opencaselaw.ch

D-7830/2016

D-7830/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess ihr Heimatland den Akten zufolge zusammen mit ihrem damaligen Partner C._______ (gleiche N-Nummer; D-3607/2016) am 26. Dezember 2014 in Richtung Dohuk, Irak. In der Folge gelangte sie in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland, Mazedonien und Serbien. Am 26. September 2015 reiste sie von dort sowie weiteren Transitländern herkommend in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zusammen mit C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 7. April 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes (C._______) aus Syrien ausgereist. Dieser sei am 8. Dezember 2014 auf einem Kontrollposten bei Derik verhaftet worden. Die Sutoro-Miliz habe ihn für den Militärdienst rekrutieren wollen und zum Aushebungsamt gebracht. Zuvor habe ihr Mann schon einmal ein Schreiben erhalten, worin alle Leute zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden seien. Ihrem Mann sei es dann gelungen, aus dem Aushebungsamt zu fliehen und so der Zwangsrekrutierung zu entkommen. Er habe sich bis zur Ausreise bei Freunden und Verwandten versteckt. Ihre Schwester, welche eine Kaderposition bei der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) innehabe, habe ihnen dabei geholfen. Der Schwiegervater habe dann einen Schlepper beauftragt, und so seien sie in Richtung Irak aus Syrien ausgereist. Dort habe ihr Bruder die Weiterreise organisiert. Sie habe in Syrien keine eigenen Probleme gehabt und sei selber auch nie politisch aktiv gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Auszug aus dem Familienregister, ihre Identitätskarte, zwei E-Mails des Bruders ihres Mannes (A. K.) an das Rote Kreuz vom 9. Dezember 2014 und 7. Januar 2015, ein Ausweis für Flüchtlinge in Kurdistan (Irak), Unterlagen zur Eheschliessung im Irak, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokratischen progressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar 2016 betreffend ihren Mann, zwei Fotos von Parteikonferenzen, der Ajnabi-Ausweis sowie der Familienausweis ihres Schwiegervaters (Kopie). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2016 - eröffnet am 9. Mai 2016 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Mannes an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel respektive den Beweismittelumschlag zu gewähren, eventuell sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise Kostenvorschusszahlung anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, mehrere Internetausdrucke von KurdWatch zum Thema Zwangsrekrutierungen durch die YPG sowie ein Auszug zum selben Thema aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Januar 2015 ("Syrien - Kurdish Youth Movement, TCK"). D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Juni 2016 nachgereicht. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der eingereichten Beweismittel gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin diese Unterlagen umgehend zu edieren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde dagegen abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Nachdem das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2016 ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2016. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. August 2016 ein Beweismittel (Foto) nach und machte weitere Ausführungen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2016 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte im Übrigen die in der Beschwerde gemachten Ausführungen. J. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin und ihr Mann (C._______) hätten sich getrennt und wünschten eine Trennung der Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprochen (vgl. das Beschwerdeverfahren von C._______; D-3607/2016). K. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 11. Januar und 14. März 2017 zwei weitere Fotos nach und machte ergänzende Ausführungen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei nicht asylrelevant. Aus der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der PDPKS ergäben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte auf eine politische Exponiertheit, welche geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu lenken. Die Beschwerdeführerin selber habe keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Insgesamt sei daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.2 Da die Beschwerdeführerin und C._______ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht getrennt waren, verfasste der Rechtsvertreter eine gemeinsame Beschwerdeschrift, welche sich dementsprechend vorwiegend auf die Asylgründe von C._______ konzentrierte. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin stünden in direktem Zusammenhang zur asylrelevanten Verfolgung seiner Geschwister, welche bereits seit einigen Jahren in der Schweiz lebten und welchen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die ganze Familie des Ehemannes sei infolge ihres politischen Profils und ihrer oppositionellen Tätigkeiten von der Regierung respektive der YPG verfolgt worden. Anschliessend wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt, und es sei kein Beweismittelumschlag erstellt worden. Das SEM sei somit seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Eventuell müsse zudem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Ferner sei zu bemängeln, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots dar. Das SEM habe zudem in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt. Aufgrund dieser Verletzungen des Gehörsanspruchs sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Im Weiteren habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es hätte insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Es sei keine Befragung zur Person durchgeführt worden. Zudem habe die Anhörung unzumutbar lang gedauert, was den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze. Ausserdem habe das SEM es unterlassen, die Asyldossiers der Geschwister des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizuziehen, obwohl die Verfahren untrennbar miteinander verbunden seien. Es habe C._______ auch nicht zu seiner Familie befragt, keine weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt und nicht gewürdigt, dass dessen Bruder K. A. in Syrien verfolgt worden sei und deswegen Asyl erhalten habe. Dadurch, dass das SEM das Asyldossier von K. A. nicht beigezogen habe, habe es die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Insgesamt sei die Sachverhaltsfeststellungspflicht mehrfach verletzt worden, darüber hinaus auch das Willkürverbot, weshalb die Verfügung zu kassieren sei. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es sei mangels anderweitiger konkreter Aussagen des SEM davon auszugehen, dass die Vorbringen glaubhaft seien. Zudem seien die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin asylrelevant. Aufgrund seiner Dienstverweigerung und Flucht sowie seiner politischen Aktivitäten und der politischen Aktivitäten seiner Familie, insbesondere seines Bruders K. A., werde er von der YPG, der Sutoro sowie den syrischen Behörden gezielt gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien erneut mit Verfolgung rechnen. Die YPG habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Das Vorgehen der YPG sei menschenrechtswidrig, dies gehe auch aus den eingereichten Berichten zu diesem Thema hervor. Die disziplinarischen Massnahmen der YPG bei Militärdienstverweigerung seien unverhältnismässig, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin werde von der YPG respektive Sutoro als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer betrachtet. Die verhängten Strafen gegen Dienstverweigerer seien politisch motiviert, da Deserteure als Verräter betrachtet würden. Daher sei die zu gewärtigende Verfolgung durchaus asylrelevant. Ferner wird geltend gemacht, es müsse aufgrund der beiden aktenkundigen E-Mails von K. A. davon ausgegangen werden, dass Sutoro den Ehemann der Beschwerdeführerin der syrischen Armee habe ausliefern wollen. Die syrischen Behörden seien in der Region, in welcher C._______ festgenommen worden sei, weiterhin anwesend und aktiv, und es sei zu vermuten, dass zwischen dem syrischen Regime und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) respektive Sutoro eine Zusammenarbeit bestehe. Das syrische Militär habe den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Sicherheit registriert und erwarte, dass er seine Dienstpflicht erfülle. Das SEM sei im Weiteren nicht auf die politischen Aktivitäten von C._______ in Syrien eingegangen, obwohl dieser ausgesagt habe, er sei bereits in Syrien für die PDPKS tätig gewesen. Ferner sei festzustellen, dass Oppositionelle oder Personen, die von der PYD beziehungsweise YPG als solche betrachtet würden, einer von Verfolgung bedrohten Risikogruppe angehörten; dies ergebe sich aus Berichten von UNHCR, Human Rights Watch und der International Crisis Group. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien sei bekanntlich schlecht. Ganze Bevölkerungsgruppen würden verfolgt, weil ihnen alleine aufgrund ihrer Familien-, Stammes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werde. Die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in und um Syrien müssten bei der Beurteilung der Asylrelevanz mitberücksichtigt werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin einer relevanten Verfolgung durch die PYD, Sutoro und die syrische Regierung ausgesetzt. Die Regierung betrachte ihn als Dienstverweigerer und kurdischen Regimekritiker, von der PYD werde er als Verräter angesehen. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden, da sich das Profil von C._______ durch seine exilpolitischen Aktivitäten und die Asylgesuchstellung in der Schweiz noch verschärft habe. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in einem willkürlichen Verhör asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Das SEM habe die Vorbringen und Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten gar nicht gewürdigt. Diese zeigten eindeutig die überzeugte Haltung und das exponierte Engagement von C._______. Dieser sei bis heute aktiv und exponiere sich öffentlich an diversen Anlässen und Konferenzen (Verweis auf die eingereichten Fotos einer Konferenz der PDPKS vom Februar 2016). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der kurdischen Minderheit angehörten, was im Falle ihrer Rückkehr aus der Schweiz das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken respektive verstärken würde.

E. 5.3 In der Eingabe vom 1. Juli 2016 wird im Anschluss an die vom SEM gewährte Akteneinsicht vorgebracht, das SEM habe erst im Beschwerdeverfahren ergänzende Akteneinsicht gewährt und sei seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nachgekommen. Es werde daran festgehalten, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. In der Eingabe vom 12. August 2016 wird unter Beilage eines Fotos geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen, und zwar für die PDPKS. Deswegen sei er in Syrien nicht mehr sicher gewesen. Ferner sei im Protokoll der Ausdruck "Um Al Askari" vom Dolmetscher verwendet worden. Richtig heisse es "Emen Al Askari" und bedeute "militärische Sicherheit". Die dortige Unterbringung von C._______ sei von den syrischen Behörden mit Sicherheit registriert worden, weshalb feststehe, dass er auch vom Regime gesucht werde.

E. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bei den eingereichten Beweismitteln, welche laut Beschwerde nicht gewürdigt worden seien, weitgehend um Identitätspapiere gehandelt. Das SEM habe die Identität der Beschwerdeführerin und ihres Mannes nie angezweifelt. Die Rüge, wonach das SEM die geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht erwähnt habe, sei offensichtlich haltlos. Bezüglich des Vorbringens, wonach keine Befragung zur Person stattgefunden habe, stellte das SEM fest, diese sei nicht zwingend vorgesehen, zudem werde dabei in erster Linie die Identität und der Reiseweg der Person erfasst. Die Nichtdurchführung der Befragung zur Person habe keine Auswirkungen auf die Erstellung des Sachverhalts, der Beschwerdeführerin seien keine Nachteile entstanden. Dem SEM sei ferner bekannt, dass sich weitere Familienangehörige von C._______ in der Schweiz befänden, und es habe die entsprechenden Asylakten gesichtet. Allerdings habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, er habe wegen (politisch aktiven) Familienangehörigen asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt, obwohl der erwähnte Bruder bereits im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl ersucht habe.

E. 5.5 In der Replik wird entgegnet, es habe sich bei den eingereichten Beweismitteln auch um Unterlagen betreffend das politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Beweismittel 4 und 5 beträfen dessen Mitgliedschaft und Aktivität in der PDPKS in der Schweiz und in Syrien und belegten sein exilpolitisches Profil. Das SEM habe diese Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Es stimme auch nicht, dass C._______ erst in der Schweiz Parteimitglied geworden sei. Aus dem Schreiben der PDPKS gehe hervor, dass er bereits in Syrien Mitglied und politisch aktiv gewesen sei, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit habe leben können. Das SEM habe dies unterschlagen und den Sachverhalt aktenwidrig falsch ausgelegt. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verzichts auf die Befragung zur Person erst ein halbes Jahr nach der Einreichung des Asylgesuchs ihre Asylgründe darlegen können. Dies habe sie belastet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine negative Auswirkung auf die Erstellung des Sachverhalts gehabt habe. Bezüglich der Frage des Beizugs der Akten der Familienangehörigen durch das SEM sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Nennung mehrerer Urteile). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass das SEM die Akten von K. A. nicht beigezogen und geprüft habe, obwohl sich dies auch ohne explizites Vorbringen aufgedrängt hätte.

E. 5.6 In der Eingabe vom 14. März 2017 macht der Rechtsvertreter Ausführungen zu den Entwicklungen in Syrien, namentlich zur Friedenskonferenz vom Januar 2017, zu den Verhandlungen zwischen dem Assad-Regime mit der PYD/YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage. Er bringt vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden und der PYD/YPG rechnen.

E. 6 Vorab ist auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen:

E. 6.1 Es wird vorgebracht, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, da es die eingereichten Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und keinen Beweismittelumschlag erstellt habe. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Juni 2016 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich (vgl. A14 S. 2). Das SEM ist sodann seiner Aktenführungspflicht nachträglich nachgekommen und hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin ausserdem ergänzende Akteneinsicht gewährt. Es besteht somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Eingabe vom 1. Juli 2016 im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts.

E. 6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet, was ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

E. 6.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, habe in seiner Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt, habe einerseits keine Befragung zur Person und andererseits die Anhörung erst ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung durchgeführt, habe C._______ nicht zu seinen Angehörigen befragt und deren Asyldossiers nicht beigezogen und insbesondere nicht gewürdigt, dass einige seiner Familienangehörige in der Schweiz Asyl erhalten hätten.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.2.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und diese sowie einige Beweismittel in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen in Bezug auf die Asylgründe sowie die eingereichten Beweismittel aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen und jedes eingereichte Dokument (wobei es sich im Wesentlichen um Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sowie dessen exilpolitische Tätigkeit handelt) explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Auch die Tatsache, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt hat, dass C._______ von einer versuchten Zwangsrekrutierung betroffen war (vgl. S. 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung). Die eingereichten Beweismittel wurden erwähnt und die Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit wurden sinngemäss gewürdigt (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig, dass sich das SEM mit jedem Beweismittel und Argument einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen.

E. 6.2.4 Aus der Tatsache, dass das SEM im vorliegenden Fall keine Befragung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asylsuchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur Person liegt vielmehr im Ermessen des SEM (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG). Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der Identität der asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die Asylgründe werden im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch erhoben. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 7. April 2016 ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vorzutragen, und es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher substanziiert, inwiefern ihr durch die Nichtdurchführung der Befragung zur Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung entstanden ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, wonach die Anhörung erst ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei. Dieser Umstand kann für die betroffene Person zwar durchaus belastend sein, andererseits ergeben sich daraus auch Vorteile; beispielsweise hat die Person dadurch mehr Zeit, sich auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten. Vorliegend wird nicht dargelegt, dass sich die Verzögerung tatsächlich negativ auf die Sachverhaltserfassung ausgewirkt hat, weshalb eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu verneinen ist.

E. 6.2.5 In der Beschwerde wird sodann die Rüge erhoben, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass Familienangehörige des (ehemaligen) Partners der Beschwerdeführerin, namentlich dessen Bruder K. A., in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es habe grundsätzlich keine Abklärungen zu den Asylverfahren der Familienangehörigen von C._______ getroffen respektive habe es unterlassen, deren Asylakten beizuziehen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte C._______ mit keinem Wort vor, er habe in Syrien wegen seines Bruders K. A. (N [...]) oder wegen anderer Angehöriger, beispielsweise wegen des anderen Bruders M. A. (N [...]), eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet respektive müsse eine solche in Zukunft befürchten; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können (vgl. A14 S. 19 und 21). Er erwähnte zwar seinen Bruder K. A., erklärte dabei aber nur, dieser befinde sich in der Schweiz und habe die Familienangehörigen eingeladen, ebenfalls in die Schweiz zu kommen. Die von C._______ beschriebenen Probleme im Heimatland sowie die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach Syrien gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass er nicht für die YPG Militärdienst leisten wollte. Seinen Angaben zufolge wurde er weder von kurdischer Seite noch seitens des syrischen Regimes je im Zusammenhang mit seinen Brüdern K. A. und M. A. oder anderen Familienangehörigen behelligt. K. A. kam den Akten zufolge bereits im Jahr 2008 in die Schweiz und machte geltend, er sei in Syrien zweimal (für sechs Tage respektive einen Tag) von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden und sei ausgereist, weil er als Ajnabi ständig schikaniert worden sei. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) gewährte ihm daraufhin Asyl. Der Bruder M. A. stellte im Jahr 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch und erhielt ebenfalls Asyl, weil er geltend gemacht hatte, er sei wegen Teilnahme an einer Demonstration in Latakia im Jahr 2011 einige Tage inhaftiert gewesen. Eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen K. A. oder M. A. hätte sich vermutlich bereits zwischen den Jahren 2008 respektive 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 manifestiert. Angesichts der Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) drängte sich für das SEM ein Aktenbeizug daher nicht auf, und es bestand für das SEM auch keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihres (ehemaligen) Partners zu den Asylverfahren der Angehörigen von C._______ zu äussern oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und von sich aus nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung zu suchen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin und ihr Mann bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsvertreter vertreten waren und jener offensichtlich über die Anwesenheit der Familienangehörigen von C._______ in der Schweiz im Bild war (vgl. A1). Allerdings ist die Rüge, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, insofern als gerechtfertigt zu erachten, als dass sich das SEM trotz der entsprechenden und ausführlich vorgetragenen Rüge in der Beschwerdeschrift in seiner Vernehmlassung nicht inhaltlich mit der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat. Es hat zwar eigenen Angaben zufolge die Akten der Familienangehörigen von C._______ beigezogen, weist in der Vernehmlassung indessen lediglich darauf hin, dass dieser keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe und in der Beschwerde nicht ausgeführt werde, inwiefern die Akten oder eine Befragung der Angehörigen seine Erwägungen hätten beeinflussen können. Tatsache ist jedoch, dass zwei Brüder sowie ein Schwager des (ehemaligen) Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz originär Asyl erhalten haben und in der Beschwerde die Frage einer möglichen Reflexverfolgung aufgeworfen wird. Das SEM hat sich in seiner Vernehmlassung offensichtlich nicht materiell mit dieser Frage auseinandergesetzt und insbesondere keine nachvollziehbare Abwägung der für und gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung sprechenden Gründe vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist immerhin seit Oktober 2014 (Datum der nicht-amtlichen Heirat in Syrien; amtliche Registrierung der Ehe am 22. April 2015 in Irak; vgl. A12 S. 3) mit C._______ verheiratet, und eine Scheidung ist bis heute nicht aktenkundig. Daher ist die Frage, ob C._______ allenfalls wegen seiner Geschwister einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist, auch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin relevant. Dadurch, dass das SEM die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung nicht zumindest auf Vernehmlassungsstufe angemessen geprüft und gewürdigt hat und sich demnach auch nicht zu einem allfälligen Verfolgungszusammenhang betreffend die Beschwerdeführerin geäussert hat, hat es nicht nur seine Pflicht zur korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Begründungspflicht und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Im Beschwerdeverfahren von C._______ (vgl. D-3607/2016) erfolgt mit datumsgleichem Urteil eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2016; denn um die Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung ernsthaft und zuverlässig beurteilen zu können, ist es notwendig, die Asylakten der Familienangehörigen von C._______, namentlich diejenigen seiner Brüder K. A. (N [...]) und M. A. (N [...]) sowie seines Schwagers A. A. (N [...]) unter dem Blickwinkel einer möglichen damit zusammenhängenden Gefährdung von C._______ zu konsultieren. Es ist nicht sachdienlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht anstelle des SEM derartige Sachverhaltsabklärungen vornimmt, zumal die asylsuchende Person bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Bei dieser Sachlage erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.2.5) als angezeigt, die angefochtene Verfügung auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist demnach anzuweisen, die Asylakten der in der Schweiz lebenden Angehörigen von C._______ hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung von C._______ zu konsultieren und gestützt auf die in Bezug auf C._______ getroffene Einschätzung der Gefahr einer Reflexverfolgung eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

E. 7.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, über welches bisher nicht entschieden worden ist, wird damit gegenstandslos.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren des ehemaligen Partners der Beschwerdeführerin (vgl. D-3607/2016; identische Beschwerdeschrift) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls eine Kassation erfolgt, ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7830/2016pjn Urteil vom 4. August 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess ihr Heimatland den Akten zufolge zusammen mit ihrem damaligen Partner C._______ (gleiche N-Nummer; D-3607/2016) am 26. Dezember 2014 in Richtung Dohuk, Irak. In der Folge gelangte sie in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland, Mazedonien und Serbien. Am 26. September 2015 reiste sie von dort sowie weiteren Transitländern herkommend in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zusammen mit C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 7. April 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes (C._______) aus Syrien ausgereist. Dieser sei am 8. Dezember 2014 auf einem Kontrollposten bei Derik verhaftet worden. Die Sutoro-Miliz habe ihn für den Militärdienst rekrutieren wollen und zum Aushebungsamt gebracht. Zuvor habe ihr Mann schon einmal ein Schreiben erhalten, worin alle Leute zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden seien. Ihrem Mann sei es dann gelungen, aus dem Aushebungsamt zu fliehen und so der Zwangsrekrutierung zu entkommen. Er habe sich bis zur Ausreise bei Freunden und Verwandten versteckt. Ihre Schwester, welche eine Kaderposition bei der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) innehabe, habe ihnen dabei geholfen. Der Schwiegervater habe dann einen Schlepper beauftragt, und so seien sie in Richtung Irak aus Syrien ausgereist. Dort habe ihr Bruder die Weiterreise organisiert. Sie habe in Syrien keine eigenen Probleme gehabt und sei selber auch nie politisch aktiv gewesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Auszug aus dem Familienregister, ihre Identitätskarte, zwei E-Mails des Bruders ihres Mannes (A. K.) an das Rote Kreuz vom 9. Dezember 2014 und 7. Januar 2015, ein Ausweis für Flüchtlinge in Kurdistan (Irak), Unterlagen zur Eheschliessung im Irak, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokratischen progressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar 2016 betreffend ihren Mann, zwei Fotos von Parteikonferenzen, der Ajnabi-Ausweis sowie der Familienausweis ihres Schwiegervaters (Kopie). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2016 - eröffnet am 9. Mai 2016 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Mannes an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel respektive den Beweismittelumschlag zu gewähren, eventuell sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise Kostenvorschusszahlung anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, mehrere Internetausdrucke von KurdWatch zum Thema Zwangsrekrutierungen durch die YPG sowie ein Auszug zum selben Thema aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Januar 2015 ("Syrien - Kurdish Youth Movement, TCK"). D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Juni 2016 nachgereicht. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der eingereichten Beweismittel gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin diese Unterlagen umgehend zu edieren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde dagegen abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Nachdem das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2016 ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2016. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. August 2016 ein Beweismittel (Foto) nach und machte weitere Ausführungen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2016 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte im Übrigen die in der Beschwerde gemachten Ausführungen. J. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin und ihr Mann (C._______) hätten sich getrennt und wünschten eine Trennung der Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprochen (vgl. das Beschwerdeverfahren von C._______; D-3607/2016). K. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 11. Januar und 14. März 2017 zwei weitere Fotos nach und machte ergänzende Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei nicht asylrelevant. Aus der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der PDPKS ergäben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte auf eine politische Exponiertheit, welche geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu lenken. Die Beschwerdeführerin selber habe keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Insgesamt sei daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Da die Beschwerdeführerin und C._______ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht getrennt waren, verfasste der Rechtsvertreter eine gemeinsame Beschwerdeschrift, welche sich dementsprechend vorwiegend auf die Asylgründe von C._______ konzentrierte. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin stünden in direktem Zusammenhang zur asylrelevanten Verfolgung seiner Geschwister, welche bereits seit einigen Jahren in der Schweiz lebten und welchen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die ganze Familie des Ehemannes sei infolge ihres politischen Profils und ihrer oppositionellen Tätigkeiten von der Regierung respektive der YPG verfolgt worden. Anschliessend wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt, und es sei kein Beweismittelumschlag erstellt worden. Das SEM sei somit seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Eventuell müsse zudem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Ferner sei zu bemängeln, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots dar. Das SEM habe zudem in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt. Aufgrund dieser Verletzungen des Gehörsanspruchs sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Im Weiteren habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es hätte insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Es sei keine Befragung zur Person durchgeführt worden. Zudem habe die Anhörung unzumutbar lang gedauert, was den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze. Ausserdem habe das SEM es unterlassen, die Asyldossiers der Geschwister des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizuziehen, obwohl die Verfahren untrennbar miteinander verbunden seien. Es habe C._______ auch nicht zu seiner Familie befragt, keine weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt und nicht gewürdigt, dass dessen Bruder K. A. in Syrien verfolgt worden sei und deswegen Asyl erhalten habe. Dadurch, dass das SEM das Asyldossier von K. A. nicht beigezogen habe, habe es die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Insgesamt sei die Sachverhaltsfeststellungspflicht mehrfach verletzt worden, darüber hinaus auch das Willkürverbot, weshalb die Verfügung zu kassieren sei. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es sei mangels anderweitiger konkreter Aussagen des SEM davon auszugehen, dass die Vorbringen glaubhaft seien. Zudem seien die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin asylrelevant. Aufgrund seiner Dienstverweigerung und Flucht sowie seiner politischen Aktivitäten und der politischen Aktivitäten seiner Familie, insbesondere seines Bruders K. A., werde er von der YPG, der Sutoro sowie den syrischen Behörden gezielt gesucht und müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien erneut mit Verfolgung rechnen. Die YPG habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Das Vorgehen der YPG sei menschenrechtswidrig, dies gehe auch aus den eingereichten Berichten zu diesem Thema hervor. Die disziplinarischen Massnahmen der YPG bei Militärdienstverweigerung seien unverhältnismässig, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin werde von der YPG respektive Sutoro als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer betrachtet. Die verhängten Strafen gegen Dienstverweigerer seien politisch motiviert, da Deserteure als Verräter betrachtet würden. Daher sei die zu gewärtigende Verfolgung durchaus asylrelevant. Ferner wird geltend gemacht, es müsse aufgrund der beiden aktenkundigen E-Mails von K. A. davon ausgegangen werden, dass Sutoro den Ehemann der Beschwerdeführerin der syrischen Armee habe ausliefern wollen. Die syrischen Behörden seien in der Region, in welcher C._______ festgenommen worden sei, weiterhin anwesend und aktiv, und es sei zu vermuten, dass zwischen dem syrischen Regime und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) respektive Sutoro eine Zusammenarbeit bestehe. Das syrische Militär habe den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Sicherheit registriert und erwarte, dass er seine Dienstpflicht erfülle. Das SEM sei im Weiteren nicht auf die politischen Aktivitäten von C._______ in Syrien eingegangen, obwohl dieser ausgesagt habe, er sei bereits in Syrien für die PDPKS tätig gewesen. Ferner sei festzustellen, dass Oppositionelle oder Personen, die von der PYD beziehungsweise YPG als solche betrachtet würden, einer von Verfolgung bedrohten Risikogruppe angehörten; dies ergebe sich aus Berichten von UNHCR, Human Rights Watch und der International Crisis Group. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien sei bekanntlich schlecht. Ganze Bevölkerungsgruppen würden verfolgt, weil ihnen alleine aufgrund ihrer Familien-, Stammes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werde. Die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in und um Syrien müssten bei der Beurteilung der Asylrelevanz mitberücksichtigt werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin einer relevanten Verfolgung durch die PYD, Sutoro und die syrische Regierung ausgesetzt. Die Regierung betrachte ihn als Dienstverweigerer und kurdischen Regimekritiker, von der PYD werde er als Verräter angesehen. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden, da sich das Profil von C._______ durch seine exilpolitischen Aktivitäten und die Asylgesuchstellung in der Schweiz noch verschärft habe. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in einem willkürlichen Verhör asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Das SEM habe die Vorbringen und Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten gar nicht gewürdigt. Diese zeigten eindeutig die überzeugte Haltung und das exponierte Engagement von C._______. Dieser sei bis heute aktiv und exponiere sich öffentlich an diversen Anlässen und Konferenzen (Verweis auf die eingereichten Fotos einer Konferenz der PDPKS vom Februar 2016). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der kurdischen Minderheit angehörten, was im Falle ihrer Rückkehr aus der Schweiz das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken respektive verstärken würde. 5.3 In der Eingabe vom 1. Juli 2016 wird im Anschluss an die vom SEM gewährte Akteneinsicht vorgebracht, das SEM habe erst im Beschwerdeverfahren ergänzende Akteneinsicht gewährt und sei seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nachgekommen. Es werde daran festgehalten, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. In der Eingabe vom 12. August 2016 wird unter Beilage eines Fotos geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen, und zwar für die PDPKS. Deswegen sei er in Syrien nicht mehr sicher gewesen. Ferner sei im Protokoll der Ausdruck "Um Al Askari" vom Dolmetscher verwendet worden. Richtig heisse es "Emen Al Askari" und bedeute "militärische Sicherheit". Die dortige Unterbringung von C._______ sei von den syrischen Behörden mit Sicherheit registriert worden, weshalb feststehe, dass er auch vom Regime gesucht werde. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bei den eingereichten Beweismitteln, welche laut Beschwerde nicht gewürdigt worden seien, weitgehend um Identitätspapiere gehandelt. Das SEM habe die Identität der Beschwerdeführerin und ihres Mannes nie angezweifelt. Die Rüge, wonach das SEM die geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht erwähnt habe, sei offensichtlich haltlos. Bezüglich des Vorbringens, wonach keine Befragung zur Person stattgefunden habe, stellte das SEM fest, diese sei nicht zwingend vorgesehen, zudem werde dabei in erster Linie die Identität und der Reiseweg der Person erfasst. Die Nichtdurchführung der Befragung zur Person habe keine Auswirkungen auf die Erstellung des Sachverhalts, der Beschwerdeführerin seien keine Nachteile entstanden. Dem SEM sei ferner bekannt, dass sich weitere Familienangehörige von C._______ in der Schweiz befänden, und es habe die entsprechenden Asylakten gesichtet. Allerdings habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, er habe wegen (politisch aktiven) Familienangehörigen asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt, obwohl der erwähnte Bruder bereits im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl ersucht habe. 5.5 In der Replik wird entgegnet, es habe sich bei den eingereichten Beweismitteln auch um Unterlagen betreffend das politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Beweismittel 4 und 5 beträfen dessen Mitgliedschaft und Aktivität in der PDPKS in der Schweiz und in Syrien und belegten sein exilpolitisches Profil. Das SEM habe diese Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Es stimme auch nicht, dass C._______ erst in der Schweiz Parteimitglied geworden sei. Aus dem Schreiben der PDPKS gehe hervor, dass er bereits in Syrien Mitglied und politisch aktiv gewesen sei, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit habe leben können. Das SEM habe dies unterschlagen und den Sachverhalt aktenwidrig falsch ausgelegt. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verzichts auf die Befragung zur Person erst ein halbes Jahr nach der Einreichung des Asylgesuchs ihre Asylgründe darlegen können. Dies habe sie belastet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine negative Auswirkung auf die Erstellung des Sachverhalts gehabt habe. Bezüglich der Frage des Beizugs der Akten der Familienangehörigen durch das SEM sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Nennung mehrerer Urteile). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass das SEM die Akten von K. A. nicht beigezogen und geprüft habe, obwohl sich dies auch ohne explizites Vorbringen aufgedrängt hätte. 5.6 In der Eingabe vom 14. März 2017 macht der Rechtsvertreter Ausführungen zu den Entwicklungen in Syrien, namentlich zur Friedenskonferenz vom Januar 2017, zu den Verhandlungen zwischen dem Assad-Regime mit der PYD/YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage. Er bringt vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden und der PYD/YPG rechnen. 6. Vorab ist auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen: 6.1 Es wird vorgebracht, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, da es die eingereichten Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und keinen Beweismittelumschlag erstellt habe. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Juni 2016 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich (vgl. A14 S. 2). Das SEM ist sodann seiner Aktenführungspflicht nachträglich nachgekommen und hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin ausserdem ergänzende Akteneinsicht gewährt. Es besteht somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Eingabe vom 1. Juli 2016 im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts. 6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet, was ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, habe in seiner Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt, habe einerseits keine Befragung zur Person und andererseits die Anhörung erst ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung durchgeführt, habe C._______ nicht zu seinen Angehörigen befragt und deren Asyldossiers nicht beigezogen und insbesondere nicht gewürdigt, dass einige seiner Familienangehörige in der Schweiz Asyl erhalten hätten. 6.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.2.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und diese sowie einige Beweismittel in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen in Bezug auf die Asylgründe sowie die eingereichten Beweismittel aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen und jedes eingereichte Dokument (wobei es sich im Wesentlichen um Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sowie dessen exilpolitische Tätigkeit handelt) explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Auch die Tatsache, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt hat, dass C._______ von einer versuchten Zwangsrekrutierung betroffen war (vgl. S. 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung). Die eingereichten Beweismittel wurden erwähnt und die Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit wurden sinngemäss gewürdigt (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig, dass sich das SEM mit jedem Beweismittel und Argument einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen. 6.2.4 Aus der Tatsache, dass das SEM im vorliegenden Fall keine Befragung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asylsuchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur Person liegt vielmehr im Ermessen des SEM (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG). Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der Identität der asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die Asylgründe werden im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch erhoben. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 7. April 2016 ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vorzutragen, und es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher substanziiert, inwiefern ihr durch die Nichtdurchführung der Befragung zur Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung entstanden ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, wonach die Anhörung erst ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei. Dieser Umstand kann für die betroffene Person zwar durchaus belastend sein, andererseits ergeben sich daraus auch Vorteile; beispielsweise hat die Person dadurch mehr Zeit, sich auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten. Vorliegend wird nicht dargelegt, dass sich die Verzögerung tatsächlich negativ auf die Sachverhaltserfassung ausgewirkt hat, weshalb eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu verneinen ist. 6.2.5 In der Beschwerde wird sodann die Rüge erhoben, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass Familienangehörige des (ehemaligen) Partners der Beschwerdeführerin, namentlich dessen Bruder K. A., in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es habe grundsätzlich keine Abklärungen zu den Asylverfahren der Familienangehörigen von C._______ getroffen respektive habe es unterlassen, deren Asylakten beizuziehen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte C._______ mit keinem Wort vor, er habe in Syrien wegen seines Bruders K. A. (N [...]) oder wegen anderer Angehöriger, beispielsweise wegen des anderen Bruders M. A. (N [...]), eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet respektive müsse eine solche in Zukunft befürchten; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können (vgl. A14 S. 19 und 21). Er erwähnte zwar seinen Bruder K. A., erklärte dabei aber nur, dieser befinde sich in der Schweiz und habe die Familienangehörigen eingeladen, ebenfalls in die Schweiz zu kommen. Die von C._______ beschriebenen Probleme im Heimatland sowie die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach Syrien gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass er nicht für die YPG Militärdienst leisten wollte. Seinen Angaben zufolge wurde er weder von kurdischer Seite noch seitens des syrischen Regimes je im Zusammenhang mit seinen Brüdern K. A. und M. A. oder anderen Familienangehörigen behelligt. K. A. kam den Akten zufolge bereits im Jahr 2008 in die Schweiz und machte geltend, er sei in Syrien zweimal (für sechs Tage respektive einen Tag) von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden und sei ausgereist, weil er als Ajnabi ständig schikaniert worden sei. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) gewährte ihm daraufhin Asyl. Der Bruder M. A. stellte im Jahr 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch und erhielt ebenfalls Asyl, weil er geltend gemacht hatte, er sei wegen Teilnahme an einer Demonstration in Latakia im Jahr 2011 einige Tage inhaftiert gewesen. Eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen K. A. oder M. A. hätte sich vermutlich bereits zwischen den Jahren 2008 respektive 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 manifestiert. Angesichts der Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) drängte sich für das SEM ein Aktenbeizug daher nicht auf, und es bestand für das SEM auch keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihres (ehemaligen) Partners zu den Asylverfahren der Angehörigen von C._______ zu äussern oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und von sich aus nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung zu suchen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin und ihr Mann bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsvertreter vertreten waren und jener offensichtlich über die Anwesenheit der Familienangehörigen von C._______ in der Schweiz im Bild war (vgl. A1). Allerdings ist die Rüge, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, insofern als gerechtfertigt zu erachten, als dass sich das SEM trotz der entsprechenden und ausführlich vorgetragenen Rüge in der Beschwerdeschrift in seiner Vernehmlassung nicht inhaltlich mit der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat. Es hat zwar eigenen Angaben zufolge die Akten der Familienangehörigen von C._______ beigezogen, weist in der Vernehmlassung indessen lediglich darauf hin, dass dieser keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe und in der Beschwerde nicht ausgeführt werde, inwiefern die Akten oder eine Befragung der Angehörigen seine Erwägungen hätten beeinflussen können. Tatsache ist jedoch, dass zwei Brüder sowie ein Schwager des (ehemaligen) Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz originär Asyl erhalten haben und in der Beschwerde die Frage einer möglichen Reflexverfolgung aufgeworfen wird. Das SEM hat sich in seiner Vernehmlassung offensichtlich nicht materiell mit dieser Frage auseinandergesetzt und insbesondere keine nachvollziehbare Abwägung der für und gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung sprechenden Gründe vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist immerhin seit Oktober 2014 (Datum der nicht-amtlichen Heirat in Syrien; amtliche Registrierung der Ehe am 22. April 2015 in Irak; vgl. A12 S. 3) mit C._______ verheiratet, und eine Scheidung ist bis heute nicht aktenkundig. Daher ist die Frage, ob C._______ allenfalls wegen seiner Geschwister einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist, auch für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin relevant. Dadurch, dass das SEM die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung nicht zumindest auf Vernehmlassungsstufe angemessen geprüft und gewürdigt hat und sich demnach auch nicht zu einem allfälligen Verfolgungszusammenhang betreffend die Beschwerdeführerin geäussert hat, hat es nicht nur seine Pflicht zur korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Begründungspflicht und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Im Beschwerdeverfahren von C._______ (vgl. D-3607/2016) erfolgt mit datumsgleichem Urteil eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2016; denn um die Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung ernsthaft und zuverlässig beurteilen zu können, ist es notwendig, die Asylakten der Familienangehörigen von C._______, namentlich diejenigen seiner Brüder K. A. (N [...]) und M. A. (N [...]) sowie seines Schwagers A. A. (N [...]) unter dem Blickwinkel einer möglichen damit zusammenhängenden Gefährdung von C._______ zu konsultieren. Es ist nicht sachdienlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht anstelle des SEM derartige Sachverhaltsabklärungen vornimmt, zumal die asylsuchende Person bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Bei dieser Sachlage erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.2.5) als angezeigt, die angefochtene Verfügung auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist demnach anzuweisen, die Asylakten der in der Schweiz lebenden Angehörigen von C._______ hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung von C._______ zu konsultieren und gestützt auf die in Bezug auf C._______ getroffene Einschätzung der Gefahr einer Reflexverfolgung eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 7.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, über welches bisher nicht entschieden worden ist, wird damit gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren des ehemaligen Partners der Beschwerdeführerin (vgl. D-3607/2016; identische Beschwerdeschrift) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls eine Kassation erfolgt, ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: