opencaselaw.ch

D-7496/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-7496/2025

U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (…).

D-7496/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Januar 2025. Am 17. April 2025 ersuchte er ge- mäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu- rodac) in Kroatien um Asyl. Am 21. April 2025 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 27. April 2025 um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2025 im Rahmen der Erstbefra- gung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am

17. Juni 2025 anlässlich einer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Per- son, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört. Am 4. Juli 2025 liess die Vorinstanz gestützt auf ein telefonisches Interview einer sachver- ständigen Person mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunfts- analyse (sog. LINGUA-Analyse) erstellen. Diese ergab, dass er wie ange- geben in der Stadt Kabul, Afghanistan, hauptsozialisiert wurde. Mit Ent- scheid vom 23. Juli 2025 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorinstanz den Be- schwerdeführer dem Kanton B._______ zu. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei eine ehemalige (…) und Trainerin von (…). Die Taliban hätten sie nach der Machtübernahme mehrmals be- droht und ihr vorgeworden, (…) ins Ausland zu schicken. Anfangs 2025 hätten sie zudem das Haus der Familie angegriffen, seine Mutter und ihn geschlagen und sie beide mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sich in- dessen geweigert mitzugehen. Seine Verwandten hätten ihn aus Mitleid gerettet. Er befürchte jedoch, nach einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban festgenommen und getötet zu werden, weil er vor ihnen geflo- hen sei. D. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem seine Tazkira im Original, eine Seite seines afghanischen Reisepasses in Kopie, Fotos von (…) und einen Text samt deutscher Übersetzung ein. E. Mit Verfügung vom 28. August 2025 – eröffnet am 1. September 2025 –

D-7496/2025 Seite 3 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Sie erachtete den Vollzug derselben indessen als nicht zumutbar und nahm ihn in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte darin, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-7496/2025 Seite 4 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz stellte den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig fest, weshalb das inhaltlich nicht begründete Gesuch um Rückwei- sung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb darauf verzichtet werden könnte, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Seinen Aussagen und den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden,

D-7496/2025 Seite 5 er sei in Afghanistan gezielten Verfolgungsmassnahmen aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Motiven ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er an- gegeben, persönlich keine Probleme mit den Taliban oder einer anderen Organisation gehabt zu haben. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seiner Mutter erreiche zudem nicht die not- wendige Intensität, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter lä- gen keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Taliban ihn als Feind und Verräter be- trachtet hätten und ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Er müsse sodann nicht befürchten, zukünftig Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, zumal seine Eltern aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit nicht zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Personengruppen zählen würden, die einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Zudem läge nichts vor, was für ein nachhaltiges Interesse der Tali- ban an der Person seiner Mutter sprechen würde. Er habe schliesslich mehrere Jahre nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ge- lebt, bis kurz vor seiner Ausreise die Schule besucht und es sei ihm möglich gewesen, nach der Machtübernahme durch die Taliban an Ausweisdoku- mente zu gelangen. 7. 7.1 In der Beschwerde wurde über das bereits Vorgebrachte hinaus haupt- sächlich geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei vor fünf Jahren von den Taliban mitgenommen worden, seine Familie wisse nichts über seinen Verbleib und auch nicht, ob er noch lebe. Beim Übergriff auf das Haus ihres Onkels, in welchem sie gewesen seien, sei alles zerstört worden. Die Taliban hätten alles darin mitgenommen und ihn mit Pistolen stark auf die Schultern und den Kopf geschlagen. Seine Mutter sei Vize- präsidentin von zwei Sportverbänden in Afghanistan gewesen, ihr werde wegen ihrer Auslandreise und der Unterstützung von Auslandreisen von (…) vorgeworfen, eine ausländische Spionin zu sein, wofür sie die Todes- strafe bekommen solle. Sie habe mehrere Briefe und Drohungen erhalten. Auch sei gegen sie schliesslich ein Haftbefehl ausgesprochen worden. Sie hätten sich mit ihrer Mutter aus Angst vor den Taliban seit vier Jahren im- mer wieder verstecken müssen und mit Hilfe ihrer Verwandten in verschie- denen Provinzen in Zentralafghanistan unterkommen können. Vor zirka zwei Monaten habe seine Familie erneut ein Drohschreiben erhalten, wel- ches er der Beschwerde beigelegt habe. Seit seiner Flucht gelte er als Staatsverräter, weshalb von seiner Familie unter Todesdrohung verlangt werde, ihn auszuliefern. Seine Mutter und Geschwister seien inzwischen nach Pakistan geflüchtet.

D-7496/2025 Seite 6 7.2 Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel unter anderem ein Ab- schlussbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 29. September 2025, ein Schreiben in arabischer Schrift samt deutscher Übersetzung so- wie vier Dokumente zur Tätigkeit der Mutter des Beschwerdeführers im Be- reich des Schul- und Universitätssports in Afghanistan eingereicht. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden vor- instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. 8.2 In den vorinstanzlichen Akten spricht nichts dafür, der Beschwerdefüh- rer sei von staatlichen Akteuren aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv gezielt verfolgt worden oder müsste befürchten, deshalb in Zukunft verfolgt zu werden, auch nicht wegen des früheren sportlichen Engagements sei- ner Mutter. Die Nachteile, welche er beim Angriff der Taliban auf das Haus der Familie erlebt habe, sind mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Abgesehen da- von gab er an, keine Probleme mit den Taliban oder anderen Organisatio- nen gehabt zu haben. Er sei weder festgenommen noch entführt worden. Er konnte entsprechend über drei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban und bis kurz vor seiner Ausreise unbehelligt die Schule besuchen und erhielt eine Tazkira sowie einen Pass ausgestellt. Weiter spricht in den vorliegenden Akten nichts dafür, der Beschwerdeführer werde wegen sei- ner Ausreise als Staatsverräter betrachtet. Daran ändert auch das angeb- lich von einem Gericht in Kabul ausgestellte Schreiben nichts, zumal es bloss in Kopie vorliegt und keine wesentlichen Sicherheitsmerkmale auf- weist, weshalb diesem kaum Beweiskraft zuzumessen ist. Im Übrigen ist es inhaltlich wenig geeignet, eine zu befürchtende Verfolgung des Be- schwerdeführers zu belegen, zumal es an die Sicherheitsbehörden gerich- tet ist, während der Text direkt die Mutter des Beschwerdeführers an- spricht. 8.3 Sodann kann das erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Vorbrin- gen, der Vater des Beschwerdeführers sei «vor fünf Jahren» von den Tali- ban verschleppt worden, nicht geglaubt werden. Im vorinstanzlichen Ver- fahren gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammengelebt, sein Vater habe ihm die Tazkira und den Pass besorgt und sei der Versorger der Familie gewesen, als der

D-7496/2025 Seite 7 Beschwerdeführer noch in seiner Heimat gewesen sei. Zudem habe er seine Eltern letztmals bei seiner Ausreise gesehen. Der Beschwerdeführer begründete den Widerspruch damit, mit «Vater» habe er umgangssprach- lich seinen Grossvater gemeint. Diese Erklärung ist unbehelflich und nicht überzeugend, zumal er in den Befragungen die Worte «Grossvater» und «Vater» mehrfach und unabhängig voneinander benutzte. Sie sind somit nicht als Synonym zu verstehen. Nach dem Gesagten vermochte der Be- schwerdeführer den Widerspruch somit nicht aufzulösen. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Mutter sei vorgeworfen worden, eine ausländische Spionin zu sein, weshalb sie die Todesstrafe erhalten solle, gegen sie sei ein Haftbefehl ausgestellt worden und die Fa- milie habe sich vier Jahre lang vor den Taliban versteckt, erfolgten ohne nachvollziehbare Gründe erstmals auf Beschwerdeebene. Den vorinstanz- lichen Akten sind entsprechend keine Hinweise auf einen Haftbefehl be- treffend seine Mutter, einen Vorwurf einer Spionagetätigkeit oder eine jah- relange Flucht der Familie mit verschiedenen Aufenthaltsorten in Zentral- afghanistan zu entnehmen. Vielmehr sagte er aus, er habe mit seinen El- tern in Kabul gelebt und bis zur Ausreise dort die Schule besucht. Folglich sind diese Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten. 8.5 In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Mutter und seine Ge- schwister seien inzwischen nach Pakistan geflohen, ist einerseits festzu- halten, dass dieses Vorbringen durch nichts belegt ist. Andererseits kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.6 Nach dem Gesagten ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwer- deführer werde in seinem Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG verfolgt oder müsste eine solche Verfolgung befürchten. Daran vermögen auch die üb- rigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei dieser Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

D-7496/2025 Seite 8 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Die Vorinstanz stellte in seiner Verfügung vom 28. August 2025 die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers an. Infolgedessen erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Ange- sichts der besonderen Verfahrensumstände (Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers) ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7496/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

Versand: