Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7220/2015 Urteil vom 26. November 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin bei der Gesuchseinreichung angab, sie sei am 2. Oktober 1999 geboren, weshalb das SEM aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit am 14. September 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab, dass dem ärztlichen Bericht vom 15. September 2015 zu entnehmen ist, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage, dass das SEM am 29. September 2015 mit der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihr dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, wobei diese an der Behauptung festhielt, sie sei noch nicht 18 Jahre alt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. September 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, worauf sie antwortete, sie werde nicht nach Ungarn zurückgehen, zumal man sich dort nicht um die Asylsuchenden kümmere, dass es ihrer Schwester dort schlecht gegangen sei, und man habe ihnen nicht einmal einen Arzt zur Verfügung gestellt, ja sogar nicht einmal eine Decke, dass die Vorinstanz am 7. Oktober 2015 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Ersuchen um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Ungarn richtete, dass die ungarischen Behörden das Gesuch um Übernahme am 26. Oktober 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 - eröffnet am 5. November 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Unterzeichneten vollumfänglich Einsicht in das Abklärungsergebnis vom 23. September 2015 der Schweizer Botschaft in Ungarn zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG) und das Gericht - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG) dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, habe die Beschwerdeführerin doch keine Einsicht in das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Abklärungsergebnis vom 23. September 2015 der Schweizer Botschaft in Budapest erhalten, obwohl sich die angefochtene Verfügung darauf abstütze, dass vorliegend keine einzelfallspezifische Botschaftsabklärung vorgenommen wurde, wie sich aus dem Aktenverzeichnis ergibt, dass der Beschwerdeführerin indessen der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung mitgeteilt wurde und sie im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, dass die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist, weshalb die Verletzung als geheilt zu erachten ist, dass bei dieser Sachlage eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf dem im Personalienblatt deklarierten Geburtsdatum (2. Oktober 1999) beharrt, dass der für die vorliegende Knochenaltersanalyse vom 15. September 2015 verantwortliche Arzt zum Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren oder mehr (vgl. A 5/1), dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass dem Personalienblatt vom 13. September 2015 zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin sei am 2. Oktober 1999 geboren, weshalb die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Knochenaltersbestimmung vom 15. September 2015 deklarierten Alter von nicht ganz 16 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren etwas mehr als drei Jahre beträgt, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden nachgewiesenermassen über ihr Alter getäuscht und somit ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt hat, dass sie darüber hinaus ihre Identität nicht mit einem rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 55 ff.) nachgewiesen hat und stattdessen in der Schweiz und Ungarn unter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten ist: B._______ (A1/2), A._______ (A7/13 S. 1, Ziff. 1.04 S. 2), C._______ (A16/1), dass sie angab, den Geburtsort im Heimatstaat nicht zu kennen, und ihr die Herkunftsprovinz desgleichen nicht geläufig war (A7/13 Ziff. 1.07 S. 3), dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nachhaltig erschüttert ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 7. Oktober 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden diesem Gesuch am 26. Oktober 2015 zustimmten, dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass daran der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass auch der Beschwerdeführerin die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie anlässlich ihrer Befragung nicht konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass die ungarischen Behörden am 27. Oktober 2015 dem Wiederaufnahmegesuch im Hinblick auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Ungarn ausdrücklich zustimmten, weshalb sie vorliegend mit einem korrekten Asylverfahren rechnen darf und nicht mit sofortiger Inhaftierung, gefolgt von der Ausschaffung in den Heimatstaat, rechnen muss, dass bezüglich der Inhaftierungspraxis oder der Unterbringungssituation eine generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Ungarn nicht zu verzeichnen ist, weshalb ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für deren Gesuche grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären, nicht angezeigt ist und die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR und weiterer Menschenrechtsorganisationen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4213/2015 vom 16. September 2015 E. 5.1.2 ff.), dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass ihr Einwand, man kümmere sich in Ungarn nicht um die Asylsuchenden, und die Behörden hätten ihnen nicht einmal einen Arzt oder eine Decke zur Verfügung gestellt, nicht zu überzeugen vermag, zumal den Akten zu entnehmen ist, dass zwischen den Asylgesuchen der Beschwerdeführerin in Ungarn und der Schweiz lediglich zwei Tage liegen, dass dementsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie wäre von den ungarischen Behörden nicht zu ihren Asylgründen angehört worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine vulnerable Minderjährige handelt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der Beschwerdeführerin vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren ist und keine Verfahrenskosten gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zwar unterliegt, die Rüge jedoch, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet ist, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: