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D-7230/2009

D-7230/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7230/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 27. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Guinea, vertreten durch Monica Capelli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea zirka im November 2008 verliess und über Italien am 28. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er am 3. Dezember 2008 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe durch das BFM summarisch befragt wurde, dass er am 5. Dezember 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen wurde, dass er am 14. Juli 2009 durch das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung zur Begründung seines Asylgesuches erstens gesundheitliche Probleme (Hämorrhoiden, Leberprobleme, Tuberkulose) und zweitens eine Verhaftung geltend machte, dass er in Bezug auf die Verhaftung ausführte, er sei im April 2007 aufgrund eines Streiks, an welchem er aber nicht teilgenommen habe, in seiner Schule in X._______ verhaftet, im Zentralgefängnis von Y._______ inhaftiert und im August 2008 mit der Begründung, er sei unschuldig, wieder entlassen worden, dass er daraufhin nach Z._______ gegangen sei, wo ihm sein zufällig wiedergefundener ehemaliger Schuldirektor zur Ausreise verholfen habe, dass am 3. September 2009 im Spital ... beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von 18.5 Jahren festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009 zu diesem Abklärungsergebnis Stellung nahm und dabei an seiner Altersangabe festhielt, dass er befürchte, das medizinische Personal habe sich vom Aussehen der wesentlich älteren Asylsuchenden beeinflussen lassen, die vor ihm einer Analyse unterzogen worden seien, dass er weiter die Anwendbarkeit und Zuverlässigkeit der Skelettaltersbestimmung nach Greulich und Pyle in Frage stellte und eine diesbezügliche Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Pädi-atrische Radiologie einreichte, dass er zuletzt auf seine gesundheitlichen Probleme hinwies, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 12. November 2009 eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Frage der Mündigkeit im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden braucht, da das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ferner durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen ist, dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (vgl. hierzu und zum Weiteren: EMARK 2004 Nr. 30), dass angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse und auch des äusseren Erscheinungsbilds von Asylsuchenden bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt, dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen über das Alter ausserdem gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht, dass das BFM in seiner Verfügung vom 10. November 2009 in Bezug auf die Minderjährigkeit erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer undifferenzierte und nicht nachvollziehbare Angaben bezüglich seiner Person, familiären Verhältnisse, Herkunft und Wohnorte gemacht habe, denen er später teilweise widersprochen habe, dass gewisse von ihm benutzte Namen bezeichnend seien, so heisse sein Herkunftsort X._______ gleich wie er selber und der Schulvorsteher namens B._______ stamme aus B._______, dass seine Aussagen bezüglich seines Alters auch in Bezug auf andere Angaben nicht kongruent seien, so habe er einmal angegeben, er sei letztmals 2006, im Jahr seiner Verhaftung, in X._______ gewesen, während er ein anderes mal davon gesprochen habe, dass er in X._______ bis April 2007 die Schule besucht habe, dass auch das Aussehen und die Erscheinung sein angebliches minderjähriges Alter zweifelhaft erscheinen liessen und auch die durchgeführte Knochenaltersanalyse auf ein Alter von mindestens 18 Jahren und sechs Monaten hinweise, dass der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Ausweispapiere eingereicht habe, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum oder Alter bestätigen könnten, dass die Beteuerungen und Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Stellungnahme nicht überzeugten, zumal die Knochenaltersanalyse lediglich eines von mehreren Elementen darstelle, die zur Gesamtbeurteilung des Alters berücksichtigt worden seien, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit festhielt, es sei durchaus möglich, dass es in einem kleinen Dorf in Guinea keine Strassennamen gebe und Ortsnamen in die Familiennamen eingebunden würden, dass die Aussage, er sei letztmals im Jahre 2006 in X._______ gewesen, ein Fehler allenfalls Versprecher sei, das Jahr 2007 richtig wäre und er dies während der Anhörungen auch mehrfach so geäussert habe, dass er in der Schweiz zusammen mit anderen Jugendlichen die Schule besuche, dass die Erwägungen des BFM in Bezug auf die Minderjährigkeit im Resultat zu stützen sind, dass der Beschwerdeführer zwar seine angeblichen Geburtsdaten durchwegs übereinstimmend angab, dass aber die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten ansonsten zu überzeugen vermögen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass daran auch der Einwand in der Beschwerde, wonach es in einem kleinen Dorf in Guinea möglicherweise keine Strassennamen gebe und Orts- in Familiennamen eingebunden würden, nichts zu ändern vermag, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und seinem Herkunftsort auch in Anbetracht dessen sehr vage bleiben, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aber insbesondere aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen zu den Reisepapieren und den Ausreisemodalitäten schwer beeinträchtigt wird, dass es ergänzend festzuhalten gilt, dass die sich aus den Protokollen ergebende Unbeholfenheit in Geldsachen, Adressen und bezüglich möglichen Kontakten zum Heimatland im Widerspruch zur vorgebrachten guten Schulbildung steht und deshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter untergräbt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei volljährig, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätspapiere einreichte (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass die Vorinstanz dazu festhielt, der Beschwerdeführer habe dafür keine entschuldbaren Gründe, dass er geltend gemacht habe, nie irgendwelche Identitätspapiere besessen zu haben, da man weder einen Pass und noch eine Identitätskarte vor 18 Jahren erhalten könne, dass dies den heimatlichen Gegebenheiten widerspreche, wonach ein Pass oder eine Identitätskarte auch unter 18 Jahren erhältlich und das Tragen der Identitätskarte obligatorisch sei, dass er auf die verschiedenen Strassenkontrollen angesprochen einerseits angegeben habe, er habe bei diesen keine Papiere gezeigt beziehungsweise gesagt habe, er komme vom Dorf und habe keine Papiere, andererseits aber auf die Frage, wie oft er kontrolliert worden sei, geantwortet habe, er sei nie kontrolliert worden, dass auch die Schilderung seiner Herreise - mit dem Schiff ohne jegliche Papiere und Kontrollen an einen unbekannten Ort in Italien - stereotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert sei und auch seine Aussagen bezüglich der Bezahlung der Reise - vielleicht sei dafür sein Schulleiter aufgekommen beziehungsweise Unbekannte hätten in Italien für ihn gesammelt - nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer dem BFM entgegenhielt, es lasse bezüglich der Erhältlichkeit von Identitätspapieren ausser Acht, dass bis zum 18. Altersjahr die Eltern für deren Ausstellung verantwortlich seien, er aber seit seinem zwölften Lebensjahr Vollwaise und zudem mehr als ein Jahr im Gefängnis gewesen sei, wo er sich nicht um Papiere habe kümmern können, dass in Guinea Kinder ab fünfzehn Jahren selber einen Pass beantragen könnten, dafür aber zahlreiche Dokumente notwendig seien, über welche er nicht verfügt habe, dass diese Einwände jedoch nicht zu überzeugen vermögen und das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass insbesondere die Reise ohne Identitätspapiere, die Finanzierung der Reise und der angeblich abgebrochene Kontakt zu jeglichen Bezugspersonen in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wolle den Behörden seine Identitätspapiere vorenthalten, was zu sanktionieren ist, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht nötig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und zur Haft äusserst dürftig und unsubstantiiert seien und jegliche subjektive Eindrücke fehlten, dass sich der Beschwerdeführer ferner in Widersprüche verstrickt ha-be, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich auch nicht asylrelevant seien, da er aufgrund seiner Unschuld freigelassen worden sei und sein Erklärungsversuch, wonach er befürchtet habe, zu Hause erneut festgenommen zu werden, nicht überzeuge, dass die entsprechenden Erwägungen des BFM überzeugen, zumal sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft entgegen seinen anderslautenden Beschwerdevorbringen in der Tat als äusserst vage und unsubstanziiert herausstellen, dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung lediglich mit den Worten schilderte, es seien sieben Gendarmen mit einem Papier auf dem ihre Namen standen in die Schule gekommen und hätten sie festgenommen, und auch nicht in der Lage war, den Haftalltag nachvollziehbar zu schildern (A14 S. 14), dass sodann auch die Vorbringen bezüglich der Ereignisse zwischen der Haftentlassung und der Ausreise in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass es vollkommen realitätsfremd anmutet, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinen Kontakt mit seinem Onkel, bei dessen Familie er aufgewachsen sei, aufgenommen, sei in eine ihm unbekannte Stadt gegangen und habe dort auf der Strasse gelebt, bis er mit der Hilfe einer zufällig angetroffenen Familie auf seinen Schulleiter gestos-sen sei, der seine Ausreise organisiert und finanziert habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz vorliegend nicht geprüft werden muss, dass der Beschwerdeführer somit keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne der Unzumutbarkeit schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beschwerden geltend machte, dass diese Beschwerden aber nicht so gravierend sind, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde, dass die Tuberkulose nämlich bereits im Jahre 2004 behandelt wurde (A14 S. 8 und 10 f.), dass der Beschwerdeführer zwar Leberprobleme erwähnt, aber keine näheren Ausführungen dazu macht und auch kein Arztzeugnis einreicht, weshalb davon auszugehen ist, es bestehe kein akuter Behandlungsbedarf, dass Hämorrhoiden und die damit verbundenen Probleme zwar die Lebensqualität des Beschwerdeführers einschränken, aber nicht ein gravierendes und schwer behandelbares gesundheitliches Problem darstellen, dass sodann zumindest in den grösseren Städten eine weitgehend funktionierende medizinische Infrastruktur zu Verfügung steht (vgl. ICRC, Annual Report 2007 Guinea und Annual Report 2008 Guinea), dass der ansonsten junge und intelligente Beschwerdeführer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz in Guinea in der Lage sein dürfte, sich bei einer Rückkehr nach Guinea eine tragfähige Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: