Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Juni 2004 ab, woraufhin die Verfügung am 29. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs. A.b Am 11. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin, wobei er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. A.c Am 21. Oktober 2009 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. erneut um Asyl. Am 28. Oktober 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. November 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im September oder Oktober 2009 geschieden worden, weshalb der Kanton D. ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen habe. Es sei ihm Frist bis zum 19. Oktober 2009 gesetzt worden, um die Schweiz zu verlassen. Am 17. Oktober 2009 habe er sich taufen lassen. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren. Zudem habe er zwei Mal ohne Einwilligung der Eltern geheiratet, weshalb seine Familie gegen ihn eingestellt sei und er nicht zu ihr in den Iran zurückgehen könne. Er habe einen Drogenentzug absolviert und sei noch auf Medikamente angewiesen. A.d Bei der Gesuchseinreichung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen. Er leistete dieser Aufforderung jedoch keine Folge und gab zur Begründung an, er habe keine Ahnung, wo sich sein Reisepass befinde, und sein Identitätsausweis sei bei der Trennung verloren gegangen. A.e Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er die Taufurkunde vom 17. Oktober 2009 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet am 3. Dezember 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. C.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die Härtefallbewilligung anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. C.b Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Er führte dabei insbesondere aus, gemäss iranischem Recht könnten diejenigen Personen bestraft werden, die ausserhalb des Irans vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien. Genau zu diesen Personen gehöre er. Zwar zweifle das BFM seinen Glauben an. Doch im Herzen habe er sich wirklich und ernsthaft dem Christentum angenommen, was auch durch seine Taufe belegt werde. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Dokumente ein. Es handelt sich dabei um ein Arbeitszeugnis des Hotels (...), D., vom 31. Mai 2001, ein Arbeitszeugnis der (...), E., vom 28. Februar 2002, eine Arbeitsbestätigung des Hotels (...), D., vom 28. Februar 2003, Ausweise betreffend die (...), D., vom Mai und September 2003, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), D., vom 16. März 2004, eine Verfügung des (...) des Kantons D., (...), vom 4. Februar 2005 betreffend ein Namensänderungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner damaligen Schweizer Ehefrau, das Themenpapier "Christen und Christinnen im Iran" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005, eine Kopie des Führerausweises vom 16. April 2007, eine Arbeitsbestätigung der (...), F., vom 30. April 2007, ein Bescheinigungsschreiben des G. des Kantons D. vom 28. Oktober 2008 an (...), D., betreffend den Beschwerdeführer, zwei Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 24. Februar 2009 betreffend Tests des ersten Atomkraftwerks im Iran bzw. drohender Todesstrafe bei einer Abkehr vom Islam, ein Informationsschreiben des G. zur beantragten Bewilligungsverlängerung an den Beschwerdeführer vom 23. April 2009, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. August 2009, ein Schreiben des G. vom 22. September 2009 betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, seine Taufurkunde vom 17. Oktober 2009, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 4. Dezember 2009 und verschiedene Internetartikel zur Verfolgung im Iran wegen der Konversion vom Islam zum Christentum.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2.1 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt die Frist fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Rückschein am 3. Dezember 2009 eröffnet.
E. 1.2.2 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheideröffnung zwar im EVZ C. untergebracht, doch Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim G. haben ergeben, dass er zu jenem Zeitpunkt im Kanton D. wohnhaft war.
E. 1.2.2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei der Festlegung des Wohnsitzes geht es darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Deshalb wird der Wohnsitz nach Lehre und Rechtsprechung durch den Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt, mithin nach ihrem tatsächlichen Verhalten (vgl. Peter Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 23 ZGB N 3). Der Asylsuchende, der ein Asylbegehren eingereicht hat und nicht sofort weggewiesen wurde, kann sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier seinen Lebensmittelpunkt haben, womit er einen schweizerischen Wohnsitz gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 23 ZGB erwirbt. An welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründete, richtet sich nicht einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (vgl. Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 23 N 19).
E. 1.2.2.2 Nachdem das BFF sein erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2001 abwies, wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D. zugewiesen. Eigenen Angaben zufolge heiratete er am 11. März 2005 seine damalige Schweizer Ehefrau, woraufhin er vom Kanton D. eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Von 2005 bis Mitte 2007 war er als Geschäftsführer in der Firma seines Schwiegervaters in F. tätig. Ab 2008 bis Ende August 2009 arbeitete er bei der (...) in D. (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2009; B2 und Anhörungsprotokoll vom 20. November 2009; B16). Seine beruflichen Beziehungen im Kanton D. werden durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitszeugnis des Hotels (...), die Ausweise betreffend die absolvierten (...) sowie die Arbeitsbestätigungen des Hotels (...) bzw. der (...) (vgl. Sachverhalt C.c) eindeutig belegt.
E. 1.2.2.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung des ersten Asylgesuches seine familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen im Kanton D. pflegt. Gemäss seinen Angaben im zweiten Asylverfahren besucht er am Wochenende seine jetzige Freundin und den Gottesdienst in D. (vgl. B16, F23, S. 4). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen Wohnsitz nach wie vor im Kanton D. hatte.
E. 1.2.3 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 3. Dezember 2009 eröffnet, weshalb der 8. Dezember 2009 in den Fristenlauf fiel. Beim 8. Dezember handelt es sich um einen katholischen Feiertag, an dem in Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung nicht gearbeitet wird.
E. 1.2.3.1 Massgebend hinsichtlich der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter den Wohnsitz oder Sitz hat. Aufgrund dieses Zusatzes zu Art. 20 Abs. 3 VwVG kann sich eine Partei sowohl auf den Feiertag im eigenen Wohnsitzkanton als auch auf denjenigen am Sitz ihrer Vertretung berufen. Durch die kumulierte Berücksichtigung von Feiertagen am Ort von Partei und Vertretung wird gewährleistet, dass sich die unterschiedlichen Feiertagsregelungen nicht zum Nachteil der Partei auswirken (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler {Hrsg.}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N 43).
E. 1.2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Sitz in C., währenddem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheideröffnung seinen Wohnsitz im Kanton D. hatte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der 8. Dezember in C. kein Feiertag ist, jedoch im katholischen Kanton D. als solcher gilt. Da der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Feiertagsregelungen nicht benachteiligt werden darf, ist der 8. Dezember 2009 als Feiertag bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingehalten wurde. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe selbst erhob, obwohl er gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vollmacht (vgl. B10) seit dem 23. Oktober 2009 einen Rechtsvertreter hat, rechtfertigt es sich, auf die Feiertagsregelung seines Wohnsitzkantons abzustellen.
E. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 4.2 Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären.
E. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM insbesondere aus, das am 6. Juli 2000 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. Juni 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seither nicht in den Iran zurückgekehrt. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Wegweisungshindernisse unter Punkt II (vgl. Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung) zu würdigen. Sodann hielt das BFM fest, die Chronologie der Ereignisse lege nahe, dass der Beschwerdeführer Wegweisungshindernisse gesetzt habe, um das verlorene Anwesenheitsrecht in der Schweiz wieder zu erlangen. Bezeichnend sei, dass er sich erst habe taufen lassen, als ihm vom Kanton D. bereits eine Ausreisefrist gesetzt worden sei. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer exponiert habe. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich im vorliegenden Fall um einen ernsthaften und dauerhaften Glaubenswechsel gehandelt habe. Aus diesen Gründen sei auszuschliessen, dass die in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran für ihn eine konkrete Gefährdung darstelle.
E. 5.2 Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren Asylgesuch ein subjektiver Nachfluchtgrund - in casu die Konversion zum Christentum - dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
E. 5.3 Die Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichte Taufurkunde vom 17. Oktober 2009 erstellt. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.2). Da wegen des in der Schweiz erfolgten Glaubenswechsels ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG im Heimatland (Iran) des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, seine Vorbringen sich folglich nicht als haltlos erweisen, bestehen mithin Hinweise auf Verfolgung. Somit hätte das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen, zumal es auch am 20. November 2009 den Beschwerdeführer einlässlich im Sinne Art. 29 und 30 AsylG zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. B16) und folglich die Grundlage für eine materielle Behandlung des Asylgesuchs schaffte. Kommt hinzu, dass gemäss BVGE 2009/28 die Frage des Glaubenswechsels im Ausland unter dem Blickwinkel der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen ist, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch vom BFM in casu zu Unrecht lediglich als Wegweisungshindernisse gewürdigt wurden.
E. 6 Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, im Sinne der obigen Erwägungen ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt bei der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar gemäss der beim BFM eingereichten Vollmacht vom 23. Oktober 2009 (vgl. B10) vertreten. Da er die Beschwerdeschrift jedoch ohne seinen Rechtsvertreter erhob, ist davon auszugehen, dass ihm für das Verfassen und Einreichen der Beschwerde keine übermässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb auf eine Parteientschädigung verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7710/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. März 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch David Ventura, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Juni 2004 ab, woraufhin die Verfügung am 29. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs. A.b Am 11. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin, wobei er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. A.c Am 21. Oktober 2009 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. erneut um Asyl. Am 28. Oktober 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. November 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im September oder Oktober 2009 geschieden worden, weshalb der Kanton D. ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen habe. Es sei ihm Frist bis zum 19. Oktober 2009 gesetzt worden, um die Schweiz zu verlassen. Am 17. Oktober 2009 habe er sich taufen lassen. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren. Zudem habe er zwei Mal ohne Einwilligung der Eltern geheiratet, weshalb seine Familie gegen ihn eingestellt sei und er nicht zu ihr in den Iran zurückgehen könne. Er habe einen Drogenentzug absolviert und sei noch auf Medikamente angewiesen. A.d Bei der Gesuchseinreichung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen. Er leistete dieser Aufforderung jedoch keine Folge und gab zur Begründung an, er habe keine Ahnung, wo sich sein Reisepass befinde, und sein Identitätsausweis sei bei der Trennung verloren gegangen. A.e Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er die Taufurkunde vom 17. Oktober 2009 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet am 3. Dezember 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. C.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die Härtefallbewilligung anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. C.b Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Er führte dabei insbesondere aus, gemäss iranischem Recht könnten diejenigen Personen bestraft werden, die ausserhalb des Irans vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien. Genau zu diesen Personen gehöre er. Zwar zweifle das BFM seinen Glauben an. Doch im Herzen habe er sich wirklich und ernsthaft dem Christentum angenommen, was auch durch seine Taufe belegt werde. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Dokumente ein. Es handelt sich dabei um ein Arbeitszeugnis des Hotels (...), D., vom 31. Mai 2001, ein Arbeitszeugnis der (...), E., vom 28. Februar 2002, eine Arbeitsbestätigung des Hotels (...), D., vom 28. Februar 2003, Ausweise betreffend die (...), D., vom Mai und September 2003, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), D., vom 16. März 2004, eine Verfügung des (...) des Kantons D., (...), vom 4. Februar 2005 betreffend ein Namensänderungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner damaligen Schweizer Ehefrau, das Themenpapier "Christen und Christinnen im Iran" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005, eine Kopie des Führerausweises vom 16. April 2007, eine Arbeitsbestätigung der (...), F., vom 30. April 2007, ein Bescheinigungsschreiben des G. des Kantons D. vom 28. Oktober 2008 an (...), D., betreffend den Beschwerdeführer, zwei Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 24. Februar 2009 betreffend Tests des ersten Atomkraftwerks im Iran bzw. drohender Todesstrafe bei einer Abkehr vom Islam, ein Informationsschreiben des G. zur beantragten Bewilligungsverlängerung an den Beschwerdeführer vom 23. April 2009, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. August 2009, ein Schreiben des G. vom 22. September 2009 betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, seine Taufurkunde vom 17. Oktober 2009, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 4. Dezember 2009 und verschiedene Internetartikel zur Verfolgung im Iran wegen der Konversion vom Islam zum Christentum. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 1.2.1 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt die Frist fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Rückschein am 3. Dezember 2009 eröffnet. 1.2.2 Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheideröffnung zwar im EVZ C. untergebracht, doch Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim G. haben ergeben, dass er zu jenem Zeitpunkt im Kanton D. wohnhaft war. 1.2.2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei der Festlegung des Wohnsitzes geht es darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Deshalb wird der Wohnsitz nach Lehre und Rechtsprechung durch den Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt, mithin nach ihrem tatsächlichen Verhalten (vgl. Peter Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 23 ZGB N 3). Der Asylsuchende, der ein Asylbegehren eingereicht hat und nicht sofort weggewiesen wurde, kann sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier seinen Lebensmittelpunkt haben, womit er einen schweizerischen Wohnsitz gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 23 ZGB erwirbt. An welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründete, richtet sich nicht einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (vgl. Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 23 N 19). 1.2.2.2 Nachdem das BFF sein erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2001 abwies, wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D. zugewiesen. Eigenen Angaben zufolge heiratete er am 11. März 2005 seine damalige Schweizer Ehefrau, woraufhin er vom Kanton D. eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Von 2005 bis Mitte 2007 war er als Geschäftsführer in der Firma seines Schwiegervaters in F. tätig. Ab 2008 bis Ende August 2009 arbeitete er bei der (...) in D. (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2009; B2 und Anhörungsprotokoll vom 20. November 2009; B16). Seine beruflichen Beziehungen im Kanton D. werden durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitszeugnis des Hotels (...), die Ausweise betreffend die absolvierten (...) sowie die Arbeitsbestätigungen des Hotels (...) bzw. der (...) (vgl. Sachverhalt C.c) eindeutig belegt. 1.2.2.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung des ersten Asylgesuches seine familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen im Kanton D. pflegt. Gemäss seinen Angaben im zweiten Asylverfahren besucht er am Wochenende seine jetzige Freundin und den Gottesdienst in D. (vgl. B16, F23, S. 4). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen Wohnsitz nach wie vor im Kanton D. hatte. 1.2.3 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 3. Dezember 2009 eröffnet, weshalb der 8. Dezember 2009 in den Fristenlauf fiel. Beim 8. Dezember handelt es sich um einen katholischen Feiertag, an dem in Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung nicht gearbeitet wird. 1.2.3.1 Massgebend hinsichtlich der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter den Wohnsitz oder Sitz hat. Aufgrund dieses Zusatzes zu Art. 20 Abs. 3 VwVG kann sich eine Partei sowohl auf den Feiertag im eigenen Wohnsitzkanton als auch auf denjenigen am Sitz ihrer Vertretung berufen. Durch die kumulierte Berücksichtigung von Feiertagen am Ort von Partei und Vertretung wird gewährleistet, dass sich die unterschiedlichen Feiertagsregelungen nicht zum Nachteil der Partei auswirken (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler {Hrsg.}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N 43). 1.2.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Sitz in C., währenddem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheideröffnung seinen Wohnsitz im Kanton D. hatte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der 8. Dezember in C. kein Feiertag ist, jedoch im katholischen Kanton D. als solcher gilt. Da der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Feiertagsregelungen nicht benachteiligt werden darf, ist der 8. Dezember 2009 als Feiertag bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingehalten wurde. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe selbst erhob, obwohl er gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vollmacht (vgl. B10) seit dem 23. Oktober 2009 einen Rechtsvertreter hat, rechtfertigt es sich, auf die Feiertagsregelung seines Wohnsitzkantons abzustellen. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM insbesondere aus, das am 6. Juli 2000 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. Juni 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seither nicht in den Iran zurückgekehrt. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Wegweisungshindernisse unter Punkt II (vgl. Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung) zu würdigen. Sodann hielt das BFM fest, die Chronologie der Ereignisse lege nahe, dass der Beschwerdeführer Wegweisungshindernisse gesetzt habe, um das verlorene Anwesenheitsrecht in der Schweiz wieder zu erlangen. Bezeichnend sei, dass er sich erst habe taufen lassen, als ihm vom Kanton D. bereits eine Ausreisefrist gesetzt worden sei. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer exponiert habe. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich im vorliegenden Fall um einen ernsthaften und dauerhaften Glaubenswechsel gehandelt habe. Aus diesen Gründen sei auszuschliessen, dass die in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran für ihn eine konkrete Gefährdung darstelle. 5.2 Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren Asylgesuch ein subjektiver Nachfluchtgrund - in casu die Konversion zum Christentum - dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). 5.3 Die Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum ist durch die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichte Taufurkunde vom 17. Oktober 2009 erstellt. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.2). Da wegen des in der Schweiz erfolgten Glaubenswechsels ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG im Heimatland (Iran) des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, seine Vorbringen sich folglich nicht als haltlos erweisen, bestehen mithin Hinweise auf Verfolgung. Somit hätte das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen, zumal es auch am 20. November 2009 den Beschwerdeführer einlässlich im Sinne Art. 29 und 30 AsylG zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. B16) und folglich die Grundlage für eine materielle Behandlung des Asylgesuchs schaffte. Kommt hinzu, dass gemäss BVGE 2009/28 die Frage des Glaubenswechsels im Ausland unter dem Blickwinkel der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen ist, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch vom BFM in casu zu Unrecht lediglich als Wegweisungshindernisse gewürdigt wurden. 6. Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, im Sinne der obigen Erwägungen ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt bei der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar gemäss der beim BFM eingereichten Vollmacht vom 23. Oktober 2009 (vgl. B10) vertreten. Da er die Beschwerdeschrift jedoch ohne seinen Rechtsvertreter erhob, ist davon auszugehen, dass ihm für das Verfassen und Einreichen der Beschwerde keine übermässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb auf eine Parteientschädigung verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: