Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Rumänien, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Rumänien. C. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Ukraine mit dem Ziel verlassen, in der Schweiz temporären Schutz zu beantragen. Seine Reiseroute habe jedoch über Rumänien geführt, wo er dazu aufgefordert worden sei, eine Erklärung zum temporären Schutz zu unterzeichnen. Er sei dort keinen einzigen Tag geblieben und habe keine Leistungen in Anspruch genommen. Den Schutzstatus in Rumänien habe er nachträglich aufheben lassen. Zudem gab er an, seine Partnerin würde bald ebenfalls in die Schweiz einreisen. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung einiger Fragen zur Beziehung mit seiner Partnerin aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. Er machte geltend, sie seien seit Juli 2022 ein Paar. Sie hätten vom Dezember 2022 bis im Mai 2024 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und gemeinsame Reisen unternommen. Zudem hätten sie gemeinsame Haustiere. Da diese vor ihrer Einreise einen Bluttest hätten machen müssen, sei der Beschwerdeführer vorgereist, um sich mit dem Verfahren hierzulande vertraut zu machen. E. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. September 2025 ab (Dispositivziffer 1), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Rumänien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde (Dispositivziffer 3). Es wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer5). F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Person der Unterzeichnenden. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde Akteneinsicht, ohne dieses Gesuch zu begründen oder darzulegen, inwiefern er die Einsicht in Akten für die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren benötigt. Zwar steht einer Partei gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zu. Dieses Recht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und soll insbesondere sicherstellen, dass die betroffene Partei sich zu den entscheidrelevanten Akten äussern kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine begründete Beschwerde eingereicht, ohne auf konkrete fehlende Aktenstücke zu verweisen und ohne eine nach erfolgter Akteneinsicht zu verfassende Beschwerdeergänzung in Aussicht zu stellen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine vorgängige Akteneinsicht zur Wahrung seiner Verfahrensrechte notwendig wäre. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer vor Ergehen des vorliegenden Direktentscheids vorgängig Akteneinsicht zu gewähren. Dem Akteneinsichtsgesuch wird mit Eröffnung des vorliegenden Urteils Genüge getan.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die formellen Verfehlungen werden darin erblickt, dass die Vorinstanz die Rechtslage bei erloschenem Schutzstatus in Rumänien insbesondere mit Bezug auf die Wiedererlangung eines Schutztitels nicht weiter abgeklärt, sondern sich mit einer pauschalen Begründung begnügt habe und zudem keine Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden eingeholt habe. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt, ist zu erkennen, dass das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem ist festzustellen, dass die Begründung des SEM rechtsgenüglich ausfällt und keine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist. Der Eventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
E. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte er in Rumänien über einen Schutztitel. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erteilt und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.
E. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2025 vom 26. März 2026 E. 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 7.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4). Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat sein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG geltend und bezog sich darauf, dass seine Partnerin zuvor in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten hatte. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Da die Partnerin des Beschwerdeführers zwischenzeitlich jedoch auf ihren Schutzstatus verzichtet hat und das SEM am 22. April 2026 aufgrund ihrer Verzichtserklärung das Erlöschen ihres vorübergehenden Schutzes feststellte, fällt das Anliegen des Beschwerdeführers als gegenstandslos weg und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner Partnerin (welche in der Schweiz über keinen Schutzstatus mehr verfügt) getrennt werde, ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Sodann haben gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 13.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss amtlich beizuordnen und ihr ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 13.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. LL.M. Susanne Sadri wird als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Lic. iur. LL.M. Susanne Sadri wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7650/2025 Urteil vom 20. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 4. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Rumänien, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Rumänien. C. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Ukraine mit dem Ziel verlassen, in der Schweiz temporären Schutz zu beantragen. Seine Reiseroute habe jedoch über Rumänien geführt, wo er dazu aufgefordert worden sei, eine Erklärung zum temporären Schutz zu unterzeichnen. Er sei dort keinen einzigen Tag geblieben und habe keine Leistungen in Anspruch genommen. Den Schutzstatus in Rumänien habe er nachträglich aufheben lassen. Zudem gab er an, seine Partnerin würde bald ebenfalls in die Schweiz einreisen. D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung einiger Fragen zur Beziehung mit seiner Partnerin aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. Er machte geltend, sie seien seit Juli 2022 ein Paar. Sie hätten vom Dezember 2022 bis im Mai 2024 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und gemeinsame Reisen unternommen. Zudem hätten sie gemeinsame Haustiere. Da diese vor ihrer Einreise einen Bluttest hätten machen müssen, sei der Beschwerdeführer vorgereist, um sich mit dem Verfahren hierzulande vertraut zu machen. E. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. September 2025 ab (Dispositivziffer 1), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Rumänien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde (Dispositivziffer 3). Es wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer5). F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Person der Unterzeichnenden. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde Akteneinsicht, ohne dieses Gesuch zu begründen oder darzulegen, inwiefern er die Einsicht in Akten für die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren benötigt. Zwar steht einer Partei gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zu. Dieses Recht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und soll insbesondere sicherstellen, dass die betroffene Partei sich zu den entscheidrelevanten Akten äussern kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine begründete Beschwerde eingereicht, ohne auf konkrete fehlende Aktenstücke zu verweisen und ohne eine nach erfolgter Akteneinsicht zu verfassende Beschwerdeergänzung in Aussicht zu stellen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine vorgängige Akteneinsicht zur Wahrung seiner Verfahrensrechte notwendig wäre. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer vor Ergehen des vorliegenden Direktentscheids vorgängig Akteneinsicht zu gewähren. Dem Akteneinsichtsgesuch wird mit Eröffnung des vorliegenden Urteils Genüge getan.
2. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die formellen Verfehlungen werden darin erblickt, dass die Vorinstanz die Rechtslage bei erloschenem Schutzstatus in Rumänien insbesondere mit Bezug auf die Wiedererlangung eines Schutztitels nicht weiter abgeklärt, sondern sich mit einer pauschalen Begründung begnügt habe und zudem keine Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden eingeholt habe. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt, ist zu erkennen, dass das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem ist festzustellen, dass die Begründung des SEM rechtsgenüglich ausfällt und keine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist. Der Eventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte er in Rumänien über einen Schutztitel. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erteilt und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2025 vom 26. März 2026 E. 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4). Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat sein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde einen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG geltend und bezog sich darauf, dass seine Partnerin zuvor in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten hatte. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Da die Partnerin des Beschwerdeführers zwischenzeitlich jedoch auf ihren Schutzstatus verzichtet hat und das SEM am 22. April 2026 aufgrund ihrer Verzichtserklärung das Erlöschen ihres vorübergehenden Schutzes feststellte, fällt das Anliegen des Beschwerdeführers als gegenstandslos weg und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner Partnerin (welche in der Schweiz über keinen Schutzstatus mehr verfügt) getrennt werde, ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Sodann haben gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13. 13.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss amtlich beizuordnen und ihr ein amtliches Honorar zu entrichten. 13.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. LL.M. Susanne Sadri wird als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingesetzt.
5. Lic. iur. LL.M. Susanne Sadri wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: