Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2012 und reiste versteckt in einem Lastwagen am 31. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2012 wurde er durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt und am 14. Dezember 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, habe sich jedoch politisch nicht unbedingt exponiert. Er habe an Anlässen und Meetings von der DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft) und der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) teilgenommen. Offiziell sei er nicht Mitglied einer Partei. Im Jahr 2008 sei er bei einer Razzia gesucht worden. Da er aber nicht Zuhause gewesen sei, sei er später zur Staatsanwaltschaft gegangen, um herauszufinden, warum er gesucht werde. Dabei sei er zwar nicht festgenommen worden, jedoch sei das erste von insgesamt drei Verfahren wegen Propagandatätigkeiten für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) eröffnet worden. Eine Anklageschrift habe er aber nie gesehen. Im Januar 2009 sei er im Rahmen einer Grossrazzia zusammen mit insgesamt 57 Personen wegen Verdachts der Angehörigkeit zur KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans) festgenommen und für sieben Monate und drei Wochen ins Gefängnis gekommen, danach sei er aus der Haft entlassen worden. Die Anklage und die Ermittlungen seien geheim. Der Ausgang des Verfahrens sei ihm deshalb nicht bekannt. Im Januar 2012 sei dann bei seinen Eltern zuhause eine Razzia durchgeführt worden. Glücklicherweise habe er sich zum Zeitpunkt der Razzia bei seiner Schwester aufgehalten, wo er seit seiner Haftentlassung gewohnt habe. Die Behörden hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er für eine Anhörung zur Verfügung stehen müsse. Er nehme an, dass ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Über den Stand dieses Verfahrens habe er keine Informationen. Nach seiner Ausreise habe ihm sein Bruder berichtet, dass die türkischen Behörden nach wie vor nach ihm suchten. Überdies seien auch sein Vater und sein Bruder im Jahr 2001 respektive 2005 im Gefängnis gewesen. Seinem Vater sei, wie ihm, Propagandatätigkeiten für eine Vorgängerin der BDP und seinem Bruder Teilnahme an einer Aktion vorgeworfen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auflistung der gegen ihn vorliegenden Verfahren und einen Zeitungsartikel aus dem Internet zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er gemäss eigener Auflistung ein Schreiben seines türkischen Anwaltes, ein Urteil des Strafgerichts (...) Z._______, ein Verhandlungsprotokoll des (Gerichts) Y._______, eine Liste seiner Verfahren, ein Urteil des (Gerichts) Z._______, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Y._______ (alle in türkischer Sprache), eine Interpellation im Nationalrat bezüglich Kinderrechte in der Türkei sowie diverse Presseberichte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen und die zu den Akten gereichten fremdsprachigen Beweismittel innert gleicher Frist übersetzt in eine der Amtssprachen des Bundes einzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Teilübersetzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten. F. Am 8. Mai 2013 reichte das BFM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie einen Einzahlungsschein zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Geziehltheit der Razzien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass die Behörden tatsächlich nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise dass es eine gezielte Verfolgung gegen ihn gegeben habe. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe nichts mit der KCK, PKK verwandten Organisationen oder PKK-Mitgliedern zu tun. Es sei zu bezweifeln, dass die örtlichen Behörden eine Razzia bei jemanden durchgeführt hätten, der weder BDP-Parteimitglied, noch parteipolitisch in exponierter Stellung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage eine gezielte Verfolgung darzulegen. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2008 und 2009/2010 könnten im vorliegenden Asylgesuch nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, im Jahr 2008 habe es bereits einmal bei seinen Eltern eine Hausrazzia gegeben, doch habe man ihn damals nicht erwischt. Im Jahr 2009 sei er festgenommen worden. Die Haftstrafe sei vom Beschwerdeführer abgesessen worden und er sei danach freigekommen, wie es auch der von ihm eingereichte Zeitungsartikel beschreibe. Da das damalige Verfahren abgeschlossen sei, bestehe auch diesbezüglich kein Asylgrund mehr. Ferner genügten die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die BDP und das diesbezügliche mögliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er in keiner exponierten Stellung für die BDP tätig gewesen sei. Er habe sich auch sonst nicht anderweitig politisch engagiert. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den Behörden verhaftet zu werden und der Verbindung zu KCK beschuldigt zu werden, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweile sei die neu gegründete BDP formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten aufgrund ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Der Beschwerdeführer wisse überdies nicht, ob ein Verfahren aufgrund der Razzia im Jahr 2012 gegen ihn laufe. Er habe auch keine polizeiliche oder gerichtliche Vorladung erhalten und er habe auch keinen Anwalt beauftragt, der dies hätte überprüfen können. Der Ausdruck, den er eingereicht habe, enthalte zwar einen Eintrag für das Jahr 2012. Das Papier habe jedoch per se keinen Beweiswert, da darauf nicht ersichtlich sei, wem das Schreiben gelte. Ausserdem sei es weder ein offizielles Schriftstück, noch eine Kopie davon, womit dessen Wahrheitsgehalt nicht erwiesen sei. Es bestehe in dieser Hinsicht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2.1 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - nach einer Darlegung der allgemeinen politischen Situation der kurdischen Kinder in der Türkei - im Wesentlichen vor, er habe kürzlich einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt. Sein Anwalt habe manche Beweismittel beschaffen können, die seine Angaben bestätigen würden. Im Schreiben des Anwaltes werde erwähnt, dass Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Aus Zeitgründen habe er jedoch noch nicht bei allen zuständigen Behörden Auskunft über die hängigen Verfahren einholen können. Er habe jedoch in Erfahrung bringen können, dass die Oberstaatsanwaltschaft Z._______ gegen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater und Bruder seien ein paar Mal aus politischen Gründen festgenommen worden und seien auch im Gefängnis gewesen. Er selber sei ebenfalls politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner Aktivitäten, sei er bereits im Jahr 2008 ins Visier der Polizei geraten. In den nachfolgenden Jahren und Monaten habe er mehrmals an Demonstrationen und politischen Veranstaltungen teilgenommen. Wegen dieser Tätigkeiten sei er auch ein paar Mal festgenommen worden. Aus dem Protokoll gehe unmissverständlich hervor, dass er bereits mit 15 Jahren aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei geraten sei. Bei jeder Festnahme sei er durch die Polizei erniedrigt, geschlagen und bedroht worden. Diese menschenunwürdige Behandlung der türkischen Polizei habe in seiner Seele tiefe Narben hinterlassen an denen er immer noch leide. Er habe nicht mehr unter dem ständigen Druck der Polizei und den gegebenen Umständen leben können. Er sei konkrete Gefahr gelaufen, irgendwann wie viele andere kurdische Kinder oder Jugendliche erneut verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Um sich einer Festnahme zu entziehen, habe er sich entschieden ins Ausland zu flüchten. Die Vorinstanz behaupte, es gebe keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen der Jahre 2008 und 2009/2010. Diese Behauptung treffe nicht zu. Mit diesem Vorgehen blende das BFM einen wichtigen Teil des Sachverhaltes bewusst aus. Die Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009/2010 hätten dazu geführt, dass die Polizei ihn vor seiner Flucht ins Ausland erneut unter dem Vorwand der Mitgliedschaft bei der KCK gesucht habe und habe festnehmen wollen. Ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang liege somit vor. Das BFM bringe weiter vor, er sei in keiner exponierten Stellung in der KCK tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er von den Behörden wegen der Verbindung zur KCK beschuldigt werde. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die Regierung der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) seit Jahren mit allen erdenklichen Mitteln versuche die kurdische Opposition, das heisse, die BDP, zum Schweigen zu bringen. Der Druck auf die kurdische Opposition habe insbesondere in den letzten Jahren zugenommen. Es würden viele Kurden, die auf legaler Ebene politisch aktiv seien, unter dem Vorwand der Unterstützung der PKK/KCK verhaftet. Die Verhaftungswelle, die Mitte 2009 begonnen habe, halte immer noch an. Für eine Verhaftung genüge es, wenn man zwei-, dreimal an den durch die BDP organisierten Demonstrationen teilnehme. In diesem Rahmen sei auch er ein paar Mal festgenommen worden. Die Gefahr, dass er erneut unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der KCK festgenommen und zu einer langjährigen Strafe verurteilt würde, sei sehr gross gewesen. Dies bestätige auch sein Anwalt in seinem Schreiben. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nichts geändert. Die Folter in Polizeihaft sei immer noch Gang und Gäbe. Türkische Justizbehörden würden sich nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipen halten. Erst recht nicht, wenn die Person im Zusammenhang mit der PKK/KCK oder BDP stehe. Dabei könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 verwiesen werden. Im Übrigen verweise er auf den Bericht des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) aus den Jahren 2011 und 2012. Diese Ausführungen würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er im Visier der Polizei und Justiz sei. Basierend auf dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass sich bei einer Rückkehr seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Somit vermöchten die übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
E. 4.2.2 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche am 12. April 2013 teilweise übersetzt nachgereicht wurden, handelt es sich zunächst um ein Schreiben (datiert auf den 12. Februar 2013) eines vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltes. Dieses bestätigt, dass die Oberstaatsanwaltschaft Z._______ gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, wobei eines der Ermittlungsverfahren als Strafverfahren fortgesetzt worden und zurzeit beim (Gericht) Z._______ hängig sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer bereits in Haft gewesen. Da das Strafverfahren noch hängig und er noch nicht definitiv freigesprochen worden sei, könne er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Sein früherer Rechtsanwalt sei im Rahmen der KCK-Operationen festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Die entsprechenden Aussagen des Rechtsanwaltes werden durch verschiedene Gerichtsdokumente belegt. So legte der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll vom (...) ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer neben sieben anderen Personen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen und er in Haft genommen wurde. Gemäss Protokoll habe der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestritten und sein Verteidiger habe eingewendet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen Tat noch nicht einmal 15 Jahre alt gewesen sei, er durch bestimmte Beweismittel entlastet werde und keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehe. Weiter legte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Y._______ vom (...) ins Recht. Dem Beschwerdeführer wurde die Benutzung einer Waffe in Panik auslösender Weise, in Besitznahme gefährlicher Materie ohne behördliche Erlaubnis oder Weitergabe derselben, Behinderung eines Beamten, Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation, Sachbeschädigung an öffentlichem Vermögen und Propagandabetreibung zugunsten einer terroristischen Organisation vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe Leuten, die sich im Hungerstreik befunden hätten, geholfen und habe an den Vorfällen nach Beendigung des Hungerstreiks teilgenommen. Er sei als Organisator festgestellt worden. Zudem habe er einen Schal in den Farben der PKK getragen. Gemäss einem Verhandlungsprotokoll vom (...), beschloss das (Gericht) Y._______, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, das Verfahren wurde weitergeführt. Gemäss einem weiteren Verhandlungsprotokoll des (Gerichts) Z._______ vom (...) bestreitet der Beschwerdeführer weiterhin jegliche Vorwürfe.
E. 4.3 Das BFM fasste in seiner Vernehmlassung den Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zusammen und führte aus, diese neuen Beweise rückten die Vorbringen des Beschwerdeführers in ein neues Licht, womit das Argument, der Beschwerdeführer könne die staatliche Verfolgung nicht glaubwürdig darlegen, nichtig werde. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen sei und ihm im Falle einer Verurteilung der Rechtsweg mittels Beschwerde am Kassationsgerichtshof offen stehe. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, das Urteil in seinem Heimatland abzuwarten. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Vernehmlassung sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz von ihrer Position abgerückt sei. Das sei nichts anderes als die Bestätigung der von ihm gemachten Angaben. Das BFM bringe jedoch trotz der hinreichend klaren Sach- und Rechtslage vor, dass ihm zuzumuten sei, in seinem Heimatland das Urteil abzuwarten. Er sei aus politischen Gründen in die Schweiz geflüchtet. Er habe mehrere Beweismittel eingereicht, die seine Asylvorbringen untermauern würden, was das BFM auch nicht mehr bestreite. Das heisse, dass er tatsächlich staatlich verfolgt werde. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz ihn trotzdem in den Verfolgerstaat zurückschicken wolle.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene in der Lage, die von ihm geltend gemachte staatliche Verfolgung durch zahlreiche Gerichtsdokumente zu belegen, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung seine Ausführungen zu der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers als nichtig erklärt. Insgesamt besteht vorliegend kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob der Verfolgung Asylrelevanz zukommt oder ob es sich allenfalls um legitime staatliche Verfolgung handelt.
E. 5.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in mindestens ein Strafverfahren verwickelt ist. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, wie dies der Beschwerdeführer befürchtet, dass mehrere parallele Verfahren gegen ihn hängig sind. Auch das BFM ist in seiner Vernehmlassung von diesem Sachverhalt ausgegangen.
E. 5.4 Eine solche Strafverfolgung wäre legitim, wenn der Beschwerdeführer sich die Handlungen zu Schulden hat kommen lassen, für die er vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird, ihm eine angemessene Strafe drohen würde beziehungsweise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen würde. Dies würde bedingen, dass von einem funktionierenden Rechtsstaat auszugehen ist, in dem die Gesetzgebung, die Polizei- wie auch die Justizorgane alle Bürger gleich behandelt, unabhängig ihrer Ethnie und ihrer politischen Gesinnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat im BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und die Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der Menschenrechte, trotz Verbesserungen, in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen - wie vorliegend interessierend der PKK - sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Ferner wird gemäss Anti-Terror-Gesetze (ATG) oder dem türkischen Strafgesetzbuch kein Unterschied gemacht zwischen der Unterstützung von politischen Zielen, die auch von terroristischen Organisationen geteilt werden, und der Unterstützung von terroristischen Organisationen und deren Gewalttaten an sich. Wenn also anlässlich einer legalen Demonstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderungen der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund des ATG oder des Strafgesetzes führen. Dadurch werden häufig Teilnehmer von Demonstrationen, in denen mehr Rechte für Kurden oder faire Verfahren für PKK-Mitglieder gefordert werden, bestraft. Bei einer Teilnahme an einer illegalen Demonstration, an der auch Slogans gerufen werden, die als Unterstützung der PKK qualifiziert werden können, droht durch Summierung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Urteil zum Schluss, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Meinungsäusserungen zugunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt (vgl. BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.2.2 und 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt zu prüfen, ob auch im Falle des Beschwerdeführers objektiv die Gefahr besteht, er unterliege aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Tätigkeiten einem asylrechtlich relevanten Politmalus. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten, welche die türkischen Behörden ihm vorgeworfen haben, stets glaubhaft bestritten hatte. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer lediglich gelegentlich an politischen Veranstaltungen teilnahm, ohne dabei eine exponierte Rolle eingenommen zu haben. Selbst wenn die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, stimmen würden, rechtfertigt dies noch keine mehrmonatige Haft. Diese bereits verbüsste (Untersuchungs-) Haft von sieben Monaten und drei Wochen steht in keinem Verhältnis, umso weniger, als der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig war. Dass nach dieser verbüssten Haftstrafe dann wiederum Razzien bei ihm Zuhause erfolgten, zeugt davon, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig mit asylrechtlich relevanten Behelligungen seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätte und noch während oder mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wieder festgenommen werden könnte. Weiter weist die Tatsache, dass auch sein Vater und sein Bruder ins Visier der türkischen Behörden geraten sind und auch sein früherer Anwalt inhaftiert wurde, zusätzliche auf einen politischen Hintergrund der Verfolgung hin. Die gesamten Umstände sprechen daher dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und dieser einem Politmalus ausgesetzt ist. Das Vorbringen des BFM, der Beschwerdeführer könne Beschwerde beim Kassationsgerichtshof erheben, ist nicht stichhaltig, zumal berechtigte Zweifel an der rechtsstaatlichen Korrektheit der Entscheide des obersten Gerichtes bestehen. Zudem könnte sich ein solches Verfahren über etliche Jahre hinziehen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Nachteilen im Rahmen des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens erscheint damit als objektiv begründet.
E. 5.6 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. In der Regel ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9).
E. 5.7 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Verfahren während mehrerer Monate festgehalten wurde. Zudem droht ihm eine Verurteilung zu einer mutmasslich mehrjährigen Haftstrafe, welche nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen drohen. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse, aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
E. 6 Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Die Anklagen beziehen sich in erster Linie auf Mitgliedschaft bei der PKK respektive der KCK sowie auf verschiedene andere Delikte, was der Beschwerdeführer aber glaubhaft bestritten hat. So habe er lediglich an Anlässen und Meetings der BDP und der DTP teilgenommen. Aus den Akten lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei PKK-Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen oder er hätte die PKK aktiv unterstützt. Es kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht hat.
E. 7 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 31. Mai 2013 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3455.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3455.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-774/2013 spn/kna/mel Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2012 und reiste versteckt in einem Lastwagen am 31. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2012 wurde er durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt und am 14. Dezember 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, habe sich jedoch politisch nicht unbedingt exponiert. Er habe an Anlässen und Meetings von der DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft) und der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) teilgenommen. Offiziell sei er nicht Mitglied einer Partei. Im Jahr 2008 sei er bei einer Razzia gesucht worden. Da er aber nicht Zuhause gewesen sei, sei er später zur Staatsanwaltschaft gegangen, um herauszufinden, warum er gesucht werde. Dabei sei er zwar nicht festgenommen worden, jedoch sei das erste von insgesamt drei Verfahren wegen Propagandatätigkeiten für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) eröffnet worden. Eine Anklageschrift habe er aber nie gesehen. Im Januar 2009 sei er im Rahmen einer Grossrazzia zusammen mit insgesamt 57 Personen wegen Verdachts der Angehörigkeit zur KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans) festgenommen und für sieben Monate und drei Wochen ins Gefängnis gekommen, danach sei er aus der Haft entlassen worden. Die Anklage und die Ermittlungen seien geheim. Der Ausgang des Verfahrens sei ihm deshalb nicht bekannt. Im Januar 2012 sei dann bei seinen Eltern zuhause eine Razzia durchgeführt worden. Glücklicherweise habe er sich zum Zeitpunkt der Razzia bei seiner Schwester aufgehalten, wo er seit seiner Haftentlassung gewohnt habe. Die Behörden hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er für eine Anhörung zur Verfügung stehen müsse. Er nehme an, dass ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Über den Stand dieses Verfahrens habe er keine Informationen. Nach seiner Ausreise habe ihm sein Bruder berichtet, dass die türkischen Behörden nach wie vor nach ihm suchten. Überdies seien auch sein Vater und sein Bruder im Jahr 2001 respektive 2005 im Gefängnis gewesen. Seinem Vater sei, wie ihm, Propagandatätigkeiten für eine Vorgängerin der BDP und seinem Bruder Teilnahme an einer Aktion vorgeworfen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auflistung der gegen ihn vorliegenden Verfahren und einen Zeitungsartikel aus dem Internet zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er gemäss eigener Auflistung ein Schreiben seines türkischen Anwaltes, ein Urteil des Strafgerichts (...) Z._______, ein Verhandlungsprotokoll des (Gerichts) Y._______, eine Liste seiner Verfahren, ein Urteil des (Gerichts) Z._______, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Y._______ (alle in türkischer Sprache), eine Interpellation im Nationalrat bezüglich Kinderrechte in der Türkei sowie diverse Presseberichte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen und die zu den Akten gereichten fremdsprachigen Beweismittel innert gleicher Frist übersetzt in eine der Amtssprachen des Bundes einzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Teilübersetzungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten. F. Am 8. Mai 2013 reichte das BFM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie einen Einzahlungsschein zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Geziehltheit der Razzien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass die Behörden tatsächlich nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise dass es eine gezielte Verfolgung gegen ihn gegeben habe. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe nichts mit der KCK, PKK verwandten Organisationen oder PKK-Mitgliedern zu tun. Es sei zu bezweifeln, dass die örtlichen Behörden eine Razzia bei jemanden durchgeführt hätten, der weder BDP-Parteimitglied, noch parteipolitisch in exponierter Stellung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage eine gezielte Verfolgung darzulegen. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2008 und 2009/2010 könnten im vorliegenden Asylgesuch nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, im Jahr 2008 habe es bereits einmal bei seinen Eltern eine Hausrazzia gegeben, doch habe man ihn damals nicht erwischt. Im Jahr 2009 sei er festgenommen worden. Die Haftstrafe sei vom Beschwerdeführer abgesessen worden und er sei danach freigekommen, wie es auch der von ihm eingereichte Zeitungsartikel beschreibe. Da das damalige Verfahren abgeschlossen sei, bestehe auch diesbezüglich kein Asylgrund mehr. Ferner genügten die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die BDP und das diesbezügliche mögliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er in keiner exponierten Stellung für die BDP tätig gewesen sei. Er habe sich auch sonst nicht anderweitig politisch engagiert. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den Behörden verhaftet zu werden und der Verbindung zu KCK beschuldigt zu werden, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweile sei die neu gegründete BDP formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten aufgrund ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Der Beschwerdeführer wisse überdies nicht, ob ein Verfahren aufgrund der Razzia im Jahr 2012 gegen ihn laufe. Er habe auch keine polizeiliche oder gerichtliche Vorladung erhalten und er habe auch keinen Anwalt beauftragt, der dies hätte überprüfen können. Der Ausdruck, den er eingereicht habe, enthalte zwar einen Eintrag für das Jahr 2012. Das Papier habe jedoch per se keinen Beweiswert, da darauf nicht ersichtlich sei, wem das Schreiben gelte. Ausserdem sei es weder ein offizielles Schriftstück, noch eine Kopie davon, womit dessen Wahrheitsgehalt nicht erwiesen sei. Es bestehe in dieser Hinsicht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - nach einer Darlegung der allgemeinen politischen Situation der kurdischen Kinder in der Türkei - im Wesentlichen vor, er habe kürzlich einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt. Sein Anwalt habe manche Beweismittel beschaffen können, die seine Angaben bestätigen würden. Im Schreiben des Anwaltes werde erwähnt, dass Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Aus Zeitgründen habe er jedoch noch nicht bei allen zuständigen Behörden Auskunft über die hängigen Verfahren einholen können. Er habe jedoch in Erfahrung bringen können, dass die Oberstaatsanwaltschaft Z._______ gegen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater und Bruder seien ein paar Mal aus politischen Gründen festgenommen worden und seien auch im Gefängnis gewesen. Er selber sei ebenfalls politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner Aktivitäten, sei er bereits im Jahr 2008 ins Visier der Polizei geraten. In den nachfolgenden Jahren und Monaten habe er mehrmals an Demonstrationen und politischen Veranstaltungen teilgenommen. Wegen dieser Tätigkeiten sei er auch ein paar Mal festgenommen worden. Aus dem Protokoll gehe unmissverständlich hervor, dass er bereits mit 15 Jahren aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei geraten sei. Bei jeder Festnahme sei er durch die Polizei erniedrigt, geschlagen und bedroht worden. Diese menschenunwürdige Behandlung der türkischen Polizei habe in seiner Seele tiefe Narben hinterlassen an denen er immer noch leide. Er habe nicht mehr unter dem ständigen Druck der Polizei und den gegebenen Umständen leben können. Er sei konkrete Gefahr gelaufen, irgendwann wie viele andere kurdische Kinder oder Jugendliche erneut verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Um sich einer Festnahme zu entziehen, habe er sich entschieden ins Ausland zu flüchten. Die Vorinstanz behaupte, es gebe keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen der Jahre 2008 und 2009/2010. Diese Behauptung treffe nicht zu. Mit diesem Vorgehen blende das BFM einen wichtigen Teil des Sachverhaltes bewusst aus. Die Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009/2010 hätten dazu geführt, dass die Polizei ihn vor seiner Flucht ins Ausland erneut unter dem Vorwand der Mitgliedschaft bei der KCK gesucht habe und habe festnehmen wollen. Ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang liege somit vor. Das BFM bringe weiter vor, er sei in keiner exponierten Stellung in der KCK tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er von den Behörden wegen der Verbindung zur KCK beschuldigt werde. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die Regierung der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) seit Jahren mit allen erdenklichen Mitteln versuche die kurdische Opposition, das heisse, die BDP, zum Schweigen zu bringen. Der Druck auf die kurdische Opposition habe insbesondere in den letzten Jahren zugenommen. Es würden viele Kurden, die auf legaler Ebene politisch aktiv seien, unter dem Vorwand der Unterstützung der PKK/KCK verhaftet. Die Verhaftungswelle, die Mitte 2009 begonnen habe, halte immer noch an. Für eine Verhaftung genüge es, wenn man zwei-, dreimal an den durch die BDP organisierten Demonstrationen teilnehme. In diesem Rahmen sei auch er ein paar Mal festgenommen worden. Die Gefahr, dass er erneut unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der KCK festgenommen und zu einer langjährigen Strafe verurteilt würde, sei sehr gross gewesen. Dies bestätige auch sein Anwalt in seinem Schreiben. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nichts geändert. Die Folter in Polizeihaft sei immer noch Gang und Gäbe. Türkische Justizbehörden würden sich nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipen halten. Erst recht nicht, wenn die Person im Zusammenhang mit der PKK/KCK oder BDP stehe. Dabei könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 verwiesen werden. Im Übrigen verweise er auf den Bericht des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) aus den Jahren 2011 und 2012. Diese Ausführungen würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er im Visier der Polizei und Justiz sei. Basierend auf dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass sich bei einer Rückkehr seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Somit vermöchten die übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen. 4.2.2 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, welche am 12. April 2013 teilweise übersetzt nachgereicht wurden, handelt es sich zunächst um ein Schreiben (datiert auf den 12. Februar 2013) eines vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltes. Dieses bestätigt, dass die Oberstaatsanwaltschaft Z._______ gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, wobei eines der Ermittlungsverfahren als Strafverfahren fortgesetzt worden und zurzeit beim (Gericht) Z._______ hängig sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer bereits in Haft gewesen. Da das Strafverfahren noch hängig und er noch nicht definitiv freigesprochen worden sei, könne er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Sein früherer Rechtsanwalt sei im Rahmen der KCK-Operationen festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Die entsprechenden Aussagen des Rechtsanwaltes werden durch verschiedene Gerichtsdokumente belegt. So legte der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll vom (...) ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer neben sieben anderen Personen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen und er in Haft genommen wurde. Gemäss Protokoll habe der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestritten und sein Verteidiger habe eingewendet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen Tat noch nicht einmal 15 Jahre alt gewesen sei, er durch bestimmte Beweismittel entlastet werde und keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehe. Weiter legte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Y._______ vom (...) ins Recht. Dem Beschwerdeführer wurde die Benutzung einer Waffe in Panik auslösender Weise, in Besitznahme gefährlicher Materie ohne behördliche Erlaubnis oder Weitergabe derselben, Behinderung eines Beamten, Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation, Sachbeschädigung an öffentlichem Vermögen und Propagandabetreibung zugunsten einer terroristischen Organisation vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe Leuten, die sich im Hungerstreik befunden hätten, geholfen und habe an den Vorfällen nach Beendigung des Hungerstreiks teilgenommen. Er sei als Organisator festgestellt worden. Zudem habe er einen Schal in den Farben der PKK getragen. Gemäss einem Verhandlungsprotokoll vom (...), beschloss das (Gericht) Y._______, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, das Verfahren wurde weitergeführt. Gemäss einem weiteren Verhandlungsprotokoll des (Gerichts) Z._______ vom (...) bestreitet der Beschwerdeführer weiterhin jegliche Vorwürfe. 4.3 Das BFM fasste in seiner Vernehmlassung den Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zusammen und führte aus, diese neuen Beweise rückten die Vorbringen des Beschwerdeführers in ein neues Licht, womit das Argument, der Beschwerdeführer könne die staatliche Verfolgung nicht glaubwürdig darlegen, nichtig werde. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen sei und ihm im Falle einer Verurteilung der Rechtsweg mittels Beschwerde am Kassationsgerichtshof offen stehe. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, das Urteil in seinem Heimatland abzuwarten. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Vernehmlassung sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz von ihrer Position abgerückt sei. Das sei nichts anderes als die Bestätigung der von ihm gemachten Angaben. Das BFM bringe jedoch trotz der hinreichend klaren Sach- und Rechtslage vor, dass ihm zuzumuten sei, in seinem Heimatland das Urteil abzuwarten. Er sei aus politischen Gründen in die Schweiz geflüchtet. Er habe mehrere Beweismittel eingereicht, die seine Asylvorbringen untermauern würden, was das BFM auch nicht mehr bestreite. Das heisse, dass er tatsächlich staatlich verfolgt werde. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz ihn trotzdem in den Verfolgerstaat zurückschicken wolle. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene in der Lage, die von ihm geltend gemachte staatliche Verfolgung durch zahlreiche Gerichtsdokumente zu belegen, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Das BFM hat denn auch in seiner Vernehmlassung seine Ausführungen zu der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers als nichtig erklärt. Insgesamt besteht vorliegend kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob der Verfolgung Asylrelevanz zukommt oder ob es sich allenfalls um legitime staatliche Verfolgung handelt. 5.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in mindestens ein Strafverfahren verwickelt ist. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, wie dies der Beschwerdeführer befürchtet, dass mehrere parallele Verfahren gegen ihn hängig sind. Auch das BFM ist in seiner Vernehmlassung von diesem Sachverhalt ausgegangen. 5.4 Eine solche Strafverfolgung wäre legitim, wenn der Beschwerdeführer sich die Handlungen zu Schulden hat kommen lassen, für die er vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird, ihm eine angemessene Strafe drohen würde beziehungsweise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen würde. Dies würde bedingen, dass von einem funktionierenden Rechtsstaat auszugehen ist, in dem die Gesetzgebung, die Polizei- wie auch die Justizorgane alle Bürger gleich behandelt, unabhängig ihrer Ethnie und ihrer politischen Gesinnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat im BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und die Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Lage der Menschenrechte, trotz Verbesserungen, in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen - wie vorliegend interessierend der PKK - sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Ferner wird gemäss Anti-Terror-Gesetze (ATG) oder dem türkischen Strafgesetzbuch kein Unterschied gemacht zwischen der Unterstützung von politischen Zielen, die auch von terroristischen Organisationen geteilt werden, und der Unterstützung von terroristischen Organisationen und deren Gewalttaten an sich. Wenn also anlässlich einer legalen Demonstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderungen der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund des ATG oder des Strafgesetzes führen. Dadurch werden häufig Teilnehmer von Demonstrationen, in denen mehr Rechte für Kurden oder faire Verfahren für PKK-Mitglieder gefordert werden, bestraft. Bei einer Teilnahme an einer illegalen Demonstration, an der auch Slogans gerufen werden, die als Unterstützung der PKK qualifiziert werden können, droht durch Summierung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Urteil zum Schluss, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Meinungsäusserungen zugunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt (vgl. BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5.2.2 und 5.4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bleibt zu prüfen, ob auch im Falle des Beschwerdeführers objektiv die Gefahr besteht, er unterliege aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Tätigkeiten einem asylrechtlich relevanten Politmalus. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten, welche die türkischen Behörden ihm vorgeworfen haben, stets glaubhaft bestritten hatte. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer lediglich gelegentlich an politischen Veranstaltungen teilnahm, ohne dabei eine exponierte Rolle eingenommen zu haben. Selbst wenn die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen, stimmen würden, rechtfertigt dies noch keine mehrmonatige Haft. Diese bereits verbüsste (Untersuchungs-) Haft von sieben Monaten und drei Wochen steht in keinem Verhältnis, umso weniger, als der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig war. Dass nach dieser verbüssten Haftstrafe dann wiederum Razzien bei ihm Zuhause erfolgten, zeugt davon, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig mit asylrechtlich relevanten Behelligungen seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätte und noch während oder mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wieder festgenommen werden könnte. Weiter weist die Tatsache, dass auch sein Vater und sein Bruder ins Visier der türkischen Behörden geraten sind und auch sein früherer Anwalt inhaftiert wurde, zusätzliche auf einen politischen Hintergrund der Verfolgung hin. Die gesamten Umstände sprechen daher dafür, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und dieser einem Politmalus ausgesetzt ist. Das Vorbringen des BFM, der Beschwerdeführer könne Beschwerde beim Kassationsgerichtshof erheben, ist nicht stichhaltig, zumal berechtigte Zweifel an der rechtsstaatlichen Korrektheit der Entscheide des obersten Gerichtes bestehen. Zudem könnte sich ein solches Verfahren über etliche Jahre hinziehen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Nachteilen im Rahmen des gegen ihn angehobenen Strafverfahrens erscheint damit als objektiv begründet. 5.6 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. In der Regel ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE 2010/9). 5.7 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Verfahren während mehrerer Monate festgehalten wurde. Zudem droht ihm eine Verurteilung zu einer mutmasslich mehrjährigen Haftstrafe, welche nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen drohen. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse, aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
6. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Die Anklagen beziehen sich in erster Linie auf Mitgliedschaft bei der PKK respektive der KCK sowie auf verschiedene andere Delikte, was der Beschwerdeführer aber glaubhaft bestritten hat. So habe er lediglich an Anlässen und Meetings der BDP und der DTP teilgenommen. Aus den Akten lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei PKK-Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen oder er hätte die PKK aktiv unterstützt. Es kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse gebracht hat.
7. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 31. Mai 2013 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3455.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 9. Januar 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3455.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: