opencaselaw.ch

D-7459/2018

D-7459/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in der Provinz B._______, verliess seine Heimat gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am 14. Dezember 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am 12. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 27. Januar 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, sein Vater habe beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet - er habe dabei im Distrikt C._______ in der Provinz B._______ Taliban verhaftet. Die Amerikaner hätten deren Freilassung verlangt, weil sie mit ihnen in Kontakt gestanden seien. Nachdem sein Vater ein weiteres Mal Taliban festgenommen habe, sei er von den Amerikanern mitgenommen worden; dies habe sich ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise zugetragen. Als er sich beim Provincial Rehabilitations Team in D._______ nach seinem Vater erkundigt habe, habe er keine Auskunft erhalten. Die Amerikaner hätten das Haus seiner Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Sie hätten zirka 15 Tage vor seiner Ausreise zwei Polizisten an die Universität geschickt, an der er studiert habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle ausreisen. A.c Am 20. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Afghanistan im dritten Semester studiert und als (...) gearbeitet. Er habe von den Amerikanern ein Angebot erhalten, für sie als (...) zu arbeiten; sein Vater habe ihm nicht erlaubt, das Angebot anzunehmen. Sein Vater und er seien gegen die Amerikaner eingestellt gewesen, weil diese die Taliban unterstützt hätten. Er habe erfahren, dass die Amerikaner gewissen Taliban-Gruppierungen Waffen gegeben hätten. In Afghanistan werde alles von den Amerikanern bestimmt, die Regierung könne keine eigenen Entscheidungen treffen. Sein Vater habe für den Geheimdienst in der Provinz B._______ als Abteilungsleiter gearbeitet, für den er Informationen gesammelt und auch Kampfeinsätze koordiniert habe. Die im Dorf anwesenden Taliban seien teilweise gegen und teilweise für seinen Vater gewesen, weil er früher gegen die Russen gekämpft habe. Erst als er (der Beschwerdeführer) begonnen habe, als (...) zu arbeiten, habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Diese hätten mehrmals versucht, ihn in der Nacht zu verhaften, wenn sie erfahren hätten, dass er tagsüber zuhause gewesen sei. Sie hätten seine Mutter aufgefordert, ihn «zur Verfügung zu stellen». Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Mitarbeiter seines Vaters hätten im Distrikt C._______ Taliban verhaftet. Die Amerikaner hätten seinen Vater kontaktiert und ihm gesagt, er solle die Taliban freilassen. Auf Anweisung seiner Vorgesetzten habe sein Vater dies getan. Zirka 20 Tage später hätten die Mitarbeiter seines Vaters erneut Taliban verhaftet. Nachdem sein Vater sich geweigert habe, diese freizulassen, hätten die Amerikaner ihn abgeholt. Er (der Beschwerdeführer) sei am folgenden Tag zur Basis der Amerikaner gegangen und habe sich nach seinem Vater erkundigt. Man habe ihm gesagt, man habe seinen Vater wegen der Arbeit mitgenommen und werde ihn befragen. Etwa eine Woche später sei er nochmals zu den Amerikanern gegangen. Man habe ihm gesagt, sein Vater sei verschwunden und er dürfe nicht mehr nach ihm fragen, ansonsten er auch verschwinden werde. Er sei nach Hause gegangen und habe es seiner Mutter erzählt, die gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Auf dem Weg nach E._______ habe er von ihr erfahren, dass das Haus von Amerikanern durchsucht worden sei, die ihn gesucht hätten. Er sei zur Universität zurückgekehrt und habe dort unterrichtet. Am dritten Tag hätten ihm zwei Lehrer gesagt, er sei von zwei afghanischen Polizisten gesucht worden. Seine Mutter habe ihm deshalb geraten, Afghanistan zu verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe von seinem Vater Informationen über die Aktivitäten der Amerikaner erhalten. Er habe diese Informationen an seine Studenten weitergegeben. Einer seiner Studenten habe ihm gesagt, er sei ein Agent der Amerikaner, da er arm sei und von diesen gut bezahlt werde. Er vermute, dass die Amerikaner nach ihm gesucht hätten, weil er im Unterricht viel über sie und ihre Aktivitäten gesprochen habe. Vor einigen Monaten hätten die Amerikaner Kollegen seines Vaters zu ihnen nach Hause geschickt, woraufhin seine Mutter seinen Bruder ins Ausland geschickt habe. Er selbst habe die Kollegen seines Vaters kontaktiert, als sein Vater festgenommen worden sei. Sie hätten ihm gesagt, sie könnten ihm nicht helfen, worauf er sie beschimpft habe. Danach hätten sie seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Dokumente zu seiner Ausbildung und Arbeitsnachweise ab (vgl. act. A6/1 und A26; Beweismittelumschläge). B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 - eröffnet am 4. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Wegen Mittellosigkeit ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die amtliche Verbeiständung. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 und eine Bestätigung über eine medizinische Behandlung vom 21. März 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 24. Januar 2019 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel aus dem Ausland setzte er Frist bis zum 11. Februar 2019. E. Gestützt auf eine Mitteilung vom 16. Januar 2019 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2019 in der Person von Fürsprecher Thomas Wenger einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine seinen Vater betreffende Arbeitsbestätigung mit Übersetzung ein. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 2. Mai 2019, der eine Kostennote vom gleichen Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Geheimdienst habe machen können. Auch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem sein Vater von den Amerikanern mitgenommen worden sei oder zu dem er bei den Amerikanern nachgefragt habe, habe er keine verbindlichen Angaben machen können. Bei der BzP habe er gesagt, er wisse nicht, weshalb er von den Amerikanern gesucht worden sei. Bei der Anhörung habe er sich ähnlich geäussert. Im Weiteren habe er erklärt, er wisse nicht, ob es einen Zusammenhang zwischen der Suche nach ihm und seinem Vater gebe. Die Darstellung sei zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könne. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, seiner Mutter sei von den Taliban gesagt worden, er müsse sich ihnen stellen, ansonsten sie eine Handgranate auf das Haus werfen würden. Dies habe er bei der BzP auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht geltend gemacht. Das Vorbringen sei als nachgeschoben zu erachten und somit unglaubhaft. Es erstaune, dass jede Suche nach dem Beschwerdeführer ins Leere gelaufen sei, weil er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Gemäss seinen Angaben sei er «hochrangig» gesucht worden, nämlich von amerikanischen Special Forces, von Geheimdienstmitarbeitern und von afghanischen Polizisten - es sei davon auszugehen, dass die Spezialeinheiten professionell vorgegangen wären, um ihn festnehmen zu können. Bei der Anhörung habe er ebenfalls geltend gemacht, er sei von den Taliban zu Hause gesucht worden. Es erstaune, dass er auch damals nicht zuhause gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er regelmässig nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl er gewusst habe, dass er dort von den Taliban gesucht werde. Die Darstellung sei konstruiert, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Schliesslich erstaune, dass er sich zum Zeitpunkt der behördlichen Suche nach ihm problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei seinen Befragungen die Wahrheit gesagt. Er werde Belege dafür nachreichen, dass sein Vater für den Geheimdienst gearbeitet habe. Bei der BzP habe er keine genaue Angabe zum Zeitpunkt seiner Ausreise machen können; er kenne die Namen der Monate in Paschtu, in Afghanistan benutze man praktisch keine Daten. Aufgrund seiner Konzentrationsprobleme habe er in der Schweiz eine Therapie gemacht. Er höre nur einen Teil einer Aussage, werde schnell abgelenkt und hänge in Gedanken fest. Er versuche, dies zu überspielen, höre einen Teil einer Aussage und lege sich eine Antwort zurecht. Dies sei der Grund dafür, dass er sein Studium an der (...) Fachhochschule habe abbrechen müssen. Er könne sagen, dass die afghanische Polizei ihn an der Universität und die Amerikaner ihn zuhause gesucht hätten. Er habe nie etwas Illegales getan und kenne den Grund der Suche nicht. Die Amerikaner seien am Tag gekommen, als er nach seinem Vater gefragt habe, die Polizisten einige Tage später. Der Grund scheine somit offensichtlich zu sein. Bei der BzP sei er immer wieder unterbrochen und ermahnt worden, sich kurz zu halten. Er habe nicht genügend Zeit gehabt und sei gestresst gewesen. Bei der Anhörung habe er Zeit gehabt und habe über die Taliban sprechen können. Es sei klar, dass Menschen, die in seiner Region wohnten und bei der Regierung oder als (...) arbeiteten, von den Taliban verfolgt würden. Es sei für ihn gefährlich gewesen, nach Hause zu gehen. Entweder sei er mit seinem Vater nach Hause gegangen (in Begleitung seiner Leibwächter) oder sein Vater habe jemanden organisiert, der ihn begleitet habe. Seine Familie sei für ihn wichtig und er habe sie ab und zu sehen wollen. Er sei nie länger als eine Nacht im Dorf geblieben. Den Reisepass habe er über einen Studenten, der bei der iranischen Botschaft arbeite, erhalten. Der Pass sei in Kabul ausgestellt worden und in Afghanistan gebe es kein digitales System, in dem jeder Verdächtige registriert sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die längere Zeit die Universität besucht und als (...) gearbeitet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er zeitliche Einordnungen hätte vornehmen können. Aus dem Protokoll der BzP ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er in der Darlegung seiner Asylgründe unterbrochen worden wäre. Es sei ersichtlich, dass der Aufnahme der Gesuchsgründe viel Raum eingeräumt worden sei. Die nachgereichte medizinische Bestätigung sei äusserst knappgehalten und nicht aussagekräftig. Dem SEM lägen keine medizinischen Akten vor, die darauf hindeuteten, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen wäre, sein Asylgesuch glaubhaft zu begründen. Hinsichtlich des Dokuments, das die Arbeit des Vaters beim Geheimdienst belegen solle, sei zu betonen, dass solche Dokumente leicht käuflich seien und daher geringen Beweiswert hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, weshalb es ihm nun möglich gewesen sei, eine Bestätigung zu erhalten, obwohl er bei der BzP betont habe, dies sei nicht möglich.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bezüglich der zeitlichen Einordnungen begründet, wie es zu den Differenzen gekommen sei. Die Erklärungen seien plausibel. Im Moment eines Ereignisses sei nicht klar, dass man zukünftig in der Lage sein sollte, dieses mit exakten Daten einzuordnen. Es sei gut nachvollziehbar, dass auch eine gebildete Person Probleme habe, zurückliegende Daten exakt einzuordnen. Die BzP habe zudem nur 20 Minuten gedauert. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, er könne eine Urkunde gefälscht haben. Er sei indessen eine ehrbare Person. Er sei gefragt worden, ob er die Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst belegen könne, sei aber nicht dazu aufgefordert worden, ein solches Dokument zu beschaffen. Die Beschaffung des Beweismittels sei aufwändig gewesen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung diametral von den späteren Aussagen abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP auch nicht ansatzweise geltend machte, er habe mit den Taliban konkrete Probleme gehabt. Nachdem er angab, er habe Afghanistan aufgrund von Problemen mit den amerikanischen Truppen verlassen, wurde er gefragt, ob er vor diesem Vorfall jemals irgendwelche Probleme mit irgendjemandem gehabt habe, was er unzweifelhaft verneinte (act. A5/11 S. 7). Vor Abschluss der BzP wurde er gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden; auch diese Frage verneinte er (act. A5/11 S. 8). Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4). Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe den Taliban nicht mehr begegnen dürfen, als er als Englischlehrer gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn nachts zuhause gesucht, wenn sie erfahren hätten, dass er tagsüber dort gewesen sei. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass er sich zur Verfügung stelle, ansonsten man eine Handgranate auf das Haus werfen werde. Sie hätten versucht, die Türe aufzubrechen, weshalb seine Mutter auf sie geschossen habe (act. A27/22 S. 8). Angesichts der geschilderten massiven Bedrohung durch die Taliban erscheint es umso unverständlicher, dass der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse trotz klar formulierter Fragen unerwähnt liess. Die geltend gemachten konkreten Probleme mit den Taliban sind somit als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu werten.

E. 5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe von den Amerikanern keine Informationen erhalten, als er gefragt habe, wo sein Vater sei (act. A5/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er hingegen vor, bei seiner ersten Vorsprache bei den Amerikanern sei ihm gesagt worden, sein Vater befinde sich wegen seiner Arbeit in Gewahrsam, man werde ihn befragen und anschliessend wieder freilassen (act. A27/22 S. 9). Bei der zweiten Vorsprache habe man ihm gesagt, sein Vater sei verschwunden und er solle nicht mehr nach ihm fragen, ansonsten er auch verschwinden werde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wussten die Amerikaner bei seiner zweiten Vorsprache, dass er (...) sei und an der Universität von F._______ arbeitete (act. A27/22 S. 9), was bedeuten würde, dass sie Informationen über ihn eingeholt hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn, der sich im Militärcamp gemeldet habe, gehen lassen hätte, um unmittelbar danach einen Suchtrupp zu ihm nach Hause zu schicken, der ihn hätte festnehmen sollen (act. A27/22 S. 10). Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Amerikaner nach dem Beschwerdeführer hätten suchen sollen, kurz nachdem er für sie in ihrem Camp greifbar gewesen wäre. Der Umstand, dass er sich nochmals nach seinem Vater erkundigt habe, nachdem ihm bei der ersten Nachfrage erklärt worden sei, dieser werde wieder freigelassen, erklärt kein Interesse an seiner Person. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wären die Amerikaner bei seiner zweiten Vorsprache über seine Person und seine berufliche Tätigkeit bereits informiert gewesen, so dass man ihn ohne weiteres bereits auf der Militärbasis hätte festhalten können, sollte man aus diesem Grund ein Interesse an seiner Person gehabt haben. Unwahrscheinlich erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Amerikaner die afghanische Polizei beauftragt hätten, den Beschwerdeführer an der Universität zu suchen (act. A27/22 S. 10). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, erstaunt, dass alle Suchen nach dem Beschwerdeführer durch verschiedene Behörden beziehungsweise Organisationen erfolglos verlaufen sein sollen. Da er an der Universität unterrichtete, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, den Lehrplan zu konsultieren, um sicher zu gehen, dass sie ihn dort antreffen würden.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Probleme mit den Amerikanern auch mit der seinen Vater betreffenden Arbeitsbestätigung nicht belegen kann. Unter der Sparte Nachricht soll der Beschwerdeführer beim Sicherheitsminister der Provinz B._______ um eine Arbeitsbestätigung für seinen Vater nachfragen. Er führt aus, sein Vater habe von 2006 bis 2015 als Angestellter bei der Sicherheitsdirektion gearbeitet und 2015 seinen Job aufgrund familiärer Probleme aufgegeben. Die auf dem Formular unter der Sparte Nachricht angebrachte Unterschrift des Beschwerdeführers entspricht indessen nicht derjenigen, die den Asylverfahrensakten zu entnehmen ist. Schon unter diesem Aspekt erscheint das Dokument zweifelhaft. Des Weiteren könnte mit dem Dokument einzig belegt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Sicherheitsdirektion von B._______ angestellt war und seine Stelle im Jahr 2015 aufgegeben hätte. Dem Dokument kann weder entnommen werden, dass der Vater in leitender Position für den Geheimdienst tätig gewesen wäre, noch, dass er Schwierigkeiten mit den amerikanischen Truppen gehabt hätte.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, von den amerikanischen Truppen gesucht worden zu sein, noch, dass er mit den Taliban konkrete Probleme hatte.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 9.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 2. Mai 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden sowie Barauslagen (Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 26.50 aufgeführt werden. Der angeführte Aufwand und der Stundenansatz von Fr. 220.- sind angemessen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1213.- (inkl. Mehrwertsteueranteil von Fr. 86.75) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Fürsprecher Thomas Wenger wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1213.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7459/2018tsr Urteil vom 18. September 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in der Provinz B._______, verliess seine Heimat gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am 14. Dezember 2015 und gelangte von Deutschland herkommend am 12. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 27. Januar 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, sein Vater habe beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet - er habe dabei im Distrikt C._______ in der Provinz B._______ Taliban verhaftet. Die Amerikaner hätten deren Freilassung verlangt, weil sie mit ihnen in Kontakt gestanden seien. Nachdem sein Vater ein weiteres Mal Taliban festgenommen habe, sei er von den Amerikanern mitgenommen worden; dies habe sich ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise zugetragen. Als er sich beim Provincial Rehabilitations Team in D._______ nach seinem Vater erkundigt habe, habe er keine Auskunft erhalten. Die Amerikaner hätten das Haus seiner Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Sie hätten zirka 15 Tage vor seiner Ausreise zwei Polizisten an die Universität geschickt, an der er studiert habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle ausreisen. A.c Am 20. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Afghanistan im dritten Semester studiert und als (...) gearbeitet. Er habe von den Amerikanern ein Angebot erhalten, für sie als (...) zu arbeiten; sein Vater habe ihm nicht erlaubt, das Angebot anzunehmen. Sein Vater und er seien gegen die Amerikaner eingestellt gewesen, weil diese die Taliban unterstützt hätten. Er habe erfahren, dass die Amerikaner gewissen Taliban-Gruppierungen Waffen gegeben hätten. In Afghanistan werde alles von den Amerikanern bestimmt, die Regierung könne keine eigenen Entscheidungen treffen. Sein Vater habe für den Geheimdienst in der Provinz B._______ als Abteilungsleiter gearbeitet, für den er Informationen gesammelt und auch Kampfeinsätze koordiniert habe. Die im Dorf anwesenden Taliban seien teilweise gegen und teilweise für seinen Vater gewesen, weil er früher gegen die Russen gekämpft habe. Erst als er (der Beschwerdeführer) begonnen habe, als (...) zu arbeiten, habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Diese hätten mehrmals versucht, ihn in der Nacht zu verhaften, wenn sie erfahren hätten, dass er tagsüber zuhause gewesen sei. Sie hätten seine Mutter aufgefordert, ihn «zur Verfügung zu stellen». Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Mitarbeiter seines Vaters hätten im Distrikt C._______ Taliban verhaftet. Die Amerikaner hätten seinen Vater kontaktiert und ihm gesagt, er solle die Taliban freilassen. Auf Anweisung seiner Vorgesetzten habe sein Vater dies getan. Zirka 20 Tage später hätten die Mitarbeiter seines Vaters erneut Taliban verhaftet. Nachdem sein Vater sich geweigert habe, diese freizulassen, hätten die Amerikaner ihn abgeholt. Er (der Beschwerdeführer) sei am folgenden Tag zur Basis der Amerikaner gegangen und habe sich nach seinem Vater erkundigt. Man habe ihm gesagt, man habe seinen Vater wegen der Arbeit mitgenommen und werde ihn befragen. Etwa eine Woche später sei er nochmals zu den Amerikanern gegangen. Man habe ihm gesagt, sein Vater sei verschwunden und er dürfe nicht mehr nach ihm fragen, ansonsten er auch verschwinden werde. Er sei nach Hause gegangen und habe es seiner Mutter erzählt, die gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Auf dem Weg nach E._______ habe er von ihr erfahren, dass das Haus von Amerikanern durchsucht worden sei, die ihn gesucht hätten. Er sei zur Universität zurückgekehrt und habe dort unterrichtet. Am dritten Tag hätten ihm zwei Lehrer gesagt, er sei von zwei afghanischen Polizisten gesucht worden. Seine Mutter habe ihm deshalb geraten, Afghanistan zu verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe von seinem Vater Informationen über die Aktivitäten der Amerikaner erhalten. Er habe diese Informationen an seine Studenten weitergegeben. Einer seiner Studenten habe ihm gesagt, er sei ein Agent der Amerikaner, da er arm sei und von diesen gut bezahlt werde. Er vermute, dass die Amerikaner nach ihm gesucht hätten, weil er im Unterricht viel über sie und ihre Aktivitäten gesprochen habe. Vor einigen Monaten hätten die Amerikaner Kollegen seines Vaters zu ihnen nach Hause geschickt, woraufhin seine Mutter seinen Bruder ins Ausland geschickt habe. Er selbst habe die Kollegen seines Vaters kontaktiert, als sein Vater festgenommen worden sei. Sie hätten ihm gesagt, sie könnten ihm nicht helfen, worauf er sie beschimpft habe. Danach hätten sie seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen. A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Dokumente zu seiner Ausbildung und Arbeitsnachweise ab (vgl. act. A6/1 und A26; Beweismittelumschläge). B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 - eröffnet am 4. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Wegen Mittellosigkeit ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die amtliche Verbeiständung. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 und eine Bestätigung über eine medizinische Behandlung vom 21. März 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 24. Januar 2019 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel aus dem Ausland setzte er Frist bis zum 11. Februar 2019. E. Gestützt auf eine Mitteilung vom 16. Januar 2019 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2019 in der Person von Fürsprecher Thomas Wenger einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine seinen Vater betreffende Arbeitsbestätigung mit Übersetzung ein. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 2. Mai 2019, der eine Kostennote vom gleichen Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Geheimdienst habe machen können. Auch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem sein Vater von den Amerikanern mitgenommen worden sei oder zu dem er bei den Amerikanern nachgefragt habe, habe er keine verbindlichen Angaben machen können. Bei der BzP habe er gesagt, er wisse nicht, weshalb er von den Amerikanern gesucht worden sei. Bei der Anhörung habe er sich ähnlich geäussert. Im Weiteren habe er erklärt, er wisse nicht, ob es einen Zusammenhang zwischen der Suche nach ihm und seinem Vater gebe. Die Darstellung sei zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könne. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, seiner Mutter sei von den Taliban gesagt worden, er müsse sich ihnen stellen, ansonsten sie eine Handgranate auf das Haus werfen würden. Dies habe er bei der BzP auch auf ausdrückliche Nachfrage hin nicht geltend gemacht. Das Vorbringen sei als nachgeschoben zu erachten und somit unglaubhaft. Es erstaune, dass jede Suche nach dem Beschwerdeführer ins Leere gelaufen sei, weil er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Gemäss seinen Angaben sei er «hochrangig» gesucht worden, nämlich von amerikanischen Special Forces, von Geheimdienstmitarbeitern und von afghanischen Polizisten - es sei davon auszugehen, dass die Spezialeinheiten professionell vorgegangen wären, um ihn festnehmen zu können. Bei der Anhörung habe er ebenfalls geltend gemacht, er sei von den Taliban zu Hause gesucht worden. Es erstaune, dass er auch damals nicht zuhause gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er regelmässig nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl er gewusst habe, dass er dort von den Taliban gesucht werde. Die Darstellung sei konstruiert, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Schliesslich erstaune, dass er sich zum Zeitpunkt der behördlichen Suche nach ihm problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei seinen Befragungen die Wahrheit gesagt. Er werde Belege dafür nachreichen, dass sein Vater für den Geheimdienst gearbeitet habe. Bei der BzP habe er keine genaue Angabe zum Zeitpunkt seiner Ausreise machen können; er kenne die Namen der Monate in Paschtu, in Afghanistan benutze man praktisch keine Daten. Aufgrund seiner Konzentrationsprobleme habe er in der Schweiz eine Therapie gemacht. Er höre nur einen Teil einer Aussage, werde schnell abgelenkt und hänge in Gedanken fest. Er versuche, dies zu überspielen, höre einen Teil einer Aussage und lege sich eine Antwort zurecht. Dies sei der Grund dafür, dass er sein Studium an der (...) Fachhochschule habe abbrechen müssen. Er könne sagen, dass die afghanische Polizei ihn an der Universität und die Amerikaner ihn zuhause gesucht hätten. Er habe nie etwas Illegales getan und kenne den Grund der Suche nicht. Die Amerikaner seien am Tag gekommen, als er nach seinem Vater gefragt habe, die Polizisten einige Tage später. Der Grund scheine somit offensichtlich zu sein. Bei der BzP sei er immer wieder unterbrochen und ermahnt worden, sich kurz zu halten. Er habe nicht genügend Zeit gehabt und sei gestresst gewesen. Bei der Anhörung habe er Zeit gehabt und habe über die Taliban sprechen können. Es sei klar, dass Menschen, die in seiner Region wohnten und bei der Regierung oder als (...) arbeiteten, von den Taliban verfolgt würden. Es sei für ihn gefährlich gewesen, nach Hause zu gehen. Entweder sei er mit seinem Vater nach Hause gegangen (in Begleitung seiner Leibwächter) oder sein Vater habe jemanden organisiert, der ihn begleitet habe. Seine Familie sei für ihn wichtig und er habe sie ab und zu sehen wollen. Er sei nie länger als eine Nacht im Dorf geblieben. Den Reisepass habe er über einen Studenten, der bei der iranischen Botschaft arbeite, erhalten. Der Pass sei in Kabul ausgestellt worden und in Afghanistan gebe es kein digitales System, in dem jeder Verdächtige registriert sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die längere Zeit die Universität besucht und als (...) gearbeitet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er zeitliche Einordnungen hätte vornehmen können. Aus dem Protokoll der BzP ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er in der Darlegung seiner Asylgründe unterbrochen worden wäre. Es sei ersichtlich, dass der Aufnahme der Gesuchsgründe viel Raum eingeräumt worden sei. Die nachgereichte medizinische Bestätigung sei äusserst knappgehalten und nicht aussagekräftig. Dem SEM lägen keine medizinischen Akten vor, die darauf hindeuteten, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen wäre, sein Asylgesuch glaubhaft zu begründen. Hinsichtlich des Dokuments, das die Arbeit des Vaters beim Geheimdienst belegen solle, sei zu betonen, dass solche Dokumente leicht käuflich seien und daher geringen Beweiswert hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, weshalb es ihm nun möglich gewesen sei, eine Bestätigung zu erhalten, obwohl er bei der BzP betont habe, dies sei nicht möglich. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bezüglich der zeitlichen Einordnungen begründet, wie es zu den Differenzen gekommen sei. Die Erklärungen seien plausibel. Im Moment eines Ereignisses sei nicht klar, dass man zukünftig in der Lage sein sollte, dieses mit exakten Daten einzuordnen. Es sei gut nachvollziehbar, dass auch eine gebildete Person Probleme habe, zurückliegende Daten exakt einzuordnen. Die BzP habe zudem nur 20 Minuten gedauert. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, er könne eine Urkunde gefälscht haben. Er sei indessen eine ehrbare Person. Er sei gefragt worden, ob er die Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst belegen könne, sei aber nicht dazu aufgefordert worden, ein solches Dokument zu beschaffen. Die Beschaffung des Beweismittels sei aufwändig gewesen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung diametral von den späteren Aussagen abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP auch nicht ansatzweise geltend machte, er habe mit den Taliban konkrete Probleme gehabt. Nachdem er angab, er habe Afghanistan aufgrund von Problemen mit den amerikanischen Truppen verlassen, wurde er gefragt, ob er vor diesem Vorfall jemals irgendwelche Probleme mit irgendjemandem gehabt habe, was er unzweifelhaft verneinte (act. A5/11 S. 7). Vor Abschluss der BzP wurde er gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden; auch diese Frage verneinte er (act. A5/11 S. 8). Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4). Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe den Taliban nicht mehr begegnen dürfen, als er als Englischlehrer gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn nachts zuhause gesucht, wenn sie erfahren hätten, dass er tagsüber dort gewesen sei. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass er sich zur Verfügung stelle, ansonsten man eine Handgranate auf das Haus werfen werde. Sie hätten versucht, die Türe aufzubrechen, weshalb seine Mutter auf sie geschossen habe (act. A27/22 S. 8). Angesichts der geschilderten massiven Bedrohung durch die Taliban erscheint es umso unverständlicher, dass der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse trotz klar formulierter Fragen unerwähnt liess. Die geltend gemachten konkreten Probleme mit den Taliban sind somit als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu werten. 5.3 5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe von den Amerikanern keine Informationen erhalten, als er gefragt habe, wo sein Vater sei (act. A5/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er hingegen vor, bei seiner ersten Vorsprache bei den Amerikanern sei ihm gesagt worden, sein Vater befinde sich wegen seiner Arbeit in Gewahrsam, man werde ihn befragen und anschliessend wieder freilassen (act. A27/22 S. 9). Bei der zweiten Vorsprache habe man ihm gesagt, sein Vater sei verschwunden und er solle nicht mehr nach ihm fragen, ansonsten er auch verschwinden werde. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wussten die Amerikaner bei seiner zweiten Vorsprache, dass er (...) sei und an der Universität von F._______ arbeitete (act. A27/22 S. 9), was bedeuten würde, dass sie Informationen über ihn eingeholt hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn, der sich im Militärcamp gemeldet habe, gehen lassen hätte, um unmittelbar danach einen Suchtrupp zu ihm nach Hause zu schicken, der ihn hätte festnehmen sollen (act. A27/22 S. 10). Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Amerikaner nach dem Beschwerdeführer hätten suchen sollen, kurz nachdem er für sie in ihrem Camp greifbar gewesen wäre. Der Umstand, dass er sich nochmals nach seinem Vater erkundigt habe, nachdem ihm bei der ersten Nachfrage erklärt worden sei, dieser werde wieder freigelassen, erklärt kein Interesse an seiner Person. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wären die Amerikaner bei seiner zweiten Vorsprache über seine Person und seine berufliche Tätigkeit bereits informiert gewesen, so dass man ihn ohne weiteres bereits auf der Militärbasis hätte festhalten können, sollte man aus diesem Grund ein Interesse an seiner Person gehabt haben. Unwahrscheinlich erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Amerikaner die afghanische Polizei beauftragt hätten, den Beschwerdeführer an der Universität zu suchen (act. A27/22 S. 10). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, erstaunt, dass alle Suchen nach dem Beschwerdeführer durch verschiedene Behörden beziehungsweise Organisationen erfolglos verlaufen sein sollen. Da er an der Universität unterrichtete, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, den Lehrplan zu konsultieren, um sicher zu gehen, dass sie ihn dort antreffen würden. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Probleme mit den Amerikanern auch mit der seinen Vater betreffenden Arbeitsbestätigung nicht belegen kann. Unter der Sparte Nachricht soll der Beschwerdeführer beim Sicherheitsminister der Provinz B._______ um eine Arbeitsbestätigung für seinen Vater nachfragen. Er führt aus, sein Vater habe von 2006 bis 2015 als Angestellter bei der Sicherheitsdirektion gearbeitet und 2015 seinen Job aufgrund familiärer Probleme aufgegeben. Die auf dem Formular unter der Sparte Nachricht angebrachte Unterschrift des Beschwerdeführers entspricht indessen nicht derjenigen, die den Asylverfahrensakten zu entnehmen ist. Schon unter diesem Aspekt erscheint das Dokument zweifelhaft. Des Weiteren könnte mit dem Dokument einzig belegt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Sicherheitsdirektion von B._______ angestellt war und seine Stelle im Jahr 2015 aufgegeben hätte. Dem Dokument kann weder entnommen werden, dass der Vater in leitender Position für den Geheimdienst tätig gewesen wäre, noch, dass er Schwierigkeiten mit den amerikanischen Truppen gehabt hätte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, von den amerikanischen Truppen gesucht worden zu sein, noch, dass er mit den Taliban konkrete Probleme hatte. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 9.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 2. Mai 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden sowie Barauslagen (Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 26.50 aufgeführt werden. Der angeführte Aufwand und der Stundenansatz von Fr. 220.- sind angemessen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1213.- (inkl. Mehrwertsteueranteil von Fr. 86.75) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Fürsprecher Thomas Wenger wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1213.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: