Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7436/2014 Urteil vom 9. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 - eröffnet am 15. Dezember 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführte, der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin von den französischen Behörden ein {.......} gültiges Visum ausgestellt worden sei, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM am 9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege, dass der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, sie habe von Leuten gehört, dass es in der Schweiz sehr gut sei, und zudem ihr Freund hier sei, dass die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons D._______ informiert worden sei, die Beschwerdeführerin sei in einem laufenden Ehevorbereitungsverfahren, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass sie aus dem Umstand, dass sie über einen in der Schweiz lebenden Freund verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da ihr Freund nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten und zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Freund bestehen würden, womit sich aus der Anwesenheit ihres Freundes in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibe, dass zudem festzuhalten gelte, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der obenerwähnten Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne, dass zu dem laufenden Ehevorbereitungsverfahren ferner festzuhalten sei, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO erst dann auf die Schweiz übergehe, wenn durch Heirat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin gemäss den dem BFM vorliegenden Informationen bis anhin kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, weshalb Frankreich ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen habe und es ihr daher zuzumuten sei, den Familiennachzug in Frankreich abzuwarten, dass die Überstellung an Frankreich - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 9. Juni 2015 zu erfolgen habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass, sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von den französischen Behörden ein {.......} gültiges Visum ausgestellt wurde, dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Frankreich unbestritten ist, dass das BFM die französischen Behörden am 15. Oktober 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass Frankreich am 9. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen des BFM zustimmte, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs feststeht (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe ihren Partner, einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Asyl und Niederlassungsbewilligung, vor neun Monaten im Internet kennengelernt, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz - aufgrund der unterschiedlichen Kantonszuteilung - zwar nicht permanent zusammen sein könnten, allerdings die Wochenenden gemeinsam verbringen würden, dass sie einen Schwangerschaftstest gemacht habe und seit dem 15. Dezember 2014 wisse, dass sie ein Kind erwarte, dass ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei und sie am 2. Dezember 2014 beim Bezirksgericht E._______ ein Gesuch um Feststellung ihres Personenstandes eingereicht habe, dass zwischen ihr und ihrem Lebenspartner eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, welche durch Art. 8 EMRK geschützt werde, weshalb die Schweiz ihre völkerrechtliche Verpflichtung - in Analogie zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6268/2013 - wahrzunehmen und ihr Asylgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen habe, dass vorab festzuhalten ist, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat, dass die Einwände auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive einen - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht - Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen, dass im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine Wegweisung nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären sollte, wodurch Frankreich - das an sich zuständig wäre - von seinen Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO entbunden würde, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM den Partner der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO qualifizierte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2014 im EVZ Basel nämlich erklärte, sie habe ihren Freund vor sieben Monaten im Internet kennengelernt und habe, seit sie in der Schweiz sei, die Wochenenden bei ihm verbracht (vgl. A 5/11, S. 7) dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin abzuleiten ist, dass sie ihren Freund, den sie vor sieben Monaten im Internet virtuell kennengelernt habe, erstmals in der Schweiz physisch getroffen hat, dass sodann ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin verheiratet ist, das Bestehen einer dauerhaften und bereits im Heimatland bestandenen Partnerschaft - im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige - zu verneinen ist, dass die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6268/2013 - entgegen ihrer Einschätzung - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da besagtem Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt (u.a. Vaterschaftsanerkennung bezüglich der siebenjährigen Tochter, Berücksichtigung des Kindeswohls), dass nach dem Gesagten das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu verneinen ist, dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich eng gelebte Beziehung (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner bestehe, auch die Umstände nichts ändern, dass ein am 15. Dezember 2014 durchgeführter Schwangerschaftstest angeblich positiv ausgefallen ist und sie beabsichtigt, ihren Freund zu heiraten, dass das BFM aus diesem Grund in der angefochtenen Verfügung zu Recht Frankreich als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel (Schreiben {.......}, vom 21. November 2014 betreffend Ehevorbereitung; Bestätigung Gesuchseingang Feststellung Personenstand des Bezirksgerichts E._______) etwas zu ändern vermögen, zumal der Ausgang der diesbezüglichen Verfahren offen ist, dass mangels gleichen Sachverhalts die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6176/2012 vom 1. März 2013 fehl geht, da das Gericht in diesem Entscheid feststellte, gemäss Angaben des Zivilstandsamtes sei alles Nötige geregelt, das Voraussetzung für eine Eheschliessung sei, und die Ehe könne auf Basis der vorhandenen Dokumente geschlossen werden, und daraus schloss, eine erzwungene vorübergehende Trennung wäre sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unangemessen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: