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D-7549/2009

D-7549/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsbürgerin, verliess ihren Hei­matstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 und lebte bis zum Jahr 1997 in Kenia, anschliessend bis zum Jahr 2001 in Südafrika und schliesslich wieder - mit einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Somalia im Jahr 2005 - bis zum Jahr 2008 in Kenia. Ihr Kind wurde gemäss ihren Aussagen in Südafrika geboren und soll sich im Besitz der südafrikani­schen Staatsbürgerschaft befinden. Im Januar 2008 habe sie Kenia mit ih­rem Kind in Rich­tung Libyen verlassen, von wo sie im Juni 2008 nach Ita­lien gelangt seien. Am 10. Januar 2009 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind ille­gal in die Schweiz ein und stellte am 15. Januar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde die Be­schwerdeführerin am 20. Januar 2009 summarisch zu ih­ren Asylgründen an­gehört. B. Bei ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asyl­gesuchs an, sie sei zufällig in die Schweiz gekommen. Das Leben in Ke­nia sei sehr schwierig. Sie habe ihr Kind alleine grossziehen müssen. Des­sen Vater habe kein Geld geschickt, und sie habe die Kosten für die Schule nicht tragen können. Sie selbst habe - abgesehen von einer kurz­zei­tigen Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts in Kenia - weder in So­ma­lia noch in einem anderen Staat spezifische Probleme mit den staatli­chen Behörden gehabt. Allerdings könne sie derzeit nicht nach So­malia zu­rückkehren, da es dort Kämpfe gebe. C. Eine Überprüfung der Datenbank "Eurodac" ergab, dass die Beschwerde­füh­renden gemäss entsprechendem Eintrag am 2. Juli 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch re­gistriert worden waren. Am 20. Januar 2009 wurde die Beschwerdefüh­re­rin im Anschluss an die summarische Befragung unter der Bezeich­nung "rechtliches Gehör" ergänzend zu ihrem Reiseweg, zu ihrem lega­len Sta­tus in Italien sowie zu allfälligen Hindernissen in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung nach Italien befragt. D. Am 27. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Am 15. Juni 2009 richtete das BFM an die italienischen Be­hörde die Mit­teilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Ab­kom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver­fah­ren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­glied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As­soziie­rungs­abkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Verfah­ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung ei­nes von ei­nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asyl­antrags zu­ständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis­sion vom 2. September 2003 mit Durchführungs­bestimmun­gen zur Ver-ord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dub­lin]) werde Ita­lien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig er­achtet. Die zu­ständige ita­lie­nische Behörde äusserte sich dazu nicht. F. Mit Verfügung vom 20. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Zudem ordnete es de­ren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und wies die Ge­nann­ten an, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Be­schwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsge­richt an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zu­dem, ih­rer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ih­nen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Des Weiteren ersuchten die Be­schwer­deführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Als Beweis­mit­tel reichten sie unter anderem einen Bericht der Schweizerischen Be­obach­tungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Bezug auf die Rück­schaf­fung von Personen im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien so­wie Kopien zweier Schreiben Dritter bezüglich der Kapazitätsprobleme bei der Be­treuung von asylsuchenden Personen in Italien ein. Auf die Be­gründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, so­weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan­gen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der Instruktions­rich­ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Zu­gleich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorge­be­stätigung einzureichen oder bis zum 24. Dezember 2009 einen Ko­sten­vor­schuss von Fr. 600.-- zu leisten. Ferner wurden den Beschwerde­füh­ren­den die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Gele­gen­heit zur Ergänzung der Beschwerde innert genannter Frist gewährt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2009 reichten die Be­schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und ergänzten ihre Be­schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Ent­scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 hielt das Bundesamt vollum­fäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2010 wurde ein schuli­scher Bericht bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung. Somit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keinerlei Angaben dazu enthal­ten, zu welchem Zeitpunkt die vom 20. August 2009 datierende Verfü­gung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Indessen trägt die Be­weislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Be­hörde, wel­che die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhl­mann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Praxis­kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Be­schwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwal­tungsgericht erhoben worden ist. Auf die im Übrigen form­gerecht einge­reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We­sentlichen aus, für die Durchführung des Asylverfahrens sei gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge im Rahmen des gemeinsamen Eu­ropä­ischen Asylsystems Italien zuständig. Die Beschwerdeführerin habe aus­serdem gemäss ihren eigenen Aussagen von den italienischen Behör­den eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") er­hal­ten. Es spreche nichts gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Weg­weisung nach Italien.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die grundsätzliche Zuständig­keit Italiens für die Prüfung ihres Asylgesuchs im Rahmen des gemeinsa­men Eu­ropäischen Asylsystems nicht. Jedoch machte die Beschwerde­füh­rerin bereits anlässlich des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 20. Januar 2009 zur Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Ita­lien geltend, ihre Lage sei dort schwierig gewesen. Sie sei mit ihrem Kind zunächst in Rom in einem Flüchtlingszentrum des Roten Kreuzes be­treut worden. Da­nach habe sie eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") erhalten und sei mit ihrem Kind an einen ande­ren Ort bei Rom verbracht worden. Dort hätten sie während sechs Mona­ten durch eine Or­ganisation betreut werden sollen; anschliessend hätte sie mit ihrem Kind selbständig sein sollen. Sie habe nicht länger bleiben wollen und deshalb be­schlossen, in die Schweiz zu reisen. Mit der Be­schwerdeschrift wieder­holten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das Leben in Italien sei sehr schwierig gewesen; sie hätten dort sehr schlechte Erfahrungen ge­macht. Die Unterkünfte für Personen mit einer Auf­enthaltsbewilligung seien völlig überlastet, und ein Drittel der Flüchtlinge erhalte keinen Platz. Auch sei die Situation schulpflichtiger Kin­der sehr schwierig. Rückkeh­rende im Rahmen des Dublin-Systems wür­den zwar bevorzugt behandelt; es gebe aber keine Plätze, und die Be­troffenen würden deshalb obdach­los. Mit der Beschwerdeschrift wur­den ein Bericht der Schweizerischen Be­obachtungsstelle für Asyl- und Aus­länderrecht in Bezug auf die Rück­schaffung von Personen im Rah­men des Dublin-Systems nach Italien so­wie zwei Schreiben Dritter be­züglich der Probleme bei der Betreuung von Asylsuchenden in Italien ein­gereicht. Aus diesen Beweismitteln geht im We­sentlichen hervor, dass die in Italien vorhandenen Kapazitäten für die Be­treuung von asylsuchenden Personen völlig ungenügend seien. Es sei da­von auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr nach Ita­lien mit erheblichen Schwierigkeiten kon­frontiert würden, angemessene Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei deshalb insbesondere unter Berück­sichtigung der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als unzumutbar zu bezeichnen. Dieser Standpunkt wurde durch die Beschwerdeführen­den ausserdem mit der Eingabe vom 15. Dezember 2009 wiederholt. Mit der Eingabe vom 29. Januar 2010 wurde ferner unter Hinweis auf den ein­gereichten schulischen Bericht bezüg­lich des Kindes ausgeführt, ein Wechsel des Aufenthaltsorts nach Ita­lien würde in schulischer und ent­wicklungsmässiger Hinsicht negative Fol­gen haben.

E. 3.3 Es ist festzuhalten, dass das BFM offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangte, für die Durchführung des Asylverfahrens der Be­schwer­deführenden sei aufgrund der geltenden Regeln im Rahmen des ge­mein­samen Europäischen Asylsystems Italien zuständig, was denn auch von den Beschwerdeführenden nicht angefochten wird.

E. 3.4 Es stellt sich die weitere Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Ita­lien zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten.

E. 3.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Beschwer-deführe­rin nach eigenen Aussagen mit ihrem Kind in Italien in zwei ver­schiedenen Flüchtlingsunterkünften untergebracht war und durch das Rote Kreuz so­wie eine nicht näher genannte weitere Organisation be­treut wurde. Zudem erhielt sie mit ihrem Kind eine während dreier Jahre gül­tige Aufenthaltsbe­willigung. Die Beschwerdeführerin machte an­lässlich ih­rer Anhörungen durch das BFM zwar geltend, ihre Lage sei schwierig ge­wesen, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, in die Schweiz weiter­zureisen. Indessen führte sie nicht aus, worin diese Schwie­rigkeiten kon­kret bestanden; auch im Rahmen des Beschwerde­verfahrens wurden dazu keine weiteren spezi­fischen Angaben gemacht. Vielmehr wurde be­schwerdeweise aus­schliesslich auf die allgemeine Lage in Italien verwie­sen, die durch erhebli­che Kapazitätsprobleme bei der Betreuung von Asyl­suchenden geprägt sei.

E. 3.4.2 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel, ein Be­richt der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländer­recht sowie Kopien zweier aus Italien stammender Schreiben Dritter, die an unbekannte Personen adressiert sind, weisen wie bereits gesagt auf die generellen Probleme bei der Betreuung von Asylsuchenden in Italien hin. In der Tat ist davon auszugehen, dass in Italien - insbesondere in den südli­chen Provinzen - gewisse Engpässe bei der Unterbringung und Be­treuung von Asylsuchenden bestehen. Indessen ergibt sich weder aus die­sen Be­weismitteln noch aus sonstigen Berichten über die Lage von Asyl­suchen­den in Italien mit hinreichender Gewissheit, dass ein Vollzug der Weg­weisung für die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine existen­tielle Gefährdung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung des Kin­deswohls zur Folge hätte. Zwar ist nicht abzustreiten, dass sich Asylsu­chende in Ita­lien bei der Suche nach Unterkunft und Betreuung oder beim Zugang zu me­dizinischer Versorgung Schwierigkeiten ausgesetzt sehen kön­nen. Indessen liegt dem Dublin-System die grundsätzliche Annahme zugrunde, dass das betreffende Land die nötigen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, wel­che eine den Bedürfnissen des Existenzminimums entsprechende Betreu­ung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Gemäss den Er­kenntnissen des Gerichts werden Personen, die aufgrund der Be­stimmun­gen des Dublin-Systems nach Italien zurückkehren, von den Be­hörden be­vorzugt behandelt, und es nehmen sich zahlreiche private Hilfs­organisa­tionen der Betreuung von Asylsuchenden an. Dabei ist auch da­von auszu­gehen, dass den besonderen Bedürfnissen der Beschwerde­führerin und ih­res Kindes in Italien Rechnung getragen werden wird, was ne­ben Ver­pflegung, Unterkunft und dem Zugang zu medizinischer Versor­gung auch die angemessene schulische Betreuung des Kindes umfasst. In diesem Zu­sammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss eigenen Aussagen bei ihrem ersten Aufenthalt in Ita­lien kei­neswegs ohne Unterkunft und Betreuung waren. Es lässt sich man­gels kon­kreter Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollzie­hen, weshalb sie dennoch Italien mit ihrem Kind wieder verliess, um in die Schweiz wei­terzureisen. Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass auf­grund der Ak­ten mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dass die Be­schwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme ha­ben, die der Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien entge­genstehen könn­ten.

E. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dub­lin durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen. Das BFM ist daher zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten.

E. 3.6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei­sungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re­gelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist. So sind allfällige Vollzugshin­dernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der soge­nannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 VO Dublin) bzw. im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, wonach aus humani­tären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. zur Publi­ka­tion vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8-10). Wie zu­vor dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbst­eintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Be­schwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet.

E. 3.7 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der Instruk­tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung ge­stützt auf Art. 56 VwVG aus. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation vor­gesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbre­chung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d VO Dublin.

E. 4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist folglich abzuweisen.

E. 5 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7549/2009 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien F._______ A._______, geboren [...], Somalia, und deren Kind A._______, geboren [...], mutmasslich Südafrika, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, 8036 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-fahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N [...] Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsbürgerin, verliess ihren Hei­matstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 und lebte bis zum Jahr 1997 in Kenia, anschliessend bis zum Jahr 2001 in Südafrika und schliesslich wieder - mit einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Somalia im Jahr 2005 - bis zum Jahr 2008 in Kenia. Ihr Kind wurde gemäss ihren Aussagen in Südafrika geboren und soll sich im Besitz der südafrikani­schen Staatsbürgerschaft befinden. Im Januar 2008 habe sie Kenia mit ih­rem Kind in Rich­tung Libyen verlassen, von wo sie im Juni 2008 nach Ita­lien gelangt seien. Am 10. Januar 2009 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind ille­gal in die Schweiz ein und stellte am 15. Januar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde die Be­schwerdeführerin am 20. Januar 2009 summarisch zu ih­ren Asylgründen an­gehört. B. Bei ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asyl­gesuchs an, sie sei zufällig in die Schweiz gekommen. Das Leben in Ke­nia sei sehr schwierig. Sie habe ihr Kind alleine grossziehen müssen. Des­sen Vater habe kein Geld geschickt, und sie habe die Kosten für die Schule nicht tragen können. Sie selbst habe - abgesehen von einer kurz­zei­tigen Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts in Kenia - weder in So­ma­lia noch in einem anderen Staat spezifische Probleme mit den staatli­chen Behörden gehabt. Allerdings könne sie derzeit nicht nach So­malia zu­rückkehren, da es dort Kämpfe gebe. C. Eine Überprüfung der Datenbank "Eurodac" ergab, dass die Beschwerde­füh­renden gemäss entsprechendem Eintrag am 2. Juli 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch re­gistriert worden waren. Am 20. Januar 2009 wurde die Beschwerdefüh­re­rin im Anschluss an die summarische Befragung unter der Bezeich­nung "rechtliches Gehör" ergänzend zu ihrem Reiseweg, zu ihrem lega­len Sta­tus in Italien sowie zu allfälligen Hindernissen in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung nach Italien befragt. D. Am 27. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Am 15. Juni 2009 richtete das BFM an die italienischen Be­hörde die Mit­teilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Ab­kom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver­fah­ren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit­glied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As­soziie­rungs­abkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Verfah­ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung ei­nes von ei­nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asyl­antrags zu­ständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis­sion vom 2. September 2003 mit Durchführungs­bestimmun­gen zur Ver-ord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dub­lin]) werde Ita­lien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig er­achtet. Die zu­ständige ita­lie­nische Behörde äusserte sich dazu nicht. F. Mit Verfügung vom 20. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Zudem ordnete es de­ren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und wies die Ge­nann­ten an, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Be­schwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsge­richt an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zu­dem, ih­rer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ih­nen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Des Weiteren ersuchten die Be­schwer­deführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Als Beweis­mit­tel reichten sie unter anderem einen Bericht der Schweizerischen Be­obach­tungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Bezug auf die Rück­schaf­fung von Personen im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien so­wie Kopien zweier Schreiben Dritter bezüglich der Kapazitätsprobleme bei der Be­treuung von asylsuchenden Personen in Italien ein. Auf die Be­gründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, so­weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan­gen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der Instruktions­rich­ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Zu­gleich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorge­be­stätigung einzureichen oder bis zum 24. Dezember 2009 einen Ko­sten­vor­schuss von Fr. 600.-- zu leisten. Ferner wurden den Beschwerde­füh­ren­den die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Gele­gen­heit zur Ergänzung der Beschwerde innert genannter Frist gewährt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2009 reichten die Be­schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und ergänzten ihre Be­schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Ent­scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 hielt das Bundesamt vollum­fäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2010 wurde ein schuli­scher Bericht bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung. Somit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keinerlei Angaben dazu enthal­ten, zu welchem Zeitpunkt die vom 20. August 2009 datierende Verfü­gung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Indessen trägt die Be­weislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Be­hörde, wel­che die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhl­mann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Praxis­kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Be­schwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwal­tungsgericht erhoben worden ist. Auf die im Übrigen form­gerecht einge­reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We­sentlichen aus, für die Durchführung des Asylverfahrens sei gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge im Rahmen des gemeinsamen Eu­ropä­ischen Asylsystems Italien zuständig. Die Beschwerdeführerin habe aus­serdem gemäss ihren eigenen Aussagen von den italienischen Behör­den eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") er­hal­ten. Es spreche nichts gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Weg­weisung nach Italien. 3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten die grundsätzliche Zuständig­keit Italiens für die Prüfung ihres Asylgesuchs im Rahmen des gemeinsa­men Eu­ropäischen Asylsystems nicht. Jedoch machte die Beschwerde­füh­rerin bereits anlässlich des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 20. Januar 2009 zur Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Ita­lien geltend, ihre Lage sei dort schwierig gewesen. Sie sei mit ihrem Kind zunächst in Rom in einem Flüchtlingszentrum des Roten Kreuzes be­treut worden. Da­nach habe sie eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") erhalten und sei mit ihrem Kind an einen ande­ren Ort bei Rom verbracht worden. Dort hätten sie während sechs Mona­ten durch eine Or­ganisation betreut werden sollen; anschliessend hätte sie mit ihrem Kind selbständig sein sollen. Sie habe nicht länger bleiben wollen und deshalb be­schlossen, in die Schweiz zu reisen. Mit der Be­schwerdeschrift wieder­holten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das Leben in Italien sei sehr schwierig gewesen; sie hätten dort sehr schlechte Erfahrungen ge­macht. Die Unterkünfte für Personen mit einer Auf­enthaltsbewilligung seien völlig überlastet, und ein Drittel der Flüchtlinge erhalte keinen Platz. Auch sei die Situation schulpflichtiger Kin­der sehr schwierig. Rückkeh­rende im Rahmen des Dublin-Systems wür­den zwar bevorzugt behandelt; es gebe aber keine Plätze, und die Be­troffenen würden deshalb obdach­los. Mit der Beschwerdeschrift wur­den ein Bericht der Schweizerischen Be­obachtungsstelle für Asyl- und Aus­länderrecht in Bezug auf die Rück­schaffung von Personen im Rah­men des Dublin-Systems nach Italien so­wie zwei Schreiben Dritter be­züglich der Probleme bei der Betreuung von Asylsuchenden in Italien ein­gereicht. Aus diesen Beweismitteln geht im We­sentlichen hervor, dass die in Italien vorhandenen Kapazitäten für die Be­treuung von asylsuchenden Personen völlig ungenügend seien. Es sei da­von auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr nach Ita­lien mit erheblichen Schwierigkeiten kon­frontiert würden, angemessene Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei deshalb insbesondere unter Berück­sichtigung der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als unzumutbar zu bezeichnen. Dieser Standpunkt wurde durch die Beschwerdeführen­den ausserdem mit der Eingabe vom 15. Dezember 2009 wiederholt. Mit der Eingabe vom 29. Januar 2010 wurde ferner unter Hinweis auf den ein­gereichten schulischen Bericht bezüg­lich des Kindes ausgeführt, ein Wechsel des Aufenthaltsorts nach Ita­lien würde in schulischer und ent­wicklungsmässiger Hinsicht negative Fol­gen haben. 3.3. Es ist festzuhalten, dass das BFM offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangte, für die Durchführung des Asylverfahrens der Be­schwer­deführenden sei aufgrund der geltenden Regeln im Rahmen des ge­mein­samen Europäischen Asylsystems Italien zuständig, was denn auch von den Beschwerdeführenden nicht angefochten wird. 3.4. Es stellt sich die weitere Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Ita­lien zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten. 3.4.1. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Beschwer-deführe­rin nach eigenen Aussagen mit ihrem Kind in Italien in zwei ver­schiedenen Flüchtlingsunterkünften untergebracht war und durch das Rote Kreuz so­wie eine nicht näher genannte weitere Organisation be­treut wurde. Zudem erhielt sie mit ihrem Kind eine während dreier Jahre gül­tige Aufenthaltsbe­willigung. Die Beschwerdeführerin machte an­lässlich ih­rer Anhörungen durch das BFM zwar geltend, ihre Lage sei schwierig ge­wesen, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, in die Schweiz weiter­zureisen. Indessen führte sie nicht aus, worin diese Schwie­rigkeiten kon­kret bestanden; auch im Rahmen des Beschwerde­verfahrens wurden dazu keine weiteren spezi­fischen Angaben gemacht. Vielmehr wurde be­schwerdeweise aus­schliesslich auf die allgemeine Lage in Italien verwie­sen, die durch erhebli­che Kapazitätsprobleme bei der Betreuung von Asyl­suchenden geprägt sei. 3.4.2. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel, ein Be­richt der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländer­recht sowie Kopien zweier aus Italien stammender Schreiben Dritter, die an unbekannte Personen adressiert sind, weisen wie bereits gesagt auf die generellen Probleme bei der Betreuung von Asylsuchenden in Italien hin. In der Tat ist davon auszugehen, dass in Italien - insbesondere in den südli­chen Provinzen - gewisse Engpässe bei der Unterbringung und Be­treuung von Asylsuchenden bestehen. Indessen ergibt sich weder aus die­sen Be­weismitteln noch aus sonstigen Berichten über die Lage von Asyl­suchen­den in Italien mit hinreichender Gewissheit, dass ein Vollzug der Weg­weisung für die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine existen­tielle Gefährdung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung des Kin­deswohls zur Folge hätte. Zwar ist nicht abzustreiten, dass sich Asylsu­chende in Ita­lien bei der Suche nach Unterkunft und Betreuung oder beim Zugang zu me­dizinischer Versorgung Schwierigkeiten ausgesetzt sehen kön­nen. Indessen liegt dem Dublin-System die grundsätzliche Annahme zugrunde, dass das betreffende Land die nötigen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, wel­che eine den Bedürfnissen des Existenzminimums entsprechende Betreu­ung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Gemäss den Er­kenntnissen des Gerichts werden Personen, die aufgrund der Be­stimmun­gen des Dublin-Systems nach Italien zurückkehren, von den Be­hörden be­vorzugt behandelt, und es nehmen sich zahlreiche private Hilfs­organisa­tionen der Betreuung von Asylsuchenden an. Dabei ist auch da­von auszu­gehen, dass den besonderen Bedürfnissen der Beschwerde­führerin und ih­res Kindes in Italien Rechnung getragen werden wird, was ne­ben Ver­pflegung, Unterkunft und dem Zugang zu medizinischer Versor­gung auch die angemessene schulische Betreuung des Kindes umfasst. In diesem Zu­sammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss eigenen Aussagen bei ihrem ersten Aufenthalt in Ita­lien kei­neswegs ohne Unterkunft und Betreuung waren. Es lässt sich man­gels kon­kreter Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollzie­hen, weshalb sie dennoch Italien mit ihrem Kind wieder verliess, um in die Schweiz wei­terzureisen. Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass auf­grund der Ak­ten mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dass die Be­schwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme ha­ben, die der Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien entge­genstehen könn­ten. 3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dub­lin durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen. Das BFM ist daher zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. 3.6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei­sungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re­gelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist. So sind allfällige Vollzugshin­dernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der soge­nannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 VO Dublin) bzw. im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, wonach aus humani­tären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. zur Publi­ka­tion vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8-10). Wie zu­vor dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbst­eintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Be­schwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. 3.7. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der Instruk­tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung ge­stützt auf Art. 56 VwVG aus. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation vor­gesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbre­chung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d VO Dublin.

4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist folglich abzuweisen.

5. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: