opencaselaw.ch

D-7235/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-7235/2024

U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2024

D-7235/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Sprache – aber gemäss eigenen Angaben ohne entsprechende ethnische Zugehörigkeit – mit Herkunft aus B._______ (Provinz C._______), am

14. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 den Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Region Nordwestschweiz mit sei- ner Rechtsvertretung mandatierte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am

21. Oktober 2024 zur Person befragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertre- tung an das SEM vom 30. Oktober 2024 verschiedene Beweismittel be- züglich seiner Asylgründe einreichte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 zu dessen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei weitere Beweismittel betreffend seine Probleme in der Türkei abgab, dass das SEM am 7. November 2024 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. November 2024 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung am 12. November 2024 ihr Mandat für beendet erklärte, dass sich der Beschwerdeführer mit als Verwaltungsbeschwerde bezeich- neter Eingabe vom 18. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht wandte,

D-7235/2024 Seite 3 dass diese Eingabe mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom

25. November 2024 als provisorische Beschwerde gegen den Entscheid des SEM entgegengenommen wurde, dass zugleich festgestellt wurde, die Eingabe genüge den Anforderungen an eine Beschwerde insofern nicht, als sie keine Unterschrift enthalte, dass der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf seine Eingabe aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischen- verfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 3. Dezember 2024 zuging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 eine ver- besserte Beschwerdeschrift einreichte, dass er damit die Aufhebung der Verfügung des SEM, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungs- vollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder

D-7235/2024 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be- schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat- staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er habe im Februar 2023 seine Cou- sine D._______ geheiratet, dass seine Ehefrau beim türkischen Fernsehsender E._______ [...] arbeite und eine Parteigängerin der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) sei,

D-7235/2024 Seite 5 dass es bereits nach drei Monaten zu einer massiven Ehekrise gekommen sei, wobei er, der Beschwerdeführer, durch Familienangehörige seiner Ehefrau physisch angegriffen und bedroht worden sei, dass er, nachdem er erfolglos bei der türkischen Polizei vorstellig geworden sei, bei einem Familiengericht in C._______ gegen seine Ehefrau und de- ren Familie ein jeweils für dreissig Tage gültiges Annäherungsverbot erwirkt habe, dass er eine solche familiengerichtliche Verfügung viermal von neuem er- folgreich beantragt habe, ein fünfter Antrag jedoch durch Freunde seiner Ehefrau bei der AKP verhindert worden sei, dass es allerdings seit dem letzten familiengerichtlichen Schutzentscheid vom 9. November 2023 zu keinen weiteren Attacken gegen ihn gekommen sei, dass seine Ehefrau ihn im Frühjahr 2024 bei der türkischen Staatsanwalt- schaft wegen angeblicher physischer Übergriffe und Diebstahls angezeigt habe, dass es dabei zu fragwürdigen Vorgängen gekommen sei, indem seine Ehefrau ihre Aussage bei der Staatsanwaltschaft mehrmals habe ändern können, während alle seine Beschwerden hiergegen abgelehnt und die von ihm eingereichten Beweismittel ignoriert worden seien, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass seine Ehefrau [...], während er selbst Mitglied der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sei, dass allerdings bei einer ersten Gerichtsverhandlung am [...] 2024 seine Ehefrau keinerlei Beweise für ihre Anschuldigungen habe vorbringen kön- nen, weshalb der zuständige Richter deren Antrag, ihn in Untersuchungs- haft zu nehmen, abgelehnt und den Prozess auf den [...] 2025 vertagt habe, dass zudem auch ein Scheidungsverfahren hängig sei, welches nach sei- ner Einschätzung ebenfalls einen politischen Hintergrund habe, dass er von seiner Anwältin mehrmals gewarnt worden sei, es drohten ihm eine Ausreisesperre und eine zehn- bis fünfzehnjährige Haftstrafe, dass er sich deshalb entschieden habe, die Türkei noch vor der zweiten Gerichtsverhandlung vom [...] zu verlassen,

D-7235/2024 Seite 6 dass er im Übrigen Atheist und es ihm auch deshalb nicht möglich sei, wei- terhin in der Türkei zu leben, werde er doch deswegen geschäftlich diskri- miniert, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ab- lehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant, dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen ist, kommen doch die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers – sowohl die Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und deren Familie als auch die angebliche Diskriminierung aufgrund seines Atheismus – offensichtlich in keiner Weise ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn des Art. 3 AsylG gleich, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei durch Familienangehörige seiner Ehefrau angegriffen und bedroht worden, zudem richtigerweise festgestellt hat, diesbezüglich sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen, dass insbesondere auch trotz der behaupteten politischen Verbindungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur AKP vom entsprechenden Schutz- willen der türkischen Behörden auszugehen ist, dass diese Annahme auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kurdischen Partei HDP als zutreffend zu erach- ten ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auch zu entneh- men ist, dass er seitens der türkischen Behörden im Rahmen der hängigen gerichtlichen Verfahren keine Verweigerung staatlichen Schutzes erfahren hat, dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen behauptet wird, dem Be- schwerdeführer drohe in der Türkei eine ungerechte Verurteilung durch ein Strafgericht, seine Sicherheit und körperliche Unversehrtheit seien be- droht, und er habe aufgrund der Verbindungen der Gegenseite mit dem türkischen Staat keine Chance auf Gerechtigkeit, dass er Beweismittel besitze, die er noch nicht eingereicht habe, aber noch vorlegen werde,

D-7235/2024 Seite 7 dass diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die soeben ge- troffenen Einschätzungen in Frage zu stellen, dass mit der Beschwerdeschrift verschiedene Kopien amtlicher türkischer Dokumente eingereicht wurden, zu deren Inhalt diese jedoch keinerlei An- gaben enthält, dass angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzli- chen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene in antizipierter Beweiswür- digung kein Anlass besteht, ihm eine Frist zu einer entsprechenden Stel- lungnahme oder zur Einreichung entsprechender Übersetzungen zu ge- währen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesag- ten zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht wer- den, dass im Sinne einer Klarstellung gleichwohl Folgendes festzuhalten ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-7235/2024 Seite 8 Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heu- tigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Be- schwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisungen somit sowohl im Sinne der asylge- setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,

D-7235/2024 Seite 9 dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen las- sen könnten, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so- mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzu- weisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den ange- stellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeich- nen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-7235/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand: