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D-7884/2008

D-7884/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7884/2008 {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige serbischer Ethnie aus B._______/C._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 8. August 2008 verliess und am 9. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie am 8. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 9. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 30. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Misshandlungen durch ihren Ehemann geltend machte, dass ihr Ehemann sie für ihre Kinderlosigkeit verantwortlich gemacht habe und sie sich aufgrund der Misshandlungen in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, dass sie sich im Juli 2008 von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, und dieser sie danach gezwungen habe, weiterhin mit ihm zusammen zu leben, dass die Beschwerdeführerin vor zweieinhalb Jahren während eines Spitalaufenthalts ihre homosexuellen Neigungen festgestellt und sie sich in eine Frau verliebt habe, dass ihr geschiedener Mann davon erfahren und anschliessend ihre Eltern davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ihre Eltern seither nichts mehr von ihr hätten wissen wollen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2008 - eröffnet am 11. November 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass des Weiteren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und eventualiter um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 31. Dezember 2008 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen künftig solchen ausgesetzt zu sein nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat, seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, dass bei einer allfälligen Untätigkeit einzelner Polizeibeamter grundsätzlich auf dem Rechtsweg vorgegangen werde könne und die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle (Misshandlungen und Behelligungen durch den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin) auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellten, die auf Anzeige hin belangt werden könnten, dass demnach vorliegend keine Gründe erkenntlich seien, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht an die Behörden hätte wenden können und ihr die Durchsetzung ihrer Rechte allenfalls mit professioneller juristischer Hilfe oder der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen jederzeit offen stünde, dass es im Übrigen keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, dass vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden könne, dass vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse, und deren Inanspruchnahme auch individuell zumutbar sei, dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise gegeben seien, und demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien, dass an diesen Erwägungen auch der bedauerliche Umstand nichts zu ändern vermöge, wonach die die Eltern der Beschwerdeführerin diese nach dem Bekanntwerden ihrer Homosexualität verstossen hätten, zumal es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handle, dass es der Beschwerdeführerin zudem gestützt auf ihre Niederlassungsfreiheit offen stehe, sich allfällig lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb Serbiens zu entziehen, dass den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des BFM nichts hinzuzufügen ist, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, eine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärt, sie sei in ihrer Heimat aufgrund ihrer sexuellen Neigungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und sie darauf beharrt, erneut Behelligungen durch ihren geschiedenen Ehemann befürchten zu müssen, denen sie auch durch eine innerstaatliche Wohnsitzwahl nicht ausweichen könne, dass die Beschwerdeführerin auch durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten Homosexualität nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal ein Bericht im Wesentlichen die Begebenheiten in Griechenland zum Inhalt hat und sich dem anderen, die Umstände in Serbien betreffenden Bericht, keine die Beschwerdeführerin konkret betreffenden Angaben entnehmen lassen, dass im Jahre 1994 in Serbien das Strafgesetzbuch insofern revidiert wurde, als homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr strafbar sind, dass Homosexualität in Serbien zwar noch tabuisiert wird, und es vereinzelt immer noch zu Behelligungen homosexueller Personen durch die Bevölkerung kommen kann, aber diese für sich allein keine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass erfahrungsgemäss in den Staaten, in denen Homosexualität legalisiert worden ist, im Laufe der Zeit auch die Toleranz des Umfelds diesbezüglich grösser geworden und in weiten Teilen der Bevölkerung verankert ist, dass dies auch in Serbien der Fall sein dürfte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre, da ihren eigenen Angaben zufolge ihr Bruder in E._______ lebt (vgl. A1/S. 3; A14/S.3), dass die 34-jährige Beschwerdeführerin über Berufserfahrung verfügt und es ihr zuzumuten ist, in Serbien erneut ein Auskommen zu finden, dass sie aktenkundig über einen Mittelschulabschluss als Textilfachfrau verfügt, seit Juni 2004 vollzeitlich als Vertreterin der Firma F._______ in C._______ tätig war, und folglich in der Lage sein sollte, sich innert nützlicher Frist wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, dass sich demnach weitergehende Erörterungen darüber erübrigen, ob die in der Schweiz lebende Cousine der Beschwerdeführerin in der Lage wäre, dieser bei einer Rückkehr nach Serbien finanziell unter die Arme zu greifen, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Einschätzung Anlass geben, dass sie vielmehr ihren eigenen Angaben zufolge, bereits vor ihrer Ausreise in Serbien längere Zeit psychiatrisch behandelt wurde und ihre Krankengeschichte demnach in den von ihr besuchten Einrichtungen bereits gut dokumentiert ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: