Asyl und Wegweisung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos.
E. 5 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7242/2007 sch/zue {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2007 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______ respektive _______, Afghanistan, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 20. September 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: