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D-7685/2009

D-7685/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-14 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7685/2009

{T 0/2}

Urteil vom 14. Januar 2010

Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Partei

A._______, geboren (...),

deren Kinder B._______, geboren (...),

C._______, geboren (...),

D._______, geboren (...),

Irak,

alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,(...),

Gesuchsteller.

Gegenstand

Parteientschädigung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009 (Revision) / D-5200/2006.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Gesuchsteller am 22. September 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater, E._______, geboren (...), in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2006 den Ehemann beziehungsweise Vater der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausschloss und gleichzeitig feststellte, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,

dass das BFM mit derselben Verfügung die Asylgesuche der Gesuchsteller und ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihnen infolge festgestellter Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte,

dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Februar 2006 durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liessen,

dass sie die Begehren formulierten, die vorinstanzliche Verfügung sei insoweit aufzuheben als ihnen das Asyl verweigert und sie aus der Schweiz weggewiesen worden seien, und es sei ihnen das Asyl zu erteilen,

dass sie daneben beantragten, es sei die Rechtskraft der Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2006 festzustellen und das BFM dementsprechend mit vorsorglicher Massnahme anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu vollziehen,

dass sie diese Begehren unter Kostenfolge stellten und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,

dass die Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abwies,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006, welche den Gesuchstellern am 24. März 2006 durch die Instruktionsrichterin der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der Beschwerde übernahm und diese mit Urteil vom 3. Dezember 2009 guthiess, wobei es mit Bezug auf die Gesuchstellerin (Mutter) und ihre Töchter B._______ und D._______ die angefochtene Verfügung aufhob und Asyl gewährte,

dass es mit Bezug auf den Sohn C._______ die angefochtene Verfügung aufhob, die Flüchtlingseigenschaft feststellte und hinsichtlich der Frage, ob der Gesuchsteller nach Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei, die Sache zu vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zu entsprechender Beurteilung an das BFM zurückwies,

dass es diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtete,

dass es gleichzeitig den Gesuchstellern eine - vom BFM auszurichtende - Parteientschädigung von Fr. 600.-- zusprach, wobei es zur Begründung ausführte, obsiegende Parteien hätten nach Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten,

dass es diesbezüglich weiter erwog, der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin habe keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand lasse sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung sei unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Dispositivziffer 5),

dass die Gesuchsteller am 9. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2009 über einen Betrag von Fr. 3'216.45 einreichten und unter Berufung darauf um eine Parteientschädigung "gemäss Aufwand" ersuchten,

dass sie für den Falle der Eröffnung eines förmlichen Revisionsverfahrens beantragten, es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 3. Dezember 2009 revisionsweise unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben,

dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2009 monieren, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 eine willkürliche Schätzung der ihnen auszurichtenden Parteientschädigung vorgenommen, nachdem es in Abweichung von der gegenüber ihrem Rechtsvertreter gehandhabten Praxis von einer Anzeige des bevorstehenden Fallabschlusses und einer Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote abgesehen habe,

und zieht in Erwägung,

dass es sich beim beanstandeten Urteil vom 3. Dezember 2009 um einen Entscheid über eine Beschwerde handelt, die von den Gesuchstellern gestützt auf Art. 31, Art. 32 (e contrario) und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegen eine auf dem Gebiet des Asyls vom BFM erlassene Verfügung nach Art. 5 VwVG erhoben worden war,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) auf dem Gebiet des Asyls nicht zulässig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht somit in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 endgültig über die Sache befunden hat,

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass zu prüfen bleibt, ob die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2009 Gründe geltend machen, die unter dem Blickwinkel der Revision eine Aufhebung beziehungsweise Änderung des Beschwerdeurteils vom 3. Dezember 2009 im Entschädigungspunkt zu bewirken vermögen,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),

dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind,

dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam),

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG),

dass die Aufwandentschädigung bei der vertraglichen Vertretung - im Gegensatz zu jener für die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG - der Partei und nicht ihrem Vertreter zugesprochen wird (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64 N 15; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 222 Rz. 4.88),

dass die Gesuchsteller damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 3. Dezember 2009 im Entschädigungspunkt haben und zur Einreichung eines darauf abzielenden Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),

dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,

dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat,

dass die Gesuchsteller explizit Art. 121 Bst. c BGG als Grundlage für ihr Revisionsgesuch benennen und dazu ausführen, ihr im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingebrachter Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei nur deshalb unbeurteilt geblieben, weil das Gericht durch den Verzicht auf eine weitere Verfahrenshandlung zur Bezifferung des Antrages auf Parteientschädigung seine eigene Praxis verletzt habe,

dass die Gesuchsteller einen gesetzlichen Revisionsgrund anrufen und mit hinreichender Begründung darlegen, warum nach ihrer Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist,

dass sich aus ihrer Gesuchsbegründung ohne weiteres auch eine genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ergibt, zumal das Urteil vom 3. Dezember 2009 am 8. Dezember 2009 versandt wurde und die Revisionseingabe sowie auch die Honorarnote des Rechtsvertreters der Gesuchsteller vom 9. Dezember 2009 datieren,

dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass nach der von den Gesuchstellern angerufenen Bestimmung von Art. 121 Bst. c BGG ein Revisionsgrund vorliegt, wenn das Gericht über einen gestellten Antrag im Entscheid nicht - auch nicht stillschweigend - befindet,

dass die Bestimmung in erster Linie auf die Anträge in der Sache selbst (Rechtsbegehren) abzielt, von ihr aber unter anderem auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens erfasst werden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Art. 121 N 8; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 22-24),

dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Dezember 2009 die Gesuchsteller als obsiegende Partei im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VGKE erachtete und ihnen deshalb eine - ungekürzte (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) - Parteientschädigung von Fr. 600.-- zusprach (Ziffer 5 des Dispositivs), wobei es in den zugehörigen Erwägungen (E. 16.2) ausführte, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand lasse sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, und die vom BFM auszurichtende Parteieentschädigung sei unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf einen Betrag von Fr. 600.-- festzusetzen,

dass sich die Festsetzung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 14 VGKE richtet,

dass gemäss dieser Bestimmung die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebenden Parteien dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben (Abs. 1), auf deren Basis das Gericht sodann die Entschädigung festsetzt (Abs. 2 Satz 1),

dass bei Nichteinreichung einer Kostennote das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE Satz 2: "Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest."),

dass angesichts des klaren Wortlauts von Art. 14 VGKE eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, nicht besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 221 Rz. 4.84),

dass zwar das Bundesverwaltungsgericht bei absehbarer Entschädigungsfolge vor Erlass des Endentscheides dem professionell tätigen Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Honorarnote ansetzen kann,

dass davon aber namentlich dann abgewichen werden kann, wenn sich der zu entschädigende Aufwand aufgrund der Akten mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt oder die Einholung der Kostennote in speziellen Verfahren zu einer ungebührlichen Verzögerung führen würde,

dass in casu das Bundesverwaltungsgericht gemäss seinen Urteilserwägungen zur Erkenntnis gelangte, der notwendige Vertretungsaufwand lasse sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich damit im Rahmen von Art. 14 VGKE und der diesbezüglich geübten Praxis bewegte, zumal sich den Akten zufolge die vom Rechtsvertreter im Namen der Gesuchsteller unternommenen Prozesshandlungen im Beschwerdeverfahren auf die alleinige Ausarbeitung und Einreichung der Rechtsmitteleingabe an die ARK beschränkten,

dass entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 9. Dezember 2009 die Gesuchsteller nicht "in guten Treuen" davon ausgehen durften, ihr Rechtsvertreter würde "praxisgemäss" aufgefordert, die Honorarnote nachträglich noch einzureichen,

dass nach dem Erwogenen keine Rede davon sein kann, das Bundesverwaltungsgericht habe als Folge der "Verletzung seiner eigenen Praxis" den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung "nach tatsächlichem Aufwand" unbeurteilt gelassen,

dass in diesem Punkt entgegen der Auffassung der Gesuchsteller offensichtlich kein Verfahrensmangel im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG vorliegt,

dass die Gesuchsteller ferner die Anpassung der Parteientschädigung an den in der Honorarnote vom 9. Dezember 2009 ausgewiesenen Betrag von Fr. 3'216.45 beantragen,

dass die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechende Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei zu umfassen hat (vgl. Art. 8 VGKE),

dass vorliegend die mittels Honorarnote ausgewiesenen Vertretungskosten mehr als das Fünffache der im Beschwerdeverfahren als Parteientschädigung zugesprochenen Summe ausmachen,

dass bei dieser markanten Differenz grundsätzlich denkbar sein könnte, das Bundesverwaltungsgericht habe einzelne prozessuale Handlungen des Rechtsvertreters übersehen, und somit eine Prüfung der Frage angezeigt erscheint, ob der Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen) erfüllt ist,

dass das Übersehen einer wesentlichen prozessualen Handlung des Rechtsvertreters durch das Gericht hinlänglich ausgeschlossen werden kann, nachdem wie erwähnt in den Akten lediglich die Beschwerdeerhebung (Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2006, 9 Textseiten) als Aufwendung erkennbar ist und in der Eingabe vom 9. Dezember 2009 keine prozessualen Verrichtungen benannt werden, die keinen Niederschlag im Beschwerdedossier gefunden hätten und bei der ausgefällten Parteientschädigung übergangen worden sein könnten,

dass dahin gestellt bleiben kann, ob der geschätzte Vertretungsaufwand dem fraglichen Beschwerdeverfahren angemessen erscheint,

dass nämlich selbst dann, wenn festgestellt werden könnte, die vom Gericht vorgenommene Schätzung sei deutlich zu tief ausgefallen, dies einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen bliebe, solange von ihm - wie vorliegend der Fall - keine wesentliche Vertretungshandlung beziehungsweise Aufwendung übersehen wurde,

dass aus ebendiesem Grund die Gesuchsteller aus dem Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 14. August 2008 (5D_88/2008 E. 4.3) im fallspezifischen Kontext nichts zu ihren Gunsten herleiten können,

dass das Bundesgericht in jenem Verfahren eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zu beurteilen und dabei zu prüfen hatte, ob ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (vgl. Art. 116 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt hatte,

dass im Gegensatz dazu im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht sich als Revisionsinstanz einer Prüfung der Frage zu enthalten hat, ob ein eigener Entscheid willkürlich ausgefallen ist,

dass nach dem Gesagten von den Gesuchstellern kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 abzuweisen ist,

dass aus den soeben dargelegten Gründen dem Revisionsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchsteller abzuweisen ist,

dass vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an:

den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

(...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Martin Maeder

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