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D-7666/2016

D-7666/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im Juli 2015 zusammen mit seinem jüngeren Bruder (N [...]) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am 20. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 2. August 2016 statt. Am 13. September 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, tadschikischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Seine Familie verfüge über Grundbesitz und Geschäftsliegenschaften. Eine solche mit zwei Geschäften habe sein Vater an C._______ - einen Teppichhändler, welchem illegale Tätigkeiten unterstellt würden - vermietet. Noch vor der Übergabe habe eine andere berüchtigte Person - D._______ - von seinem Vater verlangt, anstelle von C._______ die Liegenschaft übernehmen zu können. Der Vater habe diesem Ansinnen vorerst nicht entsprochen, worauf es zu Drohungen von D._______ und Personen aus dessen Umfeld - E._______ sowie F._______ - gekommen sei. Diese hätten mit der Entführung seiner Söhne gedroht, falls er ihre Forderung nicht erfülle. Die Familie habe in der Folge den Wohnsitz gewechselt, ohne dass die Drohungen aber aufgehört hätten. Am (...) Mai 2015 sei er auf dem Nachhauseweg von E._______ und F._______ beschimpft, massiv geschlagen und vergewaltigt worden. Sein Vater habe diesen Vorfall mit Unterstützung eines Verwandten behördlich gemeldet, worauf die beiden Täter - wenn auch nur für eine Nacht - inhaftiert worden seien. Der Verwandte sei wenige Tage später durch Unbekannte getötet worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sein älterer Bruder nach Saudi Arabien zu einem Onkel gezogen. Er und sein jüngerer Bruder seien kurz darauf ebenfalls ausser Landes geflohen. Auch die Eltern und die weiteren Geschwister hätten Afghanistan mittlerweile verlassen. Der Beschwerdeführer gab seine Taskara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 8. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder (N [...]) hätten die Ausreisegründe nicht übereinstimmend geschildert. Es bestünden unterschiedliche Aussagen betreffend Ausgangslage der geltend gemachten Probleme und der konkreten Bedrohungshandlungen. Im Weiteren habe er einen sexuellen Übergriff überzeugend geschildert, wenn auch gewisse Zweifel an der Tat nicht ganz hätten ausgeräumt werden können. Unklar bleibe, inwiefern er sich um staatlichen Schutz bemüht und ob die Familie den Wohnsitz innerhalb von G._______ gewechselt habe. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass er Probleme mit D._______ gehabt habe. Die von diesem unmittelbar ausgehende Gefahr sei aber fraglich, da nicht sämtliche Angehörige das Land unmittelbar und gleichzeitig verlassen hätten. Nach dem Gesagten bestünden gewisse Zweifel an den genauen Umständen der geltend gemachten Verfolgung. Die erwähnten Probleme mit D._______ könnten indes nicht ausgeschlossen werden. Selbst bei Wahrunterstellung könnten die bloss verbalen Drohungen für sich alleine indes keine asylrelevante Vorverfolgung begründen. Auch eine konkret drohende künftige Verfolgung sei aufgrund der Akten nicht beachtlich wahrscheinlich, da die Angehörigen vor der Ausreise noch über ein Jahr lang unbehelligt hätten Leben und offenbar eine Lösung mit D._______ habe gefunden werden können. Hingegen erfülle der geltend gemachte sexuelle Übergriff bei Wahrunterstellung die geforderte Intensität. Zu beachten sei aber, dass sich diese Verfolgung nicht aus einem in Art. 3 AsylG (SR 142.31) aufgelisteten Motive zugetragen habe. Die Drohungen und der Angriff seien gegen den Beschwerdeführer und seine Angehörigen als Eigentümer der erwähnten Liegenschaft erfolgt. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (drohender Verstoss gegen Art. 3 EMRK) wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz hielt fest, es gebe stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung des geltend gemachten Übergriffs drohe. Dabei sei nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes auszugehen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die vom SEM geäusserten Zweifel an gewissen Sachverhaltselementen vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr hätten zum einen der Beschwerdeführer und der ebenfalls in die Schweiz geflohene Bruder nicht denselben Wissenstand gehabt. Zum anderen erkenne die Vorinstanz Widersprüche, welche bei korrekter Interpretation der Protokollstellen gar keine beziehungsweise nicht entscheidrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe die erlittene Vergewaltigung substanziiert, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Soweit das SEM Zweifel an der unmittelbar von D._______ ausgehenden Gefahr äussere, könnten diese in Anbetracht wiederum nicht überzeugender Erwägungen nicht nachvollzogen werden. Vielmehr habe sich diese Gefahr mit der erfolgten Vergewaltigung offensichtlich manifestiert. Das SEM führe ferner aus, der Bedrohung durch D._______ liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Gemäss einer UNHCR-Publikation würden aber wohlhabende Personen in Afghanistan und ihre Angehörigen nach Entführungen mitunter zu Lösegeldzahlungen erpresst, wobei die Zugehörigkeit zu einer asylrechtlich relevanten sozialen Gruppe zu bejahen sei. Auch vorliegend seien die Erpressungen wegen des Wohlstands der Familie erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer als stigmatisiertes Opfer sexueller Gewalt als einer weiteren sozialen Gruppe zugehörig zu erachten. In Afghanistan gingen die Täter oftmals straffrei aus. Eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe offensichtlich nicht. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angedauert hätten, erlitten, und zwar wegen der Zugehörigkeit zu zwei sozialen Gruppen. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wegen abweichender Aussagen im Vergleich zu denjenigen des Bruders zu entkräften. Auch das im Entscheid relativierte Gefährdungspotential von D._______ habe er mangels überzeugender Gegenargumente nicht verdeutlichen können. Überdies sei es ihm nicht gelungen, die Asylrelevanz des Vorgefallenen beziehungsweise einer künftigen Verfolgung glaubhaft zu machen, da er nicht als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes von der geltend gemachten Auseinandersetzung betroffen gewesen sei. F. Mit Replik vom 10. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Es sei ihm gelungen, die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente zu widerlegen und das von D._______ ausgehende Gefährdungspotential zu akzentuieren. Die zeitliche Staffelung der Ausreise der Angehörigen spreche nicht gegen die geltend gemachte und konkret drohende Verfolgungsfurcht. Die ganze Familie sei wegen der geschilderten Situation gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Entgegen der Sichtweise des SEM drohe ihm wegen der Zugehörigkeit zu den erwähnten sozialen Gruppen eine asylrelevante Verfolgung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers - so auch in Bezug auf die Angaben des Bruders anlässlich dessen Asylverfahren in der Schweiz - einige Ungereimtheiten aufweisen würden. Ferner sei in Anbetracht der Fallumstände nicht davon auszugehen, dass ihm künftig asylrelevante Nachteile seitens D._______ drohen könnten. Der erlittene Überfall sei zwar als verfolgungsintensiv zu qualifizieren, aber nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt. Demgegenüber hält das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs fest, es gebe stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung des geltend gemachten Übergriffs drohe. Dabei bestehe keine Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz also trotz gewissen Zweifeln von der Glaubhaftigkeit des Vorgefallenen und der konkreten Gefahr einer Wiederholung der Verfolgungshandlung aus, verneint aber deren asylrechtliche Relevanz. Bei dieser Sachlage erübrigt sich das Eingehen auf die vom SEM aufgelisteten und in der Beschwerde und Replik bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente, da auch die Vorinstanz offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen - der erlittenen Gewalt durch Dritte verbunden mit Wiederholungsgefahr im Falle der Rückkehr - ausgeht. Es ist mithin lediglich zu prüfen, ob die Kernvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen.

E. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.2 ff. und E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5).

E. 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, falls er in sein Heimatland zurückkehren würde, verneint aber die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung mangels entsprechender Verfolgungsmotivation. Ersteres erscheint als zutreffend. Auch die Verneinung der Asylrelevanz ist gemäss folgenden Erwägungen als berechtigt zu erachten. Es ist im Sinne der Beschwerdevorbringen und der zitierten Publikation zwar nicht ausgeschlossen, vermögende Einwohner von Afghanistan unter gewissen Umständen als soziale Gruppe im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die unter Umständen asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein kann. Vorliegend stand aber gemäss Aktenlage nicht der Reichtum der Familie des Beschwerdeführers als solcher, sondern ein Konflikt mit offenbar Kriminellen, welche in grundsätzlicher Beachtung der ihnen auferlegten finanziellen Bedingungen als Mieter hätten in Erscheinung treten wollen, im Vordergrund. Entsprechend war der Reichtum der Familie und damit die allfällige Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht verfolgungsauslösend, womit dem Vorgefallenen in diesem Lichte besehen keine Asylbeachtlichkeit zukommt. Den entsprechend anderslautenden Argumenten in der Beschwerde kann damit nicht gefolgt werden. Zur Asylrelevanz könnte der vorliegende Sachverhalt aber auch dann führen, wenn dem Beschwerdeführer der staatliche Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen verweigert worden wäre. Der staatliche Schutz ist dem Beschwerdeführer aber nicht aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen verwehrt geblieben und auch nicht deshalb, weil er einer spezifischen sozialen Gruppe angehöre. Dies wird letztlich auch nicht geltend gemacht. Mangels asylrechtlicher Relevanz der Verfolgungshandlungen durch D._______ kann auch einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr keine Asylrelevanz zukommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er als Vergewaltigungsopfer einer bestimmten sozialen Gruppe zuzuordnen sei. Er sei in Afghanistan gefährdet gewesen, in seinem Umfeld der sozialen Ächtung ausgesetzt zu sein. Er habe denn auch geltend gemacht, dass die ganze Gasse seines Hauses über den Übergriff Bescheid gewusst habe, er sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe und sich habe umbringen wollen. Gemäss UNHCR-Richtlinien bestehe für Opfer von Vergewaltigungen ausserhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Angesichts der Situation vor Ort ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der unmittelbaren Nachbarschaft einer gewissen Stigmatisierung ausgesetzt gewesen ist. Dass dies jedoch ein Ausmass angenommen hätte, dass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen wäre, überzeugt nicht. Es wird nicht geltend gemacht, es sei zu konkreten Ereignissen in der Nachbarschaft gekommen. Auch ist ihm seine Familie beigestanden und der Vater hat mit Hilfe eines Bekannten Anzeige erstatten lassen, die auch zu einer Verhaftung geführt hat. Eine Gefährdung als Folge der erlittenen Vergewaltigung, die asylrechtliche Relevanz entfalten könnte, lässt sich aufgrund der gegebenen Sachlage vorliegend nicht erkennen und wird auch nicht im Detail geltend gemacht.

E. 5.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Verfolgung, insbesondere auch die Vergewaltigung nicht aus asylbeachtlichen Motiven erfolgte, weshalb auch eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle der Rückkehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen als Folge der erlebten sexuellen Übergriffe kann sodann vorliegend als nicht objektiv begründet erachtet werden. Entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen wurde damit zurecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgewährung abgelehnt.

E. 5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies kommt vorliegend offensichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die erwähnten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht erfüllte.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung kommt nicht in Betracht.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2015 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

E. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung wie mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ausgeführt in der Regel von einem Stundenansatz Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 9.4 Die Rechtsbeiständin reichte am 10. Januar 2017 eine Kostennote, welche angemessen erscheint, ein. Demnach ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1626.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1626.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7666/2016pjn Urteil vom 8. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im Juli 2015 zusammen mit seinem jüngeren Bruder (N [...]) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am 20. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 2. August 2016 statt. Am 13. September 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, tadschikischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Seine Familie verfüge über Grundbesitz und Geschäftsliegenschaften. Eine solche mit zwei Geschäften habe sein Vater an C._______ - einen Teppichhändler, welchem illegale Tätigkeiten unterstellt würden - vermietet. Noch vor der Übergabe habe eine andere berüchtigte Person - D._______ - von seinem Vater verlangt, anstelle von C._______ die Liegenschaft übernehmen zu können. Der Vater habe diesem Ansinnen vorerst nicht entsprochen, worauf es zu Drohungen von D._______ und Personen aus dessen Umfeld - E._______ sowie F._______ - gekommen sei. Diese hätten mit der Entführung seiner Söhne gedroht, falls er ihre Forderung nicht erfülle. Die Familie habe in der Folge den Wohnsitz gewechselt, ohne dass die Drohungen aber aufgehört hätten. Am (...) Mai 2015 sei er auf dem Nachhauseweg von E._______ und F._______ beschimpft, massiv geschlagen und vergewaltigt worden. Sein Vater habe diesen Vorfall mit Unterstützung eines Verwandten behördlich gemeldet, worauf die beiden Täter - wenn auch nur für eine Nacht - inhaftiert worden seien. Der Verwandte sei wenige Tage später durch Unbekannte getötet worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sein älterer Bruder nach Saudi Arabien zu einem Onkel gezogen. Er und sein jüngerer Bruder seien kurz darauf ebenfalls ausser Landes geflohen. Auch die Eltern und die weiteren Geschwister hätten Afghanistan mittlerweile verlassen. Der Beschwerdeführer gab seine Taskara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 8. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder (N [...]) hätten die Ausreisegründe nicht übereinstimmend geschildert. Es bestünden unterschiedliche Aussagen betreffend Ausgangslage der geltend gemachten Probleme und der konkreten Bedrohungshandlungen. Im Weiteren habe er einen sexuellen Übergriff überzeugend geschildert, wenn auch gewisse Zweifel an der Tat nicht ganz hätten ausgeräumt werden können. Unklar bleibe, inwiefern er sich um staatlichen Schutz bemüht und ob die Familie den Wohnsitz innerhalb von G._______ gewechselt habe. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass er Probleme mit D._______ gehabt habe. Die von diesem unmittelbar ausgehende Gefahr sei aber fraglich, da nicht sämtliche Angehörige das Land unmittelbar und gleichzeitig verlassen hätten. Nach dem Gesagten bestünden gewisse Zweifel an den genauen Umständen der geltend gemachten Verfolgung. Die erwähnten Probleme mit D._______ könnten indes nicht ausgeschlossen werden. Selbst bei Wahrunterstellung könnten die bloss verbalen Drohungen für sich alleine indes keine asylrelevante Vorverfolgung begründen. Auch eine konkret drohende künftige Verfolgung sei aufgrund der Akten nicht beachtlich wahrscheinlich, da die Angehörigen vor der Ausreise noch über ein Jahr lang unbehelligt hätten Leben und offenbar eine Lösung mit D._______ habe gefunden werden können. Hingegen erfülle der geltend gemachte sexuelle Übergriff bei Wahrunterstellung die geforderte Intensität. Zu beachten sei aber, dass sich diese Verfolgung nicht aus einem in Art. 3 AsylG (SR 142.31) aufgelisteten Motive zugetragen habe. Die Drohungen und der Angriff seien gegen den Beschwerdeführer und seine Angehörigen als Eigentümer der erwähnten Liegenschaft erfolgt. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (drohender Verstoss gegen Art. 3 EMRK) wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz hielt fest, es gebe stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung des geltend gemachten Übergriffs drohe. Dabei sei nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes auszugehen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die vom SEM geäusserten Zweifel an gewissen Sachverhaltselementen vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr hätten zum einen der Beschwerdeführer und der ebenfalls in die Schweiz geflohene Bruder nicht denselben Wissenstand gehabt. Zum anderen erkenne die Vorinstanz Widersprüche, welche bei korrekter Interpretation der Protokollstellen gar keine beziehungsweise nicht entscheidrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe die erlittene Vergewaltigung substanziiert, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Soweit das SEM Zweifel an der unmittelbar von D._______ ausgehenden Gefahr äussere, könnten diese in Anbetracht wiederum nicht überzeugender Erwägungen nicht nachvollzogen werden. Vielmehr habe sich diese Gefahr mit der erfolgten Vergewaltigung offensichtlich manifestiert. Das SEM führe ferner aus, der Bedrohung durch D._______ liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Gemäss einer UNHCR-Publikation würden aber wohlhabende Personen in Afghanistan und ihre Angehörigen nach Entführungen mitunter zu Lösegeldzahlungen erpresst, wobei die Zugehörigkeit zu einer asylrechtlich relevanten sozialen Gruppe zu bejahen sei. Auch vorliegend seien die Erpressungen wegen des Wohlstands der Familie erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer als stigmatisiertes Opfer sexueller Gewalt als einer weiteren sozialen Gruppe zugehörig zu erachten. In Afghanistan gingen die Täter oftmals straffrei aus. Eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe offensichtlich nicht. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angedauert hätten, erlitten, und zwar wegen der Zugehörigkeit zu zwei sozialen Gruppen. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wegen abweichender Aussagen im Vergleich zu denjenigen des Bruders zu entkräften. Auch das im Entscheid relativierte Gefährdungspotential von D._______ habe er mangels überzeugender Gegenargumente nicht verdeutlichen können. Überdies sei es ihm nicht gelungen, die Asylrelevanz des Vorgefallenen beziehungsweise einer künftigen Verfolgung glaubhaft zu machen, da er nicht als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes von der geltend gemachten Auseinandersetzung betroffen gewesen sei. F. Mit Replik vom 10. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Es sei ihm gelungen, die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente zu widerlegen und das von D._______ ausgehende Gefährdungspotential zu akzentuieren. Die zeitliche Staffelung der Ausreise der Angehörigen spreche nicht gegen die geltend gemachte und konkret drohende Verfolgungsfurcht. Die ganze Familie sei wegen der geschilderten Situation gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Entgegen der Sichtweise des SEM drohe ihm wegen der Zugehörigkeit zu den erwähnten sozialen Gruppen eine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers - so auch in Bezug auf die Angaben des Bruders anlässlich dessen Asylverfahren in der Schweiz - einige Ungereimtheiten aufweisen würden. Ferner sei in Anbetracht der Fallumstände nicht davon auszugehen, dass ihm künftig asylrelevante Nachteile seitens D._______ drohen könnten. Der erlittene Überfall sei zwar als verfolgungsintensiv zu qualifizieren, aber nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt. Demgegenüber hält das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs fest, es gebe stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung des geltend gemachten Übergriffs drohe. Dabei bestehe keine Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz also trotz gewissen Zweifeln von der Glaubhaftigkeit des Vorgefallenen und der konkreten Gefahr einer Wiederholung der Verfolgungshandlung aus, verneint aber deren asylrechtliche Relevanz. Bei dieser Sachlage erübrigt sich das Eingehen auf die vom SEM aufgelisteten und in der Beschwerde und Replik bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente, da auch die Vorinstanz offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen - der erlittenen Gewalt durch Dritte verbunden mit Wiederholungsgefahr im Falle der Rückkehr - ausgeht. Es ist mithin lediglich zu prüfen, ob die Kernvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.2 ff. und E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, falls er in sein Heimatland zurückkehren würde, verneint aber die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung mangels entsprechender Verfolgungsmotivation. Ersteres erscheint als zutreffend. Auch die Verneinung der Asylrelevanz ist gemäss folgenden Erwägungen als berechtigt zu erachten. Es ist im Sinne der Beschwerdevorbringen und der zitierten Publikation zwar nicht ausgeschlossen, vermögende Einwohner von Afghanistan unter gewissen Umständen als soziale Gruppe im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die unter Umständen asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein kann. Vorliegend stand aber gemäss Aktenlage nicht der Reichtum der Familie des Beschwerdeführers als solcher, sondern ein Konflikt mit offenbar Kriminellen, welche in grundsätzlicher Beachtung der ihnen auferlegten finanziellen Bedingungen als Mieter hätten in Erscheinung treten wollen, im Vordergrund. Entsprechend war der Reichtum der Familie und damit die allfällige Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht verfolgungsauslösend, womit dem Vorgefallenen in diesem Lichte besehen keine Asylbeachtlichkeit zukommt. Den entsprechend anderslautenden Argumenten in der Beschwerde kann damit nicht gefolgt werden. Zur Asylrelevanz könnte der vorliegende Sachverhalt aber auch dann führen, wenn dem Beschwerdeführer der staatliche Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen verweigert worden wäre. Der staatliche Schutz ist dem Beschwerdeführer aber nicht aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen verwehrt geblieben und auch nicht deshalb, weil er einer spezifischen sozialen Gruppe angehöre. Dies wird letztlich auch nicht geltend gemacht. Mangels asylrechtlicher Relevanz der Verfolgungshandlungen durch D._______ kann auch einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr keine Asylrelevanz zukommen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er als Vergewaltigungsopfer einer bestimmten sozialen Gruppe zuzuordnen sei. Er sei in Afghanistan gefährdet gewesen, in seinem Umfeld der sozialen Ächtung ausgesetzt zu sein. Er habe denn auch geltend gemacht, dass die ganze Gasse seines Hauses über den Übergriff Bescheid gewusst habe, er sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe und sich habe umbringen wollen. Gemäss UNHCR-Richtlinien bestehe für Opfer von Vergewaltigungen ausserhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Angesichts der Situation vor Ort ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der unmittelbaren Nachbarschaft einer gewissen Stigmatisierung ausgesetzt gewesen ist. Dass dies jedoch ein Ausmass angenommen hätte, dass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen wäre, überzeugt nicht. Es wird nicht geltend gemacht, es sei zu konkreten Ereignissen in der Nachbarschaft gekommen. Auch ist ihm seine Familie beigestanden und der Vater hat mit Hilfe eines Bekannten Anzeige erstatten lassen, die auch zu einer Verhaftung geführt hat. Eine Gefährdung als Folge der erlittenen Vergewaltigung, die asylrechtliche Relevanz entfalten könnte, lässt sich aufgrund der gegebenen Sachlage vorliegend nicht erkennen und wird auch nicht im Detail geltend gemacht. 5.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Verfolgung, insbesondere auch die Vergewaltigung nicht aus asylbeachtlichen Motiven erfolgte, weshalb auch eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle der Rückkehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen als Folge der erlebten sexuellen Übergriffe kann sodann vorliegend als nicht objektiv begründet erachtet werden. Entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen wurde damit zurecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgewährung abgelehnt. 5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies kommt vorliegend offensichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die erwähnten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht erfüllte.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung kommt nicht in Betracht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2015 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung wie mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ausgeführt in der Regel von einem Stundenansatz Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 9.4 Die Rechtsbeiständin reichte am 10. Januar 2017 eine Kostennote, welche angemessen erscheint, ein. Demnach ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1626.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1626.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: