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D-7269/2015

D-7269/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7269/2015 Urteil vom 20. November 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Bosnien und Herzegowina gemäss eigenen Angaben im Frühjahr 2015 verliess und am 12. April 2015 legal in die Schweiz gelangte, wo er in der Folge am 15. Juli 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. August 2015 sowie der Anhörung vom 12. August 2015 und deren Fortsetzung vom 26. August 2015 im Wesentlichen geltend machte, bosniakischer Ethnie zu sein und seit dem 13. Lebensjahr auf der Strasse in B._______ gelebt zu haben, dass er straffällig geworden und in der Haft mit einem Gefängnisinsassen in Kontakt geraten sei, welcher ihn zu einem Scharia-konformen Leben aufgefordert habe, dass er später einen weiteren einflussreichen Insassen - C._______ - kennen gelernt habe und von diesem anfänglich unterstützt worden, aber auch Opfer körperlicher Gewalt geworden sei, dass er - auch nach der Haftentlassung - zur Begehung von Straftaten genötigt worden sei, in der Folge aber versucht habe, sich zu widersetzen, dass er aufgefordert worden sei, sich nach Syrien zu begeben, um dort zu kämpfen, dass er dies nicht getan habe und durch Personen aus dem erwähnten Umfeld gesucht worden sei, dass er sich an die Polizei gewendet, dadurch aber noch mehr Probleme bekommen habe, und die Kontaktierung einer höheren polizeilichen Instanz ebenfalls erfolglos geblieben sei, dass C._______ offensichtlich Beziehungen zu Behörden der Sicherheitskräfte pflege und man ihm schutzlos ausgeliefert sei, dass die Sicherheitskräfte mit den Djihadisten zusammenarbeiten würden und ihm ein Polizist empfohlen habe, in der Schweiz Schutz zu suchen, dass ihm Bekannte mitgeteilt hätten, die genannte Person würde ihn umbringen, und vor zwei Jahren bereits (...) getötet worden sei, ohne dass die Behörden anschliessend hinreichend gegen die Täterschaft vorgegangen wären, dass er auch telefonisch bedroht worden und aus Angst vor Repressalien zu seiner Verlobten in der Schweiz geflüchtet sei, dass nach der Ausreise nach ihm gesucht worden sei, dass er sich seit 2013 abwechslungsweise in Bosnien und in der Schweiz aufgehalten und in Bosnien jeweils versucht habe, Kontakte mit dem Umfeld des C._______ zu vermeiden, dass seine Verlobte schwanger sei (...), dass er erstmals im August 2013 zu ihr in die Schweiz gereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015 mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 - eröffnet am 6. November 2015 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle und Drohungen gingen von Drittpersonen aus, dass der bosnische Staat - ein safe country - grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei, da die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die genannten Delikte verfolgen und ahnden würden, dass ein allfälliges Fehlverhalten einer Behörde bei der vorgesetzten Stelle gerügt werden könne, dass der Beschwerdeführer vorbringe, eine Bekannte habe für ihn bei einer höheren Polizeidienststelle vorgesprochen, er aber nicht wisse, was dort genau geschehen sei, und ihm die Bekannte nicht habe helfen können, dass ihm bei dieser Sachlage aber zuzumuten gewesen wäre, in eigenem Namen vorstellig zu werden, was indes offenbar unterblieben sei, dass er im Übrigen seit der geltend gemachten Bedrohung gemäss den Passstempeln dreimal ins Heimatland zurückgekehrt sei und sich dort während Monaten unbehelligt habe aufhalten können, dass er nach dem Gesagten die Möglichkeit habe, im Falle einer erneuten Bedrohung nach der Rückkehr an die zuständigen Behörden zu gelangen, dass den Akten insgesamt keine asylrelevanten Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Bosnien sprechen würden, entnommen werden könnten, dass das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bejahte, dass der Beschwerdeführer über eine Aus- und Berufsbildung verfüge, Sozialhilfe erhalten und vor der Ausreise in einem Haus zur Miete gelebt habe, dass vor diesem Hintergrund keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslan­des Bosnien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG (SR 142.31) fünf Arbeitstage betrage, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit vorformulierten Rechtsbegehren die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchte, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei­mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlas­sen, dass über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe in einer sepa­raten Verfügung zu informieren sei, dass er zur Begründung vorab auf seine Aussagen in den Protokollen verwies, dass er ferner geltend machte, seine Verlobte (...) dass er mit seinen Angehörigen in der Schweiz zusammenleben möchte und die Heirat geplant sei, dass der Eingabe ein Beweismittel für die aktuelle Situation der Verlobten (...) beilag, dass das Gericht den Eingang des Rechtsmittels am 13. November 2015 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsge­suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine Eingabe vom 11. November 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen einreichte (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49 VwVG anwendbar ist, dass vorliegend ein Endentscheid ergeht, wo­durch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass auch die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, zumal eine Datenweitergabe aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM vorliegend darauf verzichtete, die Aussagen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers aber insbesondere in zeitlicher Hinsicht mit Ungereimtheiten behaftet sind und nur bedingt Realkennzeichen aufweisen, dass er ferner angab, seit dem 13. Lebensjahr auf der Strasse gelebt zu haben, aber anderseits darlegte, während der letzten Jahre bei den Aufenthalten in Bosnien als Mieter in einem Haus wohnhaft gewesen zu sein, und er ferner zu Protokoll gab, die (...) abgeschlossen zu haben und als (...) ausgebildet worden zu sein, dass vor diesem Hintergrund auch sein soziales Profil möglicherweise anders als geltend gemacht zu beurteilen wäre, auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen indes verzichtet werden kann, dass das SEM im angefochtenen Entscheid nämlich ausführlich und nachvollzieh­bar darlegt, weshalb vorliegend nicht von einem asylrelevanten Bedrohungsszenarium auszugehen ist, und auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country) grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt, dass sich der Beschwerdeführer daher, soweit er strafrechtlich relevanten Behelligungen Dritter ausgesetzt sein sollte, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden könnte und ihm entsprechender Schutz auch gewährt würde, dass zwar - wie von ihm behauptet - in Einzelfällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, aber die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, und dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass allein der Umstand, wonach sich eine Bekannte des Beschwerdeführers erfolglos für ihn bei einer solchen Stelle eingesetzt haben soll, noch keine andere Sichtweise rechtfertigt, zumal das SEM zu Recht auf seine Möglichkeit, persönlich vorzusprechen, verweist, und es ihm auch nach Auffassung des Gerichts zuzumuten wäre, allenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung ein eigentliches Verfahren gegen säumige Polizeibeamte anzustrengen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers mithin auch bei angenommener Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukäme und es ihm entgegen den pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihm zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, dass das SEM im Übrigen zurecht darauf hinweist, der Beschwerdeführer, welcher offenbar seit 2013 wiederholt aus Bosnien in die Schweiz und wieder zurück reiste, sei vor Ort während Monaten unbehelligt geblieben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass er entsprechend die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Wegweisung zwar unter anderem nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs­bewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), dass eine asylsuchende Person bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, mit (...) verlobt zu sein, dass damit aber noch nicht ein Anspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) zu bejahen ist, dass gemäss Aktenlage im aktuellen Zeitpunkt nämlich nicht hinreichend klar ist, ob der Beschwerdeführer und seine Freundin in absehbarer Zeit die Ehe schliessen werden oder nicht (A 4/23 Antworten 19 ff. [erster Teil] und 72 [zweiter Teil]), und insoweit auch keine Anspruchsgrundlage auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens im Sinne Art. 14 BV und Art. 12 EMRK besteht (vgl. dazu das Urteil E-3434/2013 vom 27. August 2013), dass es dem Beschwerdeführer und seiner Freundin unbenommen ist, nach einer allfälligen Verheiratung mit entsprechendem Gesuch an die zuständige Behörde zu gelangen, dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss auf Art. 8 EMRK, welcher die Achtung des Familienlebens garantiert, beruft, dass aber auch in diesem Zusammenhang auf die obenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers, wonach konkrete Pläne des Paares, zukünftig zusammen mit dem Kind als Familie in der Schweiz zu leben, offenbar noch fehlen, hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Freundin unbenommen ist, nach Konkretisierung der Zukunftsperspektiven bewilligungshalber an die kantonale Behörde zu gelangen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die all­gemeine Lage in Bosnien-Herzegowina klarerweise nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schul- und Berufsbildung handelt, welcher vor Ort über eine Wohngelegenheit verfügte und diverse soziale Anknüpfungspunkte hat, dass er in seinem Heimatland mithin offensichtlich nicht in eine existenzgefährdende Si­tu­ation geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da er über einen gültigen Reisepass verfügt, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung mithin zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG fehlt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: