Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7216/2013 Urteil vom 3. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 16. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. August 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2006 in den Libanon überstellt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 14. November 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dazu am 22. November 2013 summarisch befragt wurde, dass er darlegte, bis im Herbst 2013 in B._______ gelebt zu haben, dass eine Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) Treffer ergab (Visum der italienischen Behörden für den Zeitraum vom [...]), dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, dass das BFM am 2. Dezember 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 16. Dezember 2013 entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 - eröffnet am 19. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs einlegte, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Anweisung des BFM, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären beziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben, beantragte, dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung am 24. Dezember 2013 provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom (...) durch die italienischen Behörden ein Visum ausgestellt worden ist und er von dort kommend in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist, dass Italien dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) am 16. Dezember 2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die für ihn ungünstige Situation in Italien gegen eine Rückkehr in dieses Land ausspricht, dass er indes nicht in der Lage war, im Rahmen des rechtlichen Gehörs substanziierte Argumente für seine Sichtweise darzulegen, dass der Beschwerdeeingabe ebenfalls keine stringenten Vorbringen, welche gegen eine Rückkehr in dieses Land sprechen würden, entnommen werden können und allfällige Ergänzungen des Beschwerdeführers nicht abzuwarten sind (vgl. Art. 33 VwVG), dass aufgrund der Aktenlage beziehungsweise trotz der geltend gemachten psychischen Probleme noch nicht von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders verletzlichen Gruppe auszugehen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, die italienischen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen, dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. dazu EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass allfällige gesundheitliche (psychische wie physische) Probleme in Italien abgeklärt und behandelt werden können, dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: