opencaselaw.ch

D-7341/2018

D-7341/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches gab er an, er sei in D._______ (Eritrea) geboren und habe dort bis zum Alter von (...) Jahren gelebt. In der Folge sei die Familie nach Äthiopien umgezogen. Seine Mutter habe die äthiopische Staatsangehörigkeit gehabt. Sein Vater sei Eritreer gewesen und deshalb von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden und dort im Jahr (...) oder (...) verstorben. Seine Mutter sei im Jahr (...) in E._______, Äthiopien, gestorben. Sein einziger weiterer Verwandter sei sein Bruder F._______ gewesen, der im Jahr (...) (Umstände dessen Todes) sei. In Äthiopien hätten sie keine Freiheit gehabt. Die Kebele habe ihr Haus nach dem Tod seiner Mutter beschlagnahmt. Da er sich geweigert habe, das Haus zu räumen, sei er - auch wegen seiner eritreischen Herkunft - während (Nennung Dauer) inhaftiert worden, wobei man ihn während der Haft gefoltert habe. Im Gefängnis habe man ihn sodann beschuldigt, ein eritreischer Spion zu sein. Zudem sei er unter Folter gezwungen worden, Taten zu gestehen, die er gar nicht verübt habe. Im Rahmen der Anhörung vom 13. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom 4. Februar 2014 gewährt. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid erachtete die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis der Botschaft und aufgrund nachgeschobener Vorbringen die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe als nicht glaubhaft. Auf die gegen diese Verfügung am 17. Juni 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3818/2015 vom 4. August 2015 wegen fehlender Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. B. B.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie führte dabei an, Äthiopien wegen schwieriger Lebensumstände verlassen und daraufhin im G._______ (H._______) gearbeitet zu haben. Wegen (Nennung Grund) sei sie für (Nennung Dauer) in die Heimat zurückgekehrt. Danach habe sie ihre Arbeit im G._______ wieder aufgenommen. Da man ihr kurz danach gekündigt habe, habe sie die Stelle gewechselt, sei aber beim neuen Arbeitgeber respektive den verschiedenen Familien wie eine Sklavin gehalten und geschlagen sowie vergewaltigt worden. B.b Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. Es erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3856/2015 vom 3. September 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, auf welches mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 nicht eingetreten wurde. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Januar 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-81/2018 vom 12. Februar 2018 wegen fehlender Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. D. D.a Mit Eingabe vom 23. April 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM in Wiedererwägung der Verfügungen vom 18. Mai 2015 und 20. Mai 2015 um Erteilung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nunmehr mittels der eingereichten medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) darlegen, dass es sich bei ihm in der Tat um ein Folteropfer handle und die geltend gemachte Folter in Äthiopien - entgegen der früheren Einschätzung des SEM - glaubhaft sei. Zudem bestehe bei ihm eine therapiebedürftige (Nennung Diagnose). Im Vergleich zu früheren Berichten sei eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festzustellen. Gemäss der beigelegten Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September 2013 bestehe in Äthiopien eine äusserst schlechte Gesundheitsversorgung, wobei eine psychiatrische Versorgung kaum existiere und mangelhaft sei. Eine (Nennung Leiden) könne lediglich in einem einzigen Spital in Addis Abeba behandelt werden und der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sei praktisch unerschwinglich. Zudem seien psychisch kranke Personen stigmatisiert und würden diskriminiert. Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk würden daher grossen sozialen und gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie, für die dieser in Äthiopien aufgrund der Erkrankung nicht sorgen könnte, sei deshalb unzumutbar. Ferner wurde dem Gesuch (Nennung Beweismittel) beigelegt. D.b In ihrer Eingabe an das SEM vom 23. April 2018 (recte: 5. Oktober 2018) beantragten die Beschwerdeführenden, dass ihre ursprünglich separaten Asylverfahren vereinigt würden und ihr Recht auf Familie bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt werde. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit separaten Verfügungen vom 21. November 2018 - jeweils eröffnet am 22. November 2018 - wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 18. Mai 2015 und 20. Mai 2015 fest und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügungen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob es im Verfahren des Beschwerdeführers eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Entscheide mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihrer Verfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde und die Prüfung ihrer Begehren im Hinblick auf die ganze Familie. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2018 wurde in den Verfahren D-7341/2018 (Beschwerdeführer) und D-7340/2018 (Beschwerdeführerin und Kind) jeweils gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit primär die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist.

E. 3.1 Vorliegend wird aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs in den Verfahren von A._______ (D 7341/2018) und seiner Lebenspartnerin B._______ und deren Kind C._______ (D-7340/2018) über die gestellten Begehren antragsgemäss in einem Urteil befunden.

E. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM behandelte die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs und erachtete diese nicht als erheblich im Sinne der zu beachtenden revisionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Begründung führte es diesbezüglich an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die (Nennung Beweismittel) erst im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens erstellt und eingereicht worden seien, obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit (...) in der Schweiz aufhalte. Weiter vermöge der gemäss BVGE 2007/31 E. 5.1 auf der Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und den behaupteten Ereignissen für sich allein die geltend gemachten Ereignisse nicht zu beweisen. Die entsprechenden Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen seines Patienten seien aber nicht belanglos, sondern bei der Glaubhaftigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen. Vorliegend würden die in Frage stehenden Berichte jedoch keinen konkreten und glaubhaften Zusammenhang zur behaupteten Verfolgung zulassen. Diese würden höchstens darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben traumatische Erfahrungen gemacht haben könnte. Die Misshandlungen könnten sich aber auch in einem anderen Zusammenhang zugetragen haben, zumal er eigenen Angaben zufolge auch in I._______ inhaftiert gewesen sei. Sodann vermöchten diese Berichte den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe beziehungsweise die erlittene Folter bei seiner Erstbefragung nicht genannt und im Verlaufe des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben zu den behaupteten Ereignissen gemacht habe, nicht zu entschuldigen. Es sei auch traumatisierten respektive psychisch angeschlagenen Personen möglich, ihre wesentlichen Fluchtgründe wiederholt übereinstimmend darzulegen. Die (Nennung Beweismittel) seien daher nicht geeignet, die Einschätzung des SEM im Entscheid vom 20. Mai 2015 bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen umzustossen. Weiter stünden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nicht entgegen. Es seien Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und der Zugang zu denselben sei insbesondere in öffentlichen Spitälern niederschwellig. Betreffend Finanzierung einer Behandlung bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe. Zudem habe der Beschwerdeführer das SEM über seine familiären Verhältnisse getäuscht und bislang dazu keine Stellung bezogen. Gemäss Nachforschungen des SEM würden sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers in Äthiopien aufhalten, welche ihm bei der Reintegration eine wichtige Stütze sein könnten. Die Anordnung der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb weiterhin sowohl als zumutbar als auch als zulässig zu erachten. Sodann würden die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, weshalb der Beschwerdeführer weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Mai 2015 beseitigen könnten.

E. 4.1.2 Zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheids hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer als Partner und Vater des gemeinsamen Kindes verfüge über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise halte er sich ohne Bleiberecht hierzulande auf. Dessen Wiedererwägungsgesuch werde mit Entscheid gleichen Datums ebenfalls abgelehnt. Daher könnten die Beschwerdeführerin und ihr Kind weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 44 AsylG fliessende Ansprüche geltend machen. Die Anordnung der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb weiterhin sowohl als zumutbar als auch als zulässig zu erachten. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Mai 2015 beseitigen könnten.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache an ihren Ausführungen in den Wiedererwägungsgesuchen (kurze Darlegung dieser Ausführungen) fest. In Ergänzung führten sie an, das (Nennung Beweismittel) lege nahe, dass die Folter in Äthiopien stattgefunden habe. Es sei nicht einleuchtend, dass der Beschwerdeführer seinen Arzt erfolgreich über die geschilderten Ereignisse belügen könnte. Dem betreffenden Arzt seien im Hinblick auf die Beschwerde ergänzende Fragen gestellt worden, deren Beantwortung noch ausstehe, aber zeitnah nachgereicht werde. Angesichts der erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und einer fehlenden angemessenen medizinischen Behandlung in Äthiopien, sei die Rückkehr für die Beschwerdeführenden insgesamt als unzumutbar zu erachten.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.

E. 5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den dargelegtermassen somatischen Folterfolgen eingereichten Beweismittel erst am 23. April 2018 im Rahmen eines (zweiten) Wiedererwägungsverfahrens eingereicht wurden, obwohl sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits während dem ordentlichen Asylverfahren, mithin (Nennung Zeitpunkt) wegen der geltend gemachten Folter in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl. act. A24/3 S. 2 Mitte). Diese Verspätung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Ungeachtet dessen sind die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel aber ohnehin nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Das SEM hat die (Nennung Beweismittel) in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378) in zutreffender Weise gewürdigt, zumal aus diesen Berichten - die sich ausschliesslich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützen - keine greifbaren Anhaltspunkte zu ersehen sind, die die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft erscheinen liessen respektive geeignet wären, die im ordentlichen Asylverfahren - unter anderem gestützt auf Abklärungen vor Ort - gewonnenen Erkenntnisse umzustossen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Monate in I._______ inhaftiert gewesen sei (vgl. act. A12/15 S. 8). Zudem lässt sich die im (Nennung Beweismittel) geführte Anamnese teilweise nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens in Übereinstimmung bringen. Während im erwähnten Bericht von einer einmonatigen Haft und einer Folter, welche jeden zweiten Tag stattgefunden habe, gesprochen wird, variierte der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine diesbezüglichen Aussagen. So gab er in der Erstbefragung an, er sei zwei Monate in Haft gesessen, ohne dass er diesbezüglich eine Folter erwähnte (vgl. act. A4/14 S. 9), um in der späteren Anhörung anzugeben, die Haft habe einen Monat gedauert und er sei während fünfzehn Tagen jeden Tag gefoltert worden (vgl. act. A12/15 S. 9 und 11). Vorliegend bestehen zudem keine plausiblen Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die wesentlichen Fluchtgründe bereits im Rahmen der Erstbefragung vorzubringen. Auch in Berücksichtigung der angeführten Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes wäre es ihm zumutbar und daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erst im Rahmen der Anhörung angeführte Folter bereits anlässlich der Erstbefragung genannt hätte. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die an (Nennung Krankheit) leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2).

E. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Kernvorbringen des ordentlichen Verfahrens wiedererwägungsweise glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das Gesagte ist die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte (zeitnahe) Nachreichung ergänzender Antworten des behandelnden Arztes nicht abzuwarten.

E. 6 Ferner wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis angeführt.

E. 6.1 Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 6.2 Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt, auch wenn das äthiopische Gesundheitssystem in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat, insbesondere was die Anzahl von Gesundheitseinrichtungen und die Dezentralisierung des Gesundheitssystems betrifft. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. SFH, Äthiopien: Gesundheitssystem, pädiatrische Versorgung und Kinderchirurgie, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 19. April 2018, abgerufen am 21.01.2019; University of Toronto, Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Ababa University takes centre stage, 19.10.2017, https://www.utoronto.ca/news/transforming-health-careethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes-centre-sta-ge, abgerufen am 21.01.2019; Deutsche Welle (DW), "Dr. Tedros" - Nur im Ausland ein Prophet?, 24.05.2018, http://www.dw.com/de/drtedros-nur-im-ausland-ein-prophet/a-38974699, abgerufen am 21.01.2019; Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013, abgerufen am 21.01.2019; Addis Standard: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, 25.07.2017, http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/, abgerufen am 21.01.2019). Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.w.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte [EGMR]) nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde. So ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet ist. Dabei darf insbesondere auch eine Unterstützung der in Äthiopien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers erwartet werden. Dabei sei am Rande vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine bislang stets vertretene Behauptung, über keine Geschwister mehr zu verfügen, mit der Einreichung einer Kopie der Identitätskarte seiner Schwester - welche er im Übrigen bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren ins Recht legte - selber entkräftet. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass - nachdem der Beschwerdeführer eine Folter in seiner Heimat nicht glaubhaft zu machen vermochte - für ihn im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr einer Retraumatisierung besteht, zumal er nicht an den Ort seiner Traumatisierung zurückkehren würde. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. Der im Arztbericht dargelegten Akzentuierung der Leiden bis hin zur suizidalen Krise im Falle der Rückkehr könnte sodann mit einer geeigneten Medikation begegnet werden.

E. 7 Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK sowie auf Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) als wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis, da sie Eltern eines gemeinsamen Kindes seien und seit dem Jahr (...) als Familie in (Nennung Wohnsituation) wohnen würden.

E. 7.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, da die hier zu beurteilende Beschwerde abzuweisen ist und die Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben, klarerweise nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden verfügen somit, auch wenn sie als Familie zusammenleben, über keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz.

E. 7.2 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt aber vorliegend nicht vor.

E. 7.3 Zusammenfassend ist auch im Vollzugspunkt keine in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise veränderte Sachlage erkennbar.

E. 8 Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat die Wiedererwägungsgesuche damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel detaillierter einzugehen. Auch brauchen die in der Beschwerdeschrift (S. 6) in Aussicht gestellten ergänzenden Erläuterungen des Arztes unter diesen Umständen nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 11 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7341/2018 und D-7340/2018 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz) Richter Lorenz Noli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, sowie B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Äthiopien, alle vertreten durch Eva Gammenthaler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheide); Verfügungen des SEM vom 21. November 2018 / N_______ und N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches gab er an, er sei in D._______ (Eritrea) geboren und habe dort bis zum Alter von (...) Jahren gelebt. In der Folge sei die Familie nach Äthiopien umgezogen. Seine Mutter habe die äthiopische Staatsangehörigkeit gehabt. Sein Vater sei Eritreer gewesen und deshalb von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden und dort im Jahr (...) oder (...) verstorben. Seine Mutter sei im Jahr (...) in E._______, Äthiopien, gestorben. Sein einziger weiterer Verwandter sei sein Bruder F._______ gewesen, der im Jahr (...) (Umstände dessen Todes) sei. In Äthiopien hätten sie keine Freiheit gehabt. Die Kebele habe ihr Haus nach dem Tod seiner Mutter beschlagnahmt. Da er sich geweigert habe, das Haus zu räumen, sei er - auch wegen seiner eritreischen Herkunft - während (Nennung Dauer) inhaftiert worden, wobei man ihn während der Haft gefoltert habe. Im Gefängnis habe man ihn sodann beschuldigt, ein eritreischer Spion zu sein. Zudem sei er unter Folter gezwungen worden, Taten zu gestehen, die er gar nicht verübt habe. Im Rahmen der Anhörung vom 13. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom 4. Februar 2014 gewährt. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid erachtete die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis der Botschaft und aufgrund nachgeschobener Vorbringen die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe als nicht glaubhaft. Auf die gegen diese Verfügung am 17. Juni 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3818/2015 vom 4. August 2015 wegen fehlender Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. B. B.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie führte dabei an, Äthiopien wegen schwieriger Lebensumstände verlassen und daraufhin im G._______ (H._______) gearbeitet zu haben. Wegen (Nennung Grund) sei sie für (Nennung Dauer) in die Heimat zurückgekehrt. Danach habe sie ihre Arbeit im G._______ wieder aufgenommen. Da man ihr kurz danach gekündigt habe, habe sie die Stelle gewechselt, sei aber beim neuen Arbeitgeber respektive den verschiedenen Familien wie eine Sklavin gehalten und geschlagen sowie vergewaltigt worden. B.b Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. Es erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3856/2015 vom 3. September 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, auf welches mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 nicht eingetreten wurde. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Januar 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-81/2018 vom 12. Februar 2018 wegen fehlender Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. D. D.a Mit Eingabe vom 23. April 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM in Wiedererwägung der Verfügungen vom 18. Mai 2015 und 20. Mai 2015 um Erteilung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nunmehr mittels der eingereichten medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) darlegen, dass es sich bei ihm in der Tat um ein Folteropfer handle und die geltend gemachte Folter in Äthiopien - entgegen der früheren Einschätzung des SEM - glaubhaft sei. Zudem bestehe bei ihm eine therapiebedürftige (Nennung Diagnose). Im Vergleich zu früheren Berichten sei eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes festzustellen. Gemäss der beigelegten Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September 2013 bestehe in Äthiopien eine äusserst schlechte Gesundheitsversorgung, wobei eine psychiatrische Versorgung kaum existiere und mangelhaft sei. Eine (Nennung Leiden) könne lediglich in einem einzigen Spital in Addis Abeba behandelt werden und der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung sei praktisch unerschwinglich. Zudem seien psychisch kranke Personen stigmatisiert und würden diskriminiert. Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk würden daher grossen sozialen und gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie, für die dieser in Äthiopien aufgrund der Erkrankung nicht sorgen könnte, sei deshalb unzumutbar. Ferner wurde dem Gesuch (Nennung Beweismittel) beigelegt. D.b In ihrer Eingabe an das SEM vom 23. April 2018 (recte: 5. Oktober 2018) beantragten die Beschwerdeführenden, dass ihre ursprünglich separaten Asylverfahren vereinigt würden und ihr Recht auf Familie bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt werde. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit separaten Verfügungen vom 21. November 2018 - jeweils eröffnet am 22. November 2018 - wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 18. Mai 2015 und 20. Mai 2015 fest und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügungen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob es im Verfahren des Beschwerdeführers eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Entscheide mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihrer Verfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde und die Prüfung ihrer Begehren im Hinblick auf die ganze Familie. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2018 wurde in den Verfahren D-7341/2018 (Beschwerdeführer) und D-7340/2018 (Beschwerdeführerin und Kind) jeweils gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit primär die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist. 3. 3.1 Vorliegend wird aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs in den Verfahren von A._______ (D 7341/2018) und seiner Lebenspartnerin B._______ und deren Kind C._______ (D-7340/2018) über die gestellten Begehren antragsgemäss in einem Urteil befunden. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM behandelte die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs und erachtete diese nicht als erheblich im Sinne der zu beachtenden revisionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Begründung führte es diesbezüglich an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die (Nennung Beweismittel) erst im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens erstellt und eingereicht worden seien, obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit (...) in der Schweiz aufhalte. Weiter vermöge der gemäss BVGE 2007/31 E. 5.1 auf der Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und den behaupteten Ereignissen für sich allein die geltend gemachten Ereignisse nicht zu beweisen. Die entsprechenden Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen seines Patienten seien aber nicht belanglos, sondern bei der Glaubhaftigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen. Vorliegend würden die in Frage stehenden Berichte jedoch keinen konkreten und glaubhaften Zusammenhang zur behaupteten Verfolgung zulassen. Diese würden höchstens darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben traumatische Erfahrungen gemacht haben könnte. Die Misshandlungen könnten sich aber auch in einem anderen Zusammenhang zugetragen haben, zumal er eigenen Angaben zufolge auch in I._______ inhaftiert gewesen sei. Sodann vermöchten diese Berichte den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe beziehungsweise die erlittene Folter bei seiner Erstbefragung nicht genannt und im Verlaufe des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben zu den behaupteten Ereignissen gemacht habe, nicht zu entschuldigen. Es sei auch traumatisierten respektive psychisch angeschlagenen Personen möglich, ihre wesentlichen Fluchtgründe wiederholt übereinstimmend darzulegen. Die (Nennung Beweismittel) seien daher nicht geeignet, die Einschätzung des SEM im Entscheid vom 20. Mai 2015 bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen umzustossen. Weiter stünden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nicht entgegen. Es seien Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und der Zugang zu denselben sei insbesondere in öffentlichen Spitälern niederschwellig. Betreffend Finanzierung einer Behandlung bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe. Zudem habe der Beschwerdeführer das SEM über seine familiären Verhältnisse getäuscht und bislang dazu keine Stellung bezogen. Gemäss Nachforschungen des SEM würden sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers in Äthiopien aufhalten, welche ihm bei der Reintegration eine wichtige Stütze sein könnten. Die Anordnung der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb weiterhin sowohl als zumutbar als auch als zulässig zu erachten. Sodann würden die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, weshalb der Beschwerdeführer weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Mai 2015 beseitigen könnten. 4.1.2 Zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheids hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer als Partner und Vater des gemeinsamen Kindes verfüge über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise halte er sich ohne Bleiberecht hierzulande auf. Dessen Wiedererwägungsgesuch werde mit Entscheid gleichen Datums ebenfalls abgelehnt. Daher könnten die Beschwerdeführerin und ihr Kind weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 44 AsylG fliessende Ansprüche geltend machen. Die Anordnung der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb weiterhin sowohl als zumutbar als auch als zulässig zu erachten. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Mai 2015 beseitigen könnten. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache an ihren Ausführungen in den Wiedererwägungsgesuchen (kurze Darlegung dieser Ausführungen) fest. In Ergänzung führten sie an, das (Nennung Beweismittel) lege nahe, dass die Folter in Äthiopien stattgefunden habe. Es sei nicht einleuchtend, dass der Beschwerdeführer seinen Arzt erfolgreich über die geschilderten Ereignisse belügen könnte. Dem betreffenden Arzt seien im Hinblick auf die Beschwerde ergänzende Fragen gestellt worden, deren Beantwortung noch ausstehe, aber zeitnah nachgereicht werde. Angesichts der erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und einer fehlenden angemessenen medizinischen Behandlung in Äthiopien, sei die Rückkehr für die Beschwerdeführenden insgesamt als unzumutbar zu erachten. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den dargelegtermassen somatischen Folterfolgen eingereichten Beweismittel erst am 23. April 2018 im Rahmen eines (zweiten) Wiedererwägungsverfahrens eingereicht wurden, obwohl sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits während dem ordentlichen Asylverfahren, mithin (Nennung Zeitpunkt) wegen der geltend gemachten Folter in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl. act. A24/3 S. 2 Mitte). Diese Verspätung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Ungeachtet dessen sind die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel aber ohnehin nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Das SEM hat die (Nennung Beweismittel) in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378) in zutreffender Weise gewürdigt, zumal aus diesen Berichten - die sich ausschliesslich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützen - keine greifbaren Anhaltspunkte zu ersehen sind, die die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft erscheinen liessen respektive geeignet wären, die im ordentlichen Asylverfahren - unter anderem gestützt auf Abklärungen vor Ort - gewonnenen Erkenntnisse umzustossen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Monate in I._______ inhaftiert gewesen sei (vgl. act. A12/15 S. 8). Zudem lässt sich die im (Nennung Beweismittel) geführte Anamnese teilweise nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens in Übereinstimmung bringen. Während im erwähnten Bericht von einer einmonatigen Haft und einer Folter, welche jeden zweiten Tag stattgefunden habe, gesprochen wird, variierte der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine diesbezüglichen Aussagen. So gab er in der Erstbefragung an, er sei zwei Monate in Haft gesessen, ohne dass er diesbezüglich eine Folter erwähnte (vgl. act. A4/14 S. 9), um in der späteren Anhörung anzugeben, die Haft habe einen Monat gedauert und er sei während fünfzehn Tagen jeden Tag gefoltert worden (vgl. act. A12/15 S. 9 und 11). Vorliegend bestehen zudem keine plausiblen Gründe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die wesentlichen Fluchtgründe bereits im Rahmen der Erstbefragung vorzubringen. Auch in Berücksichtigung der angeführten Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes wäre es ihm zumutbar und daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erst im Rahmen der Anhörung angeführte Folter bereits anlässlich der Erstbefragung genannt hätte. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die an (Nennung Krankheit) leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Kernvorbringen des ordentlichen Verfahrens wiedererwägungsweise glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das Gesagte ist die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte (zeitnahe) Nachreichung ergänzender Antworten des behandelnden Arztes nicht abzuwarten.

6. Ferner wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis angeführt. 6.1 Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). 6.2 Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt, auch wenn das äthiopische Gesundheitssystem in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat, insbesondere was die Anzahl von Gesundheitseinrichtungen und die Dezentralisierung des Gesundheitssystems betrifft. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. SFH, Äthiopien: Gesundheitssystem, pädiatrische Versorgung und Kinderchirurgie, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 19. April 2018, abgerufen am 21.01.2019; University of Toronto, Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Ababa University takes centre stage, 19.10.2017, https://www.utoronto.ca/news/transforming-health-careethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes-centre-sta-ge, abgerufen am 21.01.2019; Deutsche Welle (DW), "Dr. Tedros" - Nur im Ausland ein Prophet?, 24.05.2018, http://www.dw.com/de/drtedros-nur-im-ausland-ein-prophet/a-38974699, abgerufen am 21.01.2019; Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013, abgerufen am 21.01.2019; Addis Standard: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, 25.07.2017, http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/, abgerufen am 21.01.2019). Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.w.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte [EGMR]) nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde. So ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet ist. Dabei darf insbesondere auch eine Unterstützung der in Äthiopien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers erwartet werden. Dabei sei am Rande vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine bislang stets vertretene Behauptung, über keine Geschwister mehr zu verfügen, mit der Einreichung einer Kopie der Identitätskarte seiner Schwester - welche er im Übrigen bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren ins Recht legte - selber entkräftet. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass - nachdem der Beschwerdeführer eine Folter in seiner Heimat nicht glaubhaft zu machen vermochte - für ihn im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr einer Retraumatisierung besteht, zumal er nicht an den Ort seiner Traumatisierung zurückkehren würde. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. Der im Arztbericht dargelegten Akzentuierung der Leiden bis hin zur suizidalen Krise im Falle der Rückkehr könnte sodann mit einer geeigneten Medikation begegnet werden.

7. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK sowie auf Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) als wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis, da sie Eltern eines gemeinsamen Kindes seien und seit dem Jahr (...) als Familie in (Nennung Wohnsituation) wohnen würden. 7.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, da die hier zu beurteilende Beschwerde abzuweisen ist und die Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben, klarerweise nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden verfügen somit, auch wenn sie als Familie zusammenleben, über keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz. 7.2 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt aber vorliegend nicht vor. 7.3 Zusammenfassend ist auch im Vollzugspunkt keine in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise veränderte Sachlage erkennbar.

8. Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat die Wiedererwägungsgesuche damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel detaillierter einzugehen. Auch brauchen die in der Beschwerdeschrift (S. 6) in Aussicht gestellten ergänzenden Erläuterungen des Arztes unter diesen Umständen nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

11. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: