Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7223/2009/sed Urteil vom 19. Juli 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren (...) Afghanistan, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus Kabul stammender afghanischer Staatsangehöriger - am 13. Oktober 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte, wobei er vom BFM zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert 48 Stunden aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 3. November 2009, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, vor etwa zwei Jahren habe ihn sein Vater zur zuständigen Behörde mitgenommen und eine Identitätskarte ("Tazkara") ausstellen lassen, die er selber nie gesehen habe und die sich bei seinem Vater befinde (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), dass er seinen Vater telefonisch um Zustellung der Tazkara bitten werde (vgl. A1 S. 8), dass er darüber hinaus geltend machte, er wisse nicht, wann er genau geboren sei, indessen habe ihm sein Vater vor zwei Jahren gesagt, er sei fünfzehn Jahre alt, wobei er nach seinen Berechnungen am 1. April 1994 geboren sei, dass das BFM, da es unter anderem aufgrund der physischen Gesamterscheinung erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit hatte, am 22. Oktober 2009 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein Skelettalter von neunzehn Jahre habe, dass das BFM im Rahmen einer ergänzenden Befragung vom 3. November 2009 festhielt, gestützt auf die veranlasste Knochenaltersanalyse und seine physische Gesamterscheinung sowie aufgrund der nicht belegten Identität und seines Aussageverhaltens sei im Rahmen des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit auszugehen (vgl. A16 S. 4), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu entgegnete, er sei damit einverstanden, als volljährig betrachtet zu werden (vgl. A16 S. 4), dass er im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 9. November 2009 erwähnte, er habe mehrmals telefonisch Kontakt mit seinem Vater in Kabul gehabt und die Identitätskarte sei nun unterwegs in die Schweiz (vgl. A19 S. 2), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, der Rektor beziehungsweise Hauptlehrer der von ihm besuchten Schule habe ungefähr zwei Monate vor den Präsidentenwahlen die Schüler zwingen wollen, ihre Stimme dem Präsidentschaftskandidaten D._______ zu geben, wogegen er sich ausgesprochen habe, worauf er auf Geheiss des Rektors verhaftet worden sei, dass man ihn nach einwöchiger Haft verprügelt habe und er sich wegen Gesichtsverletzungen und einer Platzwunde am Kopf in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass auch sein Vater verprügelt und dessen Geschäft, in dem er, der Beschwerdeführer, gelegentlich gearbeitet habe, verwüstet und geplündert worden sei, dass in der Folge sein Vater aus Furcht, der Beschwerdeführer werde erneut inhaftiert oder gar umgebracht, dessen Ausreise organisiert habe, dass er am 17. September 2009 zusammen mit seinem Cousin zweiten Grades Kabul verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers illegal über Pakistan, Iran und die Türkei nach Österreich gelangt sei, wo der Schlepper sie an einem ihnen unbekannten Ort zurückgelassen habe, dass sie in der Folge telefonischen Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Onkel aufgenommen hätten, der sie mit dem Auto abgeholt und in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer auf seinen Namen lautenden Identitätskarte im Original und eines undatierten Spitalberichts in englischer Sprache gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 den erforderlichen Bedürftigkeitsnachweis nachreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2009 unter anderen feststellte, die Nachreichung der anlässlich der Anhörung vom 9. November 2009 in Aussicht gestellten Identitätskarte vermöge nichts daran zu ändern, dass der Nichteintretensentscheid wegen Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren zum Zeitpunkt des Entscheides zu Recht erfolgt sei, dass das BFM im Weiteren darauf hinwies, dass die nachgereichte Identitätskarte am 4. November 2009 und damit erst nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und der Erstbefragung vom 3. November 2009 ausgestellt worden sei, indessen der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Identitätskarte, welche sich bei seinem Vater befinde, sei vor etwa zwei Jahren ausgestellt worden, dass im Weiteren das Jahr der Ausstellung der nachgereichten Identitätskarte mit dem Jahr der Altersfeststellung nicht übereinstimmten, dass ohnehin der Beweiswert afghanischer Dokumente, weil leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar, als niedrig einzustufen sei, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte, schwer verständliche Spitalbericht, in dem zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen aufgeführt würden, jedoch keine nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich des Namens des Spitals oder des Ausstellungsdatums enthalte, weshalb die Authentizität dieses Schreibens angezweifelt werden müsse, dass es sich unabhängig von der Frage der Authentizität um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, dass vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer die genannten Verletzungen in einem anderen als dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang zugezogen habe, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 23. Dezember 2009 unter anderem erklärte, der Vater des Beschwerdeführers habe die vor zwei Jahren ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht finden können und daher für seinen Sohn sofort eine neue ausstellen lassen, weshalb auf der vom Beschwerdeführer nachgereichten Identitätskarte das Jahr der Ausstellung und das Jahr der Altersfeststellung nicht übereinstimmten, dass es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um das E._______ in Kabul handle, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauenspersonbeizuordnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens, minderjährig zu sein, auf Beschwerdeebene zwar eine auf seinen Namen lautende Identitätskarte einreichte, diese indessen aufgrund deren zweifelhafter Beschaffenheit und fraglicher Herkunft als nicht beweistauglich zu erachten ist, dass nämlich die Erklärung in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers habe die vor zwei Jahren ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht finden können, weshalb er für seinen Sohn sofort eine neue habe ausstellen lassen, realitätsfremd und nachgeschoben erscheint, dass die Vorgehensweise der Behörden, in Abwesenheit des Inhabers auf dessen Name ein Identitätsdokument auszustellen, wenig nachvollziehbar ist und dessen Beweiswert aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass dieses aus blosser Gefälligkeit ausgestellt wurde, unabhängig von der Frage der Authentizität, als gering einzustufen ist, dass somit der Beschwerdeführer bisher kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht hat, dass seine Angaben zu seinem behaupteten Alter teils widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 3 und 4), dass schliesslich eine am 22. Oktober 2009 durchgeführte Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichenGehörs zur Knochenaltersanalyse vom 22. Oktober 2009 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte (vgl. A16 S. 3), dass er vielmehr erklärte, er sei damit einverstanden, als volljährig betrachtet zu werden (vgl. A16 S. 4), dass das Bundesamt im Weiteren offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass an dieser Einschätzung die Nachreichung einer auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Identitätskarte, da diese aus den genannten Gründen nicht als beweistauglich zu erachten ist, nichts zu ändern vermag, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg, wie vom BFM zutreffend festgehalten, teils widersprüchlich, teils unsubstanziiert ausgefallen sind, dass das Bundesamt schliesslich zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als teils widersprüchlich und damit nicht glaubhaft erachtet hat, dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, dass an dieser Einschätzung der auf Beschwerdeebene eingereichte, undatierte Spitalbericht nichts zu ändern vermag, dass darin zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen aufgeführt werden, indessen nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer die genannten Verletzungen in einem anderen als dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang zugezogen hat, dass somit der genannte Spitalbericht unabhängig von der Frage der Authentizität mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen nicht als beweistauglich zu erachten ist, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mir den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder eine Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden ist, dass angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden kann, dass solche Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, dass in erster Linie ein soziales Netz massgebend ist, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist, dass der junge - aber nicht minderjährige - und ledige Beschwerdeführer aus Kabul stammt, wo auch seine Eltern und Geschwister leben, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über Schulbildung und beruflicher Erfahrung verfügt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben - und auch zu ihrem Unterhalt beitragen - können, dass es dem Beschwerdeführer folglich offensteht und es ihm zuzumuten ist, sich wieder in der Stadt Kabul niederzulassen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: