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D-7216/2013

D-7216/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7216/2013 Urteil vom 3. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Libanon, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 16. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. August 2003 in An­wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anord­nete, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2006 in den Libanon überstellt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 14. November 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dazu am 22. November 2013 summarisch befragt wurde, dass er darlegte, bis im Herbst 2013 in B._______ gelebt zu haben, dass eine Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) Treffer ergab (Visum der italienischen Behörden für den Zeitraum vom [...]), dass das BFM dem Beschwerdeführer das recht­liche Gehör zur möglichen Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung dorthin ge­währte, dass der Beschwerdeführer darlegte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, dass das BFM am 2. Dezember 2013 - nach den Bestimmungen der Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 16. Dezember 2013 ent­spro­chen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 - eröffnet am 19. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde ge­gen diesen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesver­waltungsgericht Rekurs einlegte, dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Anweisung des BFM, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären be­ziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben, beantragte, dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - so­weit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung am 24. Dezember 2013 provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungs­ge­richt eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu­ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerde­führers einzu­treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbe­gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustim­mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte­rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom (...) durch die italienischen Behörden ein Visum ausgestellt worden ist und er von dort kommend in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwer­deführers grundsätzlich zuständig ist, dass Italien dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwer­deführers (nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) am 16. Dezember 2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die für ihn ungünstige Situation in Italien gegen eine Rückkehr in dieses Land ausspricht, dass er indes nicht in der Lage war, im Rahmen des rechtlichen Gehörs substanziierte Argumente für seine Sichtweise darzulegen, dass der Beschwerdeeingabe ebenfalls keine stringenten Vorbringen, welche gegen eine Rückkehr in dieses Land sprechen würden, entnommen werden können und allfällige Ergänzungen des Beschwerdeführers nicht abzuwarten sind (vgl. Art. 33 VwVG), dass aufgrund der Aktenlage beziehungsweise trotz der geltend gemachten psychischen Probleme noch nicht von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders verletzlichen Gruppe auszugehen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tun­gen halten, dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, die italieni­schen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen, dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkre­ten Hinweise dafür beste­hen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionieren­den Asylverfahren generell nicht ge­währleis­ten, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach da­für besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Le­ben zu ermöglichen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtli­chen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts­punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbstein­tritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be­stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können (vgl. dazu EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Be­schwerde­führer gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfs­orga­ni­sationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass allfällige gesundheitliche (psychische wie physische) Probleme in Italien abgeklärt und behan­delt werden können, dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver­ordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 über Ver­fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlos­sen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sa­che keine besonderen Sachverhaltsumstän­de vorliegen, wel­che eine Be­hand­lung des Asylgesuchs in der Schweiz geradezu auf­drängen wür­den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offen­sichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auf­zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: