Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-791/2020
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 / N (…).
D-791/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit der Erschiessung eines Nachbarn im Jahr 2006 wegen dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiederholt befragt worden. 2008 sei er von seinem Wohndistrikt B._______ zu seinem (…), der LTTE- Mitglied gewesen sei, ins Vanni-Gebiet gegangen. Er selber sei nicht für die LTTE tätig gewesen und im Jahr 2009 nach B._______ zurückgekehrt, wo er von (…) bis (…) in einem (…)lager festgehalten und befragt, dann aber freigelassen worden sei. Auch danach hätten Angehörige des Crimi- nal Investigation Department (CID) ihn immer wieder zu LTTE-Verbindun- gen, versteckten Waffen und seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt. Wegen einer Demonstrationsteilnahme gegen (…) im Jahr 2012 und Pro- paganda für Kandidaten der (…) im Jahr 2013 habe man ihn bis zum (…) oder (…) Monat 2014 häufiger befragt. Im (…) 2014 habe er sein Dorf ver- lassen und sei zu seinem (…) gegangen. Im (…) 2015 sei er in C._______ geflogen und von dort im selben Monat mit (…) in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde erwogen, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden mangels Aktualität, Intensität und Gezieltheit keine Asylrelevanz aufweisen. B. Am 19. November 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine als «Asylgesuch resp. Mehrfach- gesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter beziehungsweise subeventualiter sei – im Rah- men des Verfahrens betreffend qualifiziertes beziehungsweise einfaches Wiedererwägungsverfahrens – nach wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 die Unzulässigkeit oder Unzu-
D-791/2020 Seite 3 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer, der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der Machtüber- nahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 seien Personen mit seinem Profil bei einer Rückkehr – insbesondere wegen seinen Verbindun- gen zu und Verwandtschaft mit Ex-LTTE-Mitgliedern – massiv gefährdet. Zudem gehöre er durch seinen mehrjährigen Auslandaufenthalt zur Kate- gorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unmissverständ- lich einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Deshalb sei damit zu rechnen, dass er gleich bei der Einreise verhaftet würde. Zur Stützung der Vorbringen reichte er je einen Online-Artikel von (…) vom
13. November 2019 zur bevorstehenden Präsidentschaftswahl und (…) vom 17. November 2019 zur Wahl Rajapaksas sowie Facebook-Beiträge zum Umgang mit LTTE-Verdächtigen zu den Akten. C. Das SEM wies die als Mehrfachgesuch anhand genommene Eingabe vom
19. November 2019 mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab, hielt fest, seine Verfügung vom 2. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Februar 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf- zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Ausset- zung des Wegweisungsvollzugs. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
D-791/2020 Seite 4 NZZ-Online-Artikel vom 16. Dezember 2019 betreffend Schweizer Botschaftsangestellte in Sri Lanka (Beilage 3) Zeitungsartikel vom 19. Januar 2020 (Beilage 4) Zeitungsartikel vom 25. Januar 2020 (Beilage 5) Anzeige vom 24. Januar 2020 (Beilage 6) Brief der Mutter inklusive englische Übersetzung (Beilage 7) Zeitungsartikel vom 24. Januar 2020 (Beilage 8) DHL-Umschlag und Zustellbestätigung (Beilage 9)
E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hielt die damals zuständige Instrukti- onsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. F. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Februar 2020 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehaltlich der Nachreichung einer Bestätigung der Mittellosigkeit und einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. G. Am 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung be- treffend Sozialhilfeleistungen zu den Akten. H. Am 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen inklusive Quellenangaben der Beilagen 4, 5, 6 und 8 zu den Akten. I. Am 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer je einen Zeitungsartikel vom
2. und 10. Mai 2020 samt Übersetzungen (Beilagen 11 und 12) betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere für die tamilische Bevölke- rung, nach dem Machtwechsel im November 2019, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde das SEM eingeladen, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2021
D-791/2020 Seite 5 machte das SEM ergänzende Ausführungen und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es festhielt. K. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Von diesem Recht machte er mit Eingabe vom 7. Juni 2021 Gebrauch. L. Am 1. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatori- schen Gründen dem rubrizierten vorsitzenden Richter zur Behandlung übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-791/2020 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM in seiner Verfügung vom 9. Januar 2020 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die erhöhte Ge- fährdung für Risikogruppen aufgrund der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten lediglich pauschal vorgebracht und Medienberichte dazu ein- gereicht. Rajapaksa habe in seiner Wahlkampagne die schonungslose Be- seitigung verdächtigter Personen in den Mittelpunkt gestellt. Wegen seiner Verbindungen zu und Verwandtschaft mit Ex-LTTE-Mitgliedern gehöre der Beschwerdeführer zu diesem Kreis Verdächtiger. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge jedoch die ursprüngliche Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM nicht umzustos- sen. Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei. Unter Mahinda Rajapa- ksa sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwort- lich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgewor- fen. Nur fünf Tage nach seiner Wahl habe Gotabaya Rajapaksa seinen Bru- der Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Be- reits am 19. August 2019 sei die Ernennung von General Shavendra Silva zum neuen Armeechef erfolgt. Diesem würden ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Be-
D-791/2020 Seite 7 fürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschen- rechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Per- sonen und Minderheiten einher. Dennoch gebe es keinen Anlass zur An- nahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Be- richte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den ge- nannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien berichte- ten sodann bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im ta- milisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas. Das SEM prüfe immer das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. Novem- ber 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pau- schal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mög- liche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies habe der Beschwerde- führer vorliegend nicht überzeugend dargetan. Somit bestehe kein begrün- deter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Seine Vorbrin- gen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Somit sei das Mehrfachgesuch abzulehnen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bestehe nach dem Gesagten auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom
16. November 2019 in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffne- ten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus D._______ im Bezirk B._______, (…)provinz, wo er bis kurz vor seiner Ausreise im (…) 2015 überwiegend gelebt habe. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die (…)provinz und die (…)provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individu- ellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Diesbezüglich verwies das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erwägun- gen 13.3.3 und 13.4. Des Weiteren verwies es zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die Erwägungen in seiner Verfügung vom 2. Juli 2019,
D-791/2020 Seite 8 welche mit Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019 vollumfänglich ge- stützt worden sei. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, das SEM habe den rechts- erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt habe. Zudem habe es in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör ver- letzt. In materieller Hinsicht wurden vorab Vorfälle, die sich nach dem vor- instanzlichen Entscheid zugetragen hätten und im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden, vorgebracht. So sei gemäss dem Zei- tungsartikel vom 19. Januar 2020 im Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stamme, willkürlich eine Person verhaftet worden. Kurze Zeit danach seien (…) aus dem Dorf spurlos verschwunden. Es bestehe die starke Vermu- tung, dass die (…) von der ersten Person verraten und nun vom Staatsap- parat beseitigt worden seien. Das Haus beziehungsweise die Familie des Beschwerdeführers sei zum wiederholten Male angegriffen worden. Die Bewohner des Hauses seien bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers gefragt worden, wobei auf den Zeitungsartikel vom
25. Januar 2020 verwiesen wurde. Obwohl die Mutter des Beschwerdefüh- rers daraufhin bei der Polizei am 24. Januar 2020 Anzeige erstattet habe, sei nichts zu ihrem Schutz unternommen worden. In ihrem Schreiben habe die Mutter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behelligungen durch die Behörden in den letzten zwei Monaten zugenommen hätten. Beim letz- ten Besuch sei das Haus mitten in der Nacht demoliert worden. Die Familie würde an einen anderen Ort ziehen, die Adresse jedoch niemanden mittei- len. Sie halte den Beschwerdeführer an, auf eine weitere Nachricht von ihr zu warten. Er selbst solle ebenfalls niemandem mitteilen, wo er sich auf- halte und auf keinen Fall nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Leben in Gefahr wäre. In einem weiteren Zeitungsartikel vom 24. Januar 2020 werde festgehalten, dass die Armee auch das Haus der Verwandten des Be- schwerdeführers durchsucht habe. Einen Monat vor der letzten Attacke auf das Haus sei der Bruder des Beschwerdeführers von Unbekannten ange- griffen worden. Dabei sei er abermals über den Beschwerdeführer, seinen Vater sowie die versteckten Waffen befragt worden. Er habe jedoch keine Auskunft geben können und beschlossen, das Dorf sofort zu verlassen. Im Moment wohnten nur noch die Mutter sowie die Schwester des Beschwer- deführers im Haus. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage die Flüchtlingseigen-
D-791/2020 Seite 9 schaft erfülle, wobei insbesondere auf die Verhaftung einer Schweizer Bot- schaftsangestellten in Colombo am 25. November 2019 durch sri-lanki- sche Behörden verwiesen wurde. 4.3 Auf Stufe Vernehmlassung hielt das SEM zu den auf Beschwerde- ebene neu geltend gemachten Asylgründen fest, dass es sich dabei einer- seits um Zeitungsberichte über Vorfälle handle, deren Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei. Was andrerseits die angebli- chen Bedrohungen von Verwandten des Beschwerdeführers, die Nachfra- gen nach diesem sowie die Angriffe auf Häuser von Verwandten bezie- hungsweise Hausdurchsuchungen betreffe, lägen hierfür keine Beweise vor, da in den entsprechenden Zeitungsartikeln nicht erwähnt sei, um wes- sen Häuser es sich handle. Daran ändere auch die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers nichts, da aus diesem Dokument lediglich hervorgehe, dass eine (…) demoliert worden sei. Auffällig sei hingegen, dass sämtliche neuen, gegen die Familie gerichteten Vorbringen innerhalb der Beschwer- defrist vorgefallen sein sollen. 4.4 In der Replik wurde an den Vorbringen festgehalten. Betreffend die Zei- tungsartikel sei der Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer in der Be- schwerde bereits ausführlich dargelegt worden, wonach dessen Familie und deren Haus mehrmals Opfer von Übergriffen geworden sei. Im Schrei- ben vom 8. Juli 2020 sei die Relevanz der gleichzeitig eingereichten Zei- tungsberichte und der Bezug zum Beschwerdeführer erläutert worden. Be- züglich der Bedrohungen und Übergriffe auf die Verwandten des Be- schwerdeführers seien mit den Zeitungsberichten, welche sich in örtlicher Hinsicht auf dessen Heimatdorf bezögen, sowie dem Schreiben dessen Mutter und deren Anzeige bei der örtlichen Polizei, die Repressionen ge- gen die Verwandten des Beschwerdeführers sowie das Suche und die Ver- folgung desselben glaubhaft gemacht. Weshalb auffällig sein solle, dass diese grössere Aktion der Sicherheitskräfte in den besagten Zeitraum ge- fallen sei, sei nicht ersichtlich. Es handle sich entgegen der Darstellung der Vorinstanz denn auch um eine in einem grösseren Zusammenhang zu se- hende, seit langer Zeit bestehende Überwachung und Behelligung dieser Personen, welche das Auffinden des Beschwerdeführers zum Zweck habe. 5. 5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorin- stanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt habe.
D-791/2020 Seite 10 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein solcher Verfahrensmangel allen- falls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen; ebenso zu würdigen sind eingereichte Beweismittel (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O.). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.4 Den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be- schwerdeführer damit, dass die Vorinstanz seine vorgebrachte individuelle Gefährdungslage aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans nicht berücksichtigt habe. Die Unterlassung des SEM, die vorgebrachten wesentlichen Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel sowie eine kor- rekte Länderanalyse im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers umfassend und korrekt zu würdigen, stelle eine Verlet- zung von Verfahrensvorschriften dar. Zudem sei aus seinen Ausführungen ersichtlich, dass er aufgrund des Machtwechsels stark gefährdet sei und bei einer Rückkehr mit Sicherheit verfolgt werden würde. Diesbezüglich habe das SEM den Sachverhalt falsch und unvollständig dargelegt (vgl. Beschwerde, BS 5). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
D-791/2020 Seite 11 verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Die Vor- instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vor- bringen (insbesondere mit der aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem er- folgten Machtwechsel) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekom- men, dass der Beschwerdeführer daraus keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Ge- such neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage bezie- hungsweise vermengt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 6 nachstehend). Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt. Al- leine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge- langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist auch die im Zusammen- hang mit dem Wegweisungsvollzug geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen (vgl. E. 7 nachstehend). 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 6. 6.1 Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde und der Replik wird diese Einschätzung aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage gestellt. 6.2 Im ersten ordentlichen Asylverfahren, welches mit Urteil E-3879/2019 vom 4. November 2019 abgeschlossen wurde, hat sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass dieser aus
D-791/2020 Seite 12 den im Entscheid aufgeführten Gründen keine asylrelevante Gefährdungs- lage darzutun vermocht hat. Zudem hat es festgehalten, dass der Be- schwerdeführer insbesondere unter Berücksichtigung des am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampfs zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. 6.3 Soweit in der Beschwerde in Wiederholung der Eingabe vom 19. No- vember 2019 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wäre im Zusammen- hang mit dem Machtwechsel in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit verfolgt, ist dieses Vorbringen nicht stichhal- tig. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach es ihm nicht gelungen ist, einen persönlichen Bezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel darzulegen. 6.4 Einen solchen persönlichen Bezug vermag der Beschwerdeführer auch mit den auf Beschwerdeebene geltend gemachten neuen Vorbringen nicht darzutun. Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3 vorstehend). Diesbezüglich ist ergän- zend Folgendes festzuhalten: Zum einen ist kein Zusammenhang zwi- schen den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Ver- haftung der Schweizer Botschaftsangestellten in Colombo ersichtlich. Zum anderen führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass auch bezüglich der Vorfälle, über welche in den eingereichten Zeitungsar- tikeln berichtet wird, kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer er- sichtlich sei und in der Anzeige der Mutter vom 24. Januar 2020 lediglich die Zerstörung eines (…) erwähnt werde. Was das Schreiben der Mutter betrifft, ist dieses gestützt auf die Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen, umso mehr, als dieses nicht datiert ist und auffällt, dass es lediglich in maschinengeschriebener Form mit gleichzeiti- ger englischer Übersetzung eingereicht wurde, wobei nur unter Letzterer eine Unterschrift ersichtlich ist. Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die individuellen Verfolgungsvorbringen, welche sich nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen haben sol- len, glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Replik vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche neue Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft
D-791/2020 Seite 13 machen konnte beziehungsweise er keine im Sinne von Art. 3 AsylG flücht- lingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht. Mithin hat das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht ab- gelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
7.2 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den, ebenso auf die Erwägungen im Urteil E-3879/2019 vom 4. November
2019. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumut- bar und möglich ist (E. 13). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil E-3879/2019 res- pektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom
19. November 2019 und in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Sachlage für den Beschwerdeführer seit dem Urteil vom 4. November 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2–4 AIG auszugehen wäre. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Risikofaktoren kann auf Erwägung 11 des Urteils E-3879/2019 und bezüg- lich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers nach der Macht- übernahme auf die Erwägungen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigen- schaft verwiesen werden. Unter diesen Umständen erweist sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtli- chen Gehörs als unbegründet (vgl. Beschwerde, BS 7). Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Schliesslich vermag an den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen die zurzeit in Tei- len Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treib- stoffversorgung) und die damit verbundene zeitweilige Verhängung des
D-791/2020 Seite 14 Notstands grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri- lankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Subeventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen, ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
14. Februar 2020 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich bis zum Urteilszeitpunkt – soweit ersichtlich – nichts geändert, wes- halb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind.
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D-791/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer