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D-7222/2016

D-7222/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2015 auf dem Luftweg und reiste zunächst in die Türkei. Via Griechenland sowie weitere, ihm unbekannte Länder sei er sodann zuerst nach Österreich und dann nach Deutschland gelangt, wo man ihn nach Österreich zurückgeschickt habe. Am 2. Februar 2016 reiste er von dort herkommend illegal im Zug in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangszentrum C._______ um Asyl nach. Am 17. Februar 2016 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Sodann wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle eine Vertrauensperson zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Marokko zusammen mit seiner Mutter verlassen, sein Vater sei verstorben, und Geschwister habe er keine. Er wisse nicht genau, weshalb sie ausgereist seien, die Mutter habe Andeutungen gemacht, es sei wegen der Arbeit, für eine bessere Zukunft. Zudem habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt, weil sie sich gegen deren Willen verheiratet habe. Sie hätten sich zunächst in Österreich aufgehalten, aber dann habe seine Mutter ihn in die Schweiz geschickt. Die Mutter ihrerseits sei zunächst nach Italien gegangen, um dort eine Arbeit zu finden. Inzwischen sei sie aber in Spanien. Er habe nur sporadisch Kontakt zu ihr, sie rufe ihn ab und zu an, er selber kenne ihre Telefonnummer nicht, zumal sie diese immer wieder wechsle. Seine Mutter habe gesagt, er sei gross genug, um sich um sich selbst zu kümmern. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 - eröffnet am 24. Oktober 2016 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2016 sowie eine Vollmacht vom 1. November 2016 bei. D. Mit Verfügung vom 29. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt dabei an den Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2016). Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Art. 22 KRK enthalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von Minderjährigen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17 Abs. 2bis und 46 AsylG sowie im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestimmungen würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Die Rückkehr nach Marokko sei ferner generell zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung in Marokko unterstützen könne. Er sei jung und gesund und habe bereits viele schwierige Situationen alleine gemeistert. Er habe Marokko erst vor rund einem Jahr verlassen, weshalb noch keine Entwurzelung stattgefunden habe. Seine wichtigste Bezugsperson, die Mutter, sei für den Beschwerdeführer zwar nur schwer erreichbar. Aufgrund der Aktenlage sei jedoch davon auszugehen, dass ihn die Mutter im Falle seiner Rückkehr nach Marokko wiederum unterstützen würde. Andernfalls bestünden in Marokko professionelle Institutionen, welche zusammen mit seinen Verwandten seine Bedürfnisse und Betreuung sicherstellen könnten. Zu verweisen sei insbesondere auf das SOS-Kinderdorf in Aït Ourir. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. Zudem sei der Vollzug möglich und durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Asylentscheid zugestellt, ohne dem im Vorfeld gestellten Gesuch um vorgängige Ankündigung und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme nachzukommen. Zudem sei der Entscheid ohne Beilage der Akten zugestellt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden dar; denn deren besonderer Situation sei bekanntlich Rechnung zu tragen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Gesichtspunkt des Kindeswohls dabei vorrangig zu berücksichtigen sei. Dabei seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, Grad der erfolgten Integration. Von Bedeutung sei auch der Kindeswille. Das Gericht habe diese Kriterien beispielsweise in seinem Urteil E-4596/2015 vom 1. September 2015 (vgl. BVGE 2015/30) bestätigt beziehungsweise konkretisiert und dabei festgehalten, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen; andernfalls gelte der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt. Bei unbegleiteten Minderjährigen seien die Behörden verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könne. Insbesondere sei abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder zu anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, die individuellen Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Gegebenenfalls sei konkret abzuklären, ob das Kind allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Die Vorinstanz habe in ihrer Entscheidung die in Art. 3 Abs. 1 KRK postulierte vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls ausser Acht gelassen. Das SEM habe es zudem unterlassen, sich detailliert mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es habe weder konkret abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, noch ob die vorhandenen sozialen Strukturen dem tatsächlichen Kindeswohl gerecht würden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz pauschal und ohne weitere Abklärungen auf den Aufenthalt von Familienmitgliedern im Heimatland verweise. Im Übrigen erstaune es, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer verfüge in Marokko über ein tragfähiges soziales Netz, denn aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich zahlreiche gegenteilige Hinweise: So habe er mehrfach erwähnt, dass es in der Familie Auseinandersetzungen gegeben habe, weil die Mutter gegen den Willen ihrer Angehörigen geheiratet habe. Auch er werde deswegen von den Familienangehörigen gehasst. Die Familie habe die Mutter und ihn nie finanziell unterstützt. Er kenne seine Verwandten in Marokko kaum und pflege keine Beziehung zu ihnen. Er fürchte sich davor, ohne seine Mutter in Marokko auf der Strasse leben zu müssen, zumal er keine Möglichkeit sehe, bei seinen Verwandten unterzukommen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich somit, dass er in Marokko keineswegs über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Insbesondere sei auch die Annahme des SEM abwegig, wonach der Onkel, welche die Mutter bei der Beschaffung von Ausreisepapieren unterstützt habe, den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr unterstützen würde. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in Marokko über zwei Onkel verfüge. Das SEM habe es jedoch unterlassen, die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit der Onkel abzuklären. Zudem vermöge der pauschale Hinweis auf professionelle Institutionen in Marokko gemäss Rechtsprechung nicht zu genügen. Vielmehr müsse eine Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution vorliegen. Auch eine eventuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Problemen seiner Mutter hätte näher abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz habe indessen keinerlei vertiefte Abklärungen vorgenommen und damit ihre Pflicht verletzt. Bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz sei festzustellen, dass er sich nun seit mehreren Monaten in einer sozialpädagogisch begleiteten Unterkunft befinde, wo die adäquate Betreuung, eine altersgerechte Tagesstruktur und die Deckung seiner Grundbedürfnisse sichergestellt sei. Schliesslich sei festzustellen, dass es den Grundsätzen des Kindeswohls widersprechen würde, wenn der Beschwerdeführer ohne die Unterstützung eines familiären Netzes nach Marokko zurückkehren müsste. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar zu erachten.

E. 5.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Mutter zukünftig nicht mehr für ihn sorgen werde. Die Mutter sei seine engste Bezugsperson, befinde sich angeblich ebenfalls in Europa und melde sich jeweils telefonisch beim Beschwerdeführer. Aus den Akten gehe hervor, dass zwischen Mutter und Sohn eine enge Beziehung bestehe. Daher sei von der Mutter zu erwarten, dass sie ihre Sorgerechtspflichten weiterhin wahrnehme und für das Wohl des Beschwerdeführers sorge. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Mutter sicherstellen werde, dass der Beschwerdeführer eine adäquate Unterbringung erhalte. Es sei ferner auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfüge mit zwei Onkel mütterlicherseits in Casablanca über ein Beziehungsnetz im Heimatland. Die Mutter habe trotz Differenzen noch Kontakt mit ihren Brüdern unterhalten, und gemäss Angaben des Beschwerdeführers liege kein spezifischer Grund vor, weshalb er zu seinen Verwandten keinen Kontakt pflege. Die Mutter habe zwar keine finanzielle Unterstützung erhalten, habe aber bei der Beschaffung der Ausreisedokumente auf die Hilfe ihrer Familie zählen können. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Notfall in irgendeiner Weise durch seine Verwandtschaft unterstützt würde. Im Weiteren sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter den Akten zufolge aus wirtschaftlichen und privaten Gründen aus Marokko ausgereist seien und sich die Mutter für den Beschwerdeführer in Europa eine bessere Zukunft erhofft habe. Es lägen dagegen keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Marokko ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er mit seiner Mutter in Verbindung trete, um seine Zukunft zu regeln.

E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zeigten erneut, dass sie keine konkreten Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe. Vielmehr stütze sie ihre Aussagen auf blosse Annahmen, was gemäss Rechtsprechung nicht genüge. Es sei sodann unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers entschieden habe, diesen zwecks Asylgesuchstellung alleine in ein fremdes Land reisen zu lassen. Diese Handlung stelle nicht nur eine Verletzung ihrer Sorgerechtspflicht, sondern zudem einen grossen Vertrauensbruch dar. Der Beschwerdeführer habe sich nicht von seiner Mutter trennen wollen, habe aber keine Wahl gehabt. Den Alltag in der Schweiz bewältige er nur dank der Unterstützung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Es treffe daher nicht zu, dass er selbständig genug sei, um selber für seine Zukunft zu sorgen. Die Mutter kümmere sich überhaupt nicht um den Beschwerdeführer. Er habe zudem bis heute keine Möglichkeit, sie zu kontaktieren, da sie ihm keine Kontaktangaben bekanntgegeben habe. Es sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss kommen könne, dass die Mutter für den Beschwerdeführer sorgen werde, falls dieser nach Marokko zurückkehre. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei es zudem aufgrund der Aktenlage höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von seinen Verwandten unterstützt würde. Da er in Marokko über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und damit über keine Perspektive verfüge, werde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Es sei festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Verletzung der Abklärungspflicht eingegangen sei, dies ungeachtet der klaren Rechtsprechung bezüglich der Abklärungspflicht der Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen.

E. 6 In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM zwar in seiner Verfügung das Kindeswohl erwähnt und ausgeführt, dass die Behörden gehalten sind, die Tragweite der in der KRK statuierten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Eine effektive Konkretisierung der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK hat das SEM in seiner Verfügung indessen nicht vorgenommen.

E. 6.4 Sodann ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt hat, in Bezug auf die Folgen eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Marokko ohne nähere Abklärungen Annahmen zu treffen und Vermutungen anzustellen, welche überdies aufgrund der Aktenlage als wenig plausibel erscheinen. Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, durfte sich das SEM gemäss der geltenden Rechtsprechung vorliegend nicht darauf beschränken, pauschal auf den Aufenthalt zweier Onkel in Marokko und den sporadischen telefonischen Kontakt zu der ebenfalls in Europa verweilenden Mutter zu verweisen, zumal aufgrund der Aktenlage Hinweise dafür bestehen, dass weder die Mutter noch die beiden Onkel bereit und in der Lage sind, sich zukünftig in geeigneter Weise um den Beschwerdeführer zu kümmern. Auch der ebenfalls nur pauschale Hinweis auf das Vorhandensein eines SOS-Kinderdorfs in Marokko genügt den erwähnten Anforderungen nicht, da keineswegs sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer einen dauerhaften Platz in diesem Kinderdorf erhalten würde. Das SEM hätte daher von Amtes wegen konkret abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in Marokko in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - falls dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten marokkanischen Institution vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie bei Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG: Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der - anfechtbaren - Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.

E. 6.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Existenz zweier Onkel mütterlicherseits im Heimatstaat sowie die Anwesenheit der Mutter des Beschwerdeführers irgendwo in Europa. Damit wird sie den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien indes offensichtlich nicht gerecht. Wesentliche Kriterien wie namentlich Abhängigkeiten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) werden nicht gewürdigt. Gerade diese Kriterien könnten aber in der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, zumal seitens des Beschwerdeführers angedeutet respektive vorgebracht wird, seine Mutter sei der Auffassung, er könne sich um sich selber kümmern, die Beziehung seiner Mutter zu ihren Brüdern sei belastet und er selber habe zu seinen Onkeln keinerlei Kontakt. Die festgestellte mangelhafte Abklärung des Sachverhalts hat demnach im vorliegenden Fall zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht zur Folge.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Marokko einer vertieften Abklärung. Dabei ist insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob seine in Marokko lebenden Verwandten tatsächlich bereit und in der Lage wären, dem Beschwerdeführer eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten, oder ob allenfalls die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Marokko erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.

E. 8 In Bezug auf die weiteren Rügen, wonach die Vorinstanz den Asylentscheid zugestellt habe, ohne dem im Vorfeld gestellten Gesuch (vom 29. Februar 2016; vgl. A15) um vorgängige Ankündigung und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme nachzukommen, und den Entscheid überdies ohne Beilage der Akten eröffnet habe, was eine Gehörsverletzung darstelle, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge gewährte das SEM in Beantwortung des erwähnten Gesuchs bereits mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 Akteneinsicht (vgl. A32). Das nachfolgend erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch vom 26. Oktober 2016 (vgl. A36) wurde offenbar versehentlich gestellt; der Sachverhalt konnte mittels Telefongespräch zwischen dem SEM und dem (damals) zuständigen Vertreter des Amts für Jugend und Berufsberatung aufgeklärt werden (vgl. die entsprechende Telefonnotiz in den Akten, A37). Die Rüge, wonach das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es den Entscheid ohne Beilage der Akten zugestellt habe, erweist sich daher als unbegründet. Die weitere Frage, ob es sich beim Umstand, dass der in der Eingabe vom 29. Februar 2016 gestellte Antrag, wonach ein allfälliger negativer Entscheid vom SEM anzukündigen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen sei, vom SEM nicht behandelt wurde, um eine relevante respektive unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 VwVG) handelt, kann angesichts der bereits aus den vorstehenden Gründen vorzunehmenden Kassation dahingestellt bleiben.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat allerdings der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons D._______ - und somit staatlich besoldet - ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2016 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7222/2016wiv Urteil vom 1. März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2015 auf dem Luftweg und reiste zunächst in die Türkei. Via Griechenland sowie weitere, ihm unbekannte Länder sei er sodann zuerst nach Österreich und dann nach Deutschland gelangt, wo man ihn nach Österreich zurückgeschickt habe. Am 2. Februar 2016 reiste er von dort herkommend illegal im Zug in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangszentrum C._______ um Asyl nach. Am 17. Februar 2016 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Sodann wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle eine Vertrauensperson zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Marokko zusammen mit seiner Mutter verlassen, sein Vater sei verstorben, und Geschwister habe er keine. Er wisse nicht genau, weshalb sie ausgereist seien, die Mutter habe Andeutungen gemacht, es sei wegen der Arbeit, für eine bessere Zukunft. Zudem habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt, weil sie sich gegen deren Willen verheiratet habe. Sie hätten sich zunächst in Österreich aufgehalten, aber dann habe seine Mutter ihn in die Schweiz geschickt. Die Mutter ihrerseits sei zunächst nach Italien gegangen, um dort eine Arbeit zu finden. Inzwischen sei sie aber in Spanien. Er habe nur sporadisch Kontakt zu ihr, sie rufe ihn ab und zu an, er selber kenne ihre Telefonnummer nicht, zumal sie diese immer wieder wechsle. Seine Mutter habe gesagt, er sei gross genug, um sich um sich selbst zu kümmern. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 - eröffnet am 24. Oktober 2016 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2016 sowie eine Vollmacht vom 1. November 2016 bei. D. Mit Verfügung vom 29. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt dabei an den Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2016). Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Art. 22 KRK enthalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von Minderjährigen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17 Abs. 2bis und 46 AsylG sowie im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestimmungen würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Die Rückkehr nach Marokko sei ferner generell zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung in Marokko unterstützen könne. Er sei jung und gesund und habe bereits viele schwierige Situationen alleine gemeistert. Er habe Marokko erst vor rund einem Jahr verlassen, weshalb noch keine Entwurzelung stattgefunden habe. Seine wichtigste Bezugsperson, die Mutter, sei für den Beschwerdeführer zwar nur schwer erreichbar. Aufgrund der Aktenlage sei jedoch davon auszugehen, dass ihn die Mutter im Falle seiner Rückkehr nach Marokko wiederum unterstützen würde. Andernfalls bestünden in Marokko professionelle Institutionen, welche zusammen mit seinen Verwandten seine Bedürfnisse und Betreuung sicherstellen könnten. Zu verweisen sei insbesondere auf das SOS-Kinderdorf in Aït Ourir. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. Zudem sei der Vollzug möglich und durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Asylentscheid zugestellt, ohne dem im Vorfeld gestellten Gesuch um vorgängige Ankündigung und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme nachzukommen. Zudem sei der Entscheid ohne Beilage der Akten zugestellt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden dar; denn deren besonderer Situation sei bekanntlich Rechnung zu tragen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Gesichtspunkt des Kindeswohls dabei vorrangig zu berücksichtigen sei. Dabei seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, Grad der erfolgten Integration. Von Bedeutung sei auch der Kindeswille. Das Gericht habe diese Kriterien beispielsweise in seinem Urteil E-4596/2015 vom 1. September 2015 (vgl. BVGE 2015/30) bestätigt beziehungsweise konkretisiert und dabei festgehalten, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen; andernfalls gelte der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt. Bei unbegleiteten Minderjährigen seien die Behörden verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könne. Insbesondere sei abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder zu anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, die individuellen Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Gegebenenfalls sei konkret abzuklären, ob das Kind allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Die Vorinstanz habe in ihrer Entscheidung die in Art. 3 Abs. 1 KRK postulierte vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls ausser Acht gelassen. Das SEM habe es zudem unterlassen, sich detailliert mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es habe weder konkret abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, noch ob die vorhandenen sozialen Strukturen dem tatsächlichen Kindeswohl gerecht würden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz pauschal und ohne weitere Abklärungen auf den Aufenthalt von Familienmitgliedern im Heimatland verweise. Im Übrigen erstaune es, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer verfüge in Marokko über ein tragfähiges soziales Netz, denn aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich zahlreiche gegenteilige Hinweise: So habe er mehrfach erwähnt, dass es in der Familie Auseinandersetzungen gegeben habe, weil die Mutter gegen den Willen ihrer Angehörigen geheiratet habe. Auch er werde deswegen von den Familienangehörigen gehasst. Die Familie habe die Mutter und ihn nie finanziell unterstützt. Er kenne seine Verwandten in Marokko kaum und pflege keine Beziehung zu ihnen. Er fürchte sich davor, ohne seine Mutter in Marokko auf der Strasse leben zu müssen, zumal er keine Möglichkeit sehe, bei seinen Verwandten unterzukommen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich somit, dass er in Marokko keineswegs über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Insbesondere sei auch die Annahme des SEM abwegig, wonach der Onkel, welche die Mutter bei der Beschaffung von Ausreisepapieren unterstützt habe, den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr unterstützen würde. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in Marokko über zwei Onkel verfüge. Das SEM habe es jedoch unterlassen, die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit der Onkel abzuklären. Zudem vermöge der pauschale Hinweis auf professionelle Institutionen in Marokko gemäss Rechtsprechung nicht zu genügen. Vielmehr müsse eine Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution vorliegen. Auch eine eventuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Problemen seiner Mutter hätte näher abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz habe indessen keinerlei vertiefte Abklärungen vorgenommen und damit ihre Pflicht verletzt. Bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz sei festzustellen, dass er sich nun seit mehreren Monaten in einer sozialpädagogisch begleiteten Unterkunft befinde, wo die adäquate Betreuung, eine altersgerechte Tagesstruktur und die Deckung seiner Grundbedürfnisse sichergestellt sei. Schliesslich sei festzustellen, dass es den Grundsätzen des Kindeswohls widersprechen würde, wenn der Beschwerdeführer ohne die Unterstützung eines familiären Netzes nach Marokko zurückkehren müsste. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar zu erachten. 5.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Mutter zukünftig nicht mehr für ihn sorgen werde. Die Mutter sei seine engste Bezugsperson, befinde sich angeblich ebenfalls in Europa und melde sich jeweils telefonisch beim Beschwerdeführer. Aus den Akten gehe hervor, dass zwischen Mutter und Sohn eine enge Beziehung bestehe. Daher sei von der Mutter zu erwarten, dass sie ihre Sorgerechtspflichten weiterhin wahrnehme und für das Wohl des Beschwerdeführers sorge. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Mutter sicherstellen werde, dass der Beschwerdeführer eine adäquate Unterbringung erhalte. Es sei ferner auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfüge mit zwei Onkel mütterlicherseits in Casablanca über ein Beziehungsnetz im Heimatland. Die Mutter habe trotz Differenzen noch Kontakt mit ihren Brüdern unterhalten, und gemäss Angaben des Beschwerdeführers liege kein spezifischer Grund vor, weshalb er zu seinen Verwandten keinen Kontakt pflege. Die Mutter habe zwar keine finanzielle Unterstützung erhalten, habe aber bei der Beschaffung der Ausreisedokumente auf die Hilfe ihrer Familie zählen können. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Notfall in irgendeiner Weise durch seine Verwandtschaft unterstützt würde. Im Weiteren sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter den Akten zufolge aus wirtschaftlichen und privaten Gründen aus Marokko ausgereist seien und sich die Mutter für den Beschwerdeführer in Europa eine bessere Zukunft erhofft habe. Es lägen dagegen keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Marokko ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er mit seiner Mutter in Verbindung trete, um seine Zukunft zu regeln. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zeigten erneut, dass sie keine konkreten Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe. Vielmehr stütze sie ihre Aussagen auf blosse Annahmen, was gemäss Rechtsprechung nicht genüge. Es sei sodann unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers entschieden habe, diesen zwecks Asylgesuchstellung alleine in ein fremdes Land reisen zu lassen. Diese Handlung stelle nicht nur eine Verletzung ihrer Sorgerechtspflicht, sondern zudem einen grossen Vertrauensbruch dar. Der Beschwerdeführer habe sich nicht von seiner Mutter trennen wollen, habe aber keine Wahl gehabt. Den Alltag in der Schweiz bewältige er nur dank der Unterstützung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Es treffe daher nicht zu, dass er selbständig genug sei, um selber für seine Zukunft zu sorgen. Die Mutter kümmere sich überhaupt nicht um den Beschwerdeführer. Er habe zudem bis heute keine Möglichkeit, sie zu kontaktieren, da sie ihm keine Kontaktangaben bekanntgegeben habe. Es sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss kommen könne, dass die Mutter für den Beschwerdeführer sorgen werde, falls dieser nach Marokko zurückkehre. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei es zudem aufgrund der Aktenlage höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von seinen Verwandten unterstützt würde. Da er in Marokko über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und damit über keine Perspektive verfüge, werde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Es sei festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Verletzung der Abklärungspflicht eingegangen sei, dies ungeachtet der klaren Rechtsprechung bezüglich der Abklärungspflicht der Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei unbegleiteten Minderjährigen.

6. In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM zwar in seiner Verfügung das Kindeswohl erwähnt und ausgeführt, dass die Behörden gehalten sind, die Tragweite der in der KRK statuierten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Eine effektive Konkretisierung der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK hat das SEM in seiner Verfügung indessen nicht vorgenommen. 6.4 Sodann ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt hat, in Bezug auf die Folgen eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Marokko ohne nähere Abklärungen Annahmen zu treffen und Vermutungen anzustellen, welche überdies aufgrund der Aktenlage als wenig plausibel erscheinen. Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, durfte sich das SEM gemäss der geltenden Rechtsprechung vorliegend nicht darauf beschränken, pauschal auf den Aufenthalt zweier Onkel in Marokko und den sporadischen telefonischen Kontakt zu der ebenfalls in Europa verweilenden Mutter zu verweisen, zumal aufgrund der Aktenlage Hinweise dafür bestehen, dass weder die Mutter noch die beiden Onkel bereit und in der Lage sind, sich zukünftig in geeigneter Weise um den Beschwerdeführer zu kümmern. Auch der ebenfalls nur pauschale Hinweis auf das Vorhandensein eines SOS-Kinderdorfs in Marokko genügt den erwähnten Anforderungen nicht, da keineswegs sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer einen dauerhaften Platz in diesem Kinderdorf erhalten würde. Das SEM hätte daher von Amtes wegen konkret abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in Marokko in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - falls dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten marokkanischen Institution vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie bei Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG: Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der - anfechtbaren - Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat. 6.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Existenz zweier Onkel mütterlicherseits im Heimatstaat sowie die Anwesenheit der Mutter des Beschwerdeführers irgendwo in Europa. Damit wird sie den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien indes offensichtlich nicht gerecht. Wesentliche Kriterien wie namentlich Abhängigkeiten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) werden nicht gewürdigt. Gerade diese Kriterien könnten aber in der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, zumal seitens des Beschwerdeführers angedeutet respektive vorgebracht wird, seine Mutter sei der Auffassung, er könne sich um sich selber kümmern, die Beziehung seiner Mutter zu ihren Brüdern sei belastet und er selber habe zu seinen Onkeln keinerlei Kontakt. Die festgestellte mangelhafte Abklärung des Sachverhalts hat demnach im vorliegenden Fall zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht zur Folge. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Marokko einer vertieften Abklärung. Dabei ist insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob seine in Marokko lebenden Verwandten tatsächlich bereit und in der Lage wären, dem Beschwerdeführer eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten, oder ob allenfalls die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Marokko erwarten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt.

7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.

8. In Bezug auf die weiteren Rügen, wonach die Vorinstanz den Asylentscheid zugestellt habe, ohne dem im Vorfeld gestellten Gesuch (vom 29. Februar 2016; vgl. A15) um vorgängige Ankündigung und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme nachzukommen, und den Entscheid überdies ohne Beilage der Akten eröffnet habe, was eine Gehörsverletzung darstelle, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge gewährte das SEM in Beantwortung des erwähnten Gesuchs bereits mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 Akteneinsicht (vgl. A32). Das nachfolgend erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch vom 26. Oktober 2016 (vgl. A36) wurde offenbar versehentlich gestellt; der Sachverhalt konnte mittels Telefongespräch zwischen dem SEM und dem (damals) zuständigen Vertreter des Amts für Jugend und Berufsberatung aufgeklärt werden (vgl. die entsprechende Telefonnotiz in den Akten, A37). Die Rüge, wonach das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es den Entscheid ohne Beilage der Akten zugestellt habe, erweist sich daher als unbegründet. Die weitere Frage, ob es sich beim Umstand, dass der in der Eingabe vom 29. Februar 2016 gestellte Antrag, wonach ein allfälliger negativer Entscheid vom SEM anzukündigen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen sei, vom SEM nicht behandelt wurde, um eine relevante respektive unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 VwVG) handelt, kann angesichts der bereits aus den vorstehenden Gründen vorzunehmenden Kassation dahingestellt bleiben.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat allerdings der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons D._______ - und somit staatlich besoldet - ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2016 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: