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D-75/2016

D-75/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 3. April 2010 (recte: 3. April 2011; Eingang Botschaft: 19. April 2011) reichte der aus dem Distrikt E._______ stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizer Vertretung in Colombo schriftlich ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Darin beantragte er sinngemäss für sich, seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ eine Einreisebewilligung für die Schweiz sowie die Asylgewährung. Dem Gesuch lagen diverse, mehrheitlich fremdsprachige Dokumente über in Sri Lanka bezogene Lebensmittel bei. B. Mit Schreiben vom 26. April 2011 forderte die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Asylgründe detaillierter darzulegen und mit ins Englische übersetzten Beweismitteln zu belegen. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente mit teilweiser englischer Übersetzung (u.a. ein Unterstützungsgesuch an die Caritas in F._______ und einen Antrag auf Entlassung aus einem Lager für intern Vertriebene [IDP] in G._______) zu den Akten und ersuchte um eine Vorladung zu einer Anhörung in der Schweizer Botschaft in Colombo. D. Am 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der indischen Peace Keeping Force (IPKF) auf seine Familie in den Achtziger- und Neunzigerjahren seien mehrere seiner Geschwister den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und später festgenommen, verletzt oder getötet worden. Er selbst sei den LTTE 1995 beigetreten und habe nach einer dreimonatigen Ausbildung für die Sea Tigers zunächst Nahrungsmittel aus dem Vanni-Gebiet nach Jaffna transportiert und schliesslich auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Bei den Sea Tigers habe er 13 Kämpfer unter seiner Befehlsgewalt gehabt. Er habe an zirka 25 militärischen Operationen teilgenommen und wisse nicht, wie viele Personen dabei getötet worden seien. Nachdem Angehörige der sri-lankischen Armee ihm 1998 ins Bein geschossen hätten, sei er vier Jahre lang in medizinischer Behandlung gewesen. Die LTTE hätten ihn in die Administration in E._______ versetzt, wo er u.a. Aufklärungskampagnen über Alltagsthemen wie Schule und Hygiene durchgeführt habe. Ab 2005 habe er am Gericht der LTTE in H._______ Recht studiert, im Jahr 2007 habe er geheiratet und ab 2008 habe er an diesem Gericht als Anwalt Zivilisten in zivilen Rechtsstreitigkeiten vertreten. Nach der Auflösung des Gerichts im September 2008 sei er wieder an der Front zum Einsatz gekommen. Vor dem Kriegsende habe er den Rang eines Majors bekleidet. Im April 2009 sei er auf der Flucht vor der sri-lankischen Armee in einen Schützengraben gefallen und habe sich das bereits zuvor verletzte Bein gebrochen und ein Hüftgelenk ausgerenkt. Die LTTE hätten ihn kurz vor Kriegsende am 17. Mai 2009 mit seiner Frau und seinem Kind zusammengeführt. Zu dritt hätten sie sich anschliessend in einem Lager IDPs in G._______ aufgehalten. Nachdem Bekannte im Lager ihn der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt hätten, sei er von Armeeangehörige verschleppt und während 15 Tagen verhört worden. Nach seiner Entlassung ins IDP-Lager hätten Armeeangehörige ihn regelmässig befragt, geschlagen und bedroht. Er und seine Familie hätten im Dezember 2009 das Lager verlassen können unter der Auflage, sich in G._______ aufzuhalten. Bei einem Spitalbesuch habe ein ehemaliger LTTE-Kader, der mittlerweile für die sri-lankische Armee gearbeitet habe, ihn erkannt und denunziert. Daraufhin hätten Mitglieder des Militärgeheimdienstes ihn verhört und ihm als Gegenleistung für die Identifizierung weiterer ehemaliger LTTE-Kader Straflosigkeit in Aussicht gestellt. Dieses Angebot habe er mit der Begründung abgelehnt, er sei nie ein LTTE-Mitglied gewesen und könne daher deren Kader nicht identifizieren. Nach dem Umzug der Familie nach I._______ im (...) 2010 sei er dort ebenfalls vom Militärgeheimdienst verhört worden, und nach einem weiteren Umzug in sein Haus in der Nähe von H._______ im (...) 2010 habe der Militärgeheimdienst ihn wiederum regelmässig befragt, ihn geschlagen und zur Denunzierung ehemaliger LTTE-Kader aufgefordert. Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihn ebenfalls bedroht. Am 31. März 2011 sei er vom Civil Investigation Department (CID) in Colombo zu seiner Rolle in der LTTE und derjenigen seiner Ehefrau verhört worden. Er und seine Familie müssten aus Sicherheitsgründen zwei Mal in der Woche ihren Aufenthaltsort wechseln. E. Mit Begleitschreiben vom 8. Juli 2011 leitete die Schweizer Botschaft in Colombo das Befragungsprotokoll und die übrigen Gesuchsunterlagen an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) weiter. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Colombo mit, dass er nach der Anhörung vom 7. Juli 2012 wiederholt von sri-lankischen Sicherheitskräften verhört, von der EPDP kontrolliert und auch festgenommen worden sei, so dass er das Land habe verlassen müssen. Er und seine Familie hielten sich nun in Benin auf, wo er mangels eines Einkommens nicht in der Lage sei, die Gesundheitsversorgung und die Schulbildung seiner Kinder sowie den Unterhalt der Familie zu finanzieren. G. Die Botschaft in Colombo informierte den Beschwerdeführer am 14. August 2012 per E-Mail darüber, dass nun die Schweizer Botschaft in Accra (Ghana) für das Verfahren zuständig sei. H. Am 21. September 2012 sprach der Beschwerdeführer bei der Schweizer Konsularagentur in Cotonou (Benin) vor. I. Mit Eingabe vom 2. April 2013 an die Schweizer Botschaft in Accra ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche Behandlung seines Antrags auf Erteilung einer Einreisebewilligung. Er brachte vor, er habe in Benin keine Arbeit und werde von niemandem unterstützt, so dass er nicht für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen könne. Er könne sich die Gesundheitsversorgung einschliesslich Impfungen der Kinder nicht leisten, so dass diese ständig krank seien. Sein (...)jähriges Kind könne aus finanziellen Gründen nicht zur Schule gehen. J. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 fragte das SEM den Beschwerdeführer an, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle. Gleichzeitig forderte ihn das Staatssekretariat auf, allfällige seit dem 2. April 2013 eingetretene neue Ereignisse darzulegen und neue Beweismittel einzureichen. In Bezug auf die Ehefrau hielt das Staatssekretariat fest, dass weder eine ihr zurechenbare Willensäusserung vorliege, mit der sie die Schweiz um Schutz ersuche, noch eine Vollmacht für den Ehemann existiere, und daher in Bezug auf ihre Person kein zulässig gestelltes Asylgesuch gemäss BVGE 2011/39 vorliege. Da es in Benin keine Schweizer Vertretung gebe, auf welcher Anhörungen durchgeführt werden könnten, sei das Verfahren für die Ehefrau schriftlich durchzuführen. Zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, mittels eines detaillierten Fragenkatalogs zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka und den Familienverhältnissen, allfälligen Familienangehörigen in einem Drittstaat, den Asylgründen sowie ihrer Lebenssituation und ihrem Aufenthaltsstatus in Benin und den Gründen für eine allfällige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in diesem Staat persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. September 2015 eine gemeinsame und zwei separate Stellungnahmen ein (Eingang beim SEM: 29. September 2015). K.a Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme erneut seine Asylgründe dar. Ergänzend fügte er an, er habe sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen, nachdem ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches mittlerweile für die sri-lankische Armee tätig sei, ihn darüber informiert habe, dass gegen ihn nun hinreichende Beweise für eine LTTE-Mitgliedschaft vorlägen. K.b Die aus dem Distrikt H._______ stammende Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihre Brüder seien seit 1988 wiederholt von Sicherheitskräften unter dem Verdacht, LTTE-Mitglieder zu sein, festgenommen, verhört und misshandelt worden. Deshalb habe ihr Vater ihre Geschwister und sie bei verschiedenen Verwandten untergebracht. Sie habe ab 1990 bei einem Onkel gelebt, dessen Tochter sich um sie gekümmert habe. Nachdem ihre Cousine 1991 bei einem Übergriff der Armee in ihrem Wohnhaus vergewaltigt und getötet worden sei, habe ihr Onkel sie (die Beschwerdeführerin) in einem Waisenhaus in H._______ untergebracht. Ihre Brüder seien mittlerweile den LTTE beigetreten. Da das Waisenhaus wegen des Krieges immer wieder habe umgesiedelt werden müssen, habe sie kaum zur Schule gehen können. Bei einer Bombardierung des Waisenhauses 1998 seien mehrere Kinder ums Leben gekommen; ein Mitglied der LTTE habe sie in Sicherheit gebracht, und sie habe sich diesen angeschlossen, um Schutz zu erhalten und ihre Brüder wiederzusehen. Sie habe jedoch nur erfahren, dass einer ihrer Brüder im Krieg umgekommen sei; von den anderen Brüdern habe sie keine Nachrichten. 1999 habe ein Bombensplitter aus ihrem Magen entfernt werden müssen, und 2002 sei sie in I._______ beim Versuch, ein Minenopfer ins Spital zu bringen, von einem Armeelastwagen erfasst und schwer verletzt worden. Sie habe vier Tage im Koma gelegen und sei sehr lange krank gewesen. Nach ihrer Heirat und der Geburt des ersten Kindes hätten sie und ihre Familie zunächst wegen des Krieges mehrmals umziehen müssen. Nach der Entlassung aus dem IDP-Lager in G._______ sei ihr Ehemann wiederholt von Sicherheitskräften kontrolliert, festgenommen, verhört und misshandelt worden, weshalb sie wiederum mehrmals umgezogen seien. Einmal sei sie in Abwesenheit ihres Mannes mitgenommen und erst wieder entlassen worden, nachdem sich dieser gestellt habe. K.c In Bezug auf ihre Situation in Benin brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten ihre Heimat am 23. August 2011 mithilfe eines Agenten auf dem Luftweg verlassen und seien am gleichen Tag in Togo angekommen. Ein weiterer Schlepper habe sie nach Benin gebracht, wo sie in einem Haus, das sie nicht hätten verlassen dürfen, vergeblich auf die Weiterreise gewartet hätten. Im Juni 2012 hätten sie den Schlepper gebeten, ihnen zu helfen, sich in Benin als Flüchtlinge zu registrieren. Der Schlepper habe sich jedoch mit ihrem Geld aus dem Staub gemacht. Später sei es ihnen gelungen, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Da sie keinen schriftlichen Beleg über die Registrierung erhalten hätten, seien sie jedoch wiederholt von der Polizei festgenommen worden und erst gegen die Bezahlung von hohen Geldsummen freigekommen. Sie hätten deshalb beim UNHCR insistiert und nach weiteren sechs Monaten ein temporäres Dokument erhalten. Im Dezember 2014 hätten sie vom UNHCR eine einmalige Unterstützung von 60'000 CFA Francs (zirka 90 Euro) sowie einige Dinge des täglichen Bedarfs erhalten. Das UNHCR habe ihnen gesagt, es werde sie als Flüchtlinge in ein anderes Land bringen. In Benin gebe es kaum Menschen aus Sri Lanka, und ihre Kinder würden wegen der völlig anderen Kultur psychisch in Mitleidenschaft gezogen. Mit den Verwandten im Heimatland hätten sie keinen Kontakt, da diese Angst hätten. Daher hätten sie auch nicht alle Dokumente einreichen können. K.d Als Beweismittel reichten sie diverse Dokumente aus Sri Lanka und Benin ein: u.a. Kopien zweier Temporary ID Cards, ausgestellt von der Polizei in G._______ im Juni 2009 sowie eine Relief Assistance Card für IDPs aus G._______ und eine F.R. Card aus I._______; ferner eine Registrierungsnummer des UNHCR sowie von der Nationalen Koordinationsstelle für die Unterstützung von Flüchtlingen ("Coordination Nationale pour l'Assistance aux Réfugiés", CNAR) in Cotonou am 21. April 2015 ausgestellte "Attestations provisoires". In den Akten liegen überdies Auszüge aus Reisepässen und aus dem Geburtsregister, eine Heiratsurkunde (alle in Kopie), zwei Fotos und ein Propagandavideo der Sea Tigers, welche im Laufe des Verfahrens eingereicht wurden. L. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland vom 19. April 2011 ab. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 17. November 2015 von der Schweizer Konsularagentur in Cotonou ausgehändigt. Das Staatssekretariat begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts deren Anwesenheit in der Schweiz nicht erfordere, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lassen würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt respektive ihnen solche gedroht hätten. Einer allfälligen Asylgewährung stünde jedoch der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegen, zumal den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich in Benin um Aufnahme zu bemühen, wo sie sich mittlerweile seit über vier Jahren aufhielten. Die dortige Lage sei für sie zwar nicht einfach, doch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib sei für sie schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Benin habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, und es sei ihnen möglich gewesen, sich dort als Flüchtlinge registrieren zu lassen respektive als solche anerkannt zu werden. Die Beschwerdeführenden genössen in Benin effektiven Schutz und könnten sich legal dort aufhalten, so dass sie über die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche verfügten. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei nicht gegeben, da keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen der Beschwerdeführenden hier lebten. Diese bräuchten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und der Verbleib in Benin sei ihnen zuzumuten. M. Mit Begleitschreiben vom 18. November 2015 leitete die Schweizer Botschaft in Accra eine vom 19. Oktober 2015 datierende Eingabe der Beschwerdeführenden, welche sich mit der Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 gekreuzt hatte, an das SEM weiter. Der Eingabe lagen diverse Quittungen für Konsultationen sowie bezogene Medikamente zweier Spitäler in Cotonou aus den Jahren 2014 und 2015 bei. In der Eingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten dieses Jahr versucht, ihre Kinder einzuschulen, doch hätten sie die Schulgebühren nicht bezahlen können. Die Wirtschaftslage in Benin sei instabil und der Beschwerdeführer könne wegen seines lädierten Beines keine schwere körperliche Arbeit verrichten. Die Beschwerdeführerin leide an Asthma und sei bisweilen länger als einen Monat krank; das Geld für Medikamente fehle. Die Unterkunft der Familie sei unhygienisch, so dass die Kinder dieses Jahr bereits vier Mal krank gewesen seien. Eine Behandlung in einem guten Spital könnten sie sich nicht leisten. Aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation und weil sie Ausländer seien, würden sie von den Nachbarn schlecht behandelt; niemand wolle mit ihren Kindern spielen. N. Mit durch die Schweizer Botschaft in Accra übermittelter Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. Januar 2016). Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - so auch für das vorliegende, im April 2011 eingeleitete Verfahren - die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745). 3.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen - die Beschwerdeführerin mit Einreichung ihrer persönlichen Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 f.); sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Ein Asylgesuch aus dem Ausland kann auch direkt beim Bundesamt eingereicht werden (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b; 2006 Nr. 7 E. 7.8). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (AsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Konsularagentur in Cotonou nicht zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise im Schreiben vom 10. Juni 2015 mit dem Umstand, dass es in Benin keine schweizerische Vertretung gebe respektive keine Vertretung, welche Anhörungen durchführe. Die Beschwerdeführenden nahmen mit persönlichen Stellungnahmen vom 9. September 2015 zum Fragenkatalog des SEM vom 10. Juni 2015 schriftlich Stellung. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.

E. 6.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.3). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatten respektive ihnen solche drohten. Es hat sodann zu Recht festgestellt, dass einer allfälligen Asylgewährung der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegensteht, zumal den Beschwerdeführenden, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zuzumuten ist, sich in Benin um Aufnahme zu bemühen.

E. 8.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).

E. 8.2 Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.3 und 7.3). In Bezug auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich dann um einen Ermessensentscheid des SEM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Diesfalls verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst. Das Staatssekretariat muss hingegen die Einreise bewilligen, wenn es im konkreten Einzelfall die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat verneint hat (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.4 und 7.3). 9.1 Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juni 2015 aufgefordert, unter Nachreichung entsprechender Belege darzulegen, ob sie in Benin beim UNHCR gemeldet, registriert oder als Flüchtlinge anerkannt seien, welchen Aufenthaltsstatus sie hätten und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, und schliesslich, weshalb ein weiterer Aufenthalt in Benin aus ihrer Sicht nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. Sachverhalt Bst. J). 9.2 In Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Benin liegt aufgrund ihrer Angaben der Schluss nahe, dass sie sich erst nach fast einjährigem Aufenthalt (Einreise: 24. August 2011) um eine Registrierung beim UNHCR bemüht haben, nachdem sich ihre Hoffnung auf eine Weiterreise mit ihrem Schlepper zerschlagen hatte. Offenbar konnten sie sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln hat die CNAR als zuständige staatliche Stelle den Beschwerdeführenden am 21. April 2015 je eine sogenannte "Attestation Provisoire" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt. Laut dieser Bescheinigung haben die Beschwerdeführenden bei der CNAR ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtlinge eingereicht und geniessen den internationalen Schutz, wie ihn das UNHCR und Benin's staatliche Behörden Asylsuchenden und Flüchtlingen gewähren. Aus diesem Dokument geht nicht hervor, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in Benin ein Asylgesuch eingereicht haben, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren befindet und welchen rechtlichen Status (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder anerkannte Flüchtlinge) sie derzeit haben. Zwar machen sie auf Beschwerdeebene geltend, sie hätten den Flüchtlingsstatus nicht erhalten: "They did not give us the refugee ID card". Dennoch ist aufgrund der Bescheinigung der CNAR davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich mittlerweile legal im Land aufhalten und den Schutz der Regierung von Benin (und des UNHCR) erhalten haben, nachdem sie sich darum bemüht haben. Mit ihrer Einwendung in der Beschwerde, sie hätten jetzt zwar ein Papier, doch diene dieses nur dazu, sie vor der Polizei zu schützen, räumen sie letztlich selber ein, dass sich ihre Situation verbessert hat. Die Argumentation des SEM, Benin habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, wird in der Beschwerde mit der vagen Aussage, "some time they force us to go back out country" nicht überzeugend widerlegt. Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka. Gemäss dem amerikanischen Aussenministerium gewährt die Regierung von Benin Flüchtlingen Schutz vor Ausweisung in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist. Wer nicht als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wird, wird an das Einwanderungsbüro verwiesen, wo er oder sie sich um eine Aufenthaltsbewilligung bewerben kann (vgl. United States Department of State [USDOS], Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Benin, 27. Februar 2014, S. 10 f.). 9.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausser der allgemeinen Aussage, die Lage sei "nicht einfach", nicht weiter zu den Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden in Benin geäussert. Allerdings haben diese - trotz expliziter Aufforderung - selbst nur vage Angaben dazu gemacht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Benin bestreiten. Der Beschwerdeführer ist offenbar trotz seines lädierten rechten Beines erwerbstätig (vgl. Beschwerde S. 2). Ferner hat die Familie im Dezember 2014 eine (gemäss eigenen Angaben einmalige) Unterstützungsleistung (Geld und Naturalien) vom UNHCR bezogen, und es war ihr offenbar auch möglich, in Spitälern in Cotonou medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen und Medikamente zu beziehen, wie die eingereichten Quittungen belegen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Situation der Beschwerdeführenden kontinuierlich verbessert hat. Sie leben offenbar in einer Unterkunft in Cotonou und nicht in einem Flüchtlingslager, zumal sie einheimische Nachbarn erwähnen. Spätestens mit der (wenn bisher auch erst provisorischen) Legalisierung des Aufenthaltsstatus dürfte sich auch die Situation ihrer Kinder verbessert haben, und es ist davon auszugehen, dass diese mittlerweile die Schule besuchen und somit die Amtssprache Französisch erlernen können. Zwar behaupten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nach wie vor, ihre mittlerweile (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kinder würden nicht zur Schule gehen. In der Eingabe vom 19. Oktober 2015, welche sich mit der Verfügung des SEM gekreuzt hatte, hatten sie vorgebracht, sie hätten dieses Jahr versucht, ihre Kinder einzuschulen, doch hätten sie die Schulgebühren nicht bezahlen können. Hierzu ist festzuhalten, dass die Primarschule in Benin für alle Kinder zwischen sechs und elf Jahren obligatorisch und seit dem Schuljahr 2007/2008 kostenlos ist, wobei Eltern häufig freiwillig Schuldgeld bezahlen, weil die Schulen zu wenig finanzielle Mittel haben (vgl. USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2014: Benin, 25. Juni 2015, S. 17). Sollte den Kindern der Beschwerdeführenden tatsächlich der Schulbesuch verwehrt worden sein beziehungsweise weiterhin verwehrt werden, ist ihren Eltern zuzumuten, sich an die CNAR zu wenden oder, falls sie von dieser, wie sie behaupten, keinerlei Hilfe bekämen, an das UNHCR. Gemäss USDOS (a.a.O., S. 10) arbeitet die Regierung Benins bei der Unterstützung von Asylsuchenden und Flüchtlingen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. 9.4 Das Vorbringen, ihre Kinder (und wohl auch die Eltern) fühlten sich aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Herkunft und ohne Landsleute in Benin sehr fremd und von den Nachbarn schlecht behandelt, ist zwar verständlich. So lebten im August 2014 lediglich sieben Flüchtlinge und Asylsuchende aus Sri Lanka in Benin (vgl. USDOS, a.a.O., S. 10), und nicht nur die kulturellen Unterschiede, sondern auch die Sprachbarrieren sind für Menschen aus Sri Lanka sicherlich höher als für westafrikanische Migrantinnen und Migranten. Im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist dieses Vorbringen jedoch unerheblich, da es keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des gewährten Schutzes zu begründen vermag. 9.5 Aus diesen Gründen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Benin für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 9.6 Schliesslich haben die Beschwerdeführenden weder einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz geltend gemacht, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, so dass in einer Abwägung der Gesamtumstände nicht die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren hat. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügen, um sich in Benin aufhalten zu können, und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Sri Lanka geniessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie in Benin Schutz gefunden haben. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib in Benin ist zumutbar. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Accra und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-75/2016 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Accra / Ghana, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 3. April 2010 (recte: 3. April 2011; Eingang Botschaft: 19. April 2011) reichte der aus dem Distrikt E._______ stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizer Vertretung in Colombo schriftlich ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Darin beantragte er sinngemäss für sich, seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ eine Einreisebewilligung für die Schweiz sowie die Asylgewährung. Dem Gesuch lagen diverse, mehrheitlich fremdsprachige Dokumente über in Sri Lanka bezogene Lebensmittel bei. B. Mit Schreiben vom 26. April 2011 forderte die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Asylgründe detaillierter darzulegen und mit ins Englische übersetzten Beweismitteln zu belegen. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente mit teilweiser englischer Übersetzung (u.a. ein Unterstützungsgesuch an die Caritas in F._______ und einen Antrag auf Entlassung aus einem Lager für intern Vertriebene [IDP] in G._______) zu den Akten und ersuchte um eine Vorladung zu einer Anhörung in der Schweizer Botschaft in Colombo. D. Am 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der indischen Peace Keeping Force (IPKF) auf seine Familie in den Achtziger- und Neunzigerjahren seien mehrere seiner Geschwister den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und später festgenommen, verletzt oder getötet worden. Er selbst sei den LTTE 1995 beigetreten und habe nach einer dreimonatigen Ausbildung für die Sea Tigers zunächst Nahrungsmittel aus dem Vanni-Gebiet nach Jaffna transportiert und schliesslich auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Bei den Sea Tigers habe er 13 Kämpfer unter seiner Befehlsgewalt gehabt. Er habe an zirka 25 militärischen Operationen teilgenommen und wisse nicht, wie viele Personen dabei getötet worden seien. Nachdem Angehörige der sri-lankischen Armee ihm 1998 ins Bein geschossen hätten, sei er vier Jahre lang in medizinischer Behandlung gewesen. Die LTTE hätten ihn in die Administration in E._______ versetzt, wo er u.a. Aufklärungskampagnen über Alltagsthemen wie Schule und Hygiene durchgeführt habe. Ab 2005 habe er am Gericht der LTTE in H._______ Recht studiert, im Jahr 2007 habe er geheiratet und ab 2008 habe er an diesem Gericht als Anwalt Zivilisten in zivilen Rechtsstreitigkeiten vertreten. Nach der Auflösung des Gerichts im September 2008 sei er wieder an der Front zum Einsatz gekommen. Vor dem Kriegsende habe er den Rang eines Majors bekleidet. Im April 2009 sei er auf der Flucht vor der sri-lankischen Armee in einen Schützengraben gefallen und habe sich das bereits zuvor verletzte Bein gebrochen und ein Hüftgelenk ausgerenkt. Die LTTE hätten ihn kurz vor Kriegsende am 17. Mai 2009 mit seiner Frau und seinem Kind zusammengeführt. Zu dritt hätten sie sich anschliessend in einem Lager IDPs in G._______ aufgehalten. Nachdem Bekannte im Lager ihn der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt hätten, sei er von Armeeangehörige verschleppt und während 15 Tagen verhört worden. Nach seiner Entlassung ins IDP-Lager hätten Armeeangehörige ihn regelmässig befragt, geschlagen und bedroht. Er und seine Familie hätten im Dezember 2009 das Lager verlassen können unter der Auflage, sich in G._______ aufzuhalten. Bei einem Spitalbesuch habe ein ehemaliger LTTE-Kader, der mittlerweile für die sri-lankische Armee gearbeitet habe, ihn erkannt und denunziert. Daraufhin hätten Mitglieder des Militärgeheimdienstes ihn verhört und ihm als Gegenleistung für die Identifizierung weiterer ehemaliger LTTE-Kader Straflosigkeit in Aussicht gestellt. Dieses Angebot habe er mit der Begründung abgelehnt, er sei nie ein LTTE-Mitglied gewesen und könne daher deren Kader nicht identifizieren. Nach dem Umzug der Familie nach I._______ im (...) 2010 sei er dort ebenfalls vom Militärgeheimdienst verhört worden, und nach einem weiteren Umzug in sein Haus in der Nähe von H._______ im (...) 2010 habe der Militärgeheimdienst ihn wiederum regelmässig befragt, ihn geschlagen und zur Denunzierung ehemaliger LTTE-Kader aufgefordert. Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihn ebenfalls bedroht. Am 31. März 2011 sei er vom Civil Investigation Department (CID) in Colombo zu seiner Rolle in der LTTE und derjenigen seiner Ehefrau verhört worden. Er und seine Familie müssten aus Sicherheitsgründen zwei Mal in der Woche ihren Aufenthaltsort wechseln. E. Mit Begleitschreiben vom 8. Juli 2011 leitete die Schweizer Botschaft in Colombo das Befragungsprotokoll und die übrigen Gesuchsunterlagen an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) weiter. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Colombo mit, dass er nach der Anhörung vom 7. Juli 2012 wiederholt von sri-lankischen Sicherheitskräften verhört, von der EPDP kontrolliert und auch festgenommen worden sei, so dass er das Land habe verlassen müssen. Er und seine Familie hielten sich nun in Benin auf, wo er mangels eines Einkommens nicht in der Lage sei, die Gesundheitsversorgung und die Schulbildung seiner Kinder sowie den Unterhalt der Familie zu finanzieren. G. Die Botschaft in Colombo informierte den Beschwerdeführer am 14. August 2012 per E-Mail darüber, dass nun die Schweizer Botschaft in Accra (Ghana) für das Verfahren zuständig sei. H. Am 21. September 2012 sprach der Beschwerdeführer bei der Schweizer Konsularagentur in Cotonou (Benin) vor. I. Mit Eingabe vom 2. April 2013 an die Schweizer Botschaft in Accra ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche Behandlung seines Antrags auf Erteilung einer Einreisebewilligung. Er brachte vor, er habe in Benin keine Arbeit und werde von niemandem unterstützt, so dass er nicht für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen könne. Er könne sich die Gesundheitsversorgung einschliesslich Impfungen der Kinder nicht leisten, so dass diese ständig krank seien. Sein (...)jähriges Kind könne aus finanziellen Gründen nicht zur Schule gehen. J. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 fragte das SEM den Beschwerdeführer an, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle. Gleichzeitig forderte ihn das Staatssekretariat auf, allfällige seit dem 2. April 2013 eingetretene neue Ereignisse darzulegen und neue Beweismittel einzureichen. In Bezug auf die Ehefrau hielt das Staatssekretariat fest, dass weder eine ihr zurechenbare Willensäusserung vorliege, mit der sie die Schweiz um Schutz ersuche, noch eine Vollmacht für den Ehemann existiere, und daher in Bezug auf ihre Person kein zulässig gestelltes Asylgesuch gemäss BVGE 2011/39 vorliege. Da es in Benin keine Schweizer Vertretung gebe, auf welcher Anhörungen durchgeführt werden könnten, sei das Verfahren für die Ehefrau schriftlich durchzuführen. Zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, mittels eines detaillierten Fragenkatalogs zu ihrem Aufenthalt in Sri Lanka und den Familienverhältnissen, allfälligen Familienangehörigen in einem Drittstaat, den Asylgründen sowie ihrer Lebenssituation und ihrem Aufenthaltsstatus in Benin und den Gründen für eine allfällige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in diesem Staat persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. September 2015 eine gemeinsame und zwei separate Stellungnahmen ein (Eingang beim SEM: 29. September 2015). K.a Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme erneut seine Asylgründe dar. Ergänzend fügte er an, er habe sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen, nachdem ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches mittlerweile für die sri-lankische Armee tätig sei, ihn darüber informiert habe, dass gegen ihn nun hinreichende Beweise für eine LTTE-Mitgliedschaft vorlägen. K.b Die aus dem Distrikt H._______ stammende Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihre Brüder seien seit 1988 wiederholt von Sicherheitskräften unter dem Verdacht, LTTE-Mitglieder zu sein, festgenommen, verhört und misshandelt worden. Deshalb habe ihr Vater ihre Geschwister und sie bei verschiedenen Verwandten untergebracht. Sie habe ab 1990 bei einem Onkel gelebt, dessen Tochter sich um sie gekümmert habe. Nachdem ihre Cousine 1991 bei einem Übergriff der Armee in ihrem Wohnhaus vergewaltigt und getötet worden sei, habe ihr Onkel sie (die Beschwerdeführerin) in einem Waisenhaus in H._______ untergebracht. Ihre Brüder seien mittlerweile den LTTE beigetreten. Da das Waisenhaus wegen des Krieges immer wieder habe umgesiedelt werden müssen, habe sie kaum zur Schule gehen können. Bei einer Bombardierung des Waisenhauses 1998 seien mehrere Kinder ums Leben gekommen; ein Mitglied der LTTE habe sie in Sicherheit gebracht, und sie habe sich diesen angeschlossen, um Schutz zu erhalten und ihre Brüder wiederzusehen. Sie habe jedoch nur erfahren, dass einer ihrer Brüder im Krieg umgekommen sei; von den anderen Brüdern habe sie keine Nachrichten. 1999 habe ein Bombensplitter aus ihrem Magen entfernt werden müssen, und 2002 sei sie in I._______ beim Versuch, ein Minenopfer ins Spital zu bringen, von einem Armeelastwagen erfasst und schwer verletzt worden. Sie habe vier Tage im Koma gelegen und sei sehr lange krank gewesen. Nach ihrer Heirat und der Geburt des ersten Kindes hätten sie und ihre Familie zunächst wegen des Krieges mehrmals umziehen müssen. Nach der Entlassung aus dem IDP-Lager in G._______ sei ihr Ehemann wiederholt von Sicherheitskräften kontrolliert, festgenommen, verhört und misshandelt worden, weshalb sie wiederum mehrmals umgezogen seien. Einmal sei sie in Abwesenheit ihres Mannes mitgenommen und erst wieder entlassen worden, nachdem sich dieser gestellt habe. K.c In Bezug auf ihre Situation in Benin brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten ihre Heimat am 23. August 2011 mithilfe eines Agenten auf dem Luftweg verlassen und seien am gleichen Tag in Togo angekommen. Ein weiterer Schlepper habe sie nach Benin gebracht, wo sie in einem Haus, das sie nicht hätten verlassen dürfen, vergeblich auf die Weiterreise gewartet hätten. Im Juni 2012 hätten sie den Schlepper gebeten, ihnen zu helfen, sich in Benin als Flüchtlinge zu registrieren. Der Schlepper habe sich jedoch mit ihrem Geld aus dem Staub gemacht. Später sei es ihnen gelungen, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Da sie keinen schriftlichen Beleg über die Registrierung erhalten hätten, seien sie jedoch wiederholt von der Polizei festgenommen worden und erst gegen die Bezahlung von hohen Geldsummen freigekommen. Sie hätten deshalb beim UNHCR insistiert und nach weiteren sechs Monaten ein temporäres Dokument erhalten. Im Dezember 2014 hätten sie vom UNHCR eine einmalige Unterstützung von 60'000 CFA Francs (zirka 90 Euro) sowie einige Dinge des täglichen Bedarfs erhalten. Das UNHCR habe ihnen gesagt, es werde sie als Flüchtlinge in ein anderes Land bringen. In Benin gebe es kaum Menschen aus Sri Lanka, und ihre Kinder würden wegen der völlig anderen Kultur psychisch in Mitleidenschaft gezogen. Mit den Verwandten im Heimatland hätten sie keinen Kontakt, da diese Angst hätten. Daher hätten sie auch nicht alle Dokumente einreichen können. K.d Als Beweismittel reichten sie diverse Dokumente aus Sri Lanka und Benin ein: u.a. Kopien zweier Temporary ID Cards, ausgestellt von der Polizei in G._______ im Juni 2009 sowie eine Relief Assistance Card für IDPs aus G._______ und eine F.R. Card aus I._______; ferner eine Registrierungsnummer des UNHCR sowie von der Nationalen Koordinationsstelle für die Unterstützung von Flüchtlingen ("Coordination Nationale pour l'Assistance aux Réfugiés", CNAR) in Cotonou am 21. April 2015 ausgestellte "Attestations provisoires". In den Akten liegen überdies Auszüge aus Reisepässen und aus dem Geburtsregister, eine Heiratsurkunde (alle in Kopie), zwei Fotos und ein Propagandavideo der Sea Tigers, welche im Laufe des Verfahrens eingereicht wurden. L. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland vom 19. April 2011 ab. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 17. November 2015 von der Schweizer Konsularagentur in Cotonou ausgehändigt. Das Staatssekretariat begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts deren Anwesenheit in der Schweiz nicht erfordere, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lassen würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt respektive ihnen solche gedroht hätten. Einer allfälligen Asylgewährung stünde jedoch der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegen, zumal den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich in Benin um Aufnahme zu bemühen, wo sie sich mittlerweile seit über vier Jahren aufhielten. Die dortige Lage sei für sie zwar nicht einfach, doch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib sei für sie schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Benin habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, und es sei ihnen möglich gewesen, sich dort als Flüchtlinge registrieren zu lassen respektive als solche anerkannt zu werden. Die Beschwerdeführenden genössen in Benin effektiven Schutz und könnten sich legal dort aufhalten, so dass sie über die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche verfügten. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei nicht gegeben, da keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen der Beschwerdeführenden hier lebten. Diese bräuchten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und der Verbleib in Benin sei ihnen zuzumuten. M. Mit Begleitschreiben vom 18. November 2015 leitete die Schweizer Botschaft in Accra eine vom 19. Oktober 2015 datierende Eingabe der Beschwerdeführenden, welche sich mit der Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 gekreuzt hatte, an das SEM weiter. Der Eingabe lagen diverse Quittungen für Konsultationen sowie bezogene Medikamente zweier Spitäler in Cotonou aus den Jahren 2014 und 2015 bei. In der Eingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten dieses Jahr versucht, ihre Kinder einzuschulen, doch hätten sie die Schulgebühren nicht bezahlen können. Die Wirtschaftslage in Benin sei instabil und der Beschwerdeführer könne wegen seines lädierten Beines keine schwere körperliche Arbeit verrichten. Die Beschwerdeführerin leide an Asthma und sei bisweilen länger als einen Monat krank; das Geld für Medikamente fehle. Die Unterkunft der Familie sei unhygienisch, so dass die Kinder dieses Jahr bereits vier Mal krank gewesen seien. Eine Behandlung in einem guten Spital könnten sie sich nicht leisten. Aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation und weil sie Ausländer seien, würden sie von den Nachbarn schlecht behandelt; niemand wolle mit ihren Kindern spielen. N. Mit durch die Schweizer Botschaft in Accra übermittelter Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. Januar 2016). Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - so auch für das vorliegende, im April 2011 eingeleitete Verfahren - die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745). 3.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen - die Beschwerdeführerin mit Einreichung ihrer persönlichen Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 f.); sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Ein Asylgesuch aus dem Ausland kann auch direkt beim Bundesamt eingereicht werden (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b; 2006 Nr. 7 E. 7.8). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (AsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Konsularagentur in Cotonou nicht zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise im Schreiben vom 10. Juni 2015 mit dem Umstand, dass es in Benin keine schweizerische Vertretung gebe respektive keine Vertretung, welche Anhörungen durchführe. Die Beschwerdeführenden nahmen mit persönlichen Stellungnahmen vom 9. September 2015 zum Fragenkatalog des SEM vom 10. Juni 2015 schriftlich Stellung. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 6. 6.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.3). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatten respektive ihnen solche drohten. Es hat sodann zu Recht festgestellt, dass einer allfälligen Asylgewährung der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegensteht, zumal den Beschwerdeführenden, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zuzumuten ist, sich in Benin um Aufnahme zu bemühen. 8. 8.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 8.2 Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.3 und 7.3). In Bezug auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich dann um einen Ermessensentscheid des SEM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Diesfalls verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst. Das Staatssekretariat muss hingegen die Einreise bewilligen, wenn es im konkreten Einzelfall die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat verneint hat (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.4 und 7.3). 9.1 Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juni 2015 aufgefordert, unter Nachreichung entsprechender Belege darzulegen, ob sie in Benin beim UNHCR gemeldet, registriert oder als Flüchtlinge anerkannt seien, welchen Aufenthaltsstatus sie hätten und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, und schliesslich, weshalb ein weiterer Aufenthalt in Benin aus ihrer Sicht nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. Sachverhalt Bst. J). 9.2 In Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Benin liegt aufgrund ihrer Angaben der Schluss nahe, dass sie sich erst nach fast einjährigem Aufenthalt (Einreise: 24. August 2011) um eine Registrierung beim UNHCR bemüht haben, nachdem sich ihre Hoffnung auf eine Weiterreise mit ihrem Schlepper zerschlagen hatte. Offenbar konnten sie sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln hat die CNAR als zuständige staatliche Stelle den Beschwerdeführenden am 21. April 2015 je eine sogenannte "Attestation Provisoire" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt. Laut dieser Bescheinigung haben die Beschwerdeführenden bei der CNAR ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtlinge eingereicht und geniessen den internationalen Schutz, wie ihn das UNHCR und Benin's staatliche Behörden Asylsuchenden und Flüchtlingen gewähren. Aus diesem Dokument geht nicht hervor, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in Benin ein Asylgesuch eingereicht haben, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren befindet und welchen rechtlichen Status (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder anerkannte Flüchtlinge) sie derzeit haben. Zwar machen sie auf Beschwerdeebene geltend, sie hätten den Flüchtlingsstatus nicht erhalten: "They did not give us the refugee ID card". Dennoch ist aufgrund der Bescheinigung der CNAR davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich mittlerweile legal im Land aufhalten und den Schutz der Regierung von Benin (und des UNHCR) erhalten haben, nachdem sie sich darum bemüht haben. Mit ihrer Einwendung in der Beschwerde, sie hätten jetzt zwar ein Papier, doch diene dieses nur dazu, sie vor der Polizei zu schützen, räumen sie letztlich selber ein, dass sich ihre Situation verbessert hat. Die Argumentation des SEM, Benin habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, wird in der Beschwerde mit der vagen Aussage, "some time they force us to go back out country" nicht überzeugend widerlegt. Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka. Gemäss dem amerikanischen Aussenministerium gewährt die Regierung von Benin Flüchtlingen Schutz vor Ausweisung in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist. Wer nicht als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wird, wird an das Einwanderungsbüro verwiesen, wo er oder sie sich um eine Aufenthaltsbewilligung bewerben kann (vgl. United States Department of State [USDOS], Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Benin, 27. Februar 2014, S. 10 f.). 9.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausser der allgemeinen Aussage, die Lage sei "nicht einfach", nicht weiter zu den Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden in Benin geäussert. Allerdings haben diese - trotz expliziter Aufforderung - selbst nur vage Angaben dazu gemacht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Benin bestreiten. Der Beschwerdeführer ist offenbar trotz seines lädierten rechten Beines erwerbstätig (vgl. Beschwerde S. 2). Ferner hat die Familie im Dezember 2014 eine (gemäss eigenen Angaben einmalige) Unterstützungsleistung (Geld und Naturalien) vom UNHCR bezogen, und es war ihr offenbar auch möglich, in Spitälern in Cotonou medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen und Medikamente zu beziehen, wie die eingereichten Quittungen belegen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Situation der Beschwerdeführenden kontinuierlich verbessert hat. Sie leben offenbar in einer Unterkunft in Cotonou und nicht in einem Flüchtlingslager, zumal sie einheimische Nachbarn erwähnen. Spätestens mit der (wenn bisher auch erst provisorischen) Legalisierung des Aufenthaltsstatus dürfte sich auch die Situation ihrer Kinder verbessert haben, und es ist davon auszugehen, dass diese mittlerweile die Schule besuchen und somit die Amtssprache Französisch erlernen können. Zwar behaupten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nach wie vor, ihre mittlerweile (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kinder würden nicht zur Schule gehen. In der Eingabe vom 19. Oktober 2015, welche sich mit der Verfügung des SEM gekreuzt hatte, hatten sie vorgebracht, sie hätten dieses Jahr versucht, ihre Kinder einzuschulen, doch hätten sie die Schulgebühren nicht bezahlen können. Hierzu ist festzuhalten, dass die Primarschule in Benin für alle Kinder zwischen sechs und elf Jahren obligatorisch und seit dem Schuljahr 2007/2008 kostenlos ist, wobei Eltern häufig freiwillig Schuldgeld bezahlen, weil die Schulen zu wenig finanzielle Mittel haben (vgl. USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2014: Benin, 25. Juni 2015, S. 17). Sollte den Kindern der Beschwerdeführenden tatsächlich der Schulbesuch verwehrt worden sein beziehungsweise weiterhin verwehrt werden, ist ihren Eltern zuzumuten, sich an die CNAR zu wenden oder, falls sie von dieser, wie sie behaupten, keinerlei Hilfe bekämen, an das UNHCR. Gemäss USDOS (a.a.O., S. 10) arbeitet die Regierung Benins bei der Unterstützung von Asylsuchenden und Flüchtlingen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. 9.4 Das Vorbringen, ihre Kinder (und wohl auch die Eltern) fühlten sich aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Herkunft und ohne Landsleute in Benin sehr fremd und von den Nachbarn schlecht behandelt, ist zwar verständlich. So lebten im August 2014 lediglich sieben Flüchtlinge und Asylsuchende aus Sri Lanka in Benin (vgl. USDOS, a.a.O., S. 10), und nicht nur die kulturellen Unterschiede, sondern auch die Sprachbarrieren sind für Menschen aus Sri Lanka sicherlich höher als für westafrikanische Migrantinnen und Migranten. Im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist dieses Vorbringen jedoch unerheblich, da es keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des gewährten Schutzes zu begründen vermag. 9.5 Aus diesen Gründen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Benin für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 9.6 Schliesslich haben die Beschwerdeführenden weder einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz geltend gemacht, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, so dass in einer Abwägung der Gesamtumstände nicht die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren hat. 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügen, um sich in Benin aufhalten zu können, und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Sri Lanka geniessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie in Benin Schutz gefunden haben. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib in Benin ist zumutbar. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Accra und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger Versand: