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D-762/2024

D-762/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.b Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Au- gust 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 verschob das Gericht den Entscheid über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späte- ren Zeitpunkt, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und setzte dem Gesuchsteller je eine Frist, um die geltend ge- machte Bedürftigkeit zu belegen und die der Beschwerde in Aussicht ge- stellten Beweismittel im Original und übersetzt in eine Amtssprache nach- zureichen und ergänzende Angaben zu machen. A.c Mit Eingabe vom 28. August 2023 teilte der Gesuchsteller mit, ihm werde keine Fürsorgebestätigung ausgestellt. Am 8. November 2023 reichte er mehrere Beweismittel ein. Dabei hatte er die Beilagen 1–6 kurz in deutscher Sprache zusammengefasst und machte geltend, er habe aus finanziellen Gründen die restlichen Dokumente nicht übersetzen können, werde die Übersetzungen der Beilagen 10–12 aber in den nächsten Tagen nachreichen. Zudem ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, die rest- lichen Beilagen von Amtes wegen übersetzen zu lassen. A.d Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 lehnte das Gericht den Antrag auf Übersetzung der Beilagen ab und forderte den Gesuchstel- ler auf, die Übersetzungen des wesentlichen Inhalts der Beschwerdebeila- gen 7–12 nachzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 8. Januar 2024 einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.e Da der Gesuchsteller innert gesetzter Frist weder den verlangten Kos- tenvorschuss leistete noch einen Bedürftigkeitsnachweis einreichte, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 7. August 2023 mit Urteil D-4281/2023 vom 22. Januar 2024 androhungsgemäss nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2024 er- suchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur

D-762/2024 Seite 3 Leistung des Kostenvorschusses. Dabei brachte er vor, er habe damals die Zwischenverfügungen nicht verstanden und sich psychisch in einem Loch befunden, weshalb er die Hoffnung verloren habe und nicht in der Lage gewesen sei zu reagieren. Auch hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er habe sich geschämt, in seiner Verwandtschaft nach Geld zu fragen. Da er nichts verstanden habe, habe er nicht einmal einen Bedürftigkeitsnachweis erbringen können. Als sein Bruder erfahren habe, dass seine Rückreise organisiert werde, habe dieser sofort den Betrag von Fr. 750.– bereitgestellt und dem Gericht überwiesen. C. Am 6. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Eingabe vom 2. Februar 2024.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwer- den stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundes- verwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – wie auch hier – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

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E. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grun- des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalts- pflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er- schwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch sub- jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzu- nehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumut- baren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STE- FAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom

E. 4 Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-4281/2023 vom 22. Januar 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert rund zehn Tagen (mit Eingabe vom 2. Februar 2024) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte insbesondere unter Verweis auf gesundheitliche Probleme sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Die am 2. Februar 2024 geleistete Zahlung ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 5 November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 4. Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-4281/2023 vom 22. Januar 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert rund zehn Tagen (mit Eingabe vom 2. Februar 2024) an das Bun- desverwaltungsgericht und ersuchte insbesondere unter Verweis auf ge- sundheitliche Probleme sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungs- frist. Die am 2. Februar 2024 geleistete Zahlung ist als Nachholen der ver- säumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen

D-762/2024 Seite 5 von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwieder- herstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 5.1 Der Gesuchsteller macht als Entschuldigung für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses sprachliche Verständigungsschwierigkei- ten, psychische Probleme und fehlende finanzielle Mittel geltend, welche ihn an der rechtzeitigen Einzahlung gehindert hätten.

E. 5.2 Die psychischen Probleme werden lediglich pauschal vorgebracht. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese den Gesuchsteller an einer frist- gerechten Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert haben sollten, zu- mal er auf die Aufforderung des Gerichts vom 22. August 2023 hin, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, in seiner Eingabe vom 28. August 2023 ausführte, er habe sich am selben Tag (beziehungsweise am 25. Au- gust 2023 [Datum der Eingabe]) um den Erhalt des besagten Dokuments bemüht. Aus derselben Eingabe geht hervor, dass auch keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bestanden, die ihn am rechtzeitigen Han- deln gehindert hätten. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in seiner Eingabe vom 2. Februar 2024 offensichtlich nicht geeignet, die nicht frist- gerechte Einzahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen. Zudem hätte der Gesuchsteller bei Bedarf auch die Möglichkeit gehabt, eine Hilfs- person mit der rechtzeitigen Vornahme der Zahlung zu beauftragen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszu- gehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller Nachlässigkeit vorwerfen las- sen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht gegeben.

E. 6 Das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuwei- sen und das Beschwerdeverfahren D-4281/2023 nicht wiederaufzuneh- men.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-762/2024 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-4281/2023 vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.b Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 verschob das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Gesuchsteller je eine Frist, um die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen und die der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen und ergänzende Angaben zu machen. A.c Mit Eingabe vom 28. August 2023 teilte der Gesuchsteller mit, ihm werde keine Fürsorgebestätigung ausgestellt. Am 8. November 2023 reichte er mehrere Beweismittel ein. Dabei hatte er die Beilagen 1-6 kurz in deutscher Sprache zusammengefasst und machte geltend, er habe aus finanziellen Gründen die restlichen Dokumente nicht übersetzen können, werde die Übersetzungen der Beilagen 10-12 aber in den nächsten Tagen nachreichen. Zudem ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, die restlichen Beilagen von Amtes wegen übersetzen zu lassen. A.d Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 lehnte das Gericht den Antrag auf Übersetzung der Beilagen ab und forderte den Gesuchsteller auf, die Übersetzungen des wesentlichen Inhalts der Beschwerdebeilagen 7-12 nachzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 8. Januar 2024 einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.e Da der Gesuchsteller innert gesetzter Frist weder den verlangten Kostenvorschuss leistete noch einen Bedürftigkeitsnachweis einreichte, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 7. August 2023 mit Urteil D-4281/2023 vom 22. Januar 2024 androhungsgemäss nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2024 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei brachte er vor, er habe damals die Zwischenverfügungen nicht verstanden und sich psychisch in einem Loch befunden, weshalb er die Hoffnung verloren habe und nicht in der Lage gewesen sei zu reagieren. Auch hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er habe sich geschämt, in seiner Verwandtschaft nach Geld zu fragen. Da er nichts verstanden habe, habe er nicht einmal einen Bedürftigkeitsnachweis erbringen können. Als sein Bruder erfahren habe, dass seine Rückreise organisiert werde, habe dieser sofort den Betrag von Fr. 750.- bereitgestellt und dem Gericht überwiesen. C. Am 6. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe vom 2. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 4. Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-4281/2023 vom 22. Januar 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert rund zehn Tagen (mit Eingabe vom 2. Februar 2024) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte insbesondere unter Verweis auf gesundheitliche Probleme sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Die am 2. Februar 2024 geleistete Zahlung ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 5. 5.1 Der Gesuchsteller macht als Entschuldigung für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, psychische Probleme und fehlende finanzielle Mittel geltend, welche ihn an der rechtzeitigen Einzahlung gehindert hätten. 5.2 Die psychischen Probleme werden lediglich pauschal vorgebracht. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese den Gesuchsteller an einer fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert haben sollten, zumal er auf die Aufforderung des Gerichts vom 22. August 2023 hin, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, in seiner Eingabe vom 28. August 2023 ausführte, er habe sich am selben Tag (beziehungsweise am 25. August 2023 [Datum der Eingabe]) um den Erhalt des besagten Dokuments bemüht. Aus derselben Eingabe geht hervor, dass auch keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bestanden, die ihn am rechtzeitigen Handeln gehindert hätten. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in seiner Eingabe vom 2. Februar 2024 offensichtlich nicht geeignet, die nicht fristgerechte Einzahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen. Zudem hätte der Gesuchsteller bei Bedarf auch die Möglichkeit gehabt, eine Hilfsperson mit der rechtzeitigen Vornahme der Zahlung zu beauftragen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller Nachlässigkeit vorwerfen lassen. 5.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht gegeben.

6. Das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und das Beschwerdeverfahren D-4281/2023 nicht wiederaufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: