opencaselaw.ch

D-7685/2008

D-7685/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7685/2008 law/joc/wif {T 0/2} Urteil vom 27. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 6. November 2007 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 27. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied der "Kinjit" (Coalition for Unity and Democracy [CUD]), der sie seit 2004 angehöre, habe sie in ihrem Heimatland an Versammlungen teilgenommen, Spendengelder gesammelt und neue Mitglieder rekrutiert und sei deswegen im Jahre 2004/2005 inhaftiert sowie gegen eine Bürgschaft entlassen worden, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 15. Oktober 2007 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, erwähnte Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin seien zufolge widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 4. November 2008 mit Eingabe ihres Vertreters vom 1. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei im Hauptpunkt beantragen liess, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 23. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihres Vertreters vom 23. Dezember 2008 - unter Beilage verschiedener Unterlagen - wiedererwägungsweise beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am 7. Januar 2009 - abgewies und die Beschwerdeführerin aufgeforderte, innert einer Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 9. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass sich die Beschwerdeführerin mittels Schreiben ihres Vertreters vom 9. Januar 2009 zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 äusserte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der von ihr behaupteten Festnahmen machte, indem sie anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, sie sei im Februar 2005 drei Monate lang auf dem Polizeirevier von B._______ in Haft gehalten, ansonsten jedoch nie verhaftet worden (vgl. A1 S. 4f.), demgegenüber im Rahmen der einlässlichen Anhörung erklärte, sie sei erstmals im September 2004 inhaftiert worden respektive sie sei 2004/2005 innerhalb einer Zeitspanne von sechs Monaten vier Mal für jeweils mehrere Wochen inhaftiert und wieder freigelassen worden, wobei die letzte Entlassung im Oktober/November 2005 stattgefunden habe (vgl. A9 S. 7 f. und S. 16), dass die Beschwerdeführerin sodann einmal erklärte, nach ihrer Festnahme im Februar 2005 gegen eine Bürgschaft von 50'000 Birr entlassen worden zu sein (vgl. A1 S. 4), an anderer Stelle jedoch darlegte, der Hauptkommissar habe diesen Betrag für den Fall, dass sie nicht aus der Partei austreten würde, von ihren Eltern verlangt, wobei die Summe mangels finanzieller Mittel ihrer Eltern nie bezahlt worden sei (vgl. A9 S. 12 f. und S. 17), dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin einmal zu Protokoll gegeben habe, ihre Eltern hätten ihr em-pfohlen, abzureisen (vgl. A1 S. 4), was nicht übereinstimme mit ihrer späteren Schilderung, ihre Eltern hätten ihr mitgeteilt, sie könne weiter zu Hause bleiben (vgl. A9 S. 13), ebenfalls zu bestätigen ist, dass dem BFM insoweit beizupflichten ist, dass angesichts dem von der Beschwerdeführerin behaupteten polizeilichen Interesse an ihrer Person, nicht realistisch erscheint, dass sie innerhalb von sechs Monaten wegen ihrer politischen Aktivitäten viermal jeweils für mehrere Wochen inhaftiert und zur Partei befragt, jedoch jedes Mal wieder freigelassen worden sein soll, ohne dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre (vgl. A9 S. 6 ff.), dass im Übrigen auch die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei jeweils wieder freigelassen worden, da sie ein Mitglied der "Kinjit" gewesen sei, nicht stichhaltig erscheint, stellte dies laut der Beschwerdeführerin doch zugleich der eigentliche Inhaftierungsgrund dar (vgl. A9 S. 8), dass angesichts der von der Beschwerdeführerin angeführten Furcht vor einer Inhaftnahme nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie sich in einem nicht unweit von ihrem Elternhaus gelegenen Ort namens C._______ bei ihren Grosseltern und damit an einem für die Behörden leicht auffindbaren Ort versteckt haben soll (vgl. A9 S. 9 f., S. 11 und 13), dass schliesslich auch die weiteren Erwägungen des BFM zu stützen sind, wonach die Beschwerdeführerin weder genauere Angaben zu den Problemen ihrer Brüder, die diese ebenfalls zufolge ihrer Zugehörigkeit zur "Kinjit" gehabt hätten (vgl. A9 S. 5), noch bezüglich der Umstände ihrer Einreise respektive dem von ihr benutzten Reisepass (vgl. A1 S. 6, A9 S. 14 f. und S. 17 f.) habe machen können, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 erwähnt - die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend erscheinen, da darin hauptsächlich auf den äthiopischen Staat als diktatorisches Regime, behauptete Angstzustände der Beschwerdeführerin seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides sowie wiederholt auf einzelne Fragmente des bereits bekannten Sachverhalts verwiesen wird, ohne jedoch näher auf die von der Vorinstanz aufgezeigten - und zum Teil massiven - Ungereimtheiten einzugehen, dass zudem auch die weitere Argumentation, das BFM gehe in einer Standardbegründung davon aus, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Tätigkeiten für die "Kinjit" nicht mit einer Gefährdung zu rechnen, fehl geht, dass das BFM mit der Feststellung, die Vorbringen der Gesuchstellerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass diese nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden müssten, mithin - wenn auch nicht explizit, so zumindest implizit - auch von der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise geltend gemachten aktiven Mitgliedschaft bei der "Kinjit" in Äthiopien ausgegangen ist, dass diese Auffassung im Gesamtkontext ebenfalls zutreffend erscheint, zumal die Beschwerdeführerin denn auch nicht in der Lage war, sämtliche Parteien respektive deren Abkürzungen, die sich letztlich zur "Kinjit" zusammenschlossen, korrekt wiederzugeben (A9, S. 3) und auch der von ihr genannte Beitritt im September/Oktober 2004 (vgl. A1, S. 4) nicht den Tatsachen entsprechen kann, da die Gründung der "Kinjit" erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt erfolgte, dass weder der bei der Vorinstanz eingereichte Parteiausweis der CUD noch das Bestätigungs- respektive Empfehlungsschreiben der CUD noch das Schreiben des "Federal Investigation Coordination Bureau" vom 25. Oktober 2006 an diesen Schlussfolgerung etwas zu ändern vermögen, dass diese fremdsprachigen Dokumente, deren Übersetzung die Beschwerdeführerin mit ergänzender Eingabe vom 23. Dezember 2008 im vorliegenden Verfahren einreichen liess - ungeachtet der Frage nach deren Authentizität - weder geeignet sind, einen Beleg für die von ihr behauptete aktive Mitgliedschaft in der "Kinjit" zu erbringen, noch die zuvor aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften vermögen und deren Ausstellung zudem nach einer Gesamtwürdigung als reine Gefälligkeit zu qualifizieren ist, dass darüberhinaus auffällt, dass erwähntes Schreiben der CUD, welches am 8. November 2006 - und damit in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge längst nicht mehr für die Partei aktiv gewesen sein will (vgl. A9 S. 8) - nebst der Bestätigung der angeblichen Mitgliedschaft und der Bezahlung von Beiträgen und Anwerbung von neuen Mitgliedern lediglich in pauschaler Weise besagt, die Beschwerdeführerin habe sich "sehr aktiv betätigt", indessen darin weder das von ihr behauptete Sammeln von Spendengeldern noch etwa erwähnt wird, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft in der Vergangenheit einer Inhaftierung ausgesetzt gewesen wäre, dass das Schreiben des "Federal Investigation Coordination Bureau", welches festhält, dass die Beschwerdeführerin gegen Androhung einer Busse freigelassen worden sei, vom 25. Oktober 2005 datiert, die Beschwerdeführerin jedoch angab, sie sei im Oktober/November 2005 - letztmals - aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. A9 S.8), dass, sollte die Entlassung der Beschwerdeführerin Ende Oktober - und nicht etwa im November - 2005 und damit etwa zeitgleich mit der Ausstellung des erwähnten Dokumentes erfolgt sein, nicht folgerichtig erscheinen würde, weshalb in erwähntem Schreiben nebst der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis gleichzeitig erwähnt wird, sie werde gesucht und sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, dass es der Beschwerdeführerin demnach auch unter Berücksichtigung der von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel nicht gelingt, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland respektive den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt zu sein und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere die unerwünschte exilpolitische Betätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen), und zwar unabhängig davon, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 auf ihre Teilnahme an einer Demonstration gegen die gegenwärtige Regierung Äthiopiens verweist, welche in der Zeit vom 15. - 18. Mai 2008 stattgefunden habe und an denen verschiedene Oppositionsgruppen teilgenommen hätten, deren Mitglieder im Ausland politisch aktiv seien, dass sie betreffend diese Demonstration eine Einladung sowie ein Foto, auf dem sie identifizierbar abgebildet sei, einreicht und geltend macht, nach Studium des - ebenfalls eingereichten - Berichts von Günter Schröder zur Situation für Rückkehrende oder Rückzuschaffende vom 7. Oktober 2007 zuhanden der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) dürfte es dem BFM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht schwer fallen, noch immer daran festzuhalten, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr oder Rückschaffung nicht gefährdet sei, dass bezüglich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer regimekritischen Demonstration festzuhalten ist, dass äthiopische Exilkreise zwar durch die äthiopischen Behörden tatsächlich relativ intensiv überwacht werden und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren, dass dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete Indizien im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, dass - wie dargelegt - die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen konnte und auch nicht davon auszugehen ist, sie habe vor ihrer Ausreise ein ausgeprägtes politisches Bewusstsein innegehabt respektive der "Kinjit" angehört, war sie doch - wie bereits erwähnt - nicht in der Lage, zu der politischen Organisation, für die sie damals Mitglied gewesen sein soll, genauere Angaben zu machen, dass vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden kann, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wurde, dass daraus zwar nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des Staates an ihrer politischen Exilaktivität geschlossen werden kann, jedoch dies als erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an der Exilaktivität der Beschwerdeführerin gewertet werden kann, dass aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung verschiedener oppositioneller Gruppierungen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin habe sich bei dieser Demonstration besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt, dass denn auch aus dem Foto ersichtlich wird, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Demonstration nicht speziell exponierte, sondern eher in der Gruppe der Teilnehmenden - die fast alle, wie die Beschwerdeführerin auch, Plakate auf sich trugen - unterging, dass das eingereichte, offenbar für private Zwecke aufgenommene Foto zudem nirgends veröffentlicht wurde und sich die Identität der mit einem Kopftuch bedeckten Beschwerdeführerin allein aus diesem Foto kaum eruieren lässt, dass auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung der Beschwerdeführerin durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist, dass daher - entgegen der von der Beschwerdeführerin in der zusätzlichen Eingabe vom 9. Januar 2009 vertretenen Auffassung - nicht anzunehmen ist, die äthiopischen Behörden hätten von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer regimekritischen Demonstration in Genf Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert, dass ungeachtet dessen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden ihrer Teilnahme an dieser Demonstration unwahrscheinlich ist, da sie allein damit nicht als besonders engagierte exilpolitische Aktivistin erscheint und von den äthiopischen Behörden kaum als staatsgefährdende Person wahrgenommen werden dürfte, dass eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanter Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten daher nicht anzunehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 sowie D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-3518/2008 vom 3. Dezember 2008; EMARK 1998 Nr. 22), dass es zwar seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes kam; immerhin aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte, dass somit aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die junge Beschwerdeführerin, die in ihrer Heimat nebst ihren Eltern und Schwestern über weitere Verwandte verfügt (vgl. A1 S. 2 f., A9 S. 9), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift pauschal angeführten Angstzustände kein Kriterium darstellt, das den Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 9. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: