Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.b Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. Juli 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 6. November 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______, einem Quartier von D._______, gelebt. Seine Familie sei moslemisch. Seit zirka Ende 2006 sei er mit einer Christin befreundet und habe mit ihr mehrmals die Kirche - meistens die "(Kirchenname)" in C._______, manchmal auch die "(Kirchenname)" in E._______ - besucht. Zirka Ende Januar 2008 habe er im Haus der Eltern der Freundin seinen Beitritt zur katholischen Kirche gefeiert. Als seine Eltern noch im gleichen Monat - das heisst im Januar 2008 - davon erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, ansonsten sie ihn töten würden. Seither habe er bei den Eltern der Freundin gewohnt (vgl. Akten BFM A5 S. 5 f.) beziehungsweise er habe sich aufgrund der Drohungen seit zirka einem Monat - das heisst von Juni bis Juli 2008 - bei den Eltern der Freundin aufgehalten (vgl. A14 S. 8). Am (Datum) habe seine Freundin den gemeinsamen Sohn F._______ zur Welt gebracht. Als sein Vater zum Haus der Eltern seiner Freundin gekommen sei und ihm - in seiner Abwesenheit - wegen des Glaubenswechsels gedroht habe, habe er sich auf Anraten des Vaters der Freundin zur Ausreise entschlossen. Er sei am 5. Juli 2008 mit einem auf eine Drittperson lautenden, aber mit seinem Foto versehenen ivorischen Pass, den ihm der Vater seiner Freundin besorgt habe, von D._______ via G._______ in die Schweiz geflogen. Den Pass habe er am schweizerischen Flughafen verloren. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A5 und A14). B. B.a Mit Verfügung vom 12. November 2008 - eröffnet am 17. November 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich, tatsachenwidrig und unsubstanziiert zur angeblichen Verfolgung seitens der Eltern wegen seines Beitritts zum Christentum geäussert. So habe er zunächst angegeben, sein Vater habe im Januar 2008 von der Konversion erfahren und er (der Beschwerdeführer) habe seither bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Bei der direkten Bundesanhörung habe er jedoch ausgeführt, er habe sich nur zirka einen Monat lang - von Juni bis Juli 2008 - bei den Eltern der Freundin versteckt. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel - insbesondere keinen Taufschein - zum Nachweis der Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft eingereicht. Ein offizieller Glaubenswechsel erfolge zudem nicht auf die von ihm geschilderte Art des blossen Gottesdienstbesuches oder des Betretens katholischer Kirchen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich tatsachengerecht über das genaue Prozedere der Aufnahme in eine christliche Glaubensgemeinschaft hätte äussern können. Für die Zugehörigkeit seiner Partnerin zur christlichen Glaubensgemeinschaft habe er ebenfalls keinen Beweis ins Recht gelegt. Die Verfolgungsmassnahmen seitens seines Vaters - verbale Todesdrohungen - habe er nur allgemein geschildert. Auch habe er sich wenig klar und detailliert über die Ausübung der neuen Religion geäussert, und die Beweggründe, weshalb er die Religion habe wechseln wollen, nicht nachvollziehbar und überzeugend wiedergegeben. Beispielsweise habe er das genaue Datum des Festes, das er im Haus der Eltern der Freundin zelebriert habe, nicht nennen können. Angesichts der Bedeutung dieses Ereignisses hätte er sich dazu viel umfassender und personenbezogener äussern sollen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei - auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - zulässig, zumutbar und möglich. In seinem Heimatland, namentlich in D._______ und den umliegenden Gebieten, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei als zumutbar zu erachten, da angesichts der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen davon auszugehen sei, dass sich der (...) Beschwerdeführer auf das dort bestehende familiäre Beziehungsnetz (Aufzählung Verwandte) stützen könne. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher in materieller Hinsicht um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Eltern seien strenge Muslime, der Vater sei Imam. Als er (der Beschwerdeführer) sich in eine junge Christin verliebt habe, sei er zum Christentum übergetreten. Der Priester sei zu den Eltern der Freundin nach Hause gekommen und habe dort die Taufe durchgeführt. Da ihm seine Eltern deswegen den Zutritt zu ihrem Haus verboten hätten, habe er fortan bei den Eltern der Freundin gelebt. Am 2. Februar 2008 sei er Vater eines Sohnes geworden, dessen Geburtsurkunde er in Kopie einreiche. Da die Probleme mit seinen Eltern immer schlimmer geworden seien, habe er sein Heimatland verlassen. Er werde Belege für den Übertritt zum Christentum - eine Taufbestätigung und einen Brief des Vaters der Freundin - nachreichen. Für seinen Vater stelle die Konvertierung eine Ehrverletzung dar, weshalb dieser ihm nach dem Leben trachte. Er sei aus dem Haus gejagt worden, und später habe sein Vater nach ihm gesucht. Er fürchte sich vor einem massiven Übergriff seitens seines Vaters. Die heimatlichen Behörden würden ihn dagegen nicht schützen, da sie sich nach vielen Jahren des Krieges persönlichen Problemen der Bürger nicht annehmen könnten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, er habe gegenüber seinen Eltern zunächst geleugnet, dass er mit seiner Freundin die Kirche besucht habe. Nachdem er dies aber zugegeben habe, hätten ihn die Eltern aus dem Haus gejagt und mit dem Tod bedroht. Als sein Vater in seiner Abwesenheit zu den Eltern seiner Freundin gekommen sei und nach ihm gesucht habe, habe ihm der Vater der Freundin zur Flucht geraten. Er fürchte sich aufgrund seines Übertritts zum Christentum vor Übergriffen seitens seiner Familie. Für seinen Vater sei eine Konvertierung des Sohnes völlig undenkbar. Er möchte sich nicht an die Polizei wenden, da es sich bei den Verfolgern um seine Eltern handle. Theoretisch hätte er zwar die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatland niederzulassen, um der Verfolgung zu entkommen. Er kenne sich jedoch nur in D._______ aus. Zudem wäre es ihm auch nicht möglich, allein für seine Frau und sein Kind aufzukommen. Ohne die Eltern der Freundin respektive seine Eltern sei er nicht in der Lage, durchzukommen. Zum Beweis seiner Vorbringen reiche er die Taufbestätigung und einen Brief des Vaters seiner Freundin zu den Akten. Er ersuche aufgrund der Drohungen seitens seiner Familie und seines Ausschlusses aus der Familie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, da ein Wegweisungsvollzug für ihn nicht zumutbar und nicht zulässig sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Dezember 2008 eingereichte Taufbestätigung der "(Kirchenname)" in C._______ (D._______) vom 9. Dezember 2008, welche die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die damit verbundene Verfolgung seitens der Eltern untermauern solle, weise diverse formelle und inhaltliche Ungereimtheiten auf. Druck- und Papierqualität entsprächen in keiner Weise den in Côte d'Ivoire üblichen offiziellen Taufscheinen. Zudem fehlten darauf die Embleme der ausstellenden Kirche. Im Übrigen existiere im Quartier C._______ in D._______ keine Kirche oder Kathedrale namens "(Kirchenname)". Vielmehr gebe es eine Basilika mit diesem Namen in der ivorischen Ortschaft H._______, die über (...) Kilometer von D._______ entfernt liege. Auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Taufbescheinigung bestünden Ungereimtheiten. So solle er laut der Bescheinigung am 8. Mai 2008 in der besagten Kirche getauft worden sein. Bei den Anhörungen habe er jedoch keine offizielle Taufe erwähnt, sondern lediglich geltend gemacht, es habe ein Fest im Kreis der Eltern der Freundin stattgefunden, an dessen Datum er sich nicht genau erinnern könne; wahrscheinlich sei es Ende Januar 2008 gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine näheren Informationen geliefert, wie er in den Besitz der Taufbescheinigung gelangt sei; das entsprechende Zustellkuvert habe er nicht beigelegt. Die Taufbestätigung sei deshalb als in Auftrag gegebenes oder persönlich hergestelltes Fantasieprodukt ohne Beweiswert zu qualifizieren, das die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Konversion und der davon abgeleiteten Verfolgung untermauere. Gleich verhalte es sich mit dem vermeintlichen Brief des Vaters der Freundin. G. In seiner Replik vom 10. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Dokumente von seiner Freundin per Fax erhalten. Das Papier stamme aus der Schweiz, und er wisse nicht, was daran nicht gut sein sollte. Die Taufbestätigung weise keine Fälschungsmerkmale auf. Allenfalls könne sich das BFM zur Bestätigung der Echtheit des Dokuments direkt an die Kirche wenden. Es treffe zwar zu, dass die Taufbestätigung kein Emblem enthalte, aber er glaube nicht, dass ein solches immer vorhanden sei. Die Kirchen in seinem Heimatstaat hätten nicht die gleichen Mittel wie die schweizerischen Kirchen. Die Kirche "(Kirchenname)" existiere sehr wohl; sie befinde sich an der (Strassenname), neben einer Lichtsignalanlage, in der Nähe einer Tankstelle. Ein Vertreter der schweizerischen Botschaft könnte dies sicher bestätigen. Er wisse nicht, weshalb zwischen der Erwähnung des Festes bei den Eltern der Freundin und der Bescheinigung der offiziellen Taufe ein Widerspruch bestehen sollte. Die Kirchenangehörigen hätten einen Tag vor der Taufe für ihn gebetet. Am folgenden Tag habe dann die eigentliche Taufe im Haus der Eltern der Freundin stattgefunden. Danach habe der Pfarrer die Taufbestätigung ausgestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung des BFM vom 12. November 2008 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der besagten Verfügung des BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen. Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit der geltend gemachten Verfolgung durch den muslimischen Vater infolge Konvertierung zum christlichen Glauben eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist mithin unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 verwiesen werden. Ein Aufstand abtrünniger Militäreinheiten im Jahr 2002 hatte in Côte d'Ivoire einen Bürgerkrieg entfacht, der das Land destabilisierte und teilte; der Norden wurde fortan von Rebellengruppen, der Süden von Regierungstruppen und Milizen kontrolliert. Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrags von Ougadougou vom 4. März 2007 konnte die politische Lage deutlich stabilisiert werden. Seither hat sich die Lage im Land zunehmend beruhigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im erwähnten Urteil vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation zum Schluss, es herrsche in Côte d'Ivoire kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Die Rückkehr junger und gesunder Männer nach Abidjan sei als zumutbar zu erachten, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt hätten oder über ein dortiges familiäres Netz verfügten. Diese Einschätzung wurde in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5316/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 bestätigt. Gestützt auf eine aktualisierte Lageanalyse wurde auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Personen, die aus anderen Landesregionen stammen, beurteilt. Dabei wurde insbesondere der Vollzug der Wegweisung in den Süden und Osten des Landes generell als zumutbar erachtet.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einem seit dem Jahr 2002 unabhängigen Stadtteil (commune) von D._______. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss obigen Ausführungen generell zumutbar. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...) Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht (die am 9. Juli 2008 geäusserten Schwindelgefühle infolge Erschöpfung nach der Reise in die Schweiz [vgl. A4] lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre), hat bis zu seiner Ausreise am 5. Juli 2008 in D._______ beziehungsweise C._______ gelebt und ist somit mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut. Er verfügt zumindest mit seinen dort lebenden (Verwandten) über ein familiäres Beziehungsnetz und zudem mit seinem Sohn F._______ und seiner Freundin sowie deren Eltern auch über ein über die eigene Familie hinaus gehendes soziales Beziehungsnetz, auf das er sich bei einer Rückkehr wird stützen können. Sollte er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren können oder wollen, ist es ihm angesichts (...) zuzumuten, sich ausserhalb seines Elternhauses niederzulassen. Gemäss eigenen Angaben ist er von Beruf (...) und hat bereits seit mehreren Jahren als (...) gearbeitet (vgl. A5 S. 2). Es ist von ihm - als Vater eines (...-)jährigen Kindes - denn auch zu erwarten, dass er sich erneut um eine Arbeitsstelle bemüht. Bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass er wiederum auf die Unterstützung seitens der Eltern seiner Freundin zählen kann, wo er gemäss eigenen Angaben bereits vor der Ausreise Zuflucht und finanzielle Hilfe (der Vater der Freundin habe ihm die Ausreise finanziert [vgl. A5 S. 6]) gefunden hat. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7877/2008 {T 0/2} Urteil vom 15. April 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.b Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. Juli 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 6. November 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______, einem Quartier von D._______, gelebt. Seine Familie sei moslemisch. Seit zirka Ende 2006 sei er mit einer Christin befreundet und habe mit ihr mehrmals die Kirche - meistens die "(Kirchenname)" in C._______, manchmal auch die "(Kirchenname)" in E._______ - besucht. Zirka Ende Januar 2008 habe er im Haus der Eltern der Freundin seinen Beitritt zur katholischen Kirche gefeiert. Als seine Eltern noch im gleichen Monat - das heisst im Januar 2008 - davon erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, ansonsten sie ihn töten würden. Seither habe er bei den Eltern der Freundin gewohnt (vgl. Akten BFM A5 S. 5 f.) beziehungsweise er habe sich aufgrund der Drohungen seit zirka einem Monat - das heisst von Juni bis Juli 2008 - bei den Eltern der Freundin aufgehalten (vgl. A14 S. 8). Am (Datum) habe seine Freundin den gemeinsamen Sohn F._______ zur Welt gebracht. Als sein Vater zum Haus der Eltern seiner Freundin gekommen sei und ihm - in seiner Abwesenheit - wegen des Glaubenswechsels gedroht habe, habe er sich auf Anraten des Vaters der Freundin zur Ausreise entschlossen. Er sei am 5. Juli 2008 mit einem auf eine Drittperson lautenden, aber mit seinem Foto versehenen ivorischen Pass, den ihm der Vater seiner Freundin besorgt habe, von D._______ via G._______ in die Schweiz geflogen. Den Pass habe er am schweizerischen Flughafen verloren. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A5 und A14). B. B.a Mit Verfügung vom 12. November 2008 - eröffnet am 17. November 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich, tatsachenwidrig und unsubstanziiert zur angeblichen Verfolgung seitens der Eltern wegen seines Beitritts zum Christentum geäussert. So habe er zunächst angegeben, sein Vater habe im Januar 2008 von der Konversion erfahren und er (der Beschwerdeführer) habe seither bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Bei der direkten Bundesanhörung habe er jedoch ausgeführt, er habe sich nur zirka einen Monat lang - von Juni bis Juli 2008 - bei den Eltern der Freundin versteckt. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel - insbesondere keinen Taufschein - zum Nachweis der Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft eingereicht. Ein offizieller Glaubenswechsel erfolge zudem nicht auf die von ihm geschilderte Art des blossen Gottesdienstbesuches oder des Betretens katholischer Kirchen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich tatsachengerecht über das genaue Prozedere der Aufnahme in eine christliche Glaubensgemeinschaft hätte äussern können. Für die Zugehörigkeit seiner Partnerin zur christlichen Glaubensgemeinschaft habe er ebenfalls keinen Beweis ins Recht gelegt. Die Verfolgungsmassnahmen seitens seines Vaters - verbale Todesdrohungen - habe er nur allgemein geschildert. Auch habe er sich wenig klar und detailliert über die Ausübung der neuen Religion geäussert, und die Beweggründe, weshalb er die Religion habe wechseln wollen, nicht nachvollziehbar und überzeugend wiedergegeben. Beispielsweise habe er das genaue Datum des Festes, das er im Haus der Eltern der Freundin zelebriert habe, nicht nennen können. Angesichts der Bedeutung dieses Ereignisses hätte er sich dazu viel umfassender und personenbezogener äussern sollen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei - auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - zulässig, zumutbar und möglich. In seinem Heimatland, namentlich in D._______ und den umliegenden Gebieten, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei als zumutbar zu erachten, da angesichts der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen davon auszugehen sei, dass sich der (...) Beschwerdeführer auf das dort bestehende familiäre Beziehungsnetz (Aufzählung Verwandte) stützen könne. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher in materieller Hinsicht um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Eltern seien strenge Muslime, der Vater sei Imam. Als er (der Beschwerdeführer) sich in eine junge Christin verliebt habe, sei er zum Christentum übergetreten. Der Priester sei zu den Eltern der Freundin nach Hause gekommen und habe dort die Taufe durchgeführt. Da ihm seine Eltern deswegen den Zutritt zu ihrem Haus verboten hätten, habe er fortan bei den Eltern der Freundin gelebt. Am 2. Februar 2008 sei er Vater eines Sohnes geworden, dessen Geburtsurkunde er in Kopie einreiche. Da die Probleme mit seinen Eltern immer schlimmer geworden seien, habe er sein Heimatland verlassen. Er werde Belege für den Übertritt zum Christentum - eine Taufbestätigung und einen Brief des Vaters der Freundin - nachreichen. Für seinen Vater stelle die Konvertierung eine Ehrverletzung dar, weshalb dieser ihm nach dem Leben trachte. Er sei aus dem Haus gejagt worden, und später habe sein Vater nach ihm gesucht. Er fürchte sich vor einem massiven Übergriff seitens seines Vaters. Die heimatlichen Behörden würden ihn dagegen nicht schützen, da sie sich nach vielen Jahren des Krieges persönlichen Problemen der Bürger nicht annehmen könnten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, er habe gegenüber seinen Eltern zunächst geleugnet, dass er mit seiner Freundin die Kirche besucht habe. Nachdem er dies aber zugegeben habe, hätten ihn die Eltern aus dem Haus gejagt und mit dem Tod bedroht. Als sein Vater in seiner Abwesenheit zu den Eltern seiner Freundin gekommen sei und nach ihm gesucht habe, habe ihm der Vater der Freundin zur Flucht geraten. Er fürchte sich aufgrund seines Übertritts zum Christentum vor Übergriffen seitens seiner Familie. Für seinen Vater sei eine Konvertierung des Sohnes völlig undenkbar. Er möchte sich nicht an die Polizei wenden, da es sich bei den Verfolgern um seine Eltern handle. Theoretisch hätte er zwar die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatland niederzulassen, um der Verfolgung zu entkommen. Er kenne sich jedoch nur in D._______ aus. Zudem wäre es ihm auch nicht möglich, allein für seine Frau und sein Kind aufzukommen. Ohne die Eltern der Freundin respektive seine Eltern sei er nicht in der Lage, durchzukommen. Zum Beweis seiner Vorbringen reiche er die Taufbestätigung und einen Brief des Vaters seiner Freundin zu den Akten. Er ersuche aufgrund der Drohungen seitens seiner Familie und seines Ausschlusses aus der Familie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, da ein Wegweisungsvollzug für ihn nicht zumutbar und nicht zulässig sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Dezember 2008 eingereichte Taufbestätigung der "(Kirchenname)" in C._______ (D._______) vom 9. Dezember 2008, welche die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die damit verbundene Verfolgung seitens der Eltern untermauern solle, weise diverse formelle und inhaltliche Ungereimtheiten auf. Druck- und Papierqualität entsprächen in keiner Weise den in Côte d'Ivoire üblichen offiziellen Taufscheinen. Zudem fehlten darauf die Embleme der ausstellenden Kirche. Im Übrigen existiere im Quartier C._______ in D._______ keine Kirche oder Kathedrale namens "(Kirchenname)". Vielmehr gebe es eine Basilika mit diesem Namen in der ivorischen Ortschaft H._______, die über (...) Kilometer von D._______ entfernt liege. Auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Taufbescheinigung bestünden Ungereimtheiten. So solle er laut der Bescheinigung am 8. Mai 2008 in der besagten Kirche getauft worden sein. Bei den Anhörungen habe er jedoch keine offizielle Taufe erwähnt, sondern lediglich geltend gemacht, es habe ein Fest im Kreis der Eltern der Freundin stattgefunden, an dessen Datum er sich nicht genau erinnern könne; wahrscheinlich sei es Ende Januar 2008 gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine näheren Informationen geliefert, wie er in den Besitz der Taufbescheinigung gelangt sei; das entsprechende Zustellkuvert habe er nicht beigelegt. Die Taufbestätigung sei deshalb als in Auftrag gegebenes oder persönlich hergestelltes Fantasieprodukt ohne Beweiswert zu qualifizieren, das die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Konversion und der davon abgeleiteten Verfolgung untermauere. Gleich verhalte es sich mit dem vermeintlichen Brief des Vaters der Freundin. G. In seiner Replik vom 10. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Dokumente von seiner Freundin per Fax erhalten. Das Papier stamme aus der Schweiz, und er wisse nicht, was daran nicht gut sein sollte. Die Taufbestätigung weise keine Fälschungsmerkmale auf. Allenfalls könne sich das BFM zur Bestätigung der Echtheit des Dokuments direkt an die Kirche wenden. Es treffe zwar zu, dass die Taufbestätigung kein Emblem enthalte, aber er glaube nicht, dass ein solches immer vorhanden sei. Die Kirchen in seinem Heimatstaat hätten nicht die gleichen Mittel wie die schweizerischen Kirchen. Die Kirche "(Kirchenname)" existiere sehr wohl; sie befinde sich an der (Strassenname), neben einer Lichtsignalanlage, in der Nähe einer Tankstelle. Ein Vertreter der schweizerischen Botschaft könnte dies sicher bestätigen. Er wisse nicht, weshalb zwischen der Erwähnung des Festes bei den Eltern der Freundin und der Bescheinigung der offiziellen Taufe ein Widerspruch bestehen sollte. Die Kirchenangehörigen hätten einen Tag vor der Taufe für ihn gebetet. Am folgenden Tag habe dann die eigentliche Taufe im Haus der Eltern der Freundin stattgefunden. Danach habe der Pfarrer die Taufbestätigung ausgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung des BFM vom 12. November 2008 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der besagten Verfügung des BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen. Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit der geltend gemachten Verfolgung durch den muslimischen Vater infolge Konvertierung zum christlichen Glauben eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist mithin unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire kann vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 verwiesen werden. Ein Aufstand abtrünniger Militäreinheiten im Jahr 2002 hatte in Côte d'Ivoire einen Bürgerkrieg entfacht, der das Land destabilisierte und teilte; der Norden wurde fortan von Rebellengruppen, der Süden von Regierungstruppen und Milizen kontrolliert. Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrags von Ougadougou vom 4. März 2007 konnte die politische Lage deutlich stabilisiert werden. Seither hat sich die Lage im Land zunehmend beruhigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im erwähnten Urteil vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation zum Schluss, es herrsche in Côte d'Ivoire kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Die Rückkehr junger und gesunder Männer nach Abidjan sei als zumutbar zu erachten, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt hätten oder über ein dortiges familiäres Netz verfügten. Diese Einschätzung wurde in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5316/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 bestätigt. Gestützt auf eine aktualisierte Lageanalyse wurde auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Personen, die aus anderen Landesregionen stammen, beurteilt. Dabei wurde insbesondere der Vollzug der Wegweisung in den Süden und Osten des Landes generell als zumutbar erachtet. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einem seit dem Jahr 2002 unabhängigen Stadtteil (commune) von D._______. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss obigen Ausführungen generell zumutbar. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...) Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht (die am 9. Juli 2008 geäusserten Schwindelgefühle infolge Erschöpfung nach der Reise in die Schweiz [vgl. A4] lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre), hat bis zu seiner Ausreise am 5. Juli 2008 in D._______ beziehungsweise C._______ gelebt und ist somit mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut. Er verfügt zumindest mit seinen dort lebenden (Verwandten) über ein familiäres Beziehungsnetz und zudem mit seinem Sohn F._______ und seiner Freundin sowie deren Eltern auch über ein über die eigene Familie hinaus gehendes soziales Beziehungsnetz, auf das er sich bei einer Rückkehr wird stützen können. Sollte er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren können oder wollen, ist es ihm angesichts (...) zuzumuten, sich ausserhalb seines Elternhauses niederzulassen. Gemäss eigenen Angaben ist er von Beruf (...) und hat bereits seit mehreren Jahren als (...) gearbeitet (vgl. A5 S. 2). Es ist von ihm - als Vater eines (...-)jährigen Kindes - denn auch zu erwarten, dass er sich erneut um eine Arbeitsstelle bemüht. Bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass er wiederum auf die Unterstützung seitens der Eltern seiner Freundin zählen kann, wo er gemäss eigenen Angaben bereits vor der Ausreise Zuflucht und finanzielle Hilfe (der Vater der Freundin habe ihm die Ausreise finanziert [vgl. A5 S. 6]) gefunden hat. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: