opencaselaw.ch

D-736/2015

D-736/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-736/2015 Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch Anja Huber, MLaw, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein guineischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2014 verliess und im August 2014 illegal nach Italien einreiste, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 von Italien aus unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des (...) zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 16. Oktober 2014 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 4. November 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe die Fingerabdrücke erst hier in der Schweiz abgegeben und dies spreche dagegen, dass das BFM am 26. November 2014 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das SEM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 27. Januar 2015 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM noch gleichentags übermittelt wurde, dass darin mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) geltend gemacht wurde, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine verletzliche Person und eine Überstellung nach Italien sei nur zulässig, sofern Italien entsprechende Garantien betreffend Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Unterbringung, Betreuung und insbesondere adäquate medizinische Behandlung leiste, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 27. Januar 2015 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. Dezember (recte: November) 2014 sowie der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 geltend gemacht habe, er habe in Italien nichts von Asyl gewusst und seine Fingerabdrücke erst in der Schweiz abgegeben, dass er ausserdem die Sorge geäussert habe, in Italien nicht als Asylsuchender aufgenommen zu werden, da die italienischen Behörden auf die Anfrage der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht reagiert hätten, dass hierzu festgehalten werde, gestützt auf die VO Dublin sei Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, die staatlichen Behörden Italiens handelten korrekt, und der Beschwerdeführer könne, sollten seine Rechte missachtet werden, wie in jedem Rechtstaat bei der zuständigen juristischen Instanz Beschwerde einreichen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 27. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass zu seinem in der Stellungnahme vom 27. Januar 2015 gemachten Einwand, das SEM müsse vorab Garantien von den italienischen Behörden für den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, bezüglich Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen, zu sagen sei, dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie mit Kindern beziehe, dass Italien zwar gewisse Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kenne, indessen nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne, dass das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an die sie durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden seien, dass folglich von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit habe, bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersuchen, dass im Falle des Beschwerdeführers somit keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, wonach er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, dass es vor diesem Hintergrund nicht angezeigt sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich des Asylverfahrens, der Unterbringung und Betreuung sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer keine Krankheit diagnostiziert worden sei, welche nach den Erkenntnissen des SEM nicht in Italien behandelt werden könne, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, der zuständige Dublin-Staat könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten, dass sich der Beschwerdeführer folglich bei gesundheitlichen Beschwerden an die zuständigen Behörden wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Betreuung und medizinischen Versorgung erhält. Die Vor-instanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der in seinem Fall eingeholten Garantie zu gewähren. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vor-instanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er als Beweismittel ein medizinisches Informationsblatt vom 30. Januar 2015 eines (...) Ambulatoriums zu den Akten reichen liess, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des (...) Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf Lampedusa von den italienischen Behörden entdeckt und per Helikopter auf den Kontinent transportiert worden sei, dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 26. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst ergangene und vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögliche, dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6401/2014 vom 10. November 2014), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er bei einer Wegweisung nach Italien "bei Frost und Schnee" auf der Strasse leben müsse und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalten würde, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer, der die schweizerischen Asylbehörden im Übrigen nachgewiesenermassen bezüglich seiner Identität beziehungsweise seines Alters getäuscht hat, keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, aufgrund bevorzugter Behandlung von Familien mit Kindern sei für ihn die Wahrscheinlichkeit erhöht, in Italien keine Unterkunft zu finden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Medizinische Informationen vom 30. Januar 2015 eines Ambulatoriums in (...): Flankenschmerzen links, Glukosurie, isolierte Proteinurie, akute Infektion der oberen Atemwege, Status nach Hepatitis B mit sekundärem Verlust Antikörper, Obstipation, Störungen des Kalziumstoffwechsels, chronische Rhinosinusitis ohne Polypen [vgl. Beschwerdebeilage]), die in der Schweiz medikamentös behandelt werden, nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat, dass gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell' immigrazione e norme sulla condizione dello straniero" das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung übrigens explizit auch illegal anwesenden Personen gewährt wird, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Übrigen rechtsgenüglich abgeklärt hat, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: