Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7254/2013 Urteil vom 18. März 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...) Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, dessen Ehefrau B.________, geboren (...), und deren Kind C.________, geboren (...), Serbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 23. Mai 2011 im D.________ und der Anhörung vom 18. April 2012 durch das BFM in E.________ geltend machten, ethnische Roma zu sein und in Mazedonien (Beschwerdeführer) beziehungsweise in Serbien (Beschwerdeführerin) geboren zu sein, indessen noch im Kindheitsalter nach Italien gezogen zu sein, wo sie sich mangels vorhandener Dokumente nicht um einen legalen Aufenthaltsstatus bemüht hätten, dass sie in der Folge auch in Frankreich illegal gelebt hätten, wo ihr Sohn geboren worden sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen serbischen Registerauszug - worin bestätigt wird, dass er nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitze - und ein ärztliches Zeugnis vom Februar 2013 einreichte, das belegt, dass er an einer Nierendysfunktion leide, dass Abklärungen des BFM ergaben, dass weder Italien noch Frankreich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig seien, dass das BFM mit - am 30. November 2013 eröffnetem - Entscheid vom 28. November 2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2013 beim Bundes-verwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 das Durchgangszentrum Halenbrücke einen Bericht über das Verhalten der Beschwerdeführenden einreichte und sich in einem Schreiben vom 3. Januar 2014 S.B. sowie in einem undatierten, beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2014 eingegangenen Schreiben die Eltern der Klassenkameraden des Sohnes C._______für den Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz aussprachen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass am 23. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben eingereicht wurde, worin sich der Verfasser F._______ für den Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausspricht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die Verfügung des BFM vom 28. November 2013, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, dass auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien beziehungsweise Serbien drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und teils widersprüchliche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht haben (Geburtsort und datum, keine vollständige Angabe der Personalien), dass im Weiteren mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der Be-schwerdeführer über die mazedonische und die Beschwerdeführerin über die serbische Staatsangehörigkeit verfügten, weshalb für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit besteht, sich mit ihrem gemeinsamen Kind sowohl in Mazedonien als auch in Serbien niederzulassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Serbien und Mazedonien - wie auch in anderen Staaten Ost- und Südosteuropas - nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht, dass entgegen den unstimmigen Angaben der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht nur im Ausland (Frankreich, Belgien, Italien), sondern auch in ihrem Heimatstaat über Verwandte verfügen, dass der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Handwerker verfügt und hinsichtlich der bestehenden Nierendysfunktionalität auf die medizinische Behandelbarkeit im Heimatstaat der Beschwerdeführenden hinzuweisen ist, dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien oder Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-renden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass weder die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft, noch die zahlreichen eingereichten Referenzschreiben an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, zumal - im Lichte der Kinderschutzkonvention (KRK, SR 0.107) besehen - der heute vierzehneinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführenden die ersten zwölf Jahre seines Lebens ausserhalb der Schweiz verbrachte, dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: