opencaselaw.ch

D-7263/2006

D-7263/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______/Nordprovinz) stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, dessen Vater seit (...) in der Schweiz lebte, seinen Heimatstaat am 23. Dezember 1997 auf dem Luftweg. Über Russland, Tschechien, Rumänien und Italien sei er am 6. Januar 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 7. Januar 1998 stellte er in P._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 1998 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahre 1996 von der srilankischen Armee in D._______ verhaftet und während (...) im (...) festgehalten worden. Die Soldaten hätten von ihm Informationen über seinen Bruder, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, erfahren wollen. Da er dessen Aufenthaltsort nicht habe nennen können, sei er gefoltert worden. So hätten die Soldaten ihn mit einem Stacheldraht gewürgt und ihn auch mit einem Kabel geschlagen. Ausserdem habe ihn die Polizei im (...) in E._______ verhaftet und am (...) freigelassen. Überdies habe ihn die Polizei von F._______, E._______, verhaftet und während dreier Tage festgehalten. Da er wegen der Armee in Sri Lanka nicht ruhig leben könne, habe ihn seine Mutter in die Schweiz geschickt, um sein Leben zu retten. Der Beschwerdeführer gab in P._______ ein Gerichtsdokument und ein Schreiben des Internationalen Komitees des Rotes Kreuzes (IKRK) vom 28. Mai 1996 zu den Akten. Mit Verfügung vom 14. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 12. März 1998 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe in B._______ die Grundschule bis zum 10. Schuljahr besucht. Am 23. Dezember 1996 sei seine Familie aus dem Dorf geflüchtet und sie hätten sich nach E._______ begeben, wo er zusammen mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester gewohnt habe. Im Jahre 1996 habe er während weniger Tage die LTTE mit Esswaren unterstützt. Am (...) sei er in E._______ in der Lodge verhaftet und bis zum (...) in H._______ festgehalten worden. Dort habe man ihm einen Stacheldraht um den Hals gewickelt und ihn gefragt, wo sein Bruder sei. Da er dies nicht gewusst habe, sei er während einer Minute mit dem Draht gewürgt worden. In der Folge habe man die Wunde nähen müsse und er habe Medikamente erhalten. Seine Mutter habe daraufhin einen Anwalt beauftragt, der seine Freilassung habe erwirken können. Im Gefängnis sei er durch Angehörige des IKRK besucht worden. Diese hätten dann auch mit den Armeeangehörigen gesprochen, worauf er vor Gericht gebracht worden sei. Mit ihm hätten die Leute des IKRK nicht gesprochen, jedoch seine Verletzungen inspiziert. Noch vor dieser Festnahme sei er eines Tages auf dem Weg zur Schule festgenommen und während dreier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden; an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Zudem habe ihn die Armee bereits einmal am (...) in D._______ verhaftet und ihn danach am (...) wieder freigelassen. Während der Haft sei er verhört und mit einem Stacheldraht gewürgt worden, wobei es dort - im Gegensatz zur Haft in E._______ - nur zu kleineren Verletzungen gekommen sei. Der Vater des Beschwerdeführers wies an der kantonalen Anhörung insbesondere auf die Probleme seines Sohnes mit dem Gedächtnis hin. Am 27. September 1999 fand die Anhörung vor dem BFF statt. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich vor seiner Ausreise einen auf seinen Namen lautenden Pass ausstellen lassen, mit welchem er ausgereist sei. Dieser Pass sei jedoch auf der Reise in die Schweiz irgendwo verloren gegangen. Weiter habe er während eines Jahres bis zur Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester sowie zwei seiner Brüder in E._______ in einer Pension gelebt. Für die weiteren Ausführungen - insbesondere jene des bei der Anhörung anwesenden Vaters - wird auf die Akten verwiesen. A.b Am 1. Oktober 1999 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Die Botschaft liess dem BFF mit Schreiben vom 18. April 2000 ihre Antwort zukommen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 lehnte das BFF das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2000 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und neuen Beurteilung sowie eventualiter die direkte Gewährung von Asyl. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und es ihm selber obliege, die für nützlich erachteten Beweismittel (ärztliches und/oder psychiatrisches Gutachten) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung beizubringen, um den geltend gemachten Sachverhalt zu stützen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten und über die weiteren Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. E. Mit Schreiben vom 17. August 2000 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung des psychiatrischen Gutachtens respektive Berichtes. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2000 wurde das Fristerstreckungsgesuch mangels konkreter Begründung abgewiesen und dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zum Einreichen des psychiatrischen Gutachtens beziehungsweise Berichtes angesetzt. G. Mit Eingabe vom 21. August 2000 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals G._______ vom 18. August 2000 zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 14. November 2000. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 wurde der ARK seitens der I._______ eine Kopie eines psychiatrischen Gutachtens vom 8. Dezember 2005 betreffend den Beschwerdeführer zugestellt. K. Bei der Vorinstanz gingen mehrere polizeiliche Rapporte und Strafbefehle betreffend den Beschwerdeführer ein. Auf diese Umstände wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 3. April 2006 (Datum Poststempel) wurde der ARK ein Auszug aus dem Protokoll des J._______ bezüglich der Sitzung vom Y._______, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers betreffend, mitgeteilt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Inhaftierung im (...) ein Schreiben des IKRK und bezüglich seiner Inhaftierung im (...) ein in E._______ ausgestelltes Gerichtsdokument als Beweismittel eingereicht. Eine Botschaftsanfrage im Oktober 1999 habe zu folgendem Ergebnis geführt: Das Schreiben des IKRK beziehe sich auf eine Haft in K._______ im (...). Im Brief werde die Familie über die bevorstehende Freilassung des Beschwerdeführers durch die (...) am (...) informiert. Das IKRK habe jedoch auf Anfrage keine weiteren Angaben über Länge und Ort der Inhaftierung geben können. Das eingereichte Gerichtsdokument vom (...) sei authentisch und vom L._______, ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei gemäss Abklärung mit vier weiteren Personen im Rahmen einer Razzia durch Armeeangehörige auf Verdacht hin verhaftet worden. Man habe ihn zwecks Überprüfung möglicher terroristischer Aktivitäten an (...) übergeben. Da sich die Verdachtsmomente als ungenügend erwiesen hätten, sei keine eigentliche Anklage gegen ihn erhoben worden, und man habe ihn - zusammen mit vier weiteren Personen - am (...) freigelassen. Bezüglich einer möglichen weiteren Verhaftung des Beschwerdeführers würden sich keine Informationen finden lassen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es mindestens während einer der beiden Inhaftierungen zu schweren Misshandlungen - Halsverletzung verursacht durch das Würgen mit einem Stacheldraht - gekommen sei. Gestützt auf die Aussagen des Vaters und des Beschwerdeführers selber sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen im Lager in M._______ erlitten habe. Aufgrund der Aussagen müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer als Folge seines Hafterlebnisses traumatisiert beziehungsweise geistig leicht verwirrt sei. Praxisgemäss setze die Asylgewährung auch bei schwerer asylrelevanter Verfolgung in der Vergangenheit eine im Zeitpunkt des Asylentscheides bestehende Schutzbedürftigkeit voraus. Asyl sei somit nicht als Kompensation für einmal erlittene Nachteile zu gewähren. Es müssten folglich konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Vorhandensein begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegen. Solche konkreten Hinweise seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, was aber nicht der Fall gewesen wäre, wenn den srilankischen Untersuchungsbehörden konkrete Beweise für ein strafrechtlich relevantes Vorgehen des Beschwerdeführers vorgelegen hätten. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass zwischen den Festnahmen in M._______ und in E._______ irgendwelche Zusammenhänge bestehen würden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Profil besitze, aufgrund dessen er asylrechtlich relevante Benachteiligungen zu befürchten hätte, und er im Rahmen der Ausreisevorbereitungen im Dezember 1997 einen Pass erworben haben wolle, was ebenfalls gegen die begründete Furcht spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer demgegenüber zunächst in formeller Hinsicht vor, er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches noch minderjährig gewesen. Diesem Umstand sei nur geringe Beachtung geschenkt worden. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 sei dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen vor der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Person zuzuordnen, sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt worden sei. Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle sei er alleine befragt worden. Zur kantonalen Anhörung sowie zur ergänzenden Befragung beim BFF sei er zwar durch seinen Vater begleitet worden. Der rechtsunkundige Vater sei aber nicht im geringsten über seine Verfahrensrechte belehrt und bei den Befragungen nur ergänzend befragt worden, weil alle Beteiligten den Eindruck gehabt hätten, der Beschwerdeführer könne den Sachverhalt aufgrund geistiger Gesundheitsprobleme nicht selber in rechtsgenüglicher Weise schildern. Obschon es den Sachbearbeitern beim Kanton und beim BFF offenkundig gewesen sei, dass sein Vater seine Interessen im Asylverfahren nicht genügend wahrnehmen könne, habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen. Dadurch habe das BFF das rechtliche Gehör verletzt, wobei dieser Mangel nicht habe geheilt werden können, da es die Vorinstanz bis am Schluss unterlassen habe, den Umstand der anfänglichen Minderjährigkeit und auch seine psychische Angeschlagenheit zu beachten. Daher sei das vorinstanzliche Verfahren schon im Grunde mangelhaft, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter hätte das BFF über die Gründe und die Schwere seiner Traumatisierung ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten einholen sollen. In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei die Schutzbedürftigkeit im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Bei den von ihm geschilderten Verhaftungen hätten keine ausreichenden konkreten Verdachtsmomente vorgelegen, welche eine Haft von (...) gerechtfertigt hätten. Er sei aber staatlicherseits verfolgt worden, weil er genau dem Profil entspreche, aufgrund dessen die Sicherheitskräfte "Terroristen" verhaften würden. Man erkenne ihn sofort als Tamilen, der vom Alter her ohne Weiteres bei den LTTE sein könnte, man kontrolliere die Papiere und sehe, dass er aus B._______, einer verdächtigen - da lange Zeit unter LTTE-Kontrolle stehenden - Ortschaft stamme und finde auch bald heraus, dass sein Bruder schon länger bei den LTTE sei. Diese Umstände hätten damals und würden auch heute noch für eine Verhaftung ausreichen. Gerade in der angespannten Stimmung in E._______ seien Personen mit seinem Profil die ersten, welche festgenommen würden. Seine Schutzbedürftigkeit sei ganz besonders auch deshalb noch anzunehmen, da er unbestrittenermassen in schwerer Weise gefoltert worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es eben nicht eine blosse Vermutung, wie es das BFF sehe, dass er durch die Haft traumatisiert worden sei, sondern man könne diese Traumatisierung und deren Auswirkung auch als Laie erkennen. Er sei nun in doppelter Hinsicht stigmatisiert, zumal er aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung auf Bezugspersonen angewiesen sei und seine Narben am Hals bei den Sicherheitskräften unzweifelhaft Verdacht erwecken würden. Das Risiko erneut verhaftet und gefoltert zu werden, sei offensichtlich auch heute noch gegeben. Zudem besitze er in Sri Lanka kein soziales Beziehungsnetz mehr und wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, wobei auch dieses Beziehungsnetz ihn nicht vor erneuten Übergriffen der Sicherheitskräfte zu schützen vermocht hätte. Es sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2000 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest und fügte ergänzend hinzu, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger habe betrachtet werden können, da sich dessen Vater bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das BFF nicht verpflichtet gewesen, ihm einen Rechtsbeistand beizustellen, weshalb nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden könne. Beim Asylverfahren handle es sich überdies um ein einfaches Verfahren, in welchem auch rechtsunkundige Personen durchaus ihr Anliegen vorbringen könnten. Auch im Falle des Beschwerdeführers sei zu betonen, dass es diesem gelungen sei, seine Asylvorbringen ausreichend zu schildern. So würden sich seine eigenen Angaben, trotz gewisser verwirrlich erscheinender Aussagen, voll und ganz mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft decken. Es sei daher auch in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt plausibel darzustellen vermocht habe. An den eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diesem Grund denn auch keine Zweifel geäussert worden. Ferner müsse die Aussage, wonach die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes sei, aufgrund der Akten als nachgeschobene Parteibehauptung betrachtet werden, welche nicht als glaubhaft erachtet werden könne. Sollte die Beschwerdeinstanz jedoch von der Glaubhaftigkeit des Verschwindens der Mutter ausgehen, so beantrage das Bundesamt, vor dem Ergehen eines allfällig gutheissenden Urteils eine erneute Abklärung des Aufenthaltes der Mutter vorzunehmen. Im Weiteren sei auffallend, dass der Beschwerdeführer im nachträglich eingereichten ärztlichen Bericht an keiner Stelle als "kindlich", "urteilsunfähig" oder als "verwirrt" beschrieben worden sei. So werde lediglich auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen. Aus dem Arztbericht werde auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen eines Asylverfahrens durchaus bewusst seien. Zudem müsse betont werden, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Ergehen das ablehnenden Entscheides in ärztliche Behandlung begeben habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach Erleiden seiner Misshandlungen bei seiner Mutter verblieben sei, sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Das Gleiche gelte bezüglich der Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten posttraumatischer Belastungssyndrome in Sri Lanka.

E. 3.4 In seiner Replik vom 14. November 2000 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er halte daran fest, dass er im Asylverfahren durch seinen Vater nicht gehörig habe vertreten werden können. Er sei aufgrund seiner psychischen Defekte nicht in der Lage, einen komplexeren Sachverhalt in zureichender Weise zu schildern. Dies werde durch den psychiatrischen Bericht mit Ausdrücken wie "deutlicher Einschränkung in seinem täglichen Leben" und "posttraumatischen Belastungsstörungen mit Nachhall- und Angstzuständen" bestätigt. Er befinde sich nach wie vor in Behandlung. Überdies seien seine Mutter und Schwester effektiv aus Angst vor den Sicherheitskräften im Frühling aus E._______ geflohen, hätten sich während mehrerer Monate an diversen anderen Orten aufgehalten, bevor sie wieder in das Zimmer in E._______ zurückgekehrt seien. Von einer "nachgeschobenen Parteibehauptung" könne daher keine Rede sein.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihm wegen seiner Minderjährigkeit zu Beginn des Asylverfahrens nicht gestützt auf EMARK 1998 Nr. 13 einen Rechtsbeistand ernannt habe, zumal sein Vater rechtsunkundig sei und seine Interessen im Asylverfahren nur ungenügend habe wahrnehmen können. Es sei ihm aufgrund seiner psychischen Defekte nicht möglich, einen komplexeren Sachverhalt in zureichender Weise zu schildern. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger habe betrachtet werden können, da sich dessen Vater im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits hier aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das BFF nicht verpflichtet gewesen, ihm einen Rechtsbeistand beizustellen, weshalb nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden könne. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen ausreichend zu schildern Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen vor der ersten Anhörung zu den Asylgründen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind. Im erwähnten Grundsatzentscheid wurden hinsichtlich der von den schweizerischen Gerichten und Behörden gemäss dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) anzuwendenden Massnahmen die Vormundschaft gemäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB genannt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b aa S. 88). Gemäss Art. 368 ZGB ist jede unmündige Person, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet, unter Vormundschaft zu stellen. Da vorliegend der Vater des Beschwerdeführers bereits Wohnsitz in der Schweiz hatte, als der Beschwerdeführer einreiste, war es dem Vater daher aktenkundig möglich, die elterliche Gewalt auszuüben respektive wahrzunehmen, was sich bereits darin zeigt, dass der Beschwerdeführer zunächst bei seinem Vater wohnhaft war und von diesem bei den beiden Asylbefragungen begleitet wurde, wo man den Vater jeweils selber noch kurz zu seinem Sohn befragte (vgl. A6/15, S. 12; A12/21, S. 15 ff.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher vorliegend als unbegründet und es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach diese nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand zu ernennen. Dem Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben. Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass das BFF über die Gründe und die Schwere seiner Traumatisierung ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten hätte einholen sollen, ist festzuhalten, dass über diesen Antrag bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2000 befunden wurde und der Beschwerdeführer denn auch mit Eingabe vom 21. August 2000 einen entsprechenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals G._______ vom 18. August 2000 zu den Akten reichte.

E. 5.1 Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).

E. 5.2 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz nicht bestritten und zusätzlich durch Abklärungen vor Ort bestätigt. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen kann.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2008/2 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert hat. Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der PTA (Prevention of Terrorism Act) wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen. Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben, und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von Colombo eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo. Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala Festung kündigten die LTTE landesweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Seit Beginn ihrer Militäroffensive im Januar 2008 hat die Armee große Gebiete im Norden Sri Lankas von den LTTE zurückerobert.Im Kampf gegen tamilische Rebellen hatte die Armee nach Angaben der Regierung bei einer gross angelegten Militäroffensive am 2. Januar 2009 die Rebellen-Hochburg Kilinochchi und wichtige Stützpunkte der Aufständischen einnehmen können sowie am 9. Januar 2009 die vollständige Kontrolle über den strategisch wichtigen Elefanten-Pass übernommen. Der Pass führt zur Halbinsel Jaffna im Norden des Landes und war von den LTTE im Jahr 2000 erobert worden. Das Militär machte die Rebellen für einen Bombenanschlag im Nordosten Sri Lankas verantwortlich, bei dem mindestens sieben Menschen getötet wurden. Schliesslich gelang es den Regierungstruppen nach eigenen Angaben, am 25. Januar 2009 nach heftigen Kämpfen die letzte von tamilischen Rebellen gehaltene Stadt, die strategisch wichtige Küstenstadt Mullaitivu, zu übernehmen. Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten. Dabei sind Tamilen generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko erhöht sich zusätzlich für Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind. Stammen sie zudem zusätzlich aus Gebieten, welche von den LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potenzielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus C._______ (B._______) im Norden Sri Lankas. Als glaubhaft zu erachten sind die von ihm angeführten wiederholten behördlichen Festnahmen, die damit verbundene und teilweise längere Haft sowie die dabei erlittene Folter (Würgen mit Stacheldraht, das sichtbare Narben am Hals des Beschwerdeführers hinterlassen hat). Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge jeweils nach dem Aufenthaltsort seines bei den LTTE tätigen Bruders N._______ befragt und anschliessend gefoltert worden, weil er dessen Aufenthaltsort nicht habe nennen können. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass den srilankischen Sicherheitsbehörden einerseits die nahe verwandtschaftliche Beziehung zu seinem bei den LTTE agierenden Bruder, andererseits seine im (...) erlittenen Festnahmen und nachfolgenden Inhaftierungen nach wie vor in Sicherheitskreisen präsent ist. So sei gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft der Bruder N._______ seit dem Jahre 1996 verschwunden, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Hinsicht in Übereinstimmung bringen lässt, wonach Bruder N._______ bei der Bewegung sei (vgl. A6/15, S. 4). Jedenfalls wurde das Engagement N._______ für die LTTE von der Vorinstanz nicht bestritten. Es muss daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass dieser von den Sicherheitskräften gesuchte Bruder noch immer für die LTTE arbeitet beziehungsweise noch immer gesucht wird. Zudem fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, wonach er lediglich den Aufenthaltsort seines Bruders nicht habe benennen können, in erheblicher Weise misshandelt wurde, obwohl ihm ein eigenes Engagement für die LTTE von behördlicher Seite nicht vorgeworfen respektive sein kurzzeitiges Engagement für die Bewegung den srilankischen Behörden nicht bekannt wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann jedenfalls bei einer (...) Haft nicht mehr davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei nach relativ kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt worden. Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Beschwerdeführers, auch nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen und allenfalls (erneut) willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden - auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, sich vor der Ausreise einen Pass ausstellen zu lassen, - als objektiv erheblich. In diesem Zusammenhang ist weiter zu vermerken, dass im Falle einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch seine Narben am Hals problemlos entdeckt würden, welche die staatlichen Sicherheitsbehörden in ihrem Verdacht, es könne sich bei ihm um einen Aktivisten der LTTE handeln, bestärken dürften, worauf der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch in zutreffender Weise aufmerksam macht. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung erscheint insbesondere aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen auch als subjektiv begründet. Dies umso mehr, als die jetzige Situation im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der seit dem Jahre 2008 andauernden Militäroffensive im Norden des Landes als besonders kritisch erscheint.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen.

E. 5.4 Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe zu prüfen.

E. 5.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; KÄLIN, a.a.O., S. 28, 164 ff., S. 179).

E. 5.6.1 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzungen zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a). Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch weniger gravierende Delikte aufgefasst, die nicht ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.

E. 5.6.2 Den Akten sind diverse Verfehlungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. So wurde er mit Verfügung des O._______ vom (...) aus einem Teilgebiet der Stadt G._______ ausgegrenzt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom (...). Da der Beschwerdeführer mit seiner Präsenz an Lokalitäten, an welchen (...). Wegen wiederholter Nichtbeachtung dieser Ausgrenzungsmassnahme ergingen am (...) sowie am (...) seitens der I._______ jeweils Strafbefehle, in welchen der Beschwerdeführer wegen (...) mit (...), verurteilt wurde. Weiter wurde gegen ihn mit Entscheid des Q._______ vom (...) eine Ausgrenzungsverfügung, den ganzen Kanton U._______ betreffend, erlassen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe (...). Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des R._______ vom (...) wegen (...) bestraft. Hinzu kommen Rapporte der S._______ vom (...) wegen (...), der T._______ vom (...) wegen (...) und vom (...) wegen (...) sowie der V._______ vom (...) wegen (...). Mit Verfügung vom (...) des Q._______ wurde die Ausgrenzung (...) um ein Jahr verlängert. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des O._______ vom (...) aus dem gesamten (...) ausgegrenzt.

E. 5.6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es sich bei den einzelnen Delikten des Beschwerdeführers zwar allesamt um Verfehlungen eher geringen Ausmasses handelt. Jedoch stellt sich durch die über Jahre andauernde, wiederholte und ständige Deliktsbegehung sowie die offensichtlich latente Bereitschaft des Beschwerdeführers, weitere Delikte zu begehen, die Frage, ob durch die Summe der Delikte verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzunehmen sind. Wie in E. 5.6 oben festgehalten wurde, ist bei der Prüfung dieser Frage auf den individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers abzustellen. Zum Tatbeitrag sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Diesbezüglich erscheint ein im Rahmen des Strafverfahrens über den Beschwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember 2005, das der ARK seitens der I._______ mit Eingabe vom 12. Januar 2006 unaufgefordert zugestellt wurde, als aufschlussreich. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Symptomatik und des eher schleichenden Verlaufs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert. Dieses Krankheitsbild zeichne sich dadurch aus, dass eine Störung der Affektivität im Vordergrund stehe und sich eine Verflachung von Kritikfähigkeit, Antrieb, selbständiger Lebens- und Zukunftsgestaltung einstelle. Unkritischer Drogenkonsum und inadäquates soziales und emotionales Verhalten würden häufig vorkommen. Die "Uneinsichtigkeit" des Beschwerdeführers beziehe sich nicht nur auf seine Straftaten, sondern es bestehe auch hinsichtlich seines eigenen Befindens und seiner psychosozialen Situation eine tiefgreifende krankhafte Störung der Affektivität, Reflektionsfähigkeit und Problemeinsicht. Nach Einschätzung des Gutachters mangle es dem Beschwerdeführer vor allen Dingen an der Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns überhaupt einzusehen. Es sei davon auszugehen, dass die Zurechnungsfähigkeit bei der Deliktsbegehung in schwerem Masse beeinträchtigt gewesen sei und auch das Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei die Bedeutung der gegen ihn erlassenen Ausgrenzungsverfügung bekannt, aufgrund seiner erheblich schwer ausgeprägten psychischen Störung könne er diese Thematik aber nicht adäquat reflektieren. Auch die bisherigen Konsequenzen (Verurteilungen, Untersuchungshaft) könne er störungsbedingt nicht ins Kalkül ziehen und der Beschwerdeführer gebe daher in aller Selbstverständlichkeit an, weiterhin nach G._______ zu fahren und damit gegen die Ausgrenzungsverfügung zu verstossen. Eine sachbezogene Diskussion dieses Themas sei mit dem Beschwerdeführer gar nicht möglich und diese völlige Uneinsichtigkeit sei auf dem Hintergrund der psychischen Symptomatik zu sehen. Aus psychiatrischer Sicht komme eine ambulante psychiatrische Betreuung in Frage, welche es zu etablieren gelte. Es liege keine Problematik vor, welche pädagogisch anzugehen wäre, sondern eine betreuungs- und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung.

E. 5.6.4 Aufgrund obiger Ausführungen und den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen ist zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer in casu Schuldmilderungsgründe vorliegen, zumal diesem eine "in schwerem Masse beeinträchtigte Zurechungsfähigkeit" attestiert und auch das "Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit" nicht ausgeschlossen wird. Es bestehen demnach vorliegend auch in Berücksichtigung der wiederholten Begehung von Delikten eher geringfügiger Natur durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung respektive dessen fehlenden Unrechtsbewusstseins klarerweise keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine Gefährdung der Staatssicherheit der Schweiz.

E. 5.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFF vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7263/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. März 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Mai 2000 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______/Nordprovinz) stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, dessen Vater seit (...) in der Schweiz lebte, seinen Heimatstaat am 23. Dezember 1997 auf dem Luftweg. Über Russland, Tschechien, Rumänien und Italien sei er am 6. Januar 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 7. Januar 1998 stellte er in P._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 1998 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahre 1996 von der srilankischen Armee in D._______ verhaftet und während (...) im (...) festgehalten worden. Die Soldaten hätten von ihm Informationen über seinen Bruder, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, erfahren wollen. Da er dessen Aufenthaltsort nicht habe nennen können, sei er gefoltert worden. So hätten die Soldaten ihn mit einem Stacheldraht gewürgt und ihn auch mit einem Kabel geschlagen. Ausserdem habe ihn die Polizei im (...) in E._______ verhaftet und am (...) freigelassen. Überdies habe ihn die Polizei von F._______, E._______, verhaftet und während dreier Tage festgehalten. Da er wegen der Armee in Sri Lanka nicht ruhig leben könne, habe ihn seine Mutter in die Schweiz geschickt, um sein Leben zu retten. Der Beschwerdeführer gab in P._______ ein Gerichtsdokument und ein Schreiben des Internationalen Komitees des Rotes Kreuzes (IKRK) vom 28. Mai 1996 zu den Akten. Mit Verfügung vom 14. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 12. März 1998 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe in B._______ die Grundschule bis zum 10. Schuljahr besucht. Am 23. Dezember 1996 sei seine Familie aus dem Dorf geflüchtet und sie hätten sich nach E._______ begeben, wo er zusammen mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester gewohnt habe. Im Jahre 1996 habe er während weniger Tage die LTTE mit Esswaren unterstützt. Am (...) sei er in E._______ in der Lodge verhaftet und bis zum (...) in H._______ festgehalten worden. Dort habe man ihm einen Stacheldraht um den Hals gewickelt und ihn gefragt, wo sein Bruder sei. Da er dies nicht gewusst habe, sei er während einer Minute mit dem Draht gewürgt worden. In der Folge habe man die Wunde nähen müsse und er habe Medikamente erhalten. Seine Mutter habe daraufhin einen Anwalt beauftragt, der seine Freilassung habe erwirken können. Im Gefängnis sei er durch Angehörige des IKRK besucht worden. Diese hätten dann auch mit den Armeeangehörigen gesprochen, worauf er vor Gericht gebracht worden sei. Mit ihm hätten die Leute des IKRK nicht gesprochen, jedoch seine Verletzungen inspiziert. Noch vor dieser Festnahme sei er eines Tages auf dem Weg zur Schule festgenommen und während dreier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden; an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Zudem habe ihn die Armee bereits einmal am (...) in D._______ verhaftet und ihn danach am (...) wieder freigelassen. Während der Haft sei er verhört und mit einem Stacheldraht gewürgt worden, wobei es dort - im Gegensatz zur Haft in E._______ - nur zu kleineren Verletzungen gekommen sei. Der Vater des Beschwerdeführers wies an der kantonalen Anhörung insbesondere auf die Probleme seines Sohnes mit dem Gedächtnis hin. Am 27. September 1999 fand die Anhörung vor dem BFF statt. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich vor seiner Ausreise einen auf seinen Namen lautenden Pass ausstellen lassen, mit welchem er ausgereist sei. Dieser Pass sei jedoch auf der Reise in die Schweiz irgendwo verloren gegangen. Weiter habe er während eines Jahres bis zur Ausreise zusammen mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester sowie zwei seiner Brüder in E._______ in einer Pension gelebt. Für die weiteren Ausführungen - insbesondere jene des bei der Anhörung anwesenden Vaters - wird auf die Akten verwiesen. A.b Am 1. Oktober 1999 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Die Botschaft liess dem BFF mit Schreiben vom 18. April 2000 ihre Antwort zukommen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 lehnte das BFF das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2000 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und neuen Beurteilung sowie eventualiter die direkte Gewährung von Asyl. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und es ihm selber obliege, die für nützlich erachteten Beweismittel (ärztliches und/oder psychiatrisches Gutachten) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung beizubringen, um den geltend gemachten Sachverhalt zu stützen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten und über die weiteren Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. E. Mit Schreiben vom 17. August 2000 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung des psychiatrischen Gutachtens respektive Berichtes. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2000 wurde das Fristerstreckungsgesuch mangels konkreter Begründung abgewiesen und dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zum Einreichen des psychiatrischen Gutachtens beziehungsweise Berichtes angesetzt. G. Mit Eingabe vom 21. August 2000 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals G._______ vom 18. August 2000 zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 14. November 2000. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 wurde der ARK seitens der I._______ eine Kopie eines psychiatrischen Gutachtens vom 8. Dezember 2005 betreffend den Beschwerdeführer zugestellt. K. Bei der Vorinstanz gingen mehrere polizeiliche Rapporte und Strafbefehle betreffend den Beschwerdeführer ein. Auf diese Umstände wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 3. April 2006 (Datum Poststempel) wurde der ARK ein Auszug aus dem Protokoll des J._______ bezüglich der Sitzung vom Y._______, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers betreffend, mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Inhaftierung im (...) ein Schreiben des IKRK und bezüglich seiner Inhaftierung im (...) ein in E._______ ausgestelltes Gerichtsdokument als Beweismittel eingereicht. Eine Botschaftsanfrage im Oktober 1999 habe zu folgendem Ergebnis geführt: Das Schreiben des IKRK beziehe sich auf eine Haft in K._______ im (...). Im Brief werde die Familie über die bevorstehende Freilassung des Beschwerdeführers durch die (...) am (...) informiert. Das IKRK habe jedoch auf Anfrage keine weiteren Angaben über Länge und Ort der Inhaftierung geben können. Das eingereichte Gerichtsdokument vom (...) sei authentisch und vom L._______, ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei gemäss Abklärung mit vier weiteren Personen im Rahmen einer Razzia durch Armeeangehörige auf Verdacht hin verhaftet worden. Man habe ihn zwecks Überprüfung möglicher terroristischer Aktivitäten an (...) übergeben. Da sich die Verdachtsmomente als ungenügend erwiesen hätten, sei keine eigentliche Anklage gegen ihn erhoben worden, und man habe ihn - zusammen mit vier weiteren Personen - am (...) freigelassen. Bezüglich einer möglichen weiteren Verhaftung des Beschwerdeführers würden sich keine Informationen finden lassen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es mindestens während einer der beiden Inhaftierungen zu schweren Misshandlungen - Halsverletzung verursacht durch das Würgen mit einem Stacheldraht - gekommen sei. Gestützt auf die Aussagen des Vaters und des Beschwerdeführers selber sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen im Lager in M._______ erlitten habe. Aufgrund der Aussagen müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer als Folge seines Hafterlebnisses traumatisiert beziehungsweise geistig leicht verwirrt sei. Praxisgemäss setze die Asylgewährung auch bei schwerer asylrelevanter Verfolgung in der Vergangenheit eine im Zeitpunkt des Asylentscheides bestehende Schutzbedürftigkeit voraus. Asyl sei somit nicht als Kompensation für einmal erlittene Nachteile zu gewähren. Es müssten folglich konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Vorhandensein begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegen. Solche konkreten Hinweise seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, was aber nicht der Fall gewesen wäre, wenn den srilankischen Untersuchungsbehörden konkrete Beweise für ein strafrechtlich relevantes Vorgehen des Beschwerdeführers vorgelegen hätten. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass zwischen den Festnahmen in M._______ und in E._______ irgendwelche Zusammenhänge bestehen würden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Profil besitze, aufgrund dessen er asylrechtlich relevante Benachteiligungen zu befürchten hätte, und er im Rahmen der Ausreisevorbereitungen im Dezember 1997 einen Pass erworben haben wolle, was ebenfalls gegen die begründete Furcht spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als nicht asylrelevant zu erachten. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer demgegenüber zunächst in formeller Hinsicht vor, er sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches noch minderjährig gewesen. Diesem Umstand sei nur geringe Beachtung geschenkt worden. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 sei dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen vor der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Person zuzuordnen, sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt worden sei. Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle sei er alleine befragt worden. Zur kantonalen Anhörung sowie zur ergänzenden Befragung beim BFF sei er zwar durch seinen Vater begleitet worden. Der rechtsunkundige Vater sei aber nicht im geringsten über seine Verfahrensrechte belehrt und bei den Befragungen nur ergänzend befragt worden, weil alle Beteiligten den Eindruck gehabt hätten, der Beschwerdeführer könne den Sachverhalt aufgrund geistiger Gesundheitsprobleme nicht selber in rechtsgenüglicher Weise schildern. Obschon es den Sachbearbeitern beim Kanton und beim BFF offenkundig gewesen sei, dass sein Vater seine Interessen im Asylverfahren nicht genügend wahrnehmen könne, habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen. Dadurch habe das BFF das rechtliche Gehör verletzt, wobei dieser Mangel nicht habe geheilt werden können, da es die Vorinstanz bis am Schluss unterlassen habe, den Umstand der anfänglichen Minderjährigkeit und auch seine psychische Angeschlagenheit zu beachten. Daher sei das vorinstanzliche Verfahren schon im Grunde mangelhaft, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter hätte das BFF über die Gründe und die Schwere seiner Traumatisierung ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten einholen sollen. In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei die Schutzbedürftigkeit im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Bei den von ihm geschilderten Verhaftungen hätten keine ausreichenden konkreten Verdachtsmomente vorgelegen, welche eine Haft von (...) gerechtfertigt hätten. Er sei aber staatlicherseits verfolgt worden, weil er genau dem Profil entspreche, aufgrund dessen die Sicherheitskräfte "Terroristen" verhaften würden. Man erkenne ihn sofort als Tamilen, der vom Alter her ohne Weiteres bei den LTTE sein könnte, man kontrolliere die Papiere und sehe, dass er aus B._______, einer verdächtigen - da lange Zeit unter LTTE-Kontrolle stehenden - Ortschaft stamme und finde auch bald heraus, dass sein Bruder schon länger bei den LTTE sei. Diese Umstände hätten damals und würden auch heute noch für eine Verhaftung ausreichen. Gerade in der angespannten Stimmung in E._______ seien Personen mit seinem Profil die ersten, welche festgenommen würden. Seine Schutzbedürftigkeit sei ganz besonders auch deshalb noch anzunehmen, da er unbestrittenermassen in schwerer Weise gefoltert worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es eben nicht eine blosse Vermutung, wie es das BFF sehe, dass er durch die Haft traumatisiert worden sei, sondern man könne diese Traumatisierung und deren Auswirkung auch als Laie erkennen. Er sei nun in doppelter Hinsicht stigmatisiert, zumal er aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung auf Bezugspersonen angewiesen sei und seine Narben am Hals bei den Sicherheitskräften unzweifelhaft Verdacht erwecken würden. Das Risiko erneut verhaftet und gefoltert zu werden, sei offensichtlich auch heute noch gegeben. Zudem besitze er in Sri Lanka kein soziales Beziehungsnetz mehr und wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, wobei auch dieses Beziehungsnetz ihn nicht vor erneuten Übergriffen der Sicherheitskräfte zu schützen vermocht hätte. Es sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2000 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest und fügte ergänzend hinzu, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger habe betrachtet werden können, da sich dessen Vater bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das BFF nicht verpflichtet gewesen, ihm einen Rechtsbeistand beizustellen, weshalb nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden könne. Beim Asylverfahren handle es sich überdies um ein einfaches Verfahren, in welchem auch rechtsunkundige Personen durchaus ihr Anliegen vorbringen könnten. Auch im Falle des Beschwerdeführers sei zu betonen, dass es diesem gelungen sei, seine Asylvorbringen ausreichend zu schildern. So würden sich seine eigenen Angaben, trotz gewisser verwirrlich erscheinender Aussagen, voll und ganz mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft decken. Es sei daher auch in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt plausibel darzustellen vermocht habe. An den eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diesem Grund denn auch keine Zweifel geäussert worden. Ferner müsse die Aussage, wonach die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes sei, aufgrund der Akten als nachgeschobene Parteibehauptung betrachtet werden, welche nicht als glaubhaft erachtet werden könne. Sollte die Beschwerdeinstanz jedoch von der Glaubhaftigkeit des Verschwindens der Mutter ausgehen, so beantrage das Bundesamt, vor dem Ergehen eines allfällig gutheissenden Urteils eine erneute Abklärung des Aufenthaltes der Mutter vorzunehmen. Im Weiteren sei auffallend, dass der Beschwerdeführer im nachträglich eingereichten ärztlichen Bericht an keiner Stelle als "kindlich", "urteilsunfähig" oder als "verwirrt" beschrieben worden sei. So werde lediglich auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen. Aus dem Arztbericht werde auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen eines Asylverfahrens durchaus bewusst seien. Zudem müsse betont werden, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Ergehen das ablehnenden Entscheides in ärztliche Behandlung begeben habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach Erleiden seiner Misshandlungen bei seiner Mutter verblieben sei, sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Das Gleiche gelte bezüglich der Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten posttraumatischer Belastungssyndrome in Sri Lanka. 3.4 In seiner Replik vom 14. November 2000 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er halte daran fest, dass er im Asylverfahren durch seinen Vater nicht gehörig habe vertreten werden können. Er sei aufgrund seiner psychischen Defekte nicht in der Lage, einen komplexeren Sachverhalt in zureichender Weise zu schildern. Dies werde durch den psychiatrischen Bericht mit Ausdrücken wie "deutlicher Einschränkung in seinem täglichen Leben" und "posttraumatischen Belastungsstörungen mit Nachhall- und Angstzuständen" bestätigt. Er befinde sich nach wie vor in Behandlung. Überdies seien seine Mutter und Schwester effektiv aus Angst vor den Sicherheitskräften im Frühling aus E._______ geflohen, hätten sich während mehrerer Monate an diversen anderen Orten aufgehalten, bevor sie wieder in das Zimmer in E._______ zurückgekehrt seien. Von einer "nachgeschobenen Parteibehauptung" könne daher keine Rede sein. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihm wegen seiner Minderjährigkeit zu Beginn des Asylverfahrens nicht gestützt auf EMARK 1998 Nr. 13 einen Rechtsbeistand ernannt habe, zumal sein Vater rechtsunkundig sei und seine Interessen im Asylverfahren nur ungenügend habe wahrnehmen können. Es sei ihm aufgrund seiner psychischen Defekte nicht möglich, einen komplexeren Sachverhalt in zureichender Weise zu schildern. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger habe betrachtet werden können, da sich dessen Vater im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits hier aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das BFF nicht verpflichtet gewesen, ihm einen Rechtsbeistand beizustellen, weshalb nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden könne. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen ausreichend zu schildern Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen vor der ersten Anhörung zu den Asylgründen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind. Im erwähnten Grundsatzentscheid wurden hinsichtlich der von den schweizerischen Gerichten und Behörden gemäss dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) anzuwendenden Massnahmen die Vormundschaft gemäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB genannt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b aa S. 88). Gemäss Art. 368 ZGB ist jede unmündige Person, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet, unter Vormundschaft zu stellen. Da vorliegend der Vater des Beschwerdeführers bereits Wohnsitz in der Schweiz hatte, als der Beschwerdeführer einreiste, war es dem Vater daher aktenkundig möglich, die elterliche Gewalt auszuüben respektive wahrzunehmen, was sich bereits darin zeigt, dass der Beschwerdeführer zunächst bei seinem Vater wohnhaft war und von diesem bei den beiden Asylbefragungen begleitet wurde, wo man den Vater jeweils selber noch kurz zu seinem Sohn befragte (vgl. A6/15, S. 12; A12/21, S. 15 ff.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher vorliegend als unbegründet und es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach diese nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand zu ernennen. Dem Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben. Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass das BFF über die Gründe und die Schwere seiner Traumatisierung ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten hätte einholen sollen, ist festzuhalten, dass über diesen Antrag bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2000 befunden wurde und der Beschwerdeführer denn auch mit Eingabe vom 21. August 2000 einen entsprechenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals G._______ vom 18. August 2000 zu den Akten reichte. 5. 5.1 Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 5.2 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz nicht bestritten und zusätzlich durch Abklärungen vor Ort bestätigt. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen kann. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2008/2 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert hat. Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der PTA (Prevention of Terrorism Act) wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen. Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben, und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von Colombo eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo. Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala Festung kündigten die LTTE landesweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Seit Beginn ihrer Militäroffensive im Januar 2008 hat die Armee große Gebiete im Norden Sri Lankas von den LTTE zurückerobert.Im Kampf gegen tamilische Rebellen hatte die Armee nach Angaben der Regierung bei einer gross angelegten Militäroffensive am 2. Januar 2009 die Rebellen-Hochburg Kilinochchi und wichtige Stützpunkte der Aufständischen einnehmen können sowie am 9. Januar 2009 die vollständige Kontrolle über den strategisch wichtigen Elefanten-Pass übernommen. Der Pass führt zur Halbinsel Jaffna im Norden des Landes und war von den LTTE im Jahr 2000 erobert worden. Das Militär machte die Rebellen für einen Bombenanschlag im Nordosten Sri Lankas verantwortlich, bei dem mindestens sieben Menschen getötet wurden. Schliesslich gelang es den Regierungstruppen nach eigenen Angaben, am 25. Januar 2009 nach heftigen Kämpfen die letzte von tamilischen Rebellen gehaltene Stadt, die strategisch wichtige Küstenstadt Mullaitivu, zu übernehmen. Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten. Dabei sind Tamilen generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko erhöht sich zusätzlich für Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind. Stammen sie zudem zusätzlich aus Gebieten, welche von den LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potenzielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus C._______ (B._______) im Norden Sri Lankas. Als glaubhaft zu erachten sind die von ihm angeführten wiederholten behördlichen Festnahmen, die damit verbundene und teilweise längere Haft sowie die dabei erlittene Folter (Würgen mit Stacheldraht, das sichtbare Narben am Hals des Beschwerdeführers hinterlassen hat). Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge jeweils nach dem Aufenthaltsort seines bei den LTTE tätigen Bruders N._______ befragt und anschliessend gefoltert worden, weil er dessen Aufenthaltsort nicht habe nennen können. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass den srilankischen Sicherheitsbehörden einerseits die nahe verwandtschaftliche Beziehung zu seinem bei den LTTE agierenden Bruder, andererseits seine im (...) erlittenen Festnahmen und nachfolgenden Inhaftierungen nach wie vor in Sicherheitskreisen präsent ist. So sei gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft der Bruder N._______ seit dem Jahre 1996 verschwunden, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Hinsicht in Übereinstimmung bringen lässt, wonach Bruder N._______ bei der Bewegung sei (vgl. A6/15, S. 4). Jedenfalls wurde das Engagement N._______ für die LTTE von der Vorinstanz nicht bestritten. Es muss daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass dieser von den Sicherheitskräften gesuchte Bruder noch immer für die LTTE arbeitet beziehungsweise noch immer gesucht wird. Zudem fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, wonach er lediglich den Aufenthaltsort seines Bruders nicht habe benennen können, in erheblicher Weise misshandelt wurde, obwohl ihm ein eigenes Engagement für die LTTE von behördlicher Seite nicht vorgeworfen respektive sein kurzzeitiges Engagement für die Bewegung den srilankischen Behörden nicht bekannt wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann jedenfalls bei einer (...) Haft nicht mehr davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei nach relativ kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt worden. Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Beschwerdeführers, auch nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen und allenfalls (erneut) willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden - auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, sich vor der Ausreise einen Pass ausstellen zu lassen, - als objektiv erheblich. In diesem Zusammenhang ist weiter zu vermerken, dass im Falle einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch seine Narben am Hals problemlos entdeckt würden, welche die staatlichen Sicherheitsbehörden in ihrem Verdacht, es könne sich bei ihm um einen Aktivisten der LTTE handeln, bestärken dürften, worauf der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch in zutreffender Weise aufmerksam macht. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung erscheint insbesondere aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen auch als subjektiv begründet. Dies umso mehr, als die jetzige Situation im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der seit dem Jahre 2008 andauernden Militäroffensive im Norden des Landes als besonders kritisch erscheint. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. 5.4 Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe zu prüfen. 5.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; KÄLIN, a.a.O., S. 28, 164 ff., S. 179). 5.6 5.6.1 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzungen zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a). Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch weniger gravierende Delikte aufgefasst, die nicht ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. 5.6.2 Den Akten sind diverse Verfehlungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. So wurde er mit Verfügung des O._______ vom (...) aus einem Teilgebiet der Stadt G._______ ausgegrenzt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom (...). Da der Beschwerdeführer mit seiner Präsenz an Lokalitäten, an welchen (...). Wegen wiederholter Nichtbeachtung dieser Ausgrenzungsmassnahme ergingen am (...) sowie am (...) seitens der I._______ jeweils Strafbefehle, in welchen der Beschwerdeführer wegen (...) mit (...), verurteilt wurde. Weiter wurde gegen ihn mit Entscheid des Q._______ vom (...) eine Ausgrenzungsverfügung, den ganzen Kanton U._______ betreffend, erlassen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe (...). Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des R._______ vom (...) wegen (...) bestraft. Hinzu kommen Rapporte der S._______ vom (...) wegen (...), der T._______ vom (...) wegen (...) und vom (...) wegen (...) sowie der V._______ vom (...) wegen (...). Mit Verfügung vom (...) des Q._______ wurde die Ausgrenzung (...) um ein Jahr verlängert. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des O._______ vom (...) aus dem gesamten (...) ausgegrenzt. 5.6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es sich bei den einzelnen Delikten des Beschwerdeführers zwar allesamt um Verfehlungen eher geringen Ausmasses handelt. Jedoch stellt sich durch die über Jahre andauernde, wiederholte und ständige Deliktsbegehung sowie die offensichtlich latente Bereitschaft des Beschwerdeführers, weitere Delikte zu begehen, die Frage, ob durch die Summe der Delikte verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzunehmen sind. Wie in E. 5.6 oben festgehalten wurde, ist bei der Prüfung dieser Frage auf den individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers abzustellen. Zum Tatbeitrag sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Diesbezüglich erscheint ein im Rahmen des Strafverfahrens über den Beschwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember 2005, das der ARK seitens der I._______ mit Eingabe vom 12. Januar 2006 unaufgefordert zugestellt wurde, als aufschlussreich. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Symptomatik und des eher schleichenden Verlaufs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert. Dieses Krankheitsbild zeichne sich dadurch aus, dass eine Störung der Affektivität im Vordergrund stehe und sich eine Verflachung von Kritikfähigkeit, Antrieb, selbständiger Lebens- und Zukunftsgestaltung einstelle. Unkritischer Drogenkonsum und inadäquates soziales und emotionales Verhalten würden häufig vorkommen. Die "Uneinsichtigkeit" des Beschwerdeführers beziehe sich nicht nur auf seine Straftaten, sondern es bestehe auch hinsichtlich seines eigenen Befindens und seiner psychosozialen Situation eine tiefgreifende krankhafte Störung der Affektivität, Reflektionsfähigkeit und Problemeinsicht. Nach Einschätzung des Gutachters mangle es dem Beschwerdeführer vor allen Dingen an der Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns überhaupt einzusehen. Es sei davon auszugehen, dass die Zurechnungsfähigkeit bei der Deliktsbegehung in schwerem Masse beeinträchtigt gewesen sei und auch das Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei die Bedeutung der gegen ihn erlassenen Ausgrenzungsverfügung bekannt, aufgrund seiner erheblich schwer ausgeprägten psychischen Störung könne er diese Thematik aber nicht adäquat reflektieren. Auch die bisherigen Konsequenzen (Verurteilungen, Untersuchungshaft) könne er störungsbedingt nicht ins Kalkül ziehen und der Beschwerdeführer gebe daher in aller Selbstverständlichkeit an, weiterhin nach G._______ zu fahren und damit gegen die Ausgrenzungsverfügung zu verstossen. Eine sachbezogene Diskussion dieses Themas sei mit dem Beschwerdeführer gar nicht möglich und diese völlige Uneinsichtigkeit sei auf dem Hintergrund der psychischen Symptomatik zu sehen. Aus psychiatrischer Sicht komme eine ambulante psychiatrische Betreuung in Frage, welche es zu etablieren gelte. Es liege keine Problematik vor, welche pädagogisch anzugehen wäre, sondern eine betreuungs- und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung. 5.6.4 Aufgrund obiger Ausführungen und den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen ist zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer in casu Schuldmilderungsgründe vorliegen, zumal diesem eine "in schwerem Masse beeinträchtigte Zurechungsfähigkeit" attestiert und auch das "Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit" nicht ausgeschlossen wird. Es bestehen demnach vorliegend auch in Berücksichtigung der wiederholten Begehung von Delikten eher geringfügiger Natur durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung respektive dessen fehlenden Unrechtsbewusstseins klarerweise keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine Gefährdung der Staatssicherheit der Schweiz. 5.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: