Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7250/2013/mel Urteil vom 6. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. April 2011 verliess, dass er am 22. Mai 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 15. Juni 2012 zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei von den heimatlichen Militärbehörden drangsaliert worden, dass er selber im April 2008 von den Militärbehörden festgenommen und eineinhalb Jahre lang inhaftiert worden sei, dass er danach eine viermonatige militärische Grundausbildung habe absolvieren müssen, dass er anschliessend um Entlassung gebeten habe, ihm jedoch mitgeteilt worden sei, er müsse einen obligatorischen Folgekurs besuchen, dass er sich geweigert habe, worauf er wiederum inhaftiert worden sei, dass er später Zwangsarbeit in Monover, an der Grenze zum Sudan, habe verrichten müssen und bei dieser Gelegenheit am 12. April 2011 in den Sudan geflüchtet sei, wo er in der Folge ungefähr ein Jahr lang in Khartoum gelebt habe, dass er den Sudan am 20. Mai 2012 verlassen habe und via Kairo und Rom in die Schweiz gereist sei, dass das BFM aufgrund von weiteren Abklärungen (Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC und darauffolgende Anfrage an die zuständige italienische Behörde) feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, dass die italienischen Behörden einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2013 zustimmten, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 das vorerwähnte Ergebnis seiner Abklärungen mitteilte, ihm deswegen die Wegweisung nach Italien in Aussicht stellte und ihm dazu gleichzeitig in (schriftlicher Form) rechtliches Gehör gewährte, dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. November 2013 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht sowie Fristverlängerung zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 den relevanten Sachverhalt zusammenfasste und dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Wegweisung nach Italien einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 ein entsprechendes Schreiben einreichen liess und dabei unter anderem geltend machte, es liege möglicherweise eine Personenverwechslung vor, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 - eröffnet am 17. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer seien im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals die Fingerabdrücke abgenommen worden, wobei aber deren Qualität jeweils für eine Abfrage in EURODAC ungenügend gewesen seien, dass ihm schliesslich am 16. August 2013 durch die Polizei ohne Vorwarnung erneut die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, worauf ein Fingerabdruckvergleich schliesslich möglich gewesen sei, dass dieser Fingerabdruckvergleich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009 in Italien um Asyl nachgesucht habe, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der italienischen Behörden in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, dass sich die italienischen Behörden mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers einverstanden erklärt hätten, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, dass in der Schweiz keine Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten, dass in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar festgehalten werde, es sei kein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfülle, dass im vorliegenden Fall entsprechende Anzeichen bestünden, weil der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5151/2008 vom 15. August 2008 jedoch festgehalten habe, es habe nicht die Absicht des Gesetzgebers sein können, gerade jene Asylsuchenden in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzuschliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchten, dass im Übrigen einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die asylsuchende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise (Verweis auf Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass diese Auffassung ebenfalls im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/56 Niederschlag gefunden habe, wo festgehalten worden sei, die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG komme nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei, sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen, dass aus den genannten Gründen vorliegend die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG keine Anwendung finde, dass bezüglich des Einwandes, es liege eventuell eine Personenverwechslung vor, festzustellen sei, dass Fingerabdrücke ein eindeutiges Merkmal seien, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt, dass sodann auch keine Hinweise darauf bestünden, wonach Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewähre, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass ferner der Wegweisungsvollzug (nach Italien) zumutbar und möglich sei und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates vorliegend nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Mittellosigkeitserklärung vom 23. Dezember 2013 (Kopie) beilag, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die Lebensbedingungen in Italien seien selbst für anerkannte Flüchtlinge völlig ungenügend und menschenunwürdig, weshalb ihm in der Schweiz zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es aufgrund der Aktenlage, namentlich aufgrund des letztlich erfolgreichen Fingerabdruckvergleichs, als erstellt zu erachten ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hat, wobei er als Flüchtling anerkannt wurde, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers sowie seine Berechtigung, nach Italien zurückzukehren, bestätigten (vgl. A33), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es lebten in der Schweiz Angehörige oder anderweitige Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass im vorliegenden Fall zudem weder die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch diejenige von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da der Beschwerdeführer bereits von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und sich rechtmässig dort aufhalten kann, weshalb er einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. dazu BVGE 2010/56 E. 3-6, insb. E. 5.4), dass demnach keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass in der angefochtenen Verfügung der Wegweisungsvollzug nach Italien angeordnet wurde, weshalb vorliegend nur dieser zu überprüfen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und ihm demnach alle Rechte aus der FK zukommen (vgl. insbesondere Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Behandlung, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit), dass ferner keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat der FK nicht an die daraus fliessenden Verpflichtungen halten würde, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach zulässig erscheint, da er in einen Drittstaat reisen kann, welcher grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sodann weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin sprechen, dass Italien an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, dass es zwar zutrifft, dass in Italien strukturelle Defizite namentlich in Bezug auf die Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus bestehen und dass als Folge davon zahlreiche dieser Personen in Italien unter den in der Beschwerde dargelegten desolaten Bedingungen leben müssen, dass diese Probleme indessen primär in Anlandungsregionen (z.B. Lampedusa, Sizilien, Kalabrien) sowie in den grösseren Städten, namentlich in Rom und Mailand bestehen und häufig auf gemeindespezifische, begrenzte finanzielle Möglichkeiten und lokal herrschende politische Machtverhältnisse zurückzuführen sind, welche sich nicht in ganz Italien gleich präsentieren, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Italien Bewegungsfreiheit geniesst und sich grundsätzlich am Ort seiner Wahl niederlassen kann, dass er im Übrigen gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass es ihm schliesslich unbenommen ist, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, welcher noch jung ist und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, würde bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar zu qualifizieren ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: