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D-7594/2006

D-7594/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. September 2006, gelangte zunächst nach Benin, von wo er auf dem Luftweg nach Frankreich weiter reiste. Am 25. September 2006 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Oktober 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit unter anderem einen Mitgliederausweis der Union des Forces de Changement (UFC), eine Karte über die Bezahlung der Mitgliederbeiträge an die UFC und eine Bestätigung der UFC vom 12. September 2006 zu den Akten. Am 26. Oktober 2006 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass am 24. April 2005 Soldaten mit Wahlurnen in das Haus seines Vaters gekommen seien. Selbst andere Mieter in diesem Haus, auch Staatsangehörige aus anderen Ländern, seien aufgefordert worden, ihre Stimme abzugeben. Er habe beobachten können, wie den Leuten nach der Stimmabgabe ein Briefumschlag in die Hände gedrückt worden sei. Da er diese Gesetzeswidrigkeit nicht in Ordnung gefunden habe, habe er einem Soldaten die Wahlurne aus den Händen geschlagen. Ein Soldat habe ihn darauf am Kragen gepackt. Die Hausbewohner hätten versucht, ihn zu befreien, und er habe dies genutzt, um sich durch einen Biss in den Arm des Soldaten loszureissen. Er sei über einen Zaun geklettert und habe sich in ein Haus eines Freundes gerettet. Als er sich vom Soldaten losgerissen habe, sei sein Hemd zerrissen und er habe dabei sein Portemonnaie, worin sich seine Identitätskarte befunden habe, verloren. Am gleichen Abend hätten ihn die Soldaten wieder zuhause gesucht. Er sei aber immer noch bei seinem Freund gewesen, weshalb die Soldaten seinen Bruder mitgenommen hätten, den er seither nicht mehr gesehen habe. Am folgenden Tag sei der Wahlsieg von Faure Gnassingbé verkündet worden. Er habe deswegen mit anderen Demonstranten Löcher in die Strasse gegraben. Als ein Militärfahrzeug in eines der Löcher gefahren sei, hätten sie die Soldaten mit Steinen beworfen. Aus einem Hinterhalt sei auf die Demonstrierenden geschossen worden. Sein Kollege sei dabei getroffen worden, während er habe fliehen und sich fortan mit Hilfe zweier Freunde habe verstecken können. Am 10. September 2006 sei seine Mutter verhaftet worden, weil man ihr vorgeworfen habe, sie würde ihren Sohn verstecken. Sein Vater habe ihn daraufhin zu einem Freund nach Benin gebracht. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 11. Januar 2007 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein weiterer Aufenthalt gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; heute Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm für die Kosten des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde legte er je einen Ausdruck der Website ufctogo.com und iciLome, eine Kopie der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der UFC vom 12. September 2006 sowie eine Kopie eines an Amnesty International (AI) gerichteten Briefes ein. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der UFC vom 5. Dezember 2006, eine Kondolenzkarte der UFC an die Familie seines verstorbenen Freundes mitsamt Briefumschlag als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G. In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2007 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 13. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis, eine Bestätigung des Schulbesuchs und drei Schulzeugnisse der Trisemester eins bis drei der Jahre 1997/98 ein. J. Am 17. Juni 2008 reichte der Beschwedeführer ein Empfehlungsschreiben der Ligue Togolais des Droit de l'Homme vom 1. Februar 2008 ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es seien mehrere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetreten. So wirke beispielsweise stereotyp und realitätsfremd, wie er beobachtet haben wolle, dass Soldaten andere Mieter im Hause seines Vaters wegen der Wahlen zu bestechen versucht hätten. Daher sei er aufgefordert worden, genauer zu beschreiben, was er gesehen habe. Seine Angaben dazu würden jedoch zu wenig detailliert wirken und nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer könne sich im Zentrum des Geschehens befunden haben. Gleiches gelte für seine Schilderungen, als er zu beschreiben versucht habe, wie er den Soldaten entkommen sei. Zudem würde er den Angaben in der Erstbefragung widersprechen, wo er noch angegeben habe, den Soldaten in den Oberarm gebissen zu haben, wohingegen er in der direkten Bundesanhörung deutlich auf den Unterarm gezeigt habe. Diesen Widerspruch begründe er damit, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Oberflächlich und erneut stereotyp wirke, wie der Beschwerdeführer die Reaktion des Soldaten beschreibe, den er in den Arm gebissen habe. Es erstaune auch sehr, dass die Soldaten den Beschwerdeführer haben entkommen lassen. Auf Nachfrage seien die Aussagen des Beschwerdeführers erneut zu allgemein geblieben, als dass sie mehr Realität hätten vermitteln können. Konstruiert wirke auch, wie die Soldaten die Identität des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können. Zunächst habe er angegeben, die Soldaten würden genau wissen, mit wem sie es zu tun haben würden, weshalb sie schon am Abend zurückgekommen seien. Später habe er hinzugefügt, seine Brieftasche in der Brusttasche seines Hemdes getragen zu haben, als ihm ein Soldat das Hemd zerrissen habe. In der Brieftasche, die er auf der Flucht verloren habe, sei die Identitätskarte gewesen. Es erstaune, dass er nicht schon davon erzählt habe, als er aufgefordert worden sei, die Auseinandersetzung mit den Soldaten genauer zu beschreiben, so dass der Verlust der Brieftasche als nachgeschobene Schutzbehauptung wirke. Weiter erstaune auch, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater zu wissen scheinen, wo sich der Bruder aufhalte bzw. dass dem Beschwerdeführer keine Bemühungen seitens des Vaters bekannt seien, den Bruder ausfindig zu machen. Denkbar sei, dass er über einen Anwalt versucht habe, den vollkommen unschuldigen Bruder freizubekommen oder zumindest in Erfahrung zu bringen, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer sei auch vertieft zu den Vorfällen während der Demonstration am Verkündungstag des Wahlresultats befragt worden. Er habe jedoch auch hier die zu erwartende persönliche Betroffenheit und subjektive Wahrnehmung vermissen lassen. Überzeichnet wirke auch das Interesse und die Bemühungen, welche Soldaten an den Tag gelegt hätten, um den Beschwedeführer zu finden. In Anbetracht seiner Tat, zwei Soldaten die Urne aus der Hand geschlagen zu haben, erscheine übertrieben, dass die Soldaten seinen Bruder einenhalb Jahre grundlos festhalten und seine Mutter nach derart langer Zeit verhaften würden, weil sie sie völlig grundlos beschuldigt hätten, den Sohn versteckt zu halten. Er habe zwar drei Beweismittel eingereicht. Diese vermöchten jedoch die oben gemachten Erwägungen nicht zu entkräften, da weder bezweifelt worden sei, dass im April 2005 Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, noch dass der Beschwerdeführer Mitglied der UFC sei. Aus diesem Grund werde auf weitere Unstimmigkeiten - insbesondere betreffend dem Schreiben der UFC - nicht eingegangen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er stimme mit dem BFM nicht überein, wenn es ihm vorwerfe, er habe stereotyp und realitätsfremd die Geschehnisse beschrieben, als die togoischen Beamten in ihr Mietshaus gekommen seien, um bei dem Mietern Wahlbestechung vorzunehmen. Es sei eine sehr prägende Szene gewesen und gleichzeitig sei alles sehr schnell gegangen und die Ereignisse hätten sich überschlagen. Er sei mehrmals über den Vorfall ausgefragt worden und habe immer das geschildert, woran er sich erinnert habe. Bei Einsicht in die Akten könne festgestellt werden, dass seine diesbezüglichen Angaben mit Rücksicht auf die kurze und intensive Dauer des Geschehens genügend detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben worden seien. Es bestehe auch kein Widerspruch betreffend seines Beissens in den Arm. Wie er an der Anhörung erklärt habe, könne er sich nicht genau erinnern, ob er den Mann in den Ober- oder Unterarm gebissen habe. Das sei angesichts des emotionalen Moments auch verständlich. Zudem sei festzuhalten, dass es in Ewe, in seiner Muttersprache, kein Wort für die Bezeichnung Ober- bzw. Unterarm gebe. Es gebe nur das Wort "Arm". Es sei möglich, dass er während des Kurzinterviews zufällig auf den Oberarm gezeigt habe und während der Anhörung auf den Unterarm. Beide Male habe er aber einfach auf den Arm verweisen wollen, ohne zu spezifizieren, ob es sich dabei um den Ober- oder den Unterarm gehandelt habe. Er habe die Erklärung, warum ihn die Beamten am Abend gefunden hätten, auch nicht nachgeschoben. Er habe die Erklärung, die Soldaten hätten genau gewusst, mit wem sie es zu tun hätten, bereits anlässlich der Kurzbefragung abgegeben, weshalb sie nicht als nachgeschoben betrachtet werden könne, sondern absolut nachvollziehbar sei. Da sich der Zwischenfall bei ihm zu Hause abgespielt habe, hätten die Soldaten allein aus diesem Grund gewusst, wo sie am Abend zuerst suchen müssten. Die Auffassung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass weder er noch seinen Vater Informationen über seinen verschwundenen Bruder hätten, scheine seines Erachtens aus der Unkenntnis der in Togo herrschenden Verhältnisse entstanden zu sein. Man könne dort nicht alle Informationen holen gehen, die man wolle, auch nicht über einen Anwalt, weil die Folgen in Form von Repression über Verschwindenlassen bis hin zu Mord sehr drastisch sein können. Der Präsident wolle alle Andersdenkenden eliminieren. Wenn man also Hinweise auf Oppositionstätigkeiten mit sich bringe, was bei ihm und seinem Vater zweifelsohne gegeben wäre, könne man erst recht nicht solche Informationen bekommen, ohne zu riskieren, dass man selbst gravierenden Nachteilen ausgesetzt werde. Bei ihnen würden nicht genehme Leute getötet und unter anderem in einem See versenkt, damit jede Spur verschwinde. Es sei auch bekannt, dass die Milizen der Machthaber Spitäler aufsuchten und Leute verschwinden liessen, die aufgrund von Schussverletzungen in die Krankenhäuser eingeliefert worden seien. In seiner Heimat seien Leute schon für viel weniger umgebracht oder aus dem Verkehr gezogen worden. Er wäre froh, wenn sein Bruder seit einenhalb Jahren grundlos festgehalten würde, denn dann wäre er noch am Leben. Er befürchte aber, dass sein Bruder schon viel früher umgebracht worden sei. Er wäre, wie aus einem Schreiben seiner Partei hervorgehe, bei einer Rückkehr gefährdet. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Informationen das BFM der Ansicht sei, dass in seinem Land keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs ausschliesslich geltend, wegen seinem Vorgehen gegen die Wahlbestechung verfolgt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

E. 5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 24. September 2006 hat sich die Lage in Togo verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäische Union unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 6. März 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).

E. 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten Vorgehens gegen die Wahlbestechung als UFC-Mitglied im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat.

E. 5.4 Da - wie soeben dargelegt - die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise am 24. September 2006 in Lomé (vgl. act. A2/10 S. 1 und 7). Gemäss eigenen Angaben verkaufte er Schuhe (vgl. act. A2/10 S. 2). In der Schweiz machte der Beschwerdeführer Erfahrungen als Aushilfsangestellter und Türsteher und arbeitet seit dem 1. Januar 2008 als Küchenmitarbeiter in einem Restaurant. Es ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Lomé, wo er während 23 Jahren gelebt hat, über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Er suchte zwar am 1. November 2006 im EVZ einen Arzt wegen Schlafstörungen auf. Gemäss Auskunft des Arztes handelt es sich dabei um eine Bagatelle, die keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordert (vgl. act. A11/1). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demach abzuweisen.

E. 11 Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (vgl. Prozessgeschichte Bst. F). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten, bestimmt auf Fr. 600.-- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2007 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung vom 16. November 2006 im Original, Empfehlungsschreiben vom 1. Februar 2008 im Original, den Schülerausweis, Schulbestätigung, drei Schulzeugnisse, Kondolenzkarte, UFC-Bestätigung vom 5. Dezember 2006 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7594/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 6. März 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. September 2006, gelangte zunächst nach Benin, von wo er auf dem Luftweg nach Frankreich weiter reiste. Am 25. September 2006 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Oktober 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit unter anderem einen Mitgliederausweis der Union des Forces de Changement (UFC), eine Karte über die Bezahlung der Mitgliederbeiträge an die UFC und eine Bestätigung der UFC vom 12. September 2006 zu den Akten. Am 26. Oktober 2006 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass am 24. April 2005 Soldaten mit Wahlurnen in das Haus seines Vaters gekommen seien. Selbst andere Mieter in diesem Haus, auch Staatsangehörige aus anderen Ländern, seien aufgefordert worden, ihre Stimme abzugeben. Er habe beobachten können, wie den Leuten nach der Stimmabgabe ein Briefumschlag in die Hände gedrückt worden sei. Da er diese Gesetzeswidrigkeit nicht in Ordnung gefunden habe, habe er einem Soldaten die Wahlurne aus den Händen geschlagen. Ein Soldat habe ihn darauf am Kragen gepackt. Die Hausbewohner hätten versucht, ihn zu befreien, und er habe dies genutzt, um sich durch einen Biss in den Arm des Soldaten loszureissen. Er sei über einen Zaun geklettert und habe sich in ein Haus eines Freundes gerettet. Als er sich vom Soldaten losgerissen habe, sei sein Hemd zerrissen und er habe dabei sein Portemonnaie, worin sich seine Identitätskarte befunden habe, verloren. Am gleichen Abend hätten ihn die Soldaten wieder zuhause gesucht. Er sei aber immer noch bei seinem Freund gewesen, weshalb die Soldaten seinen Bruder mitgenommen hätten, den er seither nicht mehr gesehen habe. Am folgenden Tag sei der Wahlsieg von Faure Gnassingbé verkündet worden. Er habe deswegen mit anderen Demonstranten Löcher in die Strasse gegraben. Als ein Militärfahrzeug in eines der Löcher gefahren sei, hätten sie die Soldaten mit Steinen beworfen. Aus einem Hinterhalt sei auf die Demonstrierenden geschossen worden. Sein Kollege sei dabei getroffen worden, während er habe fliehen und sich fortan mit Hilfe zweier Freunde habe verstecken können. Am 10. September 2006 sei seine Mutter verhaftet worden, weil man ihr vorgeworfen habe, sie würde ihren Sohn verstecken. Sein Vater habe ihn daraufhin zu einem Freund nach Benin gebracht. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 11. Januar 2007 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein weiterer Aufenthalt gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; heute Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm für die Kosten des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde legte er je einen Ausdruck der Website ufctogo.com und iciLome, eine Kopie der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der UFC vom 12. September 2006 sowie eine Kopie eines an Amnesty International (AI) gerichteten Briefes ein. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der UFC vom 5. Dezember 2006, eine Kondolenzkarte der UFC an die Familie seines verstorbenen Freundes mitsamt Briefumschlag als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G. In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2007 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 13. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis, eine Bestätigung des Schulbesuchs und drei Schulzeugnisse der Trisemester eins bis drei der Jahre 1997/98 ein. J. Am 17. Juni 2008 reichte der Beschwedeführer ein Empfehlungsschreiben der Ligue Togolais des Droit de l'Homme vom 1. Februar 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es seien mehrere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetreten. So wirke beispielsweise stereotyp und realitätsfremd, wie er beobachtet haben wolle, dass Soldaten andere Mieter im Hause seines Vaters wegen der Wahlen zu bestechen versucht hätten. Daher sei er aufgefordert worden, genauer zu beschreiben, was er gesehen habe. Seine Angaben dazu würden jedoch zu wenig detailliert wirken und nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer könne sich im Zentrum des Geschehens befunden haben. Gleiches gelte für seine Schilderungen, als er zu beschreiben versucht habe, wie er den Soldaten entkommen sei. Zudem würde er den Angaben in der Erstbefragung widersprechen, wo er noch angegeben habe, den Soldaten in den Oberarm gebissen zu haben, wohingegen er in der direkten Bundesanhörung deutlich auf den Unterarm gezeigt habe. Diesen Widerspruch begründe er damit, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Oberflächlich und erneut stereotyp wirke, wie der Beschwerdeführer die Reaktion des Soldaten beschreibe, den er in den Arm gebissen habe. Es erstaune auch sehr, dass die Soldaten den Beschwerdeführer haben entkommen lassen. Auf Nachfrage seien die Aussagen des Beschwerdeführers erneut zu allgemein geblieben, als dass sie mehr Realität hätten vermitteln können. Konstruiert wirke auch, wie die Soldaten die Identität des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können. Zunächst habe er angegeben, die Soldaten würden genau wissen, mit wem sie es zu tun haben würden, weshalb sie schon am Abend zurückgekommen seien. Später habe er hinzugefügt, seine Brieftasche in der Brusttasche seines Hemdes getragen zu haben, als ihm ein Soldat das Hemd zerrissen habe. In der Brieftasche, die er auf der Flucht verloren habe, sei die Identitätskarte gewesen. Es erstaune, dass er nicht schon davon erzählt habe, als er aufgefordert worden sei, die Auseinandersetzung mit den Soldaten genauer zu beschreiben, so dass der Verlust der Brieftasche als nachgeschobene Schutzbehauptung wirke. Weiter erstaune auch, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater zu wissen scheinen, wo sich der Bruder aufhalte bzw. dass dem Beschwerdeführer keine Bemühungen seitens des Vaters bekannt seien, den Bruder ausfindig zu machen. Denkbar sei, dass er über einen Anwalt versucht habe, den vollkommen unschuldigen Bruder freizubekommen oder zumindest in Erfahrung zu bringen, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer sei auch vertieft zu den Vorfällen während der Demonstration am Verkündungstag des Wahlresultats befragt worden. Er habe jedoch auch hier die zu erwartende persönliche Betroffenheit und subjektive Wahrnehmung vermissen lassen. Überzeichnet wirke auch das Interesse und die Bemühungen, welche Soldaten an den Tag gelegt hätten, um den Beschwedeführer zu finden. In Anbetracht seiner Tat, zwei Soldaten die Urne aus der Hand geschlagen zu haben, erscheine übertrieben, dass die Soldaten seinen Bruder einenhalb Jahre grundlos festhalten und seine Mutter nach derart langer Zeit verhaften würden, weil sie sie völlig grundlos beschuldigt hätten, den Sohn versteckt zu halten. Er habe zwar drei Beweismittel eingereicht. Diese vermöchten jedoch die oben gemachten Erwägungen nicht zu entkräften, da weder bezweifelt worden sei, dass im April 2005 Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, noch dass der Beschwerdeführer Mitglied der UFC sei. Aus diesem Grund werde auf weitere Unstimmigkeiten - insbesondere betreffend dem Schreiben der UFC - nicht eingegangen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er stimme mit dem BFM nicht überein, wenn es ihm vorwerfe, er habe stereotyp und realitätsfremd die Geschehnisse beschrieben, als die togoischen Beamten in ihr Mietshaus gekommen seien, um bei dem Mietern Wahlbestechung vorzunehmen. Es sei eine sehr prägende Szene gewesen und gleichzeitig sei alles sehr schnell gegangen und die Ereignisse hätten sich überschlagen. Er sei mehrmals über den Vorfall ausgefragt worden und habe immer das geschildert, woran er sich erinnert habe. Bei Einsicht in die Akten könne festgestellt werden, dass seine diesbezüglichen Angaben mit Rücksicht auf die kurze und intensive Dauer des Geschehens genügend detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben worden seien. Es bestehe auch kein Widerspruch betreffend seines Beissens in den Arm. Wie er an der Anhörung erklärt habe, könne er sich nicht genau erinnern, ob er den Mann in den Ober- oder Unterarm gebissen habe. Das sei angesichts des emotionalen Moments auch verständlich. Zudem sei festzuhalten, dass es in Ewe, in seiner Muttersprache, kein Wort für die Bezeichnung Ober- bzw. Unterarm gebe. Es gebe nur das Wort "Arm". Es sei möglich, dass er während des Kurzinterviews zufällig auf den Oberarm gezeigt habe und während der Anhörung auf den Unterarm. Beide Male habe er aber einfach auf den Arm verweisen wollen, ohne zu spezifizieren, ob es sich dabei um den Ober- oder den Unterarm gehandelt habe. Er habe die Erklärung, warum ihn die Beamten am Abend gefunden hätten, auch nicht nachgeschoben. Er habe die Erklärung, die Soldaten hätten genau gewusst, mit wem sie es zu tun hätten, bereits anlässlich der Kurzbefragung abgegeben, weshalb sie nicht als nachgeschoben betrachtet werden könne, sondern absolut nachvollziehbar sei. Da sich der Zwischenfall bei ihm zu Hause abgespielt habe, hätten die Soldaten allein aus diesem Grund gewusst, wo sie am Abend zuerst suchen müssten. Die Auffassung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass weder er noch seinen Vater Informationen über seinen verschwundenen Bruder hätten, scheine seines Erachtens aus der Unkenntnis der in Togo herrschenden Verhältnisse entstanden zu sein. Man könne dort nicht alle Informationen holen gehen, die man wolle, auch nicht über einen Anwalt, weil die Folgen in Form von Repression über Verschwindenlassen bis hin zu Mord sehr drastisch sein können. Der Präsident wolle alle Andersdenkenden eliminieren. Wenn man also Hinweise auf Oppositionstätigkeiten mit sich bringe, was bei ihm und seinem Vater zweifelsohne gegeben wäre, könne man erst recht nicht solche Informationen bekommen, ohne zu riskieren, dass man selbst gravierenden Nachteilen ausgesetzt werde. Bei ihnen würden nicht genehme Leute getötet und unter anderem in einem See versenkt, damit jede Spur verschwinde. Es sei auch bekannt, dass die Milizen der Machthaber Spitäler aufsuchten und Leute verschwinden liessen, die aufgrund von Schussverletzungen in die Krankenhäuser eingeliefert worden seien. In seiner Heimat seien Leute schon für viel weniger umgebracht oder aus dem Verkehr gezogen worden. Er wäre froh, wenn sein Bruder seit einenhalb Jahren grundlos festgehalten würde, denn dann wäre er noch am Leben. Er befürchte aber, dass sein Bruder schon viel früher umgebracht worden sei. Er wäre, wie aus einem Schreiben seiner Partei hervorgehe, bei einer Rückkehr gefährdet. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Informationen das BFM der Ansicht sei, dass in seinem Land keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs ausschliesslich geltend, wegen seinem Vorgehen gegen die Wahlbestechung verfolgt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 24. September 2006 hat sich die Lage in Togo verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäische Union unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 6. März 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten Vorgehens gegen die Wahlbestechung als UFC-Mitglied im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. 5.4 Da - wie soeben dargelegt - die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise am 24. September 2006 in Lomé (vgl. act. A2/10 S. 1 und 7). Gemäss eigenen Angaben verkaufte er Schuhe (vgl. act. A2/10 S. 2). In der Schweiz machte der Beschwerdeführer Erfahrungen als Aushilfsangestellter und Türsteher und arbeitet seit dem 1. Januar 2008 als Küchenmitarbeiter in einem Restaurant. Es ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Lomé, wo er während 23 Jahren gelebt hat, über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Er suchte zwar am 1. November 2006 im EVZ einen Arzt wegen Schlafstörungen auf. Gemäss Auskunft des Arztes handelt es sich dabei um eine Bagatelle, die keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordert (vgl. act. A11/1). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demach abzuweisen. 11. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (vgl. Prozessgeschichte Bst. F). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten, bestimmt auf Fr. 600.-- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2007 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung vom 16. November 2006 im Original, Empfehlungsschreiben vom 1. Februar 2008 im Original, den Schülerausweis, Schulbestätigung, drei Schulzeugnisse, Kondolenzkarte, UFC-Bestätigung vom 5. Dezember 2006 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: