 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. dazu act. F3 [Ziffn. 2.04 und 5.01]). Zur Begründung seiner Asylgesuche von 2007 und 2009 hatte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Kabul im Jahre 2005 verlassen müssen, weil er dort von Nachstellungen der Taliban bedroht gewesen sei, welche ihn entführt und anschliessend zum Deponieren einer Bombe gezwungen hätten, welche aber glücklicherweise nicht explodiert sei. Demgegenüber brachte er im Rahmen seines jüngsten Gesuches im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat 2005 oder 2006 verlassen, da er in Kabul einem bekannten General als Bacha Bazi (sinngemäss: Lustknabe) hätte dienen sollen, nachdem sein Vater ihn beim Glücksspiel an diesen Mann verloren habe. Für die im jüngsten Asylverfahren vorgebrachten Gesuchsgründe im Einzelnen, welche sich massgeblich von den früheren Vorbringen unterscheiden, kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. C. Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch vom 9. September 2013 ab, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. In seinem Entscheid erkannte das Staatssekretariat die vom Gesuchsteller im jüngsten Verfahren vorgebrachten, gegenüber den vorherigen Verfahren massgeblich revidierten Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft. Das Staatssekretariat äusserte sich sodann namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan, wobei es in seinen diesbezüglichen Erwägungen das Vorbringen des Gesuchstellers über seine Herkunft - angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz Badachschan - als nicht stichhaltig erklärte. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller - handelnd durch verschiedene Rechtsvertreter sowie mit Eingaben vom 19. Mai 2015 und vom 1. und 8. Juni 2015 - Beschwerde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Dabei bekräftigte er Rahmen seiner Eingaben zum einen seine revidierten Gesuchsvorbringen, zum andern hielt er an der geltend gemachten Herkunft - angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz Badachschan - fest, wobei er in seinen diesbezügliche Vorbringen unter anderem auf die beim SEM vorgelegten Beweismittel verwies. E. Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015 vom 17. November 2016 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils wurde vom Gericht sowohl die Ablehnung des Asylgesuches zufolge Unglaubhaftigkeit der revidierten Gesuchsvorbringen als auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan bestätigt. Dabei wurde im Rahmen der Prüfung der Anordnung des Wegweisungsvollzuges unter anderem ausgeführt, nachdem vom Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden seien und seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen weiterhin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei vermutungsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.3.5). Vorgängig war vom Gericht unter anderem erwogen worden, vom Gesuchsteller sei nicht seine Original-Tazkira ins Recht gelegt worden, sondern lediglich eine Übersetzung derselben (recte: eine vom afghanischen Aussenministerium ausgestellte Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013 im Original), mit welcher der Gesuchsteller jedoch vor dem Hintergrund seiner insgesamt widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seiner Papiere ebenso wenig den Beweis zu erbringen vermöge, dass er tatsächlich aus B._______ in der Provinz Badachschan stamme, weshalb diesem Beweismittel kein Beweiswert zuerkannt werden könne (vgl. a.a.O., 6.3.4 [zweiter Absatz]). Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2016 versandt und gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 21. November 2016 zugestellt. F. Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller am 8. Dezember 2016 durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem Akteneinsichtsgesuch ans SEM gelangte. In seiner Eingabe ersuchte er das Staatssekretariat namentlich um eine unverzügliche Zustellung seiner Original-Tazkira. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei auf die beim SEM eingereichte Tazkira angewiesen, da er deren Echtheit beweisen müsse, nachdem im vorerwähnten Urteil insbesondere angemerkt worden sei, dabei handle es sich nicht um ein Original. Dem Gesuchsteller wurde in der Folge vom SEM mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 10 AsylG (SR 142.31) mitgeteilt, die Original-Tazkira könne ihm nicht zugestellt werden. Sollte er jedoch die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels in Betracht ziehen, so wäre es ihm überlassen, im Rahmen dieses Verfahrens um die Herausgabe dieses Dokuments zu ersuchen. G. Am 21. Dezember 2016 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe ersuchte er um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016, gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen von der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Sistierung des Wegweisungsvollzuges sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und die mit der Revisionseingabe vorgelegten Beweismittel - darunter eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016, in welcher die Echtheit der Tazkira (Nr. [...]) bestätigt wird - wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Nach Eingang des Revisionsgesuches wurde der Wegweisungsvollzug vom Gericht einstweilen ausgesetzt (vgl. Telefax vom 23. Dezember 2016).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Weiteren auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet das Gericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, zumal die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Zu beachten gilt, dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG).

E. 2 Der Gesuchsteller ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat sein Revisionsgesuch, welches - wie nachfolgend aufgezeigt - in entscheidrelevanter Hinsicht nach Massgabe der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils und damit fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Da seine Eingabe neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner von ihm ausdrücklich als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe tatsächlich keinen der gesetzlich normierten Revisionsgründe explizit angerufen hat, was grundsätzlich einen Mangel darstellt (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 [zweiter Satz] VwVG). Auf das Einholen einer Revisionsverbesserung kann indes aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da in vorliegender Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - zweifelsfrei der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist, auf welchen sich denn auch der Gesuchsteller mit hinreichender Deutlichkeit bezieht (vgl. dazu auch: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18).

E. 3.1 Der Gesuchsteller hat mit seinem Revisionsgesuch namentlich eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016 eingereicht und er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, damit werde belegt, dass seine Tazkira echt sei. Damit ruft er implizit den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, zumal nach dieser Bestimmung die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, "wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte". Im Rahmen seiner Ausführungen zur Sache blendet der Gesuchsteller jedoch aus, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind" nicht als Grundlage für eine Revision herangezogen werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG [letzter Teil]). Nachdem die Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 13. Dezember 2016 datiert und damit erst nach Erlass des Urteils vom 17. November 2016 entstanden ist, fällt diese als Grundlage für eine Revision des angefochtenen Urteils ausser Betracht (vgl. dazu BVGE 2013/22).

E. 3.2 Den Akten lässt sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht bloss auf der Grundlage der erst nachträglich entstandene Botschaftsbestätigung, sondern vielmehr auf Grundlage seiner Original-Tazkira - und damit gestützt auf eine bereits in den Akten liegenden Tatsache (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) - führen wollte. So geht, wie vorstehend erwähnt (vgl. Bst. F), aus den Akten hervor, dass er die Vorinstanz am 8. Dezember 2016 ausdrücklich um eine schnellstmögliche Zustellung seiner Original-Tazkira ersucht hat, weil im Urteil D-3174/2015 vom 17. November 2016 insbesondere festgestellt worden sei, dabei habe es sich nicht um ein Original gehandelt. Die ersuchte Zustellung der Original-Tazkira wurde indes vom SEM verweigert, worauf sich der Gesuchsteller soweit ersichtlich veranlasst sah, sein Revisionsgesuch vornehmlich auf die nachträglich eingeholte Botschaftsbestätigung zu stützen. Der Gesuchsteller beruft sich indes ebenso darauf, vom Gericht sei ihm entgegengehalten worden, seine Original-Tazkira habe er nicht beigebracht und die zugehörige Bestätigung des afghanischen Aussenministeriums sei nicht authentisch, weshalb er nun die Botschaftsbestätigung vorlege, mit welcher die Authentizität seiner Tazkira belegt werde (vgl. Begründung, Ziff. 1 ff.). Zudem weist er in seiner Eingabe darauf hin, dass er sich beim SEM um die Beschaffung seiner Original-Tazkira bemüht habe, und er ersucht explizit darum, dieses Beweismittel bei der Vorinstanz anzufordern (vgl. Begründung, Ziff. 3).

E. 3.3 Anders als im angefochtenen Urteil erwogen, finden sich in den vorinstanzlichen Akten nicht bloss Kopien und Übersetzungen, sondern - zusammen mit weiteren afghanischen Originalausweisen des Gesuchstellers (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]) - sowohl das Original der Tazkira (Nr. [...]), welche vom 4. März 2003 datiert, als auch das Original einer vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument, welche vom 21. Mai 2013 datiert. Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens seien diese Beweismittel übersehen worden, zumal die Erwägungen zum Fehlen von Originalpapieren nicht anders verstanden werden können. Zwar wurden im Rahmen der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch noch auf andere Aspekte abgestellt, bei objektiver Betrachtung hat das Gericht jedoch gerade der angeblichen Nichtvorlage von Originaldokumenten Gewicht beigemessen. So wurde dem Gesuchsteller unter anderem ausdrücklich entgegengehalten, er habe bloss eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, welcher keinerlei Beweiswert zuzumessen sei, und in der Folge gerade unter Verweis auf das Fehlen von Originalpapieren das Vorbringen über die geltend gemachte Herkunft angeblich aus der Provinz Badachschan als unglaubhaft erklärt (vgl. a.a.O., E. 6.3.4 [zweiter Absatz] und E. 6.3.5). In diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle von Afghanistan der Frage nach der Herkunft regelmässig eine grosse Bedeutung zukommt (vgl. dazu unten, E. 5.3.2), und ebenso, dass vom SEM im Rahmen des ordentlichen Verfahrens an keiner Stelle Zweifel an der Echtheit der vom Gesuchsteller vorgelegten Ausweise und Bestätigungen erhoben wurden. Mit Blick darauf lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ausschliessen, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegebenenfalls zu einen anderen Würdigung der Sache gelangt wäre, wäre es nicht zum Übersehen der in den Akten liegenden Originaldokumente gekommen. Bei dieser Sachlage ist dem Übersehen zugleich die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) zuzumessen, da diese nicht nur dann als gegeben zu erkennen ist, wenn das Gericht in Kenntnis der übersehenen Tatsachen oder Beweismittel mit Sicherheit zu einem anderen Entscheid in der Sache gelangt wäre, sondern schon dann, wenn die übersehenen Tatsachen und Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Analog der Praxis zur Frage der revisionsrechtlichen Erheblichkeit neuer Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu das Urteil D-7454 und 7055/2010 vom 14. Oktober 2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) ist demnach für eine Revision nach Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht erforderlich, dass eine vollständige Wahrnehmung der Akten zwingend zu einer anderen Beurteilung der Sache geführt hätte, sondern es genügt, wenn bei objektiver Betrachtung Anlass zur Annahme besteht, das Übersehen sei geeignet gewesen, den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zumindest zu beeinflussen. Damit ist aber gleichzeitig auch gesagt, dass mit der Gutheissung eines Revisionsgesuches in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens keineswegs schon vorweggenommen wird.

E. 3.4 Aufgrund der Aktenlage ist sodann einschränkend festzustellen, dass dem festgestellten Übersehen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nur soweit Erheblichkeit zukommt, als es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, auf was sich der Gesuchsteller denn auch zur Hauptsache beruft (vgl. Begründung, Ziff. 5). Zwar behauptet er im Weiteren sinngemäss eine Relevanz auch bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Begründung, Ziff. 6). In dieser Hinsicht wird jedoch auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich gemacht, was die Erwägungen im Urteil D-3174/2015 vom 17. November 2016 zur Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen (vgl. a.a.O., E. 4.2) erschüttern könnte.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit es sich gegen die im Rahmen des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016 erfolgte Bestätigung der Ablehnung des Asylgesuches richtet, das Gesuch jedoch gutzuheissen, soweit es sich gegen die mit diesem Urteil erfolgte Bestätigung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet.

E. 4.1 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden wurde, und das Beschwerdeverfahren beschränkt auf diesen Punkt wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Da - wie nachfolgend aufgezeigt - einem Entscheid in dieser Sache aufgrund der Aktenlage nichts entgegensteht, ist darüber nicht im Rahmen eines separaten Verfahrens, sondern im Rahmen des vorliegenden Urteils zu entscheiden.

E. 4.2 Auf das wiederaufgenommene Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Das wiederaufgenommene Verfahren richtet sich demnach nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), womit sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts - was nachfolgend interessiert (vgl. E. 5) - nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.3 Vom Gesuchsteller wird für den Fall einer revisionsweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist indes aufgrund der bestehenden Aktenlage ohne weiteres als hinreichend erstellt zu erkennen, zumal sich den Akten nicht nur umfassende Angaben und Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund entnehmen lassen, sondern auch verschiedenste Beweismittel vorliegen. Bei dieser Sachlage fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft vom Gericht im Rahmen des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016 bestätigt worden ist, und dieses Urteil in diesem Punkt auch weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Fall einer Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Gesuchsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit Blick auf die bisherigen Erwägungen zur klaren Unglaubhaftigkeit nicht nur der ursprünglichen Gesuchsvorbringen, sondern gerade auch der revidierten Gesuchsvorbringen (vgl. dazu das Urteil D-317/2015 vom 17. November 2016 E. 4.2), welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können, kann sich der Gesuchsteller auf nichts dergleichen berufen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden, schon seit Jahren prekären Verhältnisse in der Regel von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, wenn die betroffene Person aus einem anderen Gebiet als aus einer der drei Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stammt (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.9.1, 2011/38 E. 4.3.2 und 2011/49 E. 7.3.3). Stammt die betroffene Person hingegen aus einer der genannte Städte, so wird in der Regel von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen, wenn im Einzelfall zusätzlich begünstigende Umstände hinzutreten. In diesem Sinne hat das Gericht in BVGE 2011/7 betreffend Kabul festgehalten, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt weniger bedrohlich ist, als in den anderen Landesteilen, und dort auch die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten des Landes weniger dramatisch ist, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden könne. Als begünstigender Umstand gilt dabei namentlich das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes, mithin das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte (vgl. a.a.O., E. 9.9.2). An dieser Praxis hält das Gericht unverändert fest und der Gesuchsteller zielt offenkundig auf eine Behandlung nach dieser Praxis ab, wenn er in seinem jüngsten Asylverfahren neu eine Herkunft angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der afghanischen Provinz Badachschan geltend macht, und er sich zugleich auf den angeblichen Verlust seiner gesamten Familie beruft.

E. 5.3.3 Nachdem der Gesuchsteller im Rahmen von immerhin fünf Vorverfahren - der zwei Asylgesuchsverfahren von 2007 und 2009 und der drei Wiedererwägungsverfahren von 2009, 2010 und 2012 - stets über eine Herkunft aus Kabul berichtet hat, respektive er im Verlauf dieser Verfahren nie von seinen ursprünglichen Herkunftsangaben abwich, machte er erstmals im Rahmen seines Asylgesuches vom 9. September 2013 geltend, er stamme tatsächlich gar nicht aus Kabul, sondern vielmehr aus einer Ortschaft, welche in einem ländlichen Gebiet der Provinz Badachschan gelegen ist. Gleichzeitig gab er an, er sei auch drei Jahre älter, als bisher angegeben (vgl. dazu oben, Bst. B [erster Absatz]). Diese Änderung weckt schwere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der revidierten Sachverhaltsangaben. Allerdings kann der Gesuchsteller seine revidierten Herkunfts- und Altersangaben tatsächlich auf eine ganze Serie von inhaltlich übereinstimmenden Beweismitteln stützen (zunächst auf eine am 4. März 2003 ausgestellten Tazkira [Nr. {...}], welche durch eine vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013 gestützt wird, welche wiederum durch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016 gestützt wird, aber auch auf eine auszugsweise Kopie seines Passes), wobei diese Beweismittel nicht leichthin als Fälschungen bezeichnet werden können, zumal vom SEM an keiner Stelle Zweifel bezüglich deren Echtheit angemeldet wurden. Aufgrund dieser Beweismittel lässt sich eine ursprüngliche Herkunft aus der Provinz Badachschan nicht ausschliessen. Der Gesuchsteller muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einzelfall dem ursprünglichen Geburts- und Heimatort keine alleine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern die Beurteilung stets aufgrund der gesamten Aktenlage erfolgt. Dabei ergibt sich in vorliegender Sache aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Akten im Wesentlichen das Folgende: Der Gesuchsteller hat im Rahmen der Vorverfahren über seine Erstsozialisation in Kabul, über den anschliessenden Aufenthalt seiner Familie im Iran während rund acht Jahren und schliesslich über die Rückkehr seiner Familie an ihren alten Wohnort in Kabul im Jahre 2001 berichtet, wo seine Eltern und Geschwister seither wohnhaft seien. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage spricht nichts dafür, diese Angaben hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Das Vorbringen im Rahmen des jüngsten Asylverfahrens, zu diesen Angaben sei es nur aufgrund einer schlechten Beratung durch Dritte gekommen, ist aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen. Gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Familie des Gesuchstellers bis heute in Kabul ansässig ist. Zwar hat er geltend gemacht, seine gesamte Familie sei im Jahre 2008 von den Taliban getötet worden. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht überzeugen, da sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang in unüberbrückbare Widersprüche verstrickt hat. So hat er im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches vom 17. März 2010 unter Vorlage gleich mehrerer Bestätigungsschreiben vorgebracht, seine zu diesem Zeitpunkt in Kabul lebenden Angehörigen seien im März 2008 anlässlich einer Fahrt auf der Strasse von Ghazni nach Zabul ermordet worden (also ganz im Süden des Landes), wogegen er im Rahmen seines jüngsten Asylverfahrens behauptet hat, seines Angehörigen, welche schon 2001 nach Kunduz gezogen seien, seien erst Ende 2008 bei einem Anschlag auf der Strasse zwischen Kunduz und Badachschan ums Leben gekommen (also ganz im Norden des Landes). Das Vorbringen über den angeblichen Tod der Angehörigen ist mit Blick auf diese Widersprüche als haltlos zu erkennen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller tatsächlich aus guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. So hat er im Rahmen seines jüngsten Asylverfahrens unter anderem berichtet, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Iran in Kabul eine Mittelschulausbildung genossen, was im afghanischen Kontext überaus deutlich für eine Herkunft aus guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen spricht. Von einer solchen ist umso mehr auszugehen, als vom Gesuchsteller im Rahmen des jüngsten Asylverfahrens auch noch Bestätigungen aus Kabul über den erfolgreichen Besuch einer mehrmonatigen Englisch- und Computerschulung sowie über den Besuch einer Autofahrschule vorgelegt wurden (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]). Da der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge Mitte Dezember 2012 in die Heimat zurückgekehrt ist, wo er sich bis Juni 2013 im Stadtgebiet von Kabul aufgehalten hat, ist schliesslich ohne weiteres vom Vorhandensein eines gefestigten persönlichen Beziehungsnetzes auszugehen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte Rückkehr in die Heimat nicht in Zweifel zu ziehen ist, nachdem der Gesuchsteller von dieser Heimatreise eine ganze Serie von Beweismitteln zu seiner Person und auch ein Beweismittel zur Person seines Vaters mitgebracht hat (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]), welche zweifelsohne aus dem Besitz seiner Familie stammen und während der letzten Jahre von dieser verwahrt worden sein dürften. Das Vorbringen, diese Beweismittel seien während Jahren von einer in Tadschikistan lebenden Tante verwahrt worden, ist dabei als ebenso haltlos zu erkennen, wie die völlig unsubstanziierte Behauptung, er habe sich während nahezu der gesamten Zeit seines Heimataufenthaltes in einem Vorort von Kabul bei einem Mann namens Masud versteckt gehalten. Schliesslich war der Gesuchsteller in der Lage, für seine Reise in die Heimat und wieder zurück nach Europa eine ganz erhebliche Summe aufzubringen (vgl. dazu act. F5 [S. 1 unten]), was wiederum den Schluss betreffend seine Herkunft aus tatsächlich guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen bestätigt.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen ist, der Gesuchsteller verfüge in Kabul nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da im Weiteren aufgrund der gesamten Aktenlage auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich sind, welche ernsthaft gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, erweist sich der Wegweisungsvollzug im Sinne der vorerwähnten Praxis als zumutbar.

E. 5.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Gesuchsteller verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.5 Nach vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges abzuweisen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil sind - soweit es das Revisionsverfahren betrifft - die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 126 BGG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Der Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsgesuch unterlegen, soweit es den Asylpunkt betrifft, wobei in diesem Punkt auch sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist, da die unsubstanziierten Anträge und Vorbringen im Asylpunkt als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen waren. Der Gesuchsteller hat dementsprechend um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller ist andererseits mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen, soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zulasten der Vorinstanz, sondern zulasten des Gerichts geht. Die reduzierte Parteientschädigung ist mangels Vorlage einer Kostennote des Rechtsvertreters vor dem Hintergrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) nach Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und aufgrund der Aktenlage auf Fr. 300.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die reduzierten Verfahrenskosten sind mit der reduzierten Parteientschädigung zu verrechnen.

E. 6.3 Soweit das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen, die Beschwerde jedoch abgewiesen wurde, sind dem Gesuchsteller in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Kosten aufzuerlegen, unter anderem auch deshalb, weil ihm in diesem Punkt schon im Rahmen des Vorverfahrens Kosten auferlegt worden sind, worauf nicht mehr zurückzukommen ist.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird - im Sinne der Erwägungen - im Asylpunkt abgewiesen, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015 vom 17. November 2016 wird aufgehoben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden wurde, und das Beschwerdeverfahren beschränkt auf diesen Punkt wiederaufgenommen.
  3. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegeweisungsvollzuges wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  4. Dem Gesuchsteller werden für das Revisionsverfahren einerseits reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt, andererseits wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die reduzierten Kosten werden mit der reduzierten Entschädigung verrechnet.
  5. Für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller keine Kosten auferlegt.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7921/2016 Urteil vom 11. Mai 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015 vom 17. November 2016 / N (...) und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Afghanistan tadschikischer Ethnie - reichte am 9. September 2013 sein mittlerweile drittes Asylgesuch ein, nachdem er schon in den Jahren 2007 und 2009 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht hatte. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Akten das Folgende: Das erstes Asylgesuch vom 17. Oktober 2007 wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 23. September 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entschied angehobene Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urteil D-6613/2008 vom 19. November 2008), gelangte der Gesuchsteller am 15. Januar 2009 mit einem Wiedererwägungsgesuch ans Gericht. Dieses Gesuch wurde vom Gericht ans dafür zuständige BFM überwiesen (vgl. Schreiben D-289/2009 vom 21. Januar 2009) und vom Bundesamt mit Verfügung vom 2. Februar 2009 abgelehnt, wobei dieser Entschied unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auf das zweite Asylgesuch vom 13. Oktober 2009 trat das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 und in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, wobei vom Bundesamt wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet wurde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten war (vgl. Urteil D-6862/2009 vom 18. November 2009), gelangte der Gesuchsteller am 17. März 2010 mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 27. April 2010 abgelehnt, wobei dieser Entschied vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin bestätigt wurde (vgl. Urteil D-3861/2010 vom 4. Juli 2011). Nachdem der Gesuchsteller zwischenzeitlich in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte (am 1. September 2011) und er von dort in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren in die Schweiz rücküberstellt worden war (am 13. Oktober 2011), gelangte er am 4. April 2012 abermals mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dieses Gesuch wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2012 abgelehnt, wobei dieser Entschied wiederum unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der Gesuchsteller stellte schliesslich in Norwegen einen Asylantrag (am 13. Juni 2013), wobei eine Rücküberstellung von dort in die Schweiz in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nur deshalb nicht erfolgte, weil er selbständig in die Schweiz zurückkehrte und am 9. September 2013 das vorerwähnte, mittlerweile dritte Asylgesuch stellte. B. Im Rahmen seiner Asylgesuche von 2007 und 2009 hatte der Gesuchsteller übereinstimmend vorgebracht, er stamme ursprünglich aus Kabul, wo er im Jahre (...) geboren sei, er habe sich jedoch ab dem Alter von sechs oder sieben Jahren mit seiner Familie während rund acht Jahren im Iran aufgehalten, bis seine Familie im Jahre 2001 aus dem Iran wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er während fünf Jahren respektive bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2005 wieder an seinem alten Wohnort in Kabul gelebt, wobei er während dieser Zeit noch zur Schule gegangen sei (vgl. act. A1 [Ziffn. 1.10, 3, 8, 12 und 16], act. A17 [F. 20 ff.] und act. C1 [Ziffn. 1.10, 3, 8 12]). Zu seiner Familie führte der Gesuchsteller im Rahmen seines Gesuches von 2007 aus, seine Eltern würden mit seinen Geschwistern weiterhin in Kabul leben (vgl. act. A1 [Ziff. 12]). Nachdem er im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 15. Januar 2009 erstmals vorgebracht hatte, seine Familienangehörigen seien seit einigen Monaten verschwunden (vgl. act. B3), gab er im Rahmen seines zweiten Asylgesuches vom 17. Oktober 2009 an, seine Eltern und seine Geschwister seien schon seit Anfang 2008 verschollen (vgl. act. C1 [Ziff.12]). Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsgesuches vom 17. März 2010 brachte er schliesslich vor, seine Angehörigen seien im März 2008 ums Leben gekommen. Dabei verwies er auf verschiedene Schreiben, laut welchen die in Kabul ansässigen Familienangehörigen anlässlich einer Fahrt auf der Strasse von Ghazni nach Zabul mit weiteren Passagieren eines Reisebusses von den Taliban angehalten und ermordet worden seien (vgl. act. D1 und D2 [Beweismittelumschlag]). Im Rahmen seines dritten Wiedererwägungsgesuches vom 4. April 2012 machte er zu seiner Herkunft keine abweichenden Angaben, machte jedoch geltend, der Wegweisungsvollzug nach Kabul sei aufgrund von psychischen Problemen und mangels Beziehungsnetz unzumutbar (vgl. dazu act. E1). Im Rahmen seines jüngsten Asylgesuches brachte der Gesuchsteller demgegenüber vor, er sei tatsächlich schon im Jahre (...) geboren und er stamme auch nicht aus Kabul, sondern vielmehr aus der Ortschaft B._______, welche im Bezirk C._______ in der Provinz Badachschan gelegen sei, zumal er nur während der letzten vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan (von 2005 oder 2006) in Kabul gelebt habe (vgl. act. F3 [Ziffn.1.06 und 1.07] und act. F5 [S. 2 Mitte]). Dabei machte er geltend, während seines Aufenthalts in Kabul von 2001 bis 2005 respektive bis 2006 sei er während der ersten Jahre noch zur Schule gegangen, indem er dort das D._______ [eine Mittelschule] besucht habe. Danach habe er lediglich während sechs oder sieben Monaten für eine Firma namens E._______ gearbeitet, bevor er vor dem Hintergrund seiner damaligen Gefährdungslage erneut in den Iran ausgereist sei. Gleichzeitig führte er an, anlässlich der Rückkehr seiner Familie aus dem Iran im Jahre 2001 seien seine Eltern und Geschwister nicht in Kabul geblieben, sondern diese seien vielmehr nach rund drei Monaten nach Kunduz gegangen, wo sie Ende 2008 bei einem Anschlag auf der Strasse zwischen Kunduz und Badachschan ums Leben gekommen seien (vgl. zum Ganzen act. A3 [Ziff. 3.01], act. F5 [S. 2 Mitte] und act. F15 [F. 18, 45 ff., 123 ff., 149 ff. sowie Zusatzfragen zum Schluss der Anhörung]). Zur Stützung seiner revidierten Herkunftsangaben reichte der Gesuchsteller anlässlich der Gesuchseinreichung neben einer auszugsweisen Kopie seines Reisepasses (ausgestellt am 5. März 2006) namentlich das Original einer am 4. März 2003 ausgestellten Tazkira (Nr. [...]) ein, zusammen mit dem Original einer vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013. Gleichzeitig reichte er noch weitere Ausweise zu den Akten (vgl. dazu act. F4 [Beweismittelumschlag]). Dabei führte er auf Nachfrage hin aus, das Original seines Reisepasses habe er verloren und das Original seiner Tazkira sei während der letzten Jahre zusammen mit seinen weiteren Papieren von seiner in Tadschikistan lebenden Tante verwahrt worden, welche ihm seine Papiere anlässlich eines Besuchs in Kabul zurückgegeben habe. In diesem Zusammenhang brachte der Gesuchsteller vor, er sei Mitte Dezember 2012 unter Verwendung eines gefälschten Flüchtlingsausweises auf dem Luftweg von Italien nach Kabul zurückgekehrt, worauf er sich bei einem Mann namens Masud in einer Ortschaft namens F._______ aufgehalten habe, (soweit ersichtlich G._______, ein Vorort im Süden von Kabul-Stadt), respektive in einer Ortschaft namens H._______ oder I._______, welche in einer ihm unbekannten Distanz von der Stadt entfernt liege, wo er sich die meiste Zeit versteckt gehalten habe, bis er im Juni 2013 wieder aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. dazu act. F3 [Ziffn. 2.01] und act. F15 [F. 13 und F. 25-38]). Diesbezüglich führte er aus, er sei im Juni 2013 unter Verwendung eines fremden Reisepasses, in welchem sein Foto eingefügt worden sei, auf dem Luftweg von Kabul über Dubai nach Deutschland gereist. Von dort habe er sich nach Norwegen begeben, von wo er nach Erhalt eines negativen Asylentscheides am 28. August 2013 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. dazu act. F3 [Ziffn. 2.04 und 5.01]). Zur Begründung seiner Asylgesuche von 2007 und 2009 hatte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Kabul im Jahre 2005 verlassen müssen, weil er dort von Nachstellungen der Taliban bedroht gewesen sei, welche ihn entführt und anschliessend zum Deponieren einer Bombe gezwungen hätten, welche aber glücklicherweise nicht explodiert sei. Demgegenüber brachte er im Rahmen seines jüngsten Gesuches im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat 2005 oder 2006 verlassen, da er in Kabul einem bekannten General als Bacha Bazi (sinngemäss: Lustknabe) hätte dienen sollen, nachdem sein Vater ihn beim Glücksspiel an diesen Mann verloren habe. Für die im jüngsten Asylverfahren vorgebrachten Gesuchsgründe im Einzelnen, welche sich massgeblich von den früheren Vorbringen unterscheiden, kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. C. Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch vom 9. September 2013 ab, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. In seinem Entscheid erkannte das Staatssekretariat die vom Gesuchsteller im jüngsten Verfahren vorgebrachten, gegenüber den vorherigen Verfahren massgeblich revidierten Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft. Das Staatssekretariat äusserte sich sodann namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan, wobei es in seinen diesbezüglichen Erwägungen das Vorbringen des Gesuchstellers über seine Herkunft - angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz Badachschan - als nicht stichhaltig erklärte. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller - handelnd durch verschiedene Rechtsvertreter sowie mit Eingaben vom 19. Mai 2015 und vom 1. und 8. Juni 2015 - Beschwerde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Dabei bekräftigte er Rahmen seiner Eingaben zum einen seine revidierten Gesuchsvorbringen, zum andern hielt er an der geltend gemachten Herkunft - angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der Provinz Badachschan - fest, wobei er in seinen diesbezügliche Vorbringen unter anderem auf die beim SEM vorgelegten Beweismittel verwies. E. Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015 vom 17. November 2016 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils wurde vom Gericht sowohl die Ablehnung des Asylgesuches zufolge Unglaubhaftigkeit der revidierten Gesuchsvorbringen als auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan bestätigt. Dabei wurde im Rahmen der Prüfung der Anordnung des Wegweisungsvollzuges unter anderem ausgeführt, nachdem vom Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden seien und seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen weiterhin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei vermutungsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.3.5). Vorgängig war vom Gericht unter anderem erwogen worden, vom Gesuchsteller sei nicht seine Original-Tazkira ins Recht gelegt worden, sondern lediglich eine Übersetzung derselben (recte: eine vom afghanischen Aussenministerium ausgestellte Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013 im Original), mit welcher der Gesuchsteller jedoch vor dem Hintergrund seiner insgesamt widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seiner Papiere ebenso wenig den Beweis zu erbringen vermöge, dass er tatsächlich aus B._______ in der Provinz Badachschan stamme, weshalb diesem Beweismittel kein Beweiswert zuerkannt werden könne (vgl. a.a.O., 6.3.4 [zweiter Absatz]). Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2016 versandt und gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 21. November 2016 zugestellt. F. Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller am 8. Dezember 2016 durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem Akteneinsichtsgesuch ans SEM gelangte. In seiner Eingabe ersuchte er das Staatssekretariat namentlich um eine unverzügliche Zustellung seiner Original-Tazkira. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei auf die beim SEM eingereichte Tazkira angewiesen, da er deren Echtheit beweisen müsse, nachdem im vorerwähnten Urteil insbesondere angemerkt worden sei, dabei handle es sich nicht um ein Original. Dem Gesuchsteller wurde in der Folge vom SEM mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 10 AsylG (SR 142.31) mitgeteilt, die Original-Tazkira könne ihm nicht zugestellt werden. Sollte er jedoch die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels in Betracht ziehen, so wäre es ihm überlassen, im Rahmen dieses Verfahrens um die Herausgabe dieses Dokuments zu ersuchen. G. Am 21. Dezember 2016 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe ersuchte er um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016, gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen von der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Sistierung des Wegweisungsvollzuges sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und die mit der Revisionseingabe vorgelegten Beweismittel - darunter eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016, in welcher die Echtheit der Tazkira (Nr. [...]) bestätigt wird - wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Nach Eingang des Revisionsgesuches wurde der Wegweisungsvollzug vom Gericht einstweilen ausgesetzt (vgl. Telefax vom 23. Dezember 2016). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Weiteren auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet das Gericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, zumal die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Zu beachten gilt, dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG).

2. Der Gesuchsteller ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat sein Revisionsgesuch, welches - wie nachfolgend aufgezeigt - in entscheidrelevanter Hinsicht nach Massgabe der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils und damit fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Da seine Eingabe neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner von ihm ausdrücklich als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe tatsächlich keinen der gesetzlich normierten Revisionsgründe explizit angerufen hat, was grundsätzlich einen Mangel darstellt (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 [zweiter Satz] VwVG). Auf das Einholen einer Revisionsverbesserung kann indes aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da in vorliegender Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - zweifelsfrei der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG erfüllt ist, auf welchen sich denn auch der Gesuchsteller mit hinreichender Deutlichkeit bezieht (vgl. dazu auch: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18). 3. 3.1 Der Gesuchsteller hat mit seinem Revisionsgesuch namentlich eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016 eingereicht und er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, damit werde belegt, dass seine Tazkira echt sei. Damit ruft er implizit den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an, zumal nach dieser Bestimmung die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, "wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte". Im Rahmen seiner Ausführungen zur Sache blendet der Gesuchsteller jedoch aus, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind" nicht als Grundlage für eine Revision herangezogen werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG [letzter Teil]). Nachdem die Bestätigung der afghanischen Botschaft vom 13. Dezember 2016 datiert und damit erst nach Erlass des Urteils vom 17. November 2016 entstanden ist, fällt diese als Grundlage für eine Revision des angefochtenen Urteils ausser Betracht (vgl. dazu BVGE 2013/22). 3.2 Den Akten lässt sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht bloss auf der Grundlage der erst nachträglich entstandene Botschaftsbestätigung, sondern vielmehr auf Grundlage seiner Original-Tazkira - und damit gestützt auf eine bereits in den Akten liegenden Tatsache (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) - führen wollte. So geht, wie vorstehend erwähnt (vgl. Bst. F), aus den Akten hervor, dass er die Vorinstanz am 8. Dezember 2016 ausdrücklich um eine schnellstmögliche Zustellung seiner Original-Tazkira ersucht hat, weil im Urteil D-3174/2015 vom 17. November 2016 insbesondere festgestellt worden sei, dabei habe es sich nicht um ein Original gehandelt. Die ersuchte Zustellung der Original-Tazkira wurde indes vom SEM verweigert, worauf sich der Gesuchsteller soweit ersichtlich veranlasst sah, sein Revisionsgesuch vornehmlich auf die nachträglich eingeholte Botschaftsbestätigung zu stützen. Der Gesuchsteller beruft sich indes ebenso darauf, vom Gericht sei ihm entgegengehalten worden, seine Original-Tazkira habe er nicht beigebracht und die zugehörige Bestätigung des afghanischen Aussenministeriums sei nicht authentisch, weshalb er nun die Botschaftsbestätigung vorlege, mit welcher die Authentizität seiner Tazkira belegt werde (vgl. Begründung, Ziff. 1 ff.). Zudem weist er in seiner Eingabe darauf hin, dass er sich beim SEM um die Beschaffung seiner Original-Tazkira bemüht habe, und er ersucht explizit darum, dieses Beweismittel bei der Vorinstanz anzufordern (vgl. Begründung, Ziff. 3). 3.3 Anders als im angefochtenen Urteil erwogen, finden sich in den vorinstanzlichen Akten nicht bloss Kopien und Übersetzungen, sondern - zusammen mit weiteren afghanischen Originalausweisen des Gesuchstellers (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]) - sowohl das Original der Tazkira (Nr. [...]), welche vom 4. März 2003 datiert, als auch das Original einer vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument, welche vom 21. Mai 2013 datiert. Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens seien diese Beweismittel übersehen worden, zumal die Erwägungen zum Fehlen von Originalpapieren nicht anders verstanden werden können. Zwar wurden im Rahmen der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch noch auf andere Aspekte abgestellt, bei objektiver Betrachtung hat das Gericht jedoch gerade der angeblichen Nichtvorlage von Originaldokumenten Gewicht beigemessen. So wurde dem Gesuchsteller unter anderem ausdrücklich entgegengehalten, er habe bloss eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt, welcher keinerlei Beweiswert zuzumessen sei, und in der Folge gerade unter Verweis auf das Fehlen von Originalpapieren das Vorbringen über die geltend gemachte Herkunft angeblich aus der Provinz Badachschan als unglaubhaft erklärt (vgl. a.a.O., E. 6.3.4 [zweiter Absatz] und E. 6.3.5). In diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle von Afghanistan der Frage nach der Herkunft regelmässig eine grosse Bedeutung zukommt (vgl. dazu unten, E. 5.3.2), und ebenso, dass vom SEM im Rahmen des ordentlichen Verfahrens an keiner Stelle Zweifel an der Echtheit der vom Gesuchsteller vorgelegten Ausweise und Bestätigungen erhoben wurden. Mit Blick darauf lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ausschliessen, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegebenenfalls zu einen anderen Würdigung der Sache gelangt wäre, wäre es nicht zum Übersehen der in den Akten liegenden Originaldokumente gekommen. Bei dieser Sachlage ist dem Übersehen zugleich die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) zuzumessen, da diese nicht nur dann als gegeben zu erkennen ist, wenn das Gericht in Kenntnis der übersehenen Tatsachen oder Beweismittel mit Sicherheit zu einem anderen Entscheid in der Sache gelangt wäre, sondern schon dann, wenn die übersehenen Tatsachen und Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Analog der Praxis zur Frage der revisionsrechtlichen Erheblichkeit neuer Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu das Urteil D-7454 und 7055/2010 vom 14. Oktober 2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) ist demnach für eine Revision nach Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht erforderlich, dass eine vollständige Wahrnehmung der Akten zwingend zu einer anderen Beurteilung der Sache geführt hätte, sondern es genügt, wenn bei objektiver Betrachtung Anlass zur Annahme besteht, das Übersehen sei geeignet gewesen, den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zumindest zu beeinflussen. Damit ist aber gleichzeitig auch gesagt, dass mit der Gutheissung eines Revisionsgesuches in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens keineswegs schon vorweggenommen wird. 3.4 Aufgrund der Aktenlage ist sodann einschränkend festzustellen, dass dem festgestellten Übersehen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nur soweit Erheblichkeit zukommt, als es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, auf was sich der Gesuchsteller denn auch zur Hauptsache beruft (vgl. Begründung, Ziff. 5). Zwar behauptet er im Weiteren sinngemäss eine Relevanz auch bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Begründung, Ziff. 6). In dieser Hinsicht wird jedoch auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich gemacht, was die Erwägungen im Urteil D-3174/2015 vom 17. November 2016 zur Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen (vgl. a.a.O., E. 4.2) erschüttern könnte. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit es sich gegen die im Rahmen des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016 erfolgte Bestätigung der Ablehnung des Asylgesuches richtet, das Gesuch jedoch gutzuheissen, soweit es sich gegen die mit diesem Urteil erfolgte Bestätigung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden wurde, und das Beschwerdeverfahren beschränkt auf diesen Punkt wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Da - wie nachfolgend aufgezeigt - einem Entscheid in dieser Sache aufgrund der Aktenlage nichts entgegensteht, ist darüber nicht im Rahmen eines separaten Verfahrens, sondern im Rahmen des vorliegenden Urteils zu entscheiden. 4.2 Auf das wiederaufgenommene Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Das wiederaufgenommene Verfahren richtet sich demnach nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), womit sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts - was nachfolgend interessiert (vgl. E. 5) - nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5). 4.3 Vom Gesuchsteller wird für den Fall einer revisionsweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist indes aufgrund der bestehenden Aktenlage ohne weiteres als hinreichend erstellt zu erkennen, zumal sich den Akten nicht nur umfassende Angaben und Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund entnehmen lassen, sondern auch verschiedenste Beweismittel vorliegen. Bei dieser Sachlage fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft vom Gericht im Rahmen des Urteils D-3174/2015 vom 17. November 2016 bestätigt worden ist, und dieses Urteil in diesem Punkt auch weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Fall einer Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Gesuchsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit Blick auf die bisherigen Erwägungen zur klaren Unglaubhaftigkeit nicht nur der ursprünglichen Gesuchsvorbringen, sondern gerade auch der revidierten Gesuchsvorbringen (vgl. dazu das Urteil D-317/2015 vom 17. November 2016 E. 4.2), welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können, kann sich der Gesuchsteller auf nichts dergleichen berufen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden, schon seit Jahren prekären Verhältnisse in der Regel von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, wenn die betroffene Person aus einem anderen Gebiet als aus einer der drei Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stammt (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.9.1, 2011/38 E. 4.3.2 und 2011/49 E. 7.3.3). Stammt die betroffene Person hingegen aus einer der genannte Städte, so wird in der Regel von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen, wenn im Einzelfall zusätzlich begünstigende Umstände hinzutreten. In diesem Sinne hat das Gericht in BVGE 2011/7 betreffend Kabul festgehalten, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt weniger bedrohlich ist, als in den anderen Landesteilen, und dort auch die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten des Landes weniger dramatisch ist, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden könne. Als begünstigender Umstand gilt dabei namentlich das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes, mithin das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte (vgl. a.a.O., E. 9.9.2). An dieser Praxis hält das Gericht unverändert fest und der Gesuchsteller zielt offenkundig auf eine Behandlung nach dieser Praxis ab, wenn er in seinem jüngsten Asylverfahren neu eine Herkunft angeblich nicht aus Kabul, sondern aus der afghanischen Provinz Badachschan geltend macht, und er sich zugleich auf den angeblichen Verlust seiner gesamten Familie beruft. 5.3.3 Nachdem der Gesuchsteller im Rahmen von immerhin fünf Vorverfahren - der zwei Asylgesuchsverfahren von 2007 und 2009 und der drei Wiedererwägungsverfahren von 2009, 2010 und 2012 - stets über eine Herkunft aus Kabul berichtet hat, respektive er im Verlauf dieser Verfahren nie von seinen ursprünglichen Herkunftsangaben abwich, machte er erstmals im Rahmen seines Asylgesuches vom 9. September 2013 geltend, er stamme tatsächlich gar nicht aus Kabul, sondern vielmehr aus einer Ortschaft, welche in einem ländlichen Gebiet der Provinz Badachschan gelegen ist. Gleichzeitig gab er an, er sei auch drei Jahre älter, als bisher angegeben (vgl. dazu oben, Bst. B [erster Absatz]). Diese Änderung weckt schwere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der revidierten Sachverhaltsangaben. Allerdings kann der Gesuchsteller seine revidierten Herkunfts- und Altersangaben tatsächlich auf eine ganze Serie von inhaltlich übereinstimmenden Beweismitteln stützen (zunächst auf eine am 4. März 2003 ausgestellten Tazkira [Nr. {...}], welche durch eine vom afghanischen Aussenministerium ausgestellten Übersetzung/Bestätigung zu diesem Dokument vom 21. Mai 2013 gestützt wird, welche wiederum durch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom 13. Dezember 2016 gestützt wird, aber auch auf eine auszugsweise Kopie seines Passes), wobei diese Beweismittel nicht leichthin als Fälschungen bezeichnet werden können, zumal vom SEM an keiner Stelle Zweifel bezüglich deren Echtheit angemeldet wurden. Aufgrund dieser Beweismittel lässt sich eine ursprüngliche Herkunft aus der Provinz Badachschan nicht ausschliessen. Der Gesuchsteller muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einzelfall dem ursprünglichen Geburts- und Heimatort keine alleine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern die Beurteilung stets aufgrund der gesamten Aktenlage erfolgt. Dabei ergibt sich in vorliegender Sache aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Akten im Wesentlichen das Folgende: Der Gesuchsteller hat im Rahmen der Vorverfahren über seine Erstsozialisation in Kabul, über den anschliessenden Aufenthalt seiner Familie im Iran während rund acht Jahren und schliesslich über die Rückkehr seiner Familie an ihren alten Wohnort in Kabul im Jahre 2001 berichtet, wo seine Eltern und Geschwister seither wohnhaft seien. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage spricht nichts dafür, diese Angaben hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Das Vorbringen im Rahmen des jüngsten Asylverfahrens, zu diesen Angaben sei es nur aufgrund einer schlechten Beratung durch Dritte gekommen, ist aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen. Gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Familie des Gesuchstellers bis heute in Kabul ansässig ist. Zwar hat er geltend gemacht, seine gesamte Familie sei im Jahre 2008 von den Taliban getötet worden. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht überzeugen, da sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang in unüberbrückbare Widersprüche verstrickt hat. So hat er im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches vom 17. März 2010 unter Vorlage gleich mehrerer Bestätigungsschreiben vorgebracht, seine zu diesem Zeitpunkt in Kabul lebenden Angehörigen seien im März 2008 anlässlich einer Fahrt auf der Strasse von Ghazni nach Zabul ermordet worden (also ganz im Süden des Landes), wogegen er im Rahmen seines jüngsten Asylverfahrens behauptet hat, seines Angehörigen, welche schon 2001 nach Kunduz gezogen seien, seien erst Ende 2008 bei einem Anschlag auf der Strasse zwischen Kunduz und Badachschan ums Leben gekommen (also ganz im Norden des Landes). Das Vorbringen über den angeblichen Tod der Angehörigen ist mit Blick auf diese Widersprüche als haltlos zu erkennen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller tatsächlich aus guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. So hat er im Rahmen seines jüngsten Asylverfahrens unter anderem berichtet, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Iran in Kabul eine Mittelschulausbildung genossen, was im afghanischen Kontext überaus deutlich für eine Herkunft aus guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen spricht. Von einer solchen ist umso mehr auszugehen, als vom Gesuchsteller im Rahmen des jüngsten Asylverfahrens auch noch Bestätigungen aus Kabul über den erfolgreichen Besuch einer mehrmonatigen Englisch- und Computerschulung sowie über den Besuch einer Autofahrschule vorgelegt wurden (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]). Da der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge Mitte Dezember 2012 in die Heimat zurückgekehrt ist, wo er sich bis Juni 2013 im Stadtgebiet von Kabul aufgehalten hat, ist schliesslich ohne weiteres vom Vorhandensein eines gefestigten persönlichen Beziehungsnetzes auszugehen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte Rückkehr in die Heimat nicht in Zweifel zu ziehen ist, nachdem der Gesuchsteller von dieser Heimatreise eine ganze Serie von Beweismitteln zu seiner Person und auch ein Beweismittel zur Person seines Vaters mitgebracht hat (vgl. act. F4 [Beweismittelumschlag]), welche zweifelsohne aus dem Besitz seiner Familie stammen und während der letzten Jahre von dieser verwahrt worden sein dürften. Das Vorbringen, diese Beweismittel seien während Jahren von einer in Tadschikistan lebenden Tante verwahrt worden, ist dabei als ebenso haltlos zu erkennen, wie die völlig unsubstanziierte Behauptung, er habe sich während nahezu der gesamten Zeit seines Heimataufenthaltes in einem Vorort von Kabul bei einem Mann namens Masud versteckt gehalten. Schliesslich war der Gesuchsteller in der Lage, für seine Reise in die Heimat und wieder zurück nach Europa eine ganz erhebliche Summe aufzubringen (vgl. dazu act. F5 [S. 1 unten]), was wiederum den Schluss betreffend seine Herkunft aus tatsächlich guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen bestätigt. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen ist, der Gesuchsteller verfüge in Kabul nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da im Weiteren aufgrund der gesamten Aktenlage auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich sind, welche ernsthaft gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, erweist sich der Wegweisungsvollzug im Sinne der vorerwähnten Praxis als zumutbar. 5.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Gesuchsteller verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Nach vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges abzuweisen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil sind - soweit es das Revisionsverfahren betrifft - die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 126 BGG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden. 6.2 Der Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsgesuch unterlegen, soweit es den Asylpunkt betrifft, wobei in diesem Punkt auch sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist, da die unsubstanziierten Anträge und Vorbringen im Asylpunkt als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen waren. Der Gesuchsteller hat dementsprechend um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller ist andererseits mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen, soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zulasten der Vorinstanz, sondern zulasten des Gerichts geht. Die reduzierte Parteientschädigung ist mangels Vorlage einer Kostennote des Rechtsvertreters vor dem Hintergrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) nach Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und aufgrund der Aktenlage auf Fr. 300.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die reduzierten Verfahrenskosten sind mit der reduzierten Parteientschädigung zu verrechnen. 6.3 Soweit das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen, die Beschwerde jedoch abgewiesen wurde, sind dem Gesuchsteller in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Kosten aufzuerlegen, unter anderem auch deshalb, weil ihm in diesem Punkt schon im Rahmen des Vorverfahrens Kosten auferlegt worden sind, worauf nicht mehr zurückzukommen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird - im Sinne der Erwägungen - im Asylpunkt abgewiesen, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3174/2015 vom 17. November 2016 wird aufgehoben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug entschieden wurde, und das Beschwerdeverfahren beschränkt auf diesen Punkt wiederaufgenommen.

3. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegeweisungsvollzuges wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4. Dem Gesuchsteller werden für das Revisionsverfahren einerseits reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt, andererseits wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die reduzierten Kosten werden mit der reduzierten Entschädigung verrechnet.

5. Für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller keine Kosten auferlegt.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: