Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 13. Juni 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. In der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gaben sie an, sie hätten zuvor bereits in Deutschland einen Schutzstatus erhalten. B. B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Es stellte dabei fest, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland und damit eine Schutzalternative verfügten, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. B.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführerinnen, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie seien zwar zunächst nach Deutschland geflüchtet und hätten dort einen Schutzstatus erhalten. Dort habe A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den deutschen Staatsbürger D._______ kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegangen. Am (...) 2023 sei die gemeinsame Tochter E._______ zur Welt gekommen. D._______ habe kurze Zeit später ein Stellenangebot in F._______ erhalten und sei, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, im Februar 2024 zusammen mit der Tochter E._______ in die Schweiz gezogen. D._______ verfüge als EU-Bürger über eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA). Aus diesem Grund habe sich auch die Beschwerdeführerin entschieden, mit ihren beiden älteren Kindern B._______ und C._______ in die Schweiz einzureisen. Ein Zusammenleben sei wegen unterschiedlicher Lebensvorstellungen zwar nicht möglich gewesen, aber die Beschwerdeführerin und D._______ hätten sich entschieden, E._______ gemeinsam zu erziehen und deshalb nah beieinander zu wohnen, wobei die faktische Obhut beim Vater liege. Im Hinblick auf die vom SEM beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz seien sowohl Art. 8 EMRK als auch die Kinderrechte respektive das Kindeswohl zu berücksichtigen. Eine Wegweisung nach Deutschland erweise sich als unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin ihre jüngste Tochter nicht mehr regelmässig sehen und sie während der wichtigsten Jahre ihres Lebens nicht begleiten könnte. B.c Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: deutsche Aufenthaltstitel und ukrainische Geburtsurkunden (mit deutscher Übersetzung) betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen, betreffend B._______ ein ukrainischer Reisepass, betreffend A._______ ein ukrainischer Reisepass sowie ein Inlandspass und eine Scheidungsurkunde mit deutscher Übersetzung. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehenden Schutz ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung - zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden - zu verlassen. Zudem wies es die Beschwerdeführerinnen dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beilagen wurden - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - folgende Unteralgen eingereicht: Nothilfebestätigung, Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft von D._______ betreffend E._______ sowie Urkunde über die Erklärung der Eltern zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung, Bestätigung des Universitätsspitals F._______ vom 24. Dezember 2024, Bericht des Universitätsspitals F._______ betreffend H._______, die neugeborene Tochter der Beschwerdeführerin, vom 13. Januar 2025, Kostennote der Rechtsvertretung. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführerinnen Myriam Kohli, Caritas Suisse, als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. März 2025 zur Beschwerde vom 5. Februar 2025 vernehmen. G. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 11. April 2025 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen folgende Unterlagen bei: Schreiben von D._______ an das Standesamt I._______ vom 4. März 2025, Wohnsitzbestätigung von D._______ vom 10. März 2025, Formular betreffend Vaterschaftsanerkennung von D._______ für H._______, Krankenversicherungspolice von H._______, Bestätigung des (...) betreffend H._______ vom 4. April 2025.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 In den Rechtsbegehren wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In der Begründung fehlen aber jegliche Ausführungen zur Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivziffer 1). Auch hinsichtlich der Wegweisung sowie der Kantonszuweisung (Dispositivziffern 2 und 4) wird nichts vorgebracht. Die Beschwerde äussert sich lediglich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive es werden diesbezüglich formelle Rügen erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die Dispositivziffern 1 (Verweigerung vorübergehenden Schutzes), 2 (Wegweisung) und 4 (Kantonszuweisung) sind als nicht angefochten zu erachten und somit in Rechtkraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könnten die Beschwerdeführerinnen problemlos nach Deutschland zurückkehren. Es bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere vorgebracht, dass ihr Ex-Partner - ein deutscher Staatsangehöriger - die faktische Obhut für die gemeinsame Tochter E._______ innehabe und in den Kanton G._______ gezogen sei. Sie wollten das Sorgerecht gemeinsam ausüben und eine Wegweisung nach Deutschland hätte zur Folge, dass sie ihre Tochter nicht mehr regelmässig sehen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in Deutschland in eine soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten könnte, seien aus den vorliegenden Akten jedoch nicht erkennbar. Weiter sei festzustellen, dass E._______ kein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestellt habe und bei ihrem Vater lebe. Das Sorgerecht könne auch ohne einen Schutzstatus in der Schweiz gemeinsam ausgeübt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Tochter angesichts der räumlichen Nähe Deutschlands weiterhin regelmässig sehen könnte. Sie sei mit dem Kindsvater weder verheiratet noch lebe sie mit ihm in einem Konkubinat. Die beiden Kinder B._______ und C._______ könnten mit ihrer Mutter nach Deutschland zurückkehren, wo sie sich bereits vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit D._______ im Februar 2024 in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten sich in der Folge jedoch getrennt und lebten in verschiedenen Wohnungen, wobei sich E._______ beim Vater aufhalte. Am (...) Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter H._______ zur Welt gebracht, deren Vater ebenfalls D._______ sei. Die jüngste Tochter leide an (...), was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der (...) führe. Sie sei noch immer im Spital, da ihr Zustand noch nicht ausreichend stabil sei. Die Familiensituation sei derzeit sehr schwierig, da sich die Eltern mit Spitalbesuchen bei H._______ und der Betreuung von E._______ abwechselten. Zudem seien sie daran, die erforderlichen Schritte für die Kindesanerkennung einzuleiten. Das SEM habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls ausschliesslich hinsichtlich der Töchter B._______ und C._______ geprüft. Bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei aber darauf hingewiesen worden, dass auch das übergeordnete Kindesinteresse von E._______ zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass diese kein Schutzgesuch gestellt habe und nicht direkt Ziel der angefochtenen Verfügung sei, ändere nichts daran, dass ihre Interessen ebenfalls zu berücksichtigen seien. Weiter sei das Kindeswohl der jüngsten Tochter H._______ in die Beurteilung miteinzubeziehen, auch wenn das SEM von deren Geburt noch keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich bei E._______ und H._______ um sehr kleine Kinder, welche bereits aufgrund ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf die Präsenz ihrer Mutter angewiesen seien und stark unter einer Trennung von ihr leiden würden. Zudem sei H._______ wegen einer gravierenden Erkrankung seit der Geburt hospitalisiert und die Beschwerdeführerin besuche sie täglich. Durch die fehlende Berücksichtigung der Interessen der beiden jüngeren Kinder respektive deren Kindeswohls habe das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter von H._______ und E._______ handle. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht auch grenzüberschreitend ausgeübt werden könne und angesichts der räumlichen Nähe zu Deutschland regelmässige Besuche möglich wären. Bei einer Rückkehr nach Deutschland könne die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz aber nicht frei wählen. Ukrainerinnen hätten in Deutschland - wie auch in der Schweiz - keine Niederlassungsfreiheit, weshalb sie zurück in den Landkreis J._______ müsste, wo sie sich zuvor aufgehalten habe. Ein Besuch bei ihrer Tochter in K._______ wäre mit einer neunstündigen Zugfahrt (hin und zurück) verbunden. Eine Wegweisung nach Deutschland und damit verbunden die Trennung von ihren beiden sehr kleinen Töchtern würde das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV verletzen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten. Die (...) E._______ sowie die (...) Monate alte H._______ seien angesichts ihres Alters grundlegend auf die Mutter angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug ihrem Kindeswohl zuwiderlaufe und auch als unzumutbar zu erachten sei.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM erneut auf den Standpunkt, dass lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Töchter B._______ und C._______ Verfahrenspartei seien. Die beiden Kinder H._______ und E._______ würden aufgrund ihrer väterlichen Abstammung (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seien nicht Partei des Verfahrens. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehe sich grundsätzlich auf enge familiäre Beziehungen wie jene zwischen Eltern und Kindern oder Ehepartnern. Die Beschwerdeführerin sei offenbar nicht mehr in einer Beziehung mit D._______. Die beiden Kinder E._______ und H._______ seien den schweizerischen Behörden unbekannt und im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst. Ihr Aufenthaltsort sei weder geklärt noch sei er von den Eltern offengelegt worden. Eine enge familiäre Beziehung im Sinne eines schützenswerten Familienlebens sei vorliegend weder nachgewiesen noch liessen sich Hinweise darauf erkennen. Nachdem H._______ und E._______ den schweizerischen Behörden nicht bekannt seien, hielten sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland auf, zumal die Beschwerdeführerin und D._______ zuvor dort gelebt hätten. Eine Familienzusammenführung aller Beteiligten wäre somit grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Ebenso könne die Ausübung des Sorgerechts gegebenenfalls grenzüberschreitend erfolgen. Damit werde auch dem übergeordneten Kindesinteresse von H._______ und E._______ ausreichend Rechnung getragen.
E. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die beiden Kinder E._______ und H._______ den schweizerischen Behörden unbekannt seien. D._______ habe bei seiner Ankunft in der Schweiz gemeldet, dass er von seiner Tochter E._______ begleitet werde. Für die offizielle Anmeldung in der Schweiz hätten die Behörden jedoch eine Geburtsurkunde gefordert. Eine solche sei von den deutschen Behörden bislang nicht ausgestellt worden, weil Unterlagen zur Kindsmutter gefehlt hätten. Diese seien zwischenzeitlich eingereicht worden, aber die Geburtsurkunde sei noch immer ausstehend. E._______ besitze aus diesem Grund weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine AHV-Nummer. Sie sei der Einwohnerkontrolle aber gemeldet worden und verfüge über eine Krankenversicherung. Die Tochter H._______ sei in F._______ geboren und die erforderlichen Schritte für die Kindsanerkennung seien eingeleitet worden. Bislang sei auch für sie noch keine Geburtsurkunde ausgestellt und sie sei nicht im ZEMIS erfasst worden. Sie verfüge jedoch ebenfalls über eine Krankenversicherung in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden jüngeren Kinder in Deutschland aufhielten. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden belegen, dass H._______ nach der Geburt im Spital in F._______ gewesen sei. Danach sei sie in ein Spital in K._______ verlegt worden, welches sie Anfang April 2025 habe verlassen können. Seither lebe sie am Wohnsitz der Mutter. Der Aufenthaltsort der Kinder sei somit bekannt, auch wenn sie wegen des Fehlens einer Geburtsurkunde bislang nicht hätten registriert werden können. Betreffend die Argumentation des SEM, dass die elterliche Sorge grenzüberschreitend ausgeübt werden könne, sei die besondere Familienkonstellation zu beachten. E._______ und H._______ hielten sich ebenso oft beim Vater wie bei der Mutter auf, wobei H._______ aufgrund ihrer Krankheit auf tägliche Pflege angewiesen sei. Diese könne von der Mutter nicht allein erbracht werden, wenn sie sich gleichzeitig auch noch um E._______ kümmern müsse. Um die Betreuung der beiden Kleinkinder sicherzustellen, seien die Eltern darauf angewiesen, nahe beieinander zu wohnen.
E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 4.2 Sowohl Art. 13 BV als auch Art. 8 EMRK gewährleisten die Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen, wenn einer ausländischen Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.; bei Bewilligungen gestützt auf das FZA vgl. auch BGer 2C_518/2025 vom 27. März 2026 E. 3.2 m.H. und 3.3.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H).
E. 4.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 4.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM die konkrete Familiensituation der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend abgeklärt hat. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in Deutschland eine Tochter namens E._______ zur Welt gebracht hat. Das Kind wurde von D._______ anerkannt und es liegt eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Das SEM erkundigte sich bei der zuständigen kantonalen Behörde, ob ihr die Kinder E._______ und H._______ bekannt seien. Aus deren Antwort geht hervor, dass D._______ ihnen gemeldet habe, seine Tochter E._______ wohne bei ihm; bislang sei aber weder eine Geburtsurkunde noch ein Identitätsdokument eingereicht worden, weshalb sie nicht habe registriert werden können (vgl. SEM-Akte [...]-26/2). In der Wohnsitzbestätigung von D._______ vom 10. März 2025, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde L._______, wird E._______ ausdrücklich aufgeführt (vgl. Beilage 2 der Replik). Es trifft somit nicht zu, dass E._______ den schweizerischen Behörden unbekannt ist und die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht offengelegt hätten. Hinsichtlich der jüngsten Tochter H._______ ist festzustellen, dass ihre Geburt durch eine Bestätigung des Universitätsspitals F._______ vom 24. Dezember 2024 dokumentiert ist (vgl. Beschwerdebeilage 6). Es liegt auch ein Bericht des (...) vom 4. April 2025 vor, welcher belegt, dass H._______ von Ende Februar bis Anfang April 2025 in K._______ hospitalisiert war. Weiter wird darin festgehalten, dass aufgrund ihrer seltenen genetischen Erkrankung regelmässige Konsultationen im Spital erforderlich seien und die Präsenz der Mutter unerlässlich sei, um die Pflege von H._______ sicherzustellen (vgl. Beilage 5 der Replik).
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sowohl die Existenz der beiden Töchter E._______ und H._______ respektive die Mutterschaft der Beschwerdeführerin erstellt ist. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden Kinder (geb. 2023 respektive 2024) in Deutschland aufhalten, nachdem die Eltern erwiesenermassen in der Schweiz sind. In einem derart jungen Alter sind Kinder angesichts ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf die Eltern angewiesen und es kann - sofern es keine klaren Gegenindizien gibt - davon ausgegangen werden, dass sie sich im selben Land aufhalten. Die Annahme des SEM, die beiden jüngeren Töchter seien den schweizerischen Behörden nicht bekannt und sie hielten sich folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland auf, findet in den Akten keine Stütze. Bei der familiären Beziehung zwischen der Mutter und ihren beiden Kleinkindern liegt im Übrigen ohne Weiteres ein schützenswertes Familienleben vor, zumal es sich dabei um Angehörige der Kernfamilie handelt.
E. 4.6 Obwohl zumindest der Aufenthalt von E._______ der Wohnsitzgemeinde des Vaters bekannt ist und H._______ in der Schweiz über eine Krankenversicherung verfügt (vgl. Beilage 4 der Replik), sind beide nicht im ZEMIS erfasst. Es liegen keinerlei Identitätsdokumente betreffend die beiden Kinder vor und es ist unklar, ob zwischenzeitlich von den deutschen (E._______) respektive schweizerischen (H._______) Behörden Geburtsurkunden ausgestellt wurden. Somit ist auch nicht klar, über welche Staatsangehörigkeit die beiden Mädchen verfügen und ob sie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz oder in Deutschland besitzen. Es kann daher auch nicht geprüft werden, ob eine Familienvereinigung in Deutschland möglich wäre. Ferner ist unklar, wie die aktuelle Betreuungssituation betreffend E._______ und H._______ aussieht und wie sich der Gesundheitszustand von letzterer entwickelt hat, zumal es sich bei der (...) um eine fortschreitende Erkrankung handelt (vgl. Bericht des Universitätsspitals F._______ vom 13. Januar 2025, Beschwerdebeilage 7). Bislang fehlt es auch an einer behördlichen Bestätigung der Kindsanerkennung von D._______ sowie an einer offiziellen Erklärung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts betreffend H._______. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit einer Trennung von den beiden jüngeren Kindern verbunden wäre, beziehungsweise welche Auswirkungen eine solche auf das Kindeswohl hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob allenfalls eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen könnte oder sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist. Auch wenn H._______ und E._______ nicht Verfahrenspartei sind, würde sich die Wegweisung ihrer Mutter auf sie auswirken, weshalb ihre Interessen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu berücksichtigen sind.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM teilweise von unzutreffenden Annahmen ausgeht und der Sachverhalt im Zeitpunkt dieses Urteils als nicht vollständig abgeklärt zu erachten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Art. 61 Rz. 16 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss es aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.H.).
E. 5.2 Vorliegend ist der Sachverhalt in Bezug auf den Aufenthaltsstatus, die Staatsangehörigkeit und die Betreuungssituation von H._______ und E._______ sowie hinsichtlich des Sorgerechts und des Gesundheitszustands von H._______ nicht ausreichend abgeklärt. Damit lässt sich nicht prüfen, ob der Wegweisungsvollzug ihrer Mutter zulässig und zumutbar ist. Da verschiedene weiteren Abklärungen erforderlich sind, ist die Sache diesbezüglich zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Kassation der Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde von der Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 180.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.- geltend gemacht werden, insgesamt Fr. 1'221.60 (inkl. MwSt). Dies erscheint angemessen, wobei zusätzlich der Aufwand für das Verfassen der Replik zu berücksichtigen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als darin die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024 wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-750/2025 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Ukraine, vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 13. Juni 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. In der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gaben sie an, sie hätten zuvor bereits in Deutschland einen Schutzstatus erhalten. B. B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Es stellte dabei fest, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland und damit eine Schutzalternative verfügten, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. B.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführerinnen, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie seien zwar zunächst nach Deutschland geflüchtet und hätten dort einen Schutzstatus erhalten. Dort habe A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den deutschen Staatsbürger D._______ kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegangen. Am (...) 2023 sei die gemeinsame Tochter E._______ zur Welt gekommen. D._______ habe kurze Zeit später ein Stellenangebot in F._______ erhalten und sei, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, im Februar 2024 zusammen mit der Tochter E._______ in die Schweiz gezogen. D._______ verfüge als EU-Bürger über eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA). Aus diesem Grund habe sich auch die Beschwerdeführerin entschieden, mit ihren beiden älteren Kindern B._______ und C._______ in die Schweiz einzureisen. Ein Zusammenleben sei wegen unterschiedlicher Lebensvorstellungen zwar nicht möglich gewesen, aber die Beschwerdeführerin und D._______ hätten sich entschieden, E._______ gemeinsam zu erziehen und deshalb nah beieinander zu wohnen, wobei die faktische Obhut beim Vater liege. Im Hinblick auf die vom SEM beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz seien sowohl Art. 8 EMRK als auch die Kinderrechte respektive das Kindeswohl zu berücksichtigen. Eine Wegweisung nach Deutschland erweise sich als unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin ihre jüngste Tochter nicht mehr regelmässig sehen und sie während der wichtigsten Jahre ihres Lebens nicht begleiten könnte. B.c Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: deutsche Aufenthaltstitel und ukrainische Geburtsurkunden (mit deutscher Übersetzung) betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen, betreffend B._______ ein ukrainischer Reisepass, betreffend A._______ ein ukrainischer Reisepass sowie ein Inlandspass und eine Scheidungsurkunde mit deutscher Übersetzung. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehenden Schutz ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung - zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden - zu verlassen. Zudem wies es die Beschwerdeführerinnen dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beilagen wurden - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - folgende Unteralgen eingereicht: Nothilfebestätigung, Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft von D._______ betreffend E._______ sowie Urkunde über die Erklärung der Eltern zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung, Bestätigung des Universitätsspitals F._______ vom 24. Dezember 2024, Bericht des Universitätsspitals F._______ betreffend H._______, die neugeborene Tochter der Beschwerdeführerin, vom 13. Januar 2025, Kostennote der Rechtsvertretung. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführerinnen Myriam Kohli, Caritas Suisse, als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. März 2025 zur Beschwerde vom 5. Februar 2025 vernehmen. G. Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 11. April 2025 eine Replik zu den Akten. Dieser lagen folgende Unterlagen bei: Schreiben von D._______ an das Standesamt I._______ vom 4. März 2025, Wohnsitzbestätigung von D._______ vom 10. März 2025, Formular betreffend Vaterschaftsanerkennung von D._______ für H._______, Krankenversicherungspolice von H._______, Bestätigung des (...) betreffend H._______ vom 4. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 In den Rechtsbegehren wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In der Begründung fehlen aber jegliche Ausführungen zur Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivziffer 1). Auch hinsichtlich der Wegweisung sowie der Kantonszuweisung (Dispositivziffern 2 und 4) wird nichts vorgebracht. Die Beschwerde äussert sich lediglich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive es werden diesbezüglich formelle Rügen erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Die Dispositivziffern 1 (Verweigerung vorübergehenden Schutzes), 2 (Wegweisung) und 4 (Kantonszuweisung) sind als nicht angefochten zu erachten und somit in Rechtkraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könnten die Beschwerdeführerinnen problemlos nach Deutschland zurückkehren. Es bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere vorgebracht, dass ihr Ex-Partner - ein deutscher Staatsangehöriger - die faktische Obhut für die gemeinsame Tochter E._______ innehabe und in den Kanton G._______ gezogen sei. Sie wollten das Sorgerecht gemeinsam ausüben und eine Wegweisung nach Deutschland hätte zur Folge, dass sie ihre Tochter nicht mehr regelmässig sehen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in Deutschland in eine soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten könnte, seien aus den vorliegenden Akten jedoch nicht erkennbar. Weiter sei festzustellen, dass E._______ kein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestellt habe und bei ihrem Vater lebe. Das Sorgerecht könne auch ohne einen Schutzstatus in der Schweiz gemeinsam ausgeübt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Tochter angesichts der räumlichen Nähe Deutschlands weiterhin regelmässig sehen könnte. Sie sei mit dem Kindsvater weder verheiratet noch lebe sie mit ihm in einem Konkubinat. Die beiden Kinder B._______ und C._______ könnten mit ihrer Mutter nach Deutschland zurückkehren, wo sie sich bereits vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit D._______ im Februar 2024 in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten sich in der Folge jedoch getrennt und lebten in verschiedenen Wohnungen, wobei sich E._______ beim Vater aufhalte. Am (...) Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter H._______ zur Welt gebracht, deren Vater ebenfalls D._______ sei. Die jüngste Tochter leide an (...), was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der (...) führe. Sie sei noch immer im Spital, da ihr Zustand noch nicht ausreichend stabil sei. Die Familiensituation sei derzeit sehr schwierig, da sich die Eltern mit Spitalbesuchen bei H._______ und der Betreuung von E._______ abwechselten. Zudem seien sie daran, die erforderlichen Schritte für die Kindesanerkennung einzuleiten. Das SEM habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls ausschliesslich hinsichtlich der Töchter B._______ und C._______ geprüft. Bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei aber darauf hingewiesen worden, dass auch das übergeordnete Kindesinteresse von E._______ zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass diese kein Schutzgesuch gestellt habe und nicht direkt Ziel der angefochtenen Verfügung sei, ändere nichts daran, dass ihre Interessen ebenfalls zu berücksichtigen seien. Weiter sei das Kindeswohl der jüngsten Tochter H._______ in die Beurteilung miteinzubeziehen, auch wenn das SEM von deren Geburt noch keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich bei E._______ und H._______ um sehr kleine Kinder, welche bereits aufgrund ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf die Präsenz ihrer Mutter angewiesen seien und stark unter einer Trennung von ihr leiden würden. Zudem sei H._______ wegen einer gravierenden Erkrankung seit der Geburt hospitalisiert und die Beschwerdeführerin besuche sie täglich. Durch die fehlende Berücksichtigung der Interessen der beiden jüngeren Kinder respektive deren Kindeswohls habe das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und seine Begründungspflicht verletzt. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter von H._______ und E._______ handle. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht auch grenzüberschreitend ausgeübt werden könne und angesichts der räumlichen Nähe zu Deutschland regelmässige Besuche möglich wären. Bei einer Rückkehr nach Deutschland könne die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz aber nicht frei wählen. Ukrainerinnen hätten in Deutschland - wie auch in der Schweiz - keine Niederlassungsfreiheit, weshalb sie zurück in den Landkreis J._______ müsste, wo sie sich zuvor aufgehalten habe. Ein Besuch bei ihrer Tochter in K._______ wäre mit einer neunstündigen Zugfahrt (hin und zurück) verbunden. Eine Wegweisung nach Deutschland und damit verbunden die Trennung von ihren beiden sehr kleinen Töchtern würde das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV verletzen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten. Die (...) E._______ sowie die (...) Monate alte H._______ seien angesichts ihres Alters grundlegend auf die Mutter angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug ihrem Kindeswohl zuwiderlaufe und auch als unzumutbar zu erachten sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM erneut auf den Standpunkt, dass lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Töchter B._______ und C._______ Verfahrenspartei seien. Die beiden Kinder H._______ und E._______ würden aufgrund ihrer väterlichen Abstammung (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seien nicht Partei des Verfahrens. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehe sich grundsätzlich auf enge familiäre Beziehungen wie jene zwischen Eltern und Kindern oder Ehepartnern. Die Beschwerdeführerin sei offenbar nicht mehr in einer Beziehung mit D._______. Die beiden Kinder E._______ und H._______ seien den schweizerischen Behörden unbekannt und im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst. Ihr Aufenthaltsort sei weder geklärt noch sei er von den Eltern offengelegt worden. Eine enge familiäre Beziehung im Sinne eines schützenswerten Familienlebens sei vorliegend weder nachgewiesen noch liessen sich Hinweise darauf erkennen. Nachdem H._______ und E._______ den schweizerischen Behörden nicht bekannt seien, hielten sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland auf, zumal die Beschwerdeführerin und D._______ zuvor dort gelebt hätten. Eine Familienzusammenführung aller Beteiligten wäre somit grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Ebenso könne die Ausübung des Sorgerechts gegebenenfalls grenzüberschreitend erfolgen. Damit werde auch dem übergeordneten Kindesinteresse von H._______ und E._______ ausreichend Rechnung getragen. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die beiden Kinder E._______ und H._______ den schweizerischen Behörden unbekannt seien. D._______ habe bei seiner Ankunft in der Schweiz gemeldet, dass er von seiner Tochter E._______ begleitet werde. Für die offizielle Anmeldung in der Schweiz hätten die Behörden jedoch eine Geburtsurkunde gefordert. Eine solche sei von den deutschen Behörden bislang nicht ausgestellt worden, weil Unterlagen zur Kindsmutter gefehlt hätten. Diese seien zwischenzeitlich eingereicht worden, aber die Geburtsurkunde sei noch immer ausstehend. E._______ besitze aus diesem Grund weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine AHV-Nummer. Sie sei der Einwohnerkontrolle aber gemeldet worden und verfüge über eine Krankenversicherung. Die Tochter H._______ sei in F._______ geboren und die erforderlichen Schritte für die Kindsanerkennung seien eingeleitet worden. Bislang sei auch für sie noch keine Geburtsurkunde ausgestellt und sie sei nicht im ZEMIS erfasst worden. Sie verfüge jedoch ebenfalls über eine Krankenversicherung in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden jüngeren Kinder in Deutschland aufhielten. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden belegen, dass H._______ nach der Geburt im Spital in F._______ gewesen sei. Danach sei sie in ein Spital in K._______ verlegt worden, welches sie Anfang April 2025 habe verlassen können. Seither lebe sie am Wohnsitz der Mutter. Der Aufenthaltsort der Kinder sei somit bekannt, auch wenn sie wegen des Fehlens einer Geburtsurkunde bislang nicht hätten registriert werden können. Betreffend die Argumentation des SEM, dass die elterliche Sorge grenzüberschreitend ausgeübt werden könne, sei die besondere Familienkonstellation zu beachten. E._______ und H._______ hielten sich ebenso oft beim Vater wie bei der Mutter auf, wobei H._______ aufgrund ihrer Krankheit auf tägliche Pflege angewiesen sei. Diese könne von der Mutter nicht allein erbracht werden, wenn sie sich gleichzeitig auch noch um E._______ kümmern müsse. Um die Betreuung der beiden Kleinkinder sicherzustellen, seien die Eltern darauf angewiesen, nahe beieinander zu wohnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.2 Sowohl Art. 13 BV als auch Art. 8 EMRK gewährleisten die Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen, wenn einer ausländischen Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.; bei Bewilligungen gestützt auf das FZA vgl. auch BGer 2C_518/2025 vom 27. März 2026 E. 3.2 m.H. und 3.3.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H). 4.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 4.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM die konkrete Familiensituation der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend abgeklärt hat. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in Deutschland eine Tochter namens E._______ zur Welt gebracht hat. Das Kind wurde von D._______ anerkannt und es liegt eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Das SEM erkundigte sich bei der zuständigen kantonalen Behörde, ob ihr die Kinder E._______ und H._______ bekannt seien. Aus deren Antwort geht hervor, dass D._______ ihnen gemeldet habe, seine Tochter E._______ wohne bei ihm; bislang sei aber weder eine Geburtsurkunde noch ein Identitätsdokument eingereicht worden, weshalb sie nicht habe registriert werden können (vgl. SEM-Akte [...]-26/2). In der Wohnsitzbestätigung von D._______ vom 10. März 2025, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde L._______, wird E._______ ausdrücklich aufgeführt (vgl. Beilage 2 der Replik). Es trifft somit nicht zu, dass E._______ den schweizerischen Behörden unbekannt ist und die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht offengelegt hätten. Hinsichtlich der jüngsten Tochter H._______ ist festzustellen, dass ihre Geburt durch eine Bestätigung des Universitätsspitals F._______ vom 24. Dezember 2024 dokumentiert ist (vgl. Beschwerdebeilage 6). Es liegt auch ein Bericht des (...) vom 4. April 2025 vor, welcher belegt, dass H._______ von Ende Februar bis Anfang April 2025 in K._______ hospitalisiert war. Weiter wird darin festgehalten, dass aufgrund ihrer seltenen genetischen Erkrankung regelmässige Konsultationen im Spital erforderlich seien und die Präsenz der Mutter unerlässlich sei, um die Pflege von H._______ sicherzustellen (vgl. Beilage 5 der Replik). 4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sowohl die Existenz der beiden Töchter E._______ und H._______ respektive die Mutterschaft der Beschwerdeführerin erstellt ist. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden Kinder (geb. 2023 respektive 2024) in Deutschland aufhalten, nachdem die Eltern erwiesenermassen in der Schweiz sind. In einem derart jungen Alter sind Kinder angesichts ihrer grundlegenden Bedürfnisse auf die Eltern angewiesen und es kann - sofern es keine klaren Gegenindizien gibt - davon ausgegangen werden, dass sie sich im selben Land aufhalten. Die Annahme des SEM, die beiden jüngeren Töchter seien den schweizerischen Behörden nicht bekannt und sie hielten sich folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland auf, findet in den Akten keine Stütze. Bei der familiären Beziehung zwischen der Mutter und ihren beiden Kleinkindern liegt im Übrigen ohne Weiteres ein schützenswertes Familienleben vor, zumal es sich dabei um Angehörige der Kernfamilie handelt. 4.6 Obwohl zumindest der Aufenthalt von E._______ der Wohnsitzgemeinde des Vaters bekannt ist und H._______ in der Schweiz über eine Krankenversicherung verfügt (vgl. Beilage 4 der Replik), sind beide nicht im ZEMIS erfasst. Es liegen keinerlei Identitätsdokumente betreffend die beiden Kinder vor und es ist unklar, ob zwischenzeitlich von den deutschen (E._______) respektive schweizerischen (H._______) Behörden Geburtsurkunden ausgestellt wurden. Somit ist auch nicht klar, über welche Staatsangehörigkeit die beiden Mädchen verfügen und ob sie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz oder in Deutschland besitzen. Es kann daher auch nicht geprüft werden, ob eine Familienvereinigung in Deutschland möglich wäre. Ferner ist unklar, wie die aktuelle Betreuungssituation betreffend E._______ und H._______ aussieht und wie sich der Gesundheitszustand von letzterer entwickelt hat, zumal es sich bei der (...) um eine fortschreitende Erkrankung handelt (vgl. Bericht des Universitätsspitals F._______ vom 13. Januar 2025, Beschwerdebeilage 7). Bislang fehlt es auch an einer behördlichen Bestätigung der Kindsanerkennung von D._______ sowie an einer offiziellen Erklärung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts betreffend H._______. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit einer Trennung von den beiden jüngeren Kindern verbunden wäre, beziehungsweise welche Auswirkungen eine solche auf das Kindeswohl hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob allenfalls eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen könnte oder sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist. Auch wenn H._______ und E._______ nicht Verfahrenspartei sind, würde sich die Wegweisung ihrer Mutter auf sie auswirken, weshalb ihre Interessen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu berücksichtigen sind. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM teilweise von unzutreffenden Annahmen ausgeht und der Sachverhalt im Zeitpunkt dieses Urteils als nicht vollständig abgeklärt zu erachten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Art. 61 Rz. 16 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss es aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.H.). 5.2 Vorliegend ist der Sachverhalt in Bezug auf den Aufenthaltsstatus, die Staatsangehörigkeit und die Betreuungssituation von H._______ und E._______ sowie hinsichtlich des Sorgerechts und des Gesundheitszustands von H._______ nicht ausreichend abgeklärt. Damit lässt sich nicht prüfen, ob der Wegweisungsvollzug ihrer Mutter zulässig und zumutbar ist. Da verschiedene weiteren Abklärungen erforderlich sind, ist die Sache diesbezüglich zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Kassation der Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde von der Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 180.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.- geltend gemacht werden, insgesamt Fr. 1'221.60 (inkl. MwSt). Dies erscheint angemessen, wobei zusätzlich der Aufwand für das Verfassen der Replik zu berücksichtigen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als darin die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024 wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: