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D-7238/2009

D-7238/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7238/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. September 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 18. beziehungsweise 29. September 2009 im Transitzentrum E._______ und der Anhörungen vom 12. Oktober 2009 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina zusammen mit ihren Kindern in F._______ gewohnt, dass ihre Probleme damit angefangen hätten, dass die Beschwerdeführende 3 vor zirka zwei oder drei Jahren von einem Unbekannten mit einem Auto angefahren worden sei, dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - seither von unbekannten Leuten regelmässig telefonisch bedroht worden seien, dass unbekannte Personen etwa sechs Monate nach dem ersten Vorfall versucht hätten, die ganze Familie bei einem Spaziergang in F._______ anzufahren, ohne dass jedoch etwas passiert sei, dass der Beschwerdeführende 1 zudem auf dem Markt fünf oder sechs Mal von unbekannten Leuten beleidigt worden sei und diese ihm gesagt hätten, dass er vor Gericht gestellt werden müsse, da er ein Mudschaheddin gewesen sei, was aber nicht zutreffe, sei er während des Krieges doch nur gewöhnlicher Soldat gewesen, dass der Beschwerdeführende 1 überdies das Gefühl gehabt habe, zweimal von einem Auto verfolgt zu werden, dass unbekannte Personen ausserdem ihre Wohnungstür fünf oder sechs Mal mit Blut beschmiert und unter anderem abgeschnittene Hühnerköpfe, Federn und tote Mäuse vor ihre Tür gelegt hätten, dass die Beschwerdeführende 3 am 3. oder 4. September 2009 von zwei Unbekannten verfolgt und angesprochen worden sei, sie jedoch habe davonrennen können, dass diese Zwischenfälle immer der Polizei gemeldet worden seien, deren Ermittlungen jedoch keine Ergebnisse gezeitigt hätten, dass die Beschwerdeführende 2 seit dem ersten Zwischenfall, bei dem die Beschwerdeführende 3 von einem Auto angefahren worden sei, Angstzustände habe, weswegen sie in ihrer Heimat medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden sei, dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach dem Zwischenfall vom 3. oder 4. September 2009 beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen, da sie sich um ihre und die Sicherheit ihrer Kinder Sorgen gemacht hätten, dass sie deshalb am 8. September 2009 zusammen mit ihren Kindern mit der Hilfe eines Schleppers per Auto in die Schweiz gereist seien, dass für den dataillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs eine auf ihren Nahmen ausgestellte Identitätskarte zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Anhörung diverse fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichte, darunter eine auf seinen Namen ausgestellte Identitätskarte, einen Mitgliederausweis für Kriegsinvalide sowie medizinische Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführenden 2, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 13. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und ungereimt ausgefallen seien, dass beispielsweise der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, man habe dreimal versucht, ihn anzufahren, demgegenüber er anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll gegeben habe, es hätten sich sicher zehn solcher Vorfälle ereignet, wobei er diese Zahl später auf vier reduziert habe, dass er zudem bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, die Beschwerdeführende 3 sei vor zwei Jahren angefahren worden, hingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, dies müsse vor drei Jahren passiert sein, dass er überdies bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, man habe mehre Male versucht, ihn selbst anzufahren, währenddem er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe auch einmal versucht, ihn zusammen mit seiner Familie anzufahren, wobei er diesen Vorfall bei der Kurzbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, dass die Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung zwei Vorfälle erwähnt habe, bei denen man versucht habe, die ganze Familie anzufahren, wobei sie und der Beschwerdeführende 1 unterschiedliche Ortsangaben für einen dieser Vorfälle geltend gemacht hätten, dass es überdies nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführenden 1 als gewöhnlichem Soldat von unbekannten Leuten vorgeworfen werde, einer Spezialeinheit namens (...) angehört zu haben, dass es ausserdem nicht nachvollziehbar sei, warum diese geltend gemachten Belästigungen und Verdächtigungen durch Unbekannte erst etwa zehn Jahre nach Kriegsende angefangen hätten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Problemen - selbst wenn man diesen Schilderungen Glauben schenken könnte - um Übergriffe privater Drittpersonen handeln würde und sich die bosnischen Behörden schutzwillig gezeigt hätten, dass die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 ausserdem geltend gemachten erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie seien infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Bosnien und Herzegowina daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten, dass beispielsweise der Einwand, es sei nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen, da der Befragung zu den Ausreisegründen in der "Empfangsstelle" aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, nicht verfängt, zumal es sich bei den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüchen des Beschwerdeführenden 1 nicht um unwesentliche Abweichungen handelt, sondern um klare Aussagen anlässlich der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung, die von seinen späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, dass auch die eingereichten (fremdsprachigen) medizinischen Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht geeignet sind, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen, zumal diese medizinischen Unterlagen nicht die Ursachen der gesundheitlichen Probleme zu belegen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführenden 2 festzuhalten ist, dass falls sich bei der Beschwerdeführenden 2 im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren sollten, dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken wäre, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass zum Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 2 unzumutbar sei, vorab zu erwähnen ist, dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen Niveau - funktioniert, dass daher die anlässlich der Befragungen geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 2 einer Wegweisung nicht entgegenstehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24), dass die Beschwerdeführende 2 gemäss eigenen Aussagen vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina während Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und dort auch die notwendigen Medikamente preisgünstig erhalten hat (act. A 2/11, S. 8, A 12/14, S. 5), weshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass sie die notwendige medizinische Behandlung auch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erhalten wird, dass diese medizinische Behandlung - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch in einem stabilen und sicheren Umfeld durchgeführt werden kann, weswegen sie Aussicht auf Erfolg hat, zumal die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebrachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass ausserdem anzunehmen ist, die jungen Beschwerdeführenden 1 und 2 werden bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufzukommen, da der Beschwerdeführende 1 in Bosnien und Herzegowina Anspruch auf eine staatliche Rente hat und die Beschwerdeführende 2 über die Möglichkeit verfügt, Handarbeiten zu verrichten, so wie sie es vor ihrer Ausreise schon getan hat (act. A 12/14, S. 6), dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland während Jahren in F._______ gelebt haben und dorthin - in ihre eigene Wohnung - zurückkehren können, sodann laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: