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D-7267/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-7267/2025

U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (…).

D-7267/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Juni 2023 wurde er zur Identität sowie dem Reiseweg und am

5. Oktober 2023 zu seinen Asylgründen befragt. Die Vorinstanz teilte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 in das erweiterte Verfahren und wies ihn mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 dem Kanton B._______ zu. Am 27. November 2024 erfolgte eine er- gänzende Anhörung. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei als kurdischer Alevit in der Schule gemobbt wor- den und habe nach Schulabschluss keine feste Anstellung gefunden. We- gen seiner politisch aktiven Onkel sei es bei seiner Familie zu Hausdurch- suchungen gekommen. Im Oktober 2021 sei er in einem Fahrzeug mitge- nommen, stundenlang herumgefahren und unter Druck sowie Gewaltan- wendung zu seinen Cousins und Onkeln befragt worden. Im Herbst 2022 sei er bei seinem Versuch, illegal nach Deutschland zu gelangen, in C._______ aufgegriffen, inhaftiert und später in die Türkei ausgeschafft worden. Daraufhin habe ihn die türkische Polizei verhört und anschlies- send wieder freigelassen. Am 13. Mai 2023 habe er an einer Kundgebung der Yesil-Sol-Partei teilgenommen. Auf dem Nachhauseweg sei er von zwei Zivilpolizisten in einem Kleintransporter mitgenommen sowie beschul- digt worden, an einem kurdischen Terroristenmeeting teilgenommen zu ha- ben. Er sei zur Spitzeltätigkeit bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê), TIKKO (Türkiye Işçi Köylü Kurtuluş Ordusu) und anderen linken Parteien aufgefordert worden. Dabei sei Gewalt an ihm ausgeübt und er bedroht worden. In der Nacht sei sein Haus mit Steinen beworfen worden. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise bei Kontrollen mehrmals nach ihm ge- fragt worden. Er sei auf Twitter aktiv, kritisiere das System und äussere sich kritisch zum Staatspräsidenten, weshalb er bedroht und gegen sein Twitter- Konto Anzeige gemacht worden sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Gerichtsunterlagen zu seinem Cousin D._______, Asylakten sei- nes Onkels E._______, einen Polizeirapport sowie die Todesurkunde sei- nes getöteten Cousins F._______ aus dem Jahr 1994, einen in Deutsch- land ergangenen positiven Asylentscheid seines Onkels G._______ vom (…) 1996, ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 8. Mai 2024, ein

D-7267/2025 Seite 3 Schreiben der Staatsanwaltschaft an denselben vom (…) 2024 und einen USB-Stick mit Bildschirmfotos von Beiträgen auf den sozialen Medien ein. C. Mit Verfügung vom 21. August 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. November 2024 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie ihren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwi- schenverfügung vom 28. Oktober 2025 ab und forderte den Beschwerde- führer auf, bis zum 12. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) teilte der Beschwerde- führer unter Einreichung einer Vielzahl von in türkischer Sprache verfass- ten Unterlagen im Wesentlichen mit, am (…) Oktober 2025 habe ihn ein Mann namens H._______ vom türkischen Geheimdienst angerufen, ihn bedroht, ihm Nachrichten geschrieben und gesagt, sie würden ihm helfen, wenn er persönliche Daten von Menschen in seinem Umfeld angeben und zum Spion werden würde. Weiter sei im Verfahren (…) ein Haftbefehl ge- gen ihn erlassen worden. G. Das Gericht hielt mit Zwischenverfügung vom 7. November 2025 an der

D-7267/2025 Seite 4 Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 fest, da die Eingabe vom

31. Oktober 2025 nichts Neues Wesentliches enthielt, was zu einer Wie- dererwägung dieser Zwischenverfügung hätte führen können. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 6. November 2025 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-7267/2025 Seite 5 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Vorinstanz stellte den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig fest und würdigte ihn umfassend. Insbesondere äusserte sie sich zu den eingereichten Bildschirmfotos von Twitter. Der Antrag um Rückwei- sung der Sache ist entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub- haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit- tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli- chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wes- halb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer sei von der türki- schen Polizei zwar zweimal mitgenommen, geschlagen und bedroht wor- den. Diese scheine indessen kein anhaltendes Interesse an ihm gehabt zu haben, zumal er jeweils gleichentags wieder freigelassen worden sei, sich keine Hinweise auf gravierende Probleme mit den Behörden finden liessen und er in der Türkei nie inhaftiert worden sei, somit strafrechtlich als unbe- scholten gelte. Abgesehen von einer einmaligen Teilnahme an einer

D-7267/2025 Seite 6 Kundgebung der Yesil-Sol-Parteien habe er nie aktiv für eine politische Par- tei oder Organisation gearbeitet und keine Verbindung zu einer politischen Partei gehabt. Daher lasse sich kein politisches Risikoprofil ableiten. Die eingereichten Bildschirmfotos von Beiträgen auf den sozialen Medien wür- den nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln. Eine Über- prüfung dieser Beiträge sei angesichts seines angeblich gesperrten Kontos nicht möglich. Zudem gehe nicht aus allen Beiträgen hervor, dass sie tat- sächlich von seinem Profil stammten. Das geltend gemachte Strafverfah- ren gegen ihn im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien weise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne des Koordinationsur- teils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 auf, da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil auf- weise. Bei ihm bestehe daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Im Übrigen seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, er könnte aufgrund seiner Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be- troffen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben auf Beschwerde- ebene über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend, aus den zu den Akten gereichten Unterlagen gehe hervor, dass zwei Haftbe- fehle gegen ihn hängig seien. Es sei ein Antrag um Ausstellung eines Vor- führbefehls gestellt worden, welchem das Gericht in I._______ mit Urteil vom (…) September 2023 stattgegeben habe. Ihm drohten in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidi- gung mehrere Jahre Haft und Folter. Sein Dossier umfasse gemäss Anwalt über 1'000 Seiten. Seine Personalien seien zudem auf Twitter veröffentlicht und er habe diverse Drohnachrichten erhalten. Er werde nachweislich von den Grauen Wölfen und von Bahceli-Anhängern und von einem Mann na- mens (…) vom türkischen Geheimdienst bedroht. Die Polizei könne ihn nicht vor diesen Personen beschützen, zumal diese ihn als Verbrecher und Terroristen ansehen und die Beziehungen dieser Organisation bis zur Po- lizei reichen würden. Seine Eltern würden weiterhin von der Polizei beläs- tigt, bedroht sowie verhaftet. Ihr Haus werde durchsucht und er werde noch stets gesucht. 7.3 7.3.1 Vorab ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

D-7267/2025 Seite 7 7.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die kurzzeitige Mitnahme im Jahre 2021 samt behördlicher Behelligung in keinem direkten zeitlichen Zusam- menhang mit seiner Ausreise im Oktober 2022 steht und wohl keine straf- rechtlichen Konsequenzen hatte. 7.3.3 Weiter schien die Polizei nach der angeblichen Demonstrationsteil- nahme des Beschwerdeführers und der kurzzeitigen Mitnahme vom

13. Mai 2023 auch aus Sicht des Gerichts kein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt zu haben. Die geltend gemachten Nachteile in diesem Zusammenhang wiesen im Übrigen die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität nicht auf. 7.3.4 Abgesehen von der erwähnten angeblichen Demonstrationsteil- nahme dürfte er in der Türkei politisch kaum aktiv gewesen sein. Entspre- chend ist nicht anzunehmen, er würde aufgrund eines politischen Engage- ments erhebliche Nachteile erleiden. Daran ändern auch die vorgebrach- ten polizeilichen Nachfragen bei seiner Familie nach seiner Ausreise nichts, denn sie stehen wohl im Zusammenhang mit den Vorführbefehlen aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien. Die auf Beschwerde- ebene eingereichten behördlichen Unterlagen vermögen an dieser Ein- schätzung ebenso nichts zu ändern. Vielmehr stehen sie im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 13. Mai 2023 und den damit zusammenhängenden Behelligungen, zumal darin mehrfach die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe die Türkei be- reits am 6. Mai 2023 verlassen. Auch dass der Beschwerdeführer in der Schweiz telefonisch durch einen Geheimdienstmitarbeiter kontaktiert und zur Spionage aufgefordert worden sei, erachtet das Gericht nicht als glaub- haft. 7.3.5 Auch die vorgebrachten, gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Unterstützung einer Terrororganisation sind flüchtlingsrechtlich irrelevant. Angesichts des fehlenden politischen Risi- koprofils und der strafrechtlichen Unbescholtenheit ist nicht davon auszu- gehen, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft durch ein Straf- gericht verurteilt werden, ein solcher Entscheid hätte auch vor den inner- staatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand und eine Verurteilung würde zu einer Strafe erfolgen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf- weisen würde. Daran ändert auch der Umstand, dass mehrere Verfahren hängig sind oder dass entfernte Familienangehörige des Beschwerdefüh- rers einer Verfolgung ausgesetzt waren, nichts. Insgesamt kann vorliegend angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdefüh-

D-7267/2025 Seite 8 rers nicht auf einen drohenden Politmalus geschlossen werden (vgl. Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024). 7.3.6 Die geltend gemachten Nachteile wegen seiner Identität als kurdi- scher Alevit erreichen die für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft er- forderliche Intensität sodann nicht. 7.3.7 Im Übrigen sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entneh- men, er müsse befürchten, in seinem Heimatland von Drittpersonen ver- folgt zu werden und die türkischen Behörden seien weder willens noch fä- hig, ihm Schutz zu bieten. 7.3.8 Nach dem Gesagten halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. An diesen Ausführungen vermögen auch die übrigen einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern. Zu Recht verneinte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch ab. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung ist gesetzes- und praxiskonform, weshalb auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 9. 9.1 Die Vorinstanz sieht von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ab und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun- gen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz ordnete vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht an. Im Wesentlichen kann auf die entsprechenden zutreffenden und überzeugenden Erwägungen verwiesen werden. Die Beschwerdeaus- führungen vermögen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völ- ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Bezüglich der in der

D-7267/2025 Seite 9 Beschwerde geltend gemachten Gefährdung ist auf vorstehende Erwägun- gen zum Asylpunkt zu verweisen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.3 Die Vorinstanz ging sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, nachdem gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszuge- hen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und es ihm angesichts seiner Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung wieder möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.3 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 10. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist – soweit über- prüfbar – angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.

D-7267/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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