Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2007 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Am 4. März 2007 wurde er dort zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 12. März 2007 auch zu seinen Asylgründen befragt. Nach einem schriftlichen Austausch mit dem UNHCR / Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2007 die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen, wo er am 21. März 2007 erneut zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg angehört wurde. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugeteilt. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 10. Mai 2007 eingehend zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ und habe seit dem Jahre 1997 in Yaoundé Wirtschaftswissenschaften studiert. Zwei Jahre später habe er sich erstmals an einem Studentenstreik beteiligt. Im Jahre 2000 sei er bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen die schlechten Transportmöglichkeiten von Studenten verhaftet worden. Dabei sei er von einem Polizisten derart mit einem Stock geschlagen worden, dass er einen Oberschenkelbruch erlitten habe, welcher im Spital habe operiert werden müssen. Anfangs 2003 habe er sich mit anderen Studenten zur Gründung einer Organisation namens "Association pour la Défense des Droits des Etudiants du Cameroun" (ADDEC oder A.D.D.E.C.) versammelt. Er selber habe das Amt des "Censeur" übernommen und damit dem ADDEC-Führungsgremium angehört. Schon im Mai 2003 sei die ADDEC vom Bildungsministerium für illegal erklärt worden. Im folgenden Jahr sei er - der Beschwerdeführer - im Gefolge einer grossangelegten Durchsuchungsaktion der Wohnungen von ADDEC-Mitgliedern verhaftet worden; dabei sei auch sein Reisepass beschlagnahmt worden. Dank der Hilfe eines mit ihm bekannten Polizeioffiziers habe er drei Monate später seinen Pass zurückerhalten. Im August und September 2005 habe die ADDEC ihre Forderungen nach einer Verbesserung der Situation der Studenten erneuert. In der Folge sei er - wie alle anderen ADDEC-Mitglieder - von der Universität Yaoundé suspendiert worden. Auch habe er eine Vorladung erhalten, wonach er sich am 16. November 2005 auf dem Polizeiposten zu melden habe. Zur gleichen Zeit hätten an den sechs staatlichen Universitäten Kameruns Protestaktionen stattgefunden. Der Vorladung auf den 16. November 2005 habe er keine Folge geleistet, weshalb er vier Tage später anlässlich eines nahe der Universität stattfindenden ADDEC-Treffens gemeinsam mit dem ADDEC-Präsidenten festgenommen und auf das "Secrétariat d'Etat à la Défense" (SED) beziehungsweise in ein Gefängnis gebracht worden sei. Am 9. Dezember 2005 sei er wieder freigelassen worden, doch habe er sich zur Behandlung der aufgrund der in der Haft erlittenen Misshandlungen umgehend für zwei Monate in Spitalpflege begeben müssen. Wenig später sei die ADDEC offiziell anerkannt worden. Wahrscheinlich habe es sich dabei nur um ein Täuschungsmanöver gehandelt, denn bereits im April 2006 sei er von dem ihm bekannten Polizeiinspektor darüber informiert worden, dass sämtliche ADDEC-Mitglieder per Haftbefehl gesucht würden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er untergetaucht und habe sich in den Städten E._______, Bafoussam, Douala und Yaoundé versteckt gehalten. Im August 2006 habe er sich entschlossen, Kamerun zu verlassen. Er habe sich - mit der Absicht, sein Studium in Nikosia (Zypern) fortzusetzen - ein Studiendossier zusammengestellt. Am 27. Februar 2007 habe er seine Heimat zusammen mit sechs anderen Personen über den Flughafen von Douala verlassen. Nach Zwischenlandungen in B._______ und Athen seien sie in Larnaka (Zypern) gelandet. Dort sei ihm und einem anderen Mitreisenden jedoch trotz einem fünfzehn Tage gültigen Visum am 28. Februar 2007 die Einreise verweigert worden. Er sei nach B._______ zurückgeschickt worden, wo er am 2. März 2007 ein Asylgesuch stellte. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zahlreiche Dokumente und Beweismittel zu den Akten: einen kamerunischen Reisepass, eine kamerunische Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine ADDEC-Mitgliederkarte in Kopie, verschiedene Unterlagen betreffend Studien und Arbeitseinsätze in Yaoundé und betreffend Zulassung am F._______ in Nikosia, zwei Strafregisterauszüge sowie - jeweils als Faxkopien - eine polizeiliche Vorladung, ein ärztliches Zeugnis und eine Verfügung, wonach er von sämtlichen Universitäten Kameruns suspendiert sei. B. Mit Verfügung vom 18. November 2009 - eröffnet am 20. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - obwohl er über Kontaktpersonen in Kamerun verfüge und genügend Zeit dafür gehabt hätte - die von ihm in Aussicht gestellten Dokumente bis anhin nicht eingereicht, und die polizeiliche Vorladung, die Suspendierung von der Universität sowie das Arztzeugnis lägen lediglich in der leicht fälschbaren Form von Faxkopien vor. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Am 18. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - einen auf den 7. Mai 2006 datierten Haftbefehl im Original zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 8. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge am 6. Januar 2010 bezahlt. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend feststellte, entsprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen. So steht die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe im Jahre 2005 in Kamerun nur einen Studentenstreik gegeben und dieser habe im November 2005 stattgefunden (vgl. Vorakten A14 S. 8), in Widerspruch zu den gesicherten Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden, wonach bereits im April 2005 an allen Universitäten Kameruns - und nicht etwa, wie in der Beschwerde (vgl. S. 2) als Erklärungsversuch vorgebracht, nur an der Universität Yaoundé I - gestreikt wurde und es dabei zum Teil auch zu blutigen Zusammenstössen zwischen Studenten und der Polizei kam. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als angeblich aktives Mitglied der ADDEC und eingeschriebener Student an der Universität Yaoundé II nicht an den im April 2005 stattgefundenen Streik an der dortigen Universität erinnern konnte, spricht - wie das BFM zutreffend bemerkte - gegen das von ihm geltend gemachte Engagement. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich am Morgen des 20. November 2005 allein mit dem ADDEC-Präsidenten "Jonthu Mouafou" im Vereinslokal befunden, als sie beide verhaftet und zur "Brigaderie du Lac" in Yaoundé gebracht worden seien (vgl. A14 S. 7 ff.). Diese Aussage stimmt indessen nicht mit der Tatsache überein, dass der Führer der ADDEC, Mouafo Djontu, am 30. November 2005 zusammen mit seinem Stellvertreter, Lindjoum Mbouwou, sowie mehreren Studenten festgenommen wurde. Überdies steht der Umstand, dass die Festgenommenen nach einer Woche dem "Procureur de la République" vorgeführt und anschliessend - unter der Auflage, bald vor Gericht zu erscheinen - aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, die Festgenommenen seien am 9. Dezember 2005 wieder freigelassen worden, weil nichts gegen sie vorgelegen habe, weshalb es seines Wissens auch nie zu einer Anklage gekommen sei (vgl. A14 S. 7). In Bezug auf die in der Beschwerde (vgl. S. 2) enthaltene Rüge, das BFM habe es unterlassen, seine Behauptungen mit einer Informationsquelle zu unterlegen, ist festzuhalten, dass sich das BFM - wie das Bundesverwaltungsgericht - auf verschiedene Quellen stützt, welche alle allgemein zugänglich sind und daher nicht im Einzelnen genannt werden müssen.
E. 4.2 Sodann machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl und zum Zeitpunkt der Verhaftungen: Während er zunächst nur über Festnahmen in den Jahren 2000 und 2005 berichtete und erklärte, einer weiteren Verhaftung im Jahre 2004 entkommen zu sein (vgl. A14 S. 4 ff.), behauptete er in der kantonalen Anhörung, in den Jahren 1999, 2000 und 2005 festgenommen worden zu sein (vgl. A39 S. 16). Sich widersprechende Aussagen machte der Beschwerdeführer auch zur Art der bei der Festnahme im Jahre 2000 erlittenen Verletzung. So erklärte er anlässlich der Befragung im Flughafen B._______ vom 12. März 2007, er sei derart mit einem Schlagstock misshandelt worden, dass "der Knochen herausgekommen" sei und man habe operieren müssen, "um ihn wieder reinzubringen" (vgl. A14 S. 5). Demgegenüber gab er in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, auf dem Kommissariat sei bemerkt worden, dass sein Bein angeschwollen sei, weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei (vgl. A39 S. 17). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) vertretenen Auffassung schloss das BFM aus den im Flughafen gemachten Aussagen berechtigterweise auf einen offenen Oberschenkelbruch; die Erklärung, mit dem Satz, "der Knochen kam heraus", habe er nur ausdrücken wollen, dass das Bein zum Richten der Knochen habe geöffnet werden müssen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seinen Aufenthalt vor der Ausreise Ende Februar 2007 aus Kamerun. Während er in der Flughafenbefragung vom 5. März 2007 und auch in der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 21. März 2007 angab, bis zum Tag seiner Ausreise im Quartier G._______ in Yaoundé gelebt zu haben (vgl. A10 S. 6 und A23 S. 2), behauptete er in der kantonalen Anhörung, nur bis Februar 2005 im Quartier G._______ gewohnt zu haben; danach habe er "wie ein Tier", ohne festen Wohnsitz, gelebt und sich in verschiedenen Städten versteckt gehalten (vgl. A39 S. 6).
E. 4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So erscheint es wenig glaubwürdig, dass der angeblich von den kamerunischen Sicherheitsbehörden mittels Haftbefehl im ganzen Land gesuchte Beschwerdeführer Kamerun ohne Probleme unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere über den internationalen Flughafen von Douala ausreisen konnte (vgl. Stempel auf S. 10 des Reisepasses). Die Feststellung, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine behördlich gesuchte Person, wird durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwei Strafregisterauszüge (einer davon auf den 1. Dezember 2006 datiert, der andere undatiert) erhalten und eingereicht hat, welche dessen untadeligen Leumund bestätigen (vgl. A22 und A23 S. 7). Die beiden - nicht in sich stimmigen - Erklärungen, die Person, die den Strafregisterauszug unterzeichne, wisse nicht, ob man von der Staatspolizei gesucht werde, überdies habe er sich die Papiere durch eine Drittperson besorgen lassen (vgl. A14 S. 11), beziehungsweise es würden in Kamerun nur Verurteilungen mit Bestrafungen ab drei Monaten im Strafregisterauszug festgehalten, im Übrigen sei er mehrmals verhaftet, aber nie verurteilt worden (vgl. Beschwerde S. 2), vermögen indessen nicht zu überzeugen. Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, von Januar 2003 bis anfangs Januar 2007 immer wieder für den "Service d'Appui aux Initiatives Locales de Développement" (SAILD) in Yaoundé gearbeitet zu haben (vgl. die im Original eingereichte Arbeitsbestätigung vom 5. Januar 2007 und A23 S. 3) nicht demjenigen einer Person, die sich vor den Behörden hätte verstecken müssen. Der Einwand, aufgrund der Probleme mit den Behörden und der Polizei sei es ab 2005 nur noch sehr selten - und nur, wenn es "die Umstände erlaubt" hätten, "vor allem, wenn es sich um Arbeit in ländlichen Gebieten" gehandelt habe - zu Einsätzen gekommen (vgl. Beschwerde S. 2), überzeugt ebenfalls nicht.
E. 4.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
E. 4.4.1 Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, seine Identität, seine Studien in Yaoundé und die Zulassung zum F._______ in Nikosia (Zypern) betreffenden Dokumente sowie die bereits erwähnten Strafregisterauszüge geben keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation. Das am 10. Dezember 2005 ausgestellte, nur als kaum leserliche Faxkopie vorliegende ärztliche Zeugnis bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer Verletzungen am Rücken und an den Beinen aufweist. Was den auf den 11. Oktober 2005 datierten Beschluss des "Ministre de l'enseignement supérieur", den Beschwerdeführer von allen Universitäten Kameruns auszuschliessen, sowie die an den Beschwerdeführer adressierte polizeiliche Vorladung für den 16. November 2005 betrifft, so wies das BFM berechtigterweise darauf hin, diese Dokumente lägen bloss in der leicht fälschbaren Form von Faxkopien vor. Ebenfalls nur als Kopie wurde der ADDEC-Mitgliederausweis eingereicht, wobei auffällt, dass der Nachname des Beschwerdeführers dort mit "Qzoupeth" angegeben wird.
E. 4.4.2 In Bezug auf die weitere Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Versprechungen weder Zeitungsartikel, die seine Mitwirkung bei der ADDEC belegen würden, noch die Originale der abgegebenen Beweismittel eingereicht, wird in der Beschwerde (vgl. S. 3) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich verschiedene Dokumente aus Kamerun über das Rote Kreuz in I._______ schicken lassen. Da er sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Dokumente im Spital befunden habe, habe sich ein Freund darum gekümmert und die Papiere zusammen mit seinen eigenen dem BFM geschickt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers befinden sich im Dossier seines Freundes und Reisegefährten J._______ (...; dessen ebenfalls am 2. März 2007 gestelltes Asylgesuch wurde vom BFM mit Beschluss vom 27. November 2008 wegen Rückzug nach Heirat mit einer in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen als gegenstandslos geworden abgeschrieben) jedoch keine ihn selber betreffenden Dokumente im Original.
E. 4.4.3 Das einzige auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, ein Haftbefehl ("Mandat d'arrêt"), vermag - obwohl im Original vorliegend - die gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beseitigen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kamerun fast alle Dokumente ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer den nunmehr eingereichten Haftbefehl auf diese Art besorgt haben könnte, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass solche Dokumente üblicherweise gar nicht in private Hände gelangen und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch erklärt hatte, den Haftbefehl selber nie gesehen zu haben (vgl. A 14 S. 4 und A39 S. 15). Zudem fällt auf, dass der - vom Beschwerdeführer nachträglich ohne entsprechendes Zustellcouvert zu den Akten gegebene - Haftbefehl gewisse Unstimmigkeiten aufweist: So wird als Ausstellungsdatum des Dokumentes der 7. Mai 2006 genannt, was in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, im April 2006 erfahren zu haben, dass er per Haftbefehl polizeilich gesucht werde (vgl. A14 S. 4). Ausserdem erscheint es seltsam, dass unter "Berufe" des Beschwerdeführers "Student an der Universität Yaoundé II" und "ADDEC-Mitglied", mit dem Zusatz der Funktion ("censeur"), aufgeführt wird.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Bemerkungen zum Begriff der "Glaubhaftmachung") näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal es dem Beschwerdeführer - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausführlich dargelegt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 Der Versuch, des seit 1982 in Kamerun ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen, und im Februar 2008 in Douala, in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Unklar ist, ob sich die politische Lage vor den für Oktober 2011 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen, zu denen voraussichtlich auch der heute 78-jährige Amtsinhaber antreten wird, wieder zuspitzen wird. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht in Kamerun jedoch klarerweise nicht eine generell unsichere, von Krieg, Bürgerkrieg und einer Situation allgemeiner Gewalt geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden.
E. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch relativ jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung (Wirtschaftsstudium) sowie über Berufserfahrung (unter anderem bei der Organisation SAILD sowie in einem Fleischverarbeitungsbetrieb in der Schweiz). Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter und zahlreiche Geschwister) nach wie vor in Kamerun und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden.
E. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem am 6. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Mandat d'arrêt) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7804/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. November 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2009. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2007 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Am 4. März 2007 wurde er dort zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 12. März 2007 auch zu seinen Asylgründen befragt. Nach einem schriftlichen Austausch mit dem UNHCR / Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2007 die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen, wo er am 21. März 2007 erneut zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg angehört wurde. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugeteilt. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 10. Mai 2007 eingehend zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ und habe seit dem Jahre 1997 in Yaoundé Wirtschaftswissenschaften studiert. Zwei Jahre später habe er sich erstmals an einem Studentenstreik beteiligt. Im Jahre 2000 sei er bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen die schlechten Transportmöglichkeiten von Studenten verhaftet worden. Dabei sei er von einem Polizisten derart mit einem Stock geschlagen worden, dass er einen Oberschenkelbruch erlitten habe, welcher im Spital habe operiert werden müssen. Anfangs 2003 habe er sich mit anderen Studenten zur Gründung einer Organisation namens "Association pour la Défense des Droits des Etudiants du Cameroun" (ADDEC oder A.D.D.E.C.) versammelt. Er selber habe das Amt des "Censeur" übernommen und damit dem ADDEC-Führungsgremium angehört. Schon im Mai 2003 sei die ADDEC vom Bildungsministerium für illegal erklärt worden. Im folgenden Jahr sei er - der Beschwerdeführer - im Gefolge einer grossangelegten Durchsuchungsaktion der Wohnungen von ADDEC-Mitgliedern verhaftet worden; dabei sei auch sein Reisepass beschlagnahmt worden. Dank der Hilfe eines mit ihm bekannten Polizeioffiziers habe er drei Monate später seinen Pass zurückerhalten. Im August und September 2005 habe die ADDEC ihre Forderungen nach einer Verbesserung der Situation der Studenten erneuert. In der Folge sei er - wie alle anderen ADDEC-Mitglieder - von der Universität Yaoundé suspendiert worden. Auch habe er eine Vorladung erhalten, wonach er sich am 16. November 2005 auf dem Polizeiposten zu melden habe. Zur gleichen Zeit hätten an den sechs staatlichen Universitäten Kameruns Protestaktionen stattgefunden. Der Vorladung auf den 16. November 2005 habe er keine Folge geleistet, weshalb er vier Tage später anlässlich eines nahe der Universität stattfindenden ADDEC-Treffens gemeinsam mit dem ADDEC-Präsidenten festgenommen und auf das "Secrétariat d'Etat à la Défense" (SED) beziehungsweise in ein Gefängnis gebracht worden sei. Am 9. Dezember 2005 sei er wieder freigelassen worden, doch habe er sich zur Behandlung der aufgrund der in der Haft erlittenen Misshandlungen umgehend für zwei Monate in Spitalpflege begeben müssen. Wenig später sei die ADDEC offiziell anerkannt worden. Wahrscheinlich habe es sich dabei nur um ein Täuschungsmanöver gehandelt, denn bereits im April 2006 sei er von dem ihm bekannten Polizeiinspektor darüber informiert worden, dass sämtliche ADDEC-Mitglieder per Haftbefehl gesucht würden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er untergetaucht und habe sich in den Städten E._______, Bafoussam, Douala und Yaoundé versteckt gehalten. Im August 2006 habe er sich entschlossen, Kamerun zu verlassen. Er habe sich - mit der Absicht, sein Studium in Nikosia (Zypern) fortzusetzen - ein Studiendossier zusammengestellt. Am 27. Februar 2007 habe er seine Heimat zusammen mit sechs anderen Personen über den Flughafen von Douala verlassen. Nach Zwischenlandungen in B._______ und Athen seien sie in Larnaka (Zypern) gelandet. Dort sei ihm und einem anderen Mitreisenden jedoch trotz einem fünfzehn Tage gültigen Visum am 28. Februar 2007 die Einreise verweigert worden. Er sei nach B._______ zurückgeschickt worden, wo er am 2. März 2007 ein Asylgesuch stellte. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zahlreiche Dokumente und Beweismittel zu den Akten: einen kamerunischen Reisepass, eine kamerunische Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine ADDEC-Mitgliederkarte in Kopie, verschiedene Unterlagen betreffend Studien und Arbeitseinsätze in Yaoundé und betreffend Zulassung am F._______ in Nikosia, zwei Strafregisterauszüge sowie - jeweils als Faxkopien - eine polizeiliche Vorladung, ein ärztliches Zeugnis und eine Verfügung, wonach er von sämtlichen Universitäten Kameruns suspendiert sei. B. Mit Verfügung vom 18. November 2009 - eröffnet am 20. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - obwohl er über Kontaktpersonen in Kamerun verfüge und genügend Zeit dafür gehabt hätte - die von ihm in Aussicht gestellten Dokumente bis anhin nicht eingereicht, und die polizeiliche Vorladung, die Suspendierung von der Universität sowie das Arztzeugnis lägen lediglich in der leicht fälschbaren Form von Faxkopien vor. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Am 18. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - einen auf den 7. Mai 2006 datierten Haftbefehl im Original zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 8. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge am 6. Januar 2010 bezahlt. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend feststellte, entsprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen. So steht die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe im Jahre 2005 in Kamerun nur einen Studentenstreik gegeben und dieser habe im November 2005 stattgefunden (vgl. Vorakten A14 S. 8), in Widerspruch zu den gesicherten Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden, wonach bereits im April 2005 an allen Universitäten Kameruns - und nicht etwa, wie in der Beschwerde (vgl. S. 2) als Erklärungsversuch vorgebracht, nur an der Universität Yaoundé I - gestreikt wurde und es dabei zum Teil auch zu blutigen Zusammenstössen zwischen Studenten und der Polizei kam. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als angeblich aktives Mitglied der ADDEC und eingeschriebener Student an der Universität Yaoundé II nicht an den im April 2005 stattgefundenen Streik an der dortigen Universität erinnern konnte, spricht - wie das BFM zutreffend bemerkte - gegen das von ihm geltend gemachte Engagement. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich am Morgen des 20. November 2005 allein mit dem ADDEC-Präsidenten "Jonthu Mouafou" im Vereinslokal befunden, als sie beide verhaftet und zur "Brigaderie du Lac" in Yaoundé gebracht worden seien (vgl. A14 S. 7 ff.). Diese Aussage stimmt indessen nicht mit der Tatsache überein, dass der Führer der ADDEC, Mouafo Djontu, am 30. November 2005 zusammen mit seinem Stellvertreter, Lindjoum Mbouwou, sowie mehreren Studenten festgenommen wurde. Überdies steht der Umstand, dass die Festgenommenen nach einer Woche dem "Procureur de la République" vorgeführt und anschliessend - unter der Auflage, bald vor Gericht zu erscheinen - aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, die Festgenommenen seien am 9. Dezember 2005 wieder freigelassen worden, weil nichts gegen sie vorgelegen habe, weshalb es seines Wissens auch nie zu einer Anklage gekommen sei (vgl. A14 S. 7). In Bezug auf die in der Beschwerde (vgl. S. 2) enthaltene Rüge, das BFM habe es unterlassen, seine Behauptungen mit einer Informationsquelle zu unterlegen, ist festzuhalten, dass sich das BFM - wie das Bundesverwaltungsgericht - auf verschiedene Quellen stützt, welche alle allgemein zugänglich sind und daher nicht im Einzelnen genannt werden müssen. 4.2 Sodann machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl und zum Zeitpunkt der Verhaftungen: Während er zunächst nur über Festnahmen in den Jahren 2000 und 2005 berichtete und erklärte, einer weiteren Verhaftung im Jahre 2004 entkommen zu sein (vgl. A14 S. 4 ff.), behauptete er in der kantonalen Anhörung, in den Jahren 1999, 2000 und 2005 festgenommen worden zu sein (vgl. A39 S. 16). Sich widersprechende Aussagen machte der Beschwerdeführer auch zur Art der bei der Festnahme im Jahre 2000 erlittenen Verletzung. So erklärte er anlässlich der Befragung im Flughafen B._______ vom 12. März 2007, er sei derart mit einem Schlagstock misshandelt worden, dass "der Knochen herausgekommen" sei und man habe operieren müssen, "um ihn wieder reinzubringen" (vgl. A14 S. 5). Demgegenüber gab er in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, auf dem Kommissariat sei bemerkt worden, dass sein Bein angeschwollen sei, weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei (vgl. A39 S. 17). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) vertretenen Auffassung schloss das BFM aus den im Flughafen gemachten Aussagen berechtigterweise auf einen offenen Oberschenkelbruch; die Erklärung, mit dem Satz, "der Knochen kam heraus", habe er nur ausdrücken wollen, dass das Bein zum Richten der Knochen habe geöffnet werden müssen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seinen Aufenthalt vor der Ausreise Ende Februar 2007 aus Kamerun. Während er in der Flughafenbefragung vom 5. März 2007 und auch in der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 21. März 2007 angab, bis zum Tag seiner Ausreise im Quartier G._______ in Yaoundé gelebt zu haben (vgl. A10 S. 6 und A23 S. 2), behauptete er in der kantonalen Anhörung, nur bis Februar 2005 im Quartier G._______ gewohnt zu haben; danach habe er "wie ein Tier", ohne festen Wohnsitz, gelebt und sich in verschiedenen Städten versteckt gehalten (vgl. A39 S. 6). 4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So erscheint es wenig glaubwürdig, dass der angeblich von den kamerunischen Sicherheitsbehörden mittels Haftbefehl im ganzen Land gesuchte Beschwerdeführer Kamerun ohne Probleme unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere über den internationalen Flughafen von Douala ausreisen konnte (vgl. Stempel auf S. 10 des Reisepasses). Die Feststellung, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine behördlich gesuchte Person, wird durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwei Strafregisterauszüge (einer davon auf den 1. Dezember 2006 datiert, der andere undatiert) erhalten und eingereicht hat, welche dessen untadeligen Leumund bestätigen (vgl. A22 und A23 S. 7). Die beiden - nicht in sich stimmigen - Erklärungen, die Person, die den Strafregisterauszug unterzeichne, wisse nicht, ob man von der Staatspolizei gesucht werde, überdies habe er sich die Papiere durch eine Drittperson besorgen lassen (vgl. A14 S. 11), beziehungsweise es würden in Kamerun nur Verurteilungen mit Bestrafungen ab drei Monaten im Strafregisterauszug festgehalten, im Übrigen sei er mehrmals verhaftet, aber nie verurteilt worden (vgl. Beschwerde S. 2), vermögen indessen nicht zu überzeugen. Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, von Januar 2003 bis anfangs Januar 2007 immer wieder für den "Service d'Appui aux Initiatives Locales de Développement" (SAILD) in Yaoundé gearbeitet zu haben (vgl. die im Original eingereichte Arbeitsbestätigung vom 5. Januar 2007 und A23 S. 3) nicht demjenigen einer Person, die sich vor den Behörden hätte verstecken müssen. Der Einwand, aufgrund der Probleme mit den Behörden und der Polizei sei es ab 2005 nur noch sehr selten - und nur, wenn es "die Umstände erlaubt" hätten, "vor allem, wenn es sich um Arbeit in ländlichen Gebieten" gehandelt habe - zu Einsätzen gekommen (vgl. Beschwerde S. 2), überzeugt ebenfalls nicht. 4.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.4.1 Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, seine Identität, seine Studien in Yaoundé und die Zulassung zum F._______ in Nikosia (Zypern) betreffenden Dokumente sowie die bereits erwähnten Strafregisterauszüge geben keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation. Das am 10. Dezember 2005 ausgestellte, nur als kaum leserliche Faxkopie vorliegende ärztliche Zeugnis bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer Verletzungen am Rücken und an den Beinen aufweist. Was den auf den 11. Oktober 2005 datierten Beschluss des "Ministre de l'enseignement supérieur", den Beschwerdeführer von allen Universitäten Kameruns auszuschliessen, sowie die an den Beschwerdeführer adressierte polizeiliche Vorladung für den 16. November 2005 betrifft, so wies das BFM berechtigterweise darauf hin, diese Dokumente lägen bloss in der leicht fälschbaren Form von Faxkopien vor. Ebenfalls nur als Kopie wurde der ADDEC-Mitgliederausweis eingereicht, wobei auffällt, dass der Nachname des Beschwerdeführers dort mit "Qzoupeth" angegeben wird. 4.4.2 In Bezug auf die weitere Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Versprechungen weder Zeitungsartikel, die seine Mitwirkung bei der ADDEC belegen würden, noch die Originale der abgegebenen Beweismittel eingereicht, wird in der Beschwerde (vgl. S. 3) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich verschiedene Dokumente aus Kamerun über das Rote Kreuz in I._______ schicken lassen. Da er sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Dokumente im Spital befunden habe, habe sich ein Freund darum gekümmert und die Papiere zusammen mit seinen eigenen dem BFM geschickt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers befinden sich im Dossier seines Freundes und Reisegefährten J._______ (...; dessen ebenfalls am 2. März 2007 gestelltes Asylgesuch wurde vom BFM mit Beschluss vom 27. November 2008 wegen Rückzug nach Heirat mit einer in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen als gegenstandslos geworden abgeschrieben) jedoch keine ihn selber betreffenden Dokumente im Original. 4.4.3 Das einzige auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, ein Haftbefehl ("Mandat d'arrêt"), vermag - obwohl im Original vorliegend - die gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beseitigen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kamerun fast alle Dokumente ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer den nunmehr eingereichten Haftbefehl auf diese Art besorgt haben könnte, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass solche Dokumente üblicherweise gar nicht in private Hände gelangen und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch erklärt hatte, den Haftbefehl selber nie gesehen zu haben (vgl. A 14 S. 4 und A39 S. 15). Zudem fällt auf, dass der - vom Beschwerdeführer nachträglich ohne entsprechendes Zustellcouvert zu den Akten gegebene - Haftbefehl gewisse Unstimmigkeiten aufweist: So wird als Ausstellungsdatum des Dokumentes der 7. Mai 2006 genannt, was in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, im April 2006 erfahren zu haben, dass er per Haftbefehl polizeilich gesucht werde (vgl. A14 S. 4). Ausserdem erscheint es seltsam, dass unter "Berufe" des Beschwerdeführers "Student an der Universität Yaoundé II" und "ADDEC-Mitglied", mit dem Zusatz der Funktion ("censeur"), aufgeführt wird. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Bemerkungen zum Begriff der "Glaubhaftmachung") näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal es dem Beschwerdeführer - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausführlich dargelegt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Der Versuch, des seit 1982 in Kamerun ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen, und im Februar 2008 in Douala, in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Unklar ist, ob sich die politische Lage vor den für Oktober 2011 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen, zu denen voraussichtlich auch der heute 78-jährige Amtsinhaber antreten wird, wieder zuspitzen wird. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht in Kamerun jedoch klarerweise nicht eine generell unsichere, von Krieg, Bürgerkrieg und einer Situation allgemeiner Gewalt geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch relativ jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung (Wirtschaftsstudium) sowie über Berufserfahrung (unter anderem bei der Organisation SAILD sowie in einem Fleischverarbeitungsbetrieb in der Schweiz). Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter und zahlreiche Geschwister) nach wie vor in Kamerun und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem am 6. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Mandat d'arrêt) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: