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D-7283/2024

D-7283/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-20 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen, allenfalls noch notwendige Abklärungen umgehend zu veranlassen und das Gesuch anschliessend rasch einem Entscheid zuzuführen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 513.60 auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen, allenfalls noch notwendige Abklärungen umgehend zu veranlassen und das Gesuch anschliessend rasch einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 513.60 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7283/2024 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte und die ihm dort zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass er am 30. Dezember 2022 über seine damalige Rechtsvertretung eine Reihe von Beweismitteln einreichte und am 3. Januar 2023 vom SEM zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass die Behandlung seines Gesuches vom SEM am 10. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass im Nachgang dazu von der zugewiesenen Rechtsvertretung das Mandat zur Vertretung niedergelegt wurde, dass am 8. Februar 2023 der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatsübernahme anzeigte, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 durch seinen Rechtsvertreter eine Verfahrensstandanfrage einreichen liess, dass das SEM unter Bezugnahme darauf am 26. Januar 2024 erklärte, es könne derzeit nur mitgeteilt werden, dass im Moment keine weitere Anhörung geplant sei, und der Beschwerdeführer werde daher gebeten, noch ein paar Monate Geduld zu haben, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 erneut eine Verfahrensstandanfrage einreichen liess und diese Anfrage unbeantwortet blieb, dass er am 6. September 2024 zum dritten Mal eine Verfahrensstandanfrage einreichen und dabei sinngemäss die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde androhen liess, sollte das SEM weiterhin keine Angaben zu den laufenden oder allenfalls noch anstehenden Verfahrensschritten und zur noch verbleibenden Verfahrensdauer machen, dass das SEM unter Bezugnahme darauf am 18. September 2024 erklärte, das Asylgesuch vom 3. Dezember 2022 sei aufgrund der Vielzahl von hängigen Verfahren noch pendent, es könnten vor diesem Hintergrund auch keine Angaben zum Entscheidzeitpunkt gemacht werden, es sich zum Gesuch des Beschwerdeführers aber äussern werde, sobald dies nach der internen Prioritätenfolge möglich sei, weshalb er sich bis dahin noch in Geduld üben wolle, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2024 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen liess, dass er in seiner Eingabe beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert, und das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2024 der Beschwerdeführer zum Nachreichen der von ihm in Aussicht gestellten Fürsorge- respektive Sozialhilfebestätigung aufgefordert, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM unter Zustellung des Beschwerdedoppels zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 die in Aussicht gestellte Sozialhilfebestätigung nachgereicht hat, dass sich das SEM mit Schreiben vom gleichen Tag zur eingereichten Beschwerde hat vernehmen lassen, und zieht in Erwägungen, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a) und das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass sich das vorliegende Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet (Art. 37 VGG), dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten, dass die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung von Asyl ersucht hat und die Vorinstanz über Asylgesuche in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass sich seine Beschwerde auch als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das SEM zur Beschwerde hat vernehmen lassen, auf die Einholung einer Replik jedoch verzichtet werden kann, da - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Vernehmlassung abgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer daher die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird, dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine inhaltlichen Gründe für die Verfahrensverzögerung nennt, sondern ausschliesslich auf ihre hohe Belastung verweist, was im Einzelfall wie vorliegend zu einer unbefriedigend langen Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren führen könne, dass dem aber grundsätzlich anzufügen sei, dass es dem SEM angesichts der hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren gar nicht möglich sei, jedes Asylgesuch innert wünschenswerter Frist respektive der gesetzlichen Behandlungsfristen zu behandeln, was im Urteil D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 auch vom Gericht anerkannt worden sei, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung allerdings nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass daran auch der vorinstanzliche Verweis auf ein vor zehn Jahren ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts ändert, dass hierzu aber immerhin anzumerken bleibt, dass seit Erlass jenes Urteils nicht nur die Bestimmung zu den vorinstanzlichen Verfahrensfristen (Art. 37 AsylG) revidiert worden ist, sondern sich in jenem Verfahren auch der Sachverhalt massgeblich anders dargestellt hat, indem das SEM dort eben gerade nicht über Jahre untätig geblieben war, sondern während des (bloss vermeintlichen) Verfahrensstillstandes konkrete Abklärungen veranlasst hatte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugewiesen hat, weil das Gesuch noch spezifischer Abklärungen hinsichtlich seiner Plausibilität bedürfe (vgl. Zuweisungsentscheid vom 10. Januar 2023), dass seither bald zwei Jahren verstrichen sind und das SEM nach Aktenlage in dieser Zeit keine einzige Instruktionsmassnahme veranlasst hat, dass mit Blick darauf als offensichtlich erscheint, dass das Asylgesuch nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde, was letztlich auch von der Vorinstanz nicht ernsthaft bestritten wird, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweist, da mit der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer ohne jede Verfahrenshandlung das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zweifellos missachtet worden ist, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde demnach gutzuheissen ist, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen, allenfalls noch notwendige Abklärungen umgehend zu veranlassen und das Gesuch anschliessend rasch einem Entscheid zuzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter eine Kostennote vorgelegt hat, worin ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht werden, dass die damit ausgewiesen Kosten von Fr. 513.60 als der Sache angemessen erscheinen und dieser Betrag laut Kostennote nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, womit die Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen, allenfalls noch notwendige Abklärungen umgehend zu veranlassen und das Gesuch anschliessend rasch einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 513.60 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: