Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. August 2010 in Richtung Iran. Einige Tage später sei er in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gereist, wo er acht Monate lang geblieben sei. Am 19. September 2011 sei er von dort herkommend via Mazedonien, Serbien, Ungarn sowie weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist. Am 20. September 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 5. Oktober 2011 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe öfters in D._______, dem Herkunftsort seiner Mutter, Verwandte besucht. Mehrere Nachbarn dieser Verwandten seien Angehörige der Religionsgruppe der Ahmadiyya gewesen; er habe ab und zu mit deren Kindern gespielt. In seinem Herkunftsdorf seien alle Sunniten, und die Ahmadi gälten als Ungläubige und würden gehasst. Trotzdem habe er ungefähr im Herbst 2009 begonnen, sich für diese Religion zu interessieren und sich deren Lehre erklären zu lassen. Er sei auch mehrmals in die Ahmadi-Moschee mitgegangen und habe mit dem ansässigen Imam diskutiert. Seine Eltern hätten schliesslich davon erfahren und ihn beschimpft. Ausserdem sei er von seinem Vater und einem Bruder geschlagen worden. Das ganze Dorf habe sich gegen ihn gestellt, und er sei auf der Strasse beschimpft und zusammengeschlagen worden. Daraufhin hätten ihn seine Eltern zu seinem Schutz ungefähr eine Woche lang in seinem Zimmer eingeschlossen. In der Folge sei sein ältester Bruder eines nachts zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, der Dorfimam habe eine Fatwa gegen ihn erlassen. Am nächsten Tag werde eine grosse Versammlung stattfinden, wobei über das weitere Vorgehen ihn betreffend entschieden werde. Sein Bruder habe ihm nahegelegt, das Dorf umgehend zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei, und habe ihm etwas Geld mitgegeben. Daraufhin habe er das Dorf sofort verlassen. Er sei auf dem Weg zur Stadt Quadarabad gewesen, als er von unbekannten Männern, die in einem Auto neben ihm angehalten hätten, betäubt und entführt worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Zimmer mit drei anderen jungen Männern befunden, die vermutlich ebenfalls entführt worden seien. Einige Tage später habe man sie abgeholt. Sie hätten je eine Tasche tragen müssen, worin sich vermutlich Rauschgift befunden habe. Er sei in der Folge von Schleppern bis nach Istanbul, Türkei, gebracht worden. Von dort aus sei er mit anderen Flüchtlingen zusammen in ein Schiff mit Kurs auf Italien verfrachtet worden. Unterwegs habe das Schiff jedoch Leck geschlagen, und sie seien alle auf einer griechischen Insel gestrandet. Er habe sich daraufhin abgesetzt, wobei er seine Tasche zurückgelassen habe. In der Folge habe er sich zunächst einige Zeit in Griechenland aufgehalten und sei dann via verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Seit er sein Zuhause verlassen habe, könne er nicht mehr ruhig schlafen, er leide zudem an Schmerzen am ganzen Körper und gehe deswegen oft zum Arzt. Von der Schweiz aus habe er mit seinem ältesten Bruder telefoniert und erfahren, was an der Dorfversammlung beschlossen worden sei: Seine Eltern dürften ihn nicht mehr als Familienmitglied anerkennen, und falls er gefunden würde, würde er umgebracht. Sein Vater habe ihn inzwischen enterbt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Geburtsurkunde, eine Schulabschlussbestätigung, Identitätskarten der Eltern (Kopien), eine eidesstattliche Erklärung seines Freundes M. K., eine Kopie der Identitätskarte von M. K., eine Kopie der Enterbungserklärung seines Vaters, ein Arztbericht von Dr. med. R. B. vom 25. März 2013 sowie ein Arztbericht von lic. phil. S. T. vom 2. Mai 2013. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 4. Dezember 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013, ein Arztzeugnis der (...) vom 20. Dezember 2013, ein Country of Origin Information Report zu Pakistan vom 9. August 2013, ein Bericht der Minority Rights Group International vom 24. September 2013 zur Situation von Minderheiten in Pakistan, ein Bericht der Integrated Regional Information Networks (IRIN) vom 17. Oktober 2013 zum Thema "Minderheiten unter Druck in Pakistan" sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2013. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen. Ausserdem wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden werden. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Januar 2014 einen Arztbericht der C._______ vom 17. Januar 2014 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten reichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 19. Februar 2014 und hielt dabei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. H. Mit Eingabe vom 2. April 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht der C._______ vom 25. März 2014 einreichen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Aussagen unsubstanziiert, unplausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Er wisse nur sehr wenig über die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, obwohl er sich angeblich dafür interessiert habe. So habe er beispielsweise in der Empfangsstellenbefragung gesagt, die Ahmadiyya sei nicht in Gruppen unterteilt. Er habe auch nicht gewusst, wer damals (d.h. vor seiner Ausreise) das religiöse Oberhaupt der Ahmadi in Pakistan gewesen sei. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, er habe in der Schweiz seinen Glauben vergessen. Falls er tatsächlich so sehr an der Ahmadiyya interessiert gewesen wäre, so hätte er diesem Interesse auch in der Schweiz nachgehen können, was er jedoch nicht getan habe. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er sich ernsthaft für die Ahmadiyya interessiert habe. Sodann sei nicht plausibel, dass seine Verwandten erst nach ungefähr einem Jahr von seinen Kontakten zu den Ahmadi in der Nachbarschaft erfahren hätten. Zwar treffe es zu, dass es in Pakistan immer wieder zu Übergriffen auf die Ahmadiyya komme und die Ahmadi diskriminiert würden. Die Mehrheit könne ihren Glauben jedoch ungestört ausüben und werde nicht in asylrelevantem Ausmass behelligt. Daher sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadiyya auszugehen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer selber ausgesagt, seinem Freund M. K., welcher ein Ahmadi sei, gehe es gut, und er nehme nicht an, dass die Nachbarn der Grosseltern ihres Glaubens wegen Schwierigkeiten gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht Ahmadi und damals noch ein Kind gewesen sei, verfolgt worden sei, nur weil er sich für die Ahmadiyya interessiert habe. Er habe im Weiteren einerseits ausgesagt, er habe den Eindruck gehabt, sein Vater und einer seiner Brüder hätten ihn töten wollen. Hätten sie dies vorgehabt, hätten sie ihn indessen kaum - wie von ihm geltend gemacht - zu seinem Schutz in sein Zimmer eingeschlossen. Es sei auch nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits einmal im Dorf tätlich angegriffen worden sei, trotzdem noch alleine unterwegs gewesen sei. Unverständlich sei zudem, weshalb er ausser den Kleidern auf seinem Leib und dem Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, nichts auf seine nächtliche Flucht mitgenommen habe, zumal die ihm drohende Gefahr erst am folgenden Tag eingetreten wäre. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne aus diesen Gründen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Beim Affidavit von M. K. handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben. Das vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Dokument, welches die Enterbung belegen solle, liege nur in Kopie vor und hätte ausserdem von irgendwem verfasst werden können; es weise daher keinen Beweiswert auf. Die Schilderung der Reise von Pakistan sei ebenfalls wenig glaubhaft; sie entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und enthalte Widersprüche. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Nähe seines Dorfes betäubt, festgehalten und zum Rauschgiftschmuggel gezwungen worden sei. Die Schilderung der Entführung sei äusserst stereotyp ausgefallen, und der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Personen, die mit ihm im Zimmer gewesen seien, widersprochen. Es sei auch nicht plausibel, dass er der Polizei in Griechenland nicht von den Taschen mit Rauschgift habe erzählen können. Insgesamt sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Reise in die Schweiz erlebt habe, jedoch ohne die Entführung und den Rauschgiftschmuggel. Demnach sei davon auszugehen, dass er für die Reise habe bezahlen müssen. Nachdem er in Pakistan kein eigenes Einkommen erzielt habe, sei ferner davon auszugehen, dass seine Familie für die Reise bezahlt habe. Auch aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, dass er von seiner Familie verstossen worden sei. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die bisherige Prozessgeschichte rekapituliert. Sodann wird zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich primär emotional zu den Ahmadi, welche er kennen gelernt habe, hingezogen gefühlt. Er habe sich durchaus für den Glauben dieser Gruppe interessiert, aber mehr für die daraus fliessenden Verhaltensweisen als für dogmatische und organisatorische Fragen. Dies erkläre sich auch dadurch, dass er damals 13-14 Jahre alt gewesen sei und die Ahmadi über befreundete Personen kennen gelernt habe. Aus diesem Grund sei es auch nachvollziehbar, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht mehr besonders für die Ahmadi interessiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen immerhin erwähnt, er habe im Verlauf der Zeit erfahren, dass es neben der ihm bekannten Ahmadi-Gruppe auch eine Lahori-Gruppe der Ahmadiyya gebe, und dass die Moschee, welche er jeweils besucht habe, von der ursprünglichen Ahmadi-Gruppe betrieben worden sei. In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Grossvater des Beschwerdeführers habe den ganzen Tag auf dem Feld gearbeitet, sein Onkel sei im Militär gewesen und die Frauen hätten das Haus nur ausnahmsweise verlassen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass seine Verwandten erst nach einem Jahr erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Ahmadi-Kindern gespielt, sich für deren Glauben interessiert und deren Moschee besucht habe. Ferner sei es entgegen der Schlussfolgerung des BFM durchaus möglich, dass die Ahmadi im einen Dorf mehr oder weniger unbehelligt leben könnten, während die Ahmadi in einem anderen Dorf Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Ob ein Ahmadi in Pakistan verfolgt werde, hänge sowohl von seinem Verhalten als auch von Zufälligkeiten ab, beispielsweise davon, ob er als Ahmadi erkannt werde und ob er von strenggläubigen Muslimen umgeben sei oder nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar kein formelles Mitglied der Ahmadi gewesen sei, spiele keine Rolle, da den einschlägigen Berichten zufolge schon der blosse, oftmals unbegründete Verdacht nicht islamkonformer Verhaltensweisen genüge, um Verfolgungshandlungen auszulösen. Auch Minderjährige könnten dabei Opfer von Diskriminierungen und tätlichen Angriffen werden. Beim Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass er nicht bloss der Zugehörigkeit zu den Ahmadi, sondern der Konversion verdächtigt worden sei. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es zudem plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Bestrafung seines Sohnes durch Dritte habe verhindern wollen, gleichzeitig jedoch bereit gewesen sei, selber Massnahmen gegen diesen zu ergreifen, namentlich um sich durch Verstossung oder Tötung des Sohnes öffentlich vom Verdacht zu befreien, selber ein Ahmadi zu sein beziehungsweise die Ahmadiyya zu tolerieren. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz des ersten tätlichen Angriffs gegen ihn später erneut alleine auf die Strasse gegangen sei. Er habe gehofft, die Situation habe sich beruhigt. Aufgrund seines jugendlichen Alters habe er sicherlich auch die Gefahr unterschätzt. Nach der nächtlichen Warnung durch seinen Bruder sei er bestrebt gewesen, schnell von zuhause weg zu kommen, um im Zeitpunkt der Versammlung am nächsten Tag schon möglichst weit weg zu sein. Es erscheine normal, dass er dabei eher panisch reagiert und daher ausser dem Geld seines Bruders und den Kleidern am Leib nichts mitgenommen habe. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführung und den Umständen der Reise von Pakistan in die Schweiz sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Entführung den Raum mit drei weiteren entführten Personen geteilt habe, von diesen jedoch später nur zwei mit ihm zusammen gereist seien, weshalb es nicht ungewöhnlich sei, dass er im Rahmen der kurzen Befragung in der Empfangsstelle lediglich die beiden mit ihm gereisten Personen erwähnt habe. Es sei sodann auch verständlich, dass er der Polizei in Griechenland nichts von den Drogen erzählt habe. Er wäre aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die komplexe Geschichte und seine Rolle darin zu schildern, und hätte damit rechnen müssen, selber in Schwierigkeiten zu geraten. Entsprechend habe er in der Anhörung erwähnt, dass er Angst gehabt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des BFM den Drogentransport angemessen und stimmig geschildert. Insgesamt seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten. In der Beschwerde werden sodann einige Erwägungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 in Sachen E-4992/2006 betreffend die Situation der Ahmadi in Pakistan zusammengefasst und es wird ausgeführt, im fraglichen Urteil sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Wegweisungsvollzug des Betroffenen sei unzumutbar, da er ein Ahmadi aus dem Punjab sei und überdies aus einem Dorf stamme, welches bekanntermassen im Visier von Extremisten gestanden habe. Seit diesem Urteil habe sich die Lage der Ahmadi eher verschlechtert; dies gehe aus zahlreichen aktuellen Berichten über die Lage in Pakistan hervor (vgl. dazu die Beilagen Nr. 3-5). Die Ahmadi seien die am stärksten verfolgte Minderheit in Pakistan, wobei es regelmässig auch zu (extra-legalen) Tötungen komme. Der aus dem Punjab stammende Beschwerdeführer sei aufgrund seines Kontaktes zu Ahmadi verdächtigt worden, zur Ahmadiyya konvertiert zu sein. Deswegen sei er von Dorfbewohnern sowie von seinem Vater und Bruder misshandelt worden. Kurz nach seiner Flucht habe der lokale Imam eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen, und er sei von seinem Vater öffentlich enterbt worden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer neben der ihm vorgeworfenen Zugehörigkeit zu den Ahmadi zusätzliche persönliche Gefährdungsindizien mit individuellem Charakter vorlägen. Deshalb sei im Gegensatz zum vorstehend zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern vom Vorliegen von Asylgründen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der Beschwerdeführer nirgendwo in Pakistan Schutz vor den Verfolgungen durch seine Familie, sein Dorf und die religiösen Autoritäten finden könne. Das pakistanische Gesetz selbst stelle für ihn eine Gefahr dar. Ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Beschwerdeführer zumindest infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen psychischen und psychosomatischen Krankheiten. Er werde seit dem 29. November 2013 im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung stationär in den C._______ behandelt. Ein ausführlicher Arztbericht werde nachgereicht. Er habe Pakistan im Alter von knapp 15 Jahren verlassen und sei heute knapp 18-jährig. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner Leiden hätte.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungssituation in Pakistan nicht glaubhaft machen können. Daher sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme auf seine Situation nach Erhalt des negativen Asylentscheids zurückzuführen seien. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer auch in Pakistan medizinisch behandelt werden. Eine Rückkehr in den vertrauten Sprach- und Kulturraum dürfte für sein Wohlbefinden zudem von Vorteil sein. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erhalt der BFM-Verfügung und den Suizidgedanken des Beschwerdeführers seien diese als Ausdruck einer Lebenskrise zu werten, nicht als krankheitsbedingte Suizidalität. Stehe die Suizidalität ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Wegweisungsanordnung, so spreche sie nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da sie vor diesem Hintergrund als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das BFM widerspreche deutlich den Ausführungen im eingereichten Arztbericht, ohne seinerseits ein medizinisches Gutachten einzuholen. Im Arztbericht würden die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers auf traumatisierende Ereignisse in seinem Heimatland zurückgeführt. Ausserdem berücksichtige das BFM bei seiner Annahme nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2011 in ärztlicher Behandlung stehe. Dem BFM seien am 6. Mai 2013 entsprechende Arztberichte eingereicht worden. Die Fachpsychologin Frau T. habe schon damals ausgeführt, sie gehe beim Beschwerdeführer von einer posttraumatischen Symptomatik aus. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, wonach die von den C._______ gestellten Diagnosen eine blosse Folge des negativen Asylentscheids seien, nicht haltbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm geschilderten Erlebnisse in Pakistan traumatisiert worden sei. Sodann gehe aus dem Arztbericht der C._______ hervor, dass sich alleine schon die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation in Pakistan negativ auf seine posttraumatische Belastungsstörung auswirken würde und damit zu rechnen sei, dass im Herkunftsland die Symptomatik deutlich zunehmen werde. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BFM sei daher die Behandelbarkeit seiner Leiden im Heimatland grundsätzlich in Frage zu stellen.
E. 4.5 In der Eingabe vom 2. April 2014 (Poststempel) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 12. März 2014 erfahren, dass sein Bruder eine Woche zuvor verschwunden sei und seine Mutter daraufhin notfallmässig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Diese Nachricht habe beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines psychischen Zustands bewirkt. Er sei deswegen vom 13. bis 19. März 2014 stationär in den C._______ behandelt worden (Beilage: provisorischer Austrittsbericht der C._______ vom 25. März 2014). Er mache sich Sorgen um seine Familie und vermute, das Verschwinden des Bruders hänge mit seiner Flucht, bei welcher ihm sein Bruder behilflich gewesen sei, zusammen. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht, ebenso allfällige pakistanische Medienberichte zum Verschwinden des Bruders.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Pakistan in asylrelevanter Weise verfolgt worden, weil er sich für die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya interessiert habe. Aus nachfolgenden Gründen ist dieses Vorbringen jedoch als unglaubhaft zu qualifizieren: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über äusserst geringe Kenntnisse der Ahmadiyya verfügt, obwohl er eigenen Aussagen zufolge ungefähr ein Jahr lang regelmässig mit Angehörigen der Ahmadiyya verkehrte, mehrfach deren Moschee besuchte und mit dem dortigen Imam diskutierte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht sagen, wer im damaligen Zeitpunkt das religiöse Oberhaupt der von ihm frequentierten Ahmadiyya in Pakistan war (vgl. A18 S. 14). Ausserdem schien ihm zunächst nicht bekannt, dass die Ahmadiyya in zwei Gruppen gespalten ist (Ahmadiyya Muslim Jamaat und Ahmadiyya Anjuman Inschat-i-Islam Lahore); er erklärte dazu vielmehr ausdrücklich, die Ahmadiyya sei nicht in Gruppen unterteilt (A4 S. 6). Erst in der Direktanhörung erwähnte er, er habe einmal etwas von einer Lahori Gruppe gehört, konnte dazu aber nichts Weiteres erzählen (vgl. A18 S. 13). Seine Vorbringen betreffend die Ahmadiyya beschränken sich auf Informationen, die einem Grossteil der pakistanischen Bevölkerung allgemein bekannt sind respektive ohne grossen Aufwand beschafft werden können, wie beispielsweise das Gründungsjahr der Bewegung, die Herleitung des Namens sowie der Umstand, dass die Moscheen der Ahmadiyya in Pakistan - aufgrund eines Gesetzes - keine Minarette haben und den Gebetsruf nicht via Lautsprecher verbreiten dürfen (vgl. A18 S. 13). Die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Fakten über die Ahmadiyya müssen insgesamt als spärlich, oberflächlich und wenig differenziert bezeichnet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer damals erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen ist, wäre mit Blick auf das von ihm geltend gemachte, damalige starke Interesse an dieser Religionsgemeinschaft, der Häufigkeit seiner Besuche bei den Ahmadi sowie der Tatsache, dass er, um die Ahmadiyya besser zu verstehen, angeblich gar Diskussionen mit dem Imam geführt hat, zu erwarten, dass er über relativ fundierte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft verfügt. Insbesondere überzeugt bei dieser Sachlage das Argument in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer primär auf emotionaler Ebene zur Gemeinschaft der Ahmadi hingezogen gefühlt habe und ihn dogmatische Fragen nicht so sehr interessiert hätten, nicht. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, als ob er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, während längerer Zeit relativ intensiven Kontakt zur Ahmadiyya-Gemeinschaft des Nachbardorfs unterhielt. Bezeichnenderweise zeigte er nach seiner Ausreise aus Pakistan und namentlich hier in der Schweiz überhaupt kein Interesse mehr an der Ahmadiyya (vgl. A18 S. 12); dies obwohl er diese Religion hier ungestört ausüben könnte und davon auszugehen wäre, dass er - nicht zuletzt mit Blick auf die geltend gemachte unfreiwillige Ausreise aus dem Heimatland - in der Fremde Trost und Unterstützung bei der ihm angeblich vor der Ausreise ans Herz gewachsenen Glaubensgemeinschaft suchen würde. Dieser Umstand lässt ebenfalls darauf schliessen, dass es sich beim geltend gemachten Verfolgungsgrund um eine konstruierte Geschichte handelt. Die Verfolgungsvorbringen sind ferner auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil sie unplausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte der Beschwerdeführer beispielsweise zunächst, er sei ein- bis zweimal in die Moschee der Ahmadi mitgegangen (vgl. A18 S. 5 und 11). Kurz darauf gab er dagegen zu Protokoll, er sei jedes Mal, wenn er die Grosseltern besucht habe, in die Ahmadi-Moschee gegangen (vgl. A18 S. 11). (Aus seinen Vorbringen ergibt sich ergänzend, dass er seine Grosseltern zahlreiche Male besucht habe [vgl. A18 S. 5 und 6].) Im Weiteren erscheint es völlig realitätsfremd, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers erst ungefähr nach einem Jahr von seinen regelmässigen Kontakten zur Ahmadiyya-Gemeinschaft erfahren haben. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, seine Verwandten in D._______ hätten davon lange nichts mitbekommen, weil der Grossvater den ganzen Tag auf dem Feld gearbeitet habe, der Onkel im Militär gewesen sei und die Frauen das Haus kaum verlassen hätten. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. In der Regel erzählen 13-jährige Kinder jeweils ihren Angehörigen, was sie den Tag hindurch gemacht und mit wem sie gespielt haben beziehungsweise werden danach gefragt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass zumindest die Cousins des Beschwerdeführers (vgl. A4 S. 6 und A18 S. 4) und/oder die übrigen Nicht-Ahmadi-Dorfbewohner bemerkt hätten, dass sich der Beschwerdeführer häufig mit den Ahmadi trifft und sogar deren Moschee besucht, und - angesichts der ausgeprägten gesellschaftlichen Ächtung der Ahmadi seitens der anderen Muslime - die Angehörigen des Beschwerdeführers entsprechend informiert hätten. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, seine Mutter sei manchmal mit ihm zusammen die Verwandten besuchen gegangen (vgl. A18 S. 6). Es ist völlig unplausibel, dass die Mutter anlässlich dieser Aufenthalte in D._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer nicht bemerkt oder erfahren hätte, mit wem ihr Sohn dort Umgang pflegte. Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart lange unbemerkt mit den Ahmadi-Nachbarn seiner Verwandten verkehren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies relativ schnell von seinen Angehörigen entdeckt und der Beschwerdeführer von weiteren Kontakten mit den entsprechenden Personen abgehalten worden wäre. Ebenso unplausibel ist das Vorbringen, wonach der Dorfimam gegen den Beschwerdeführer eine Fatwa erlassen habe, wonach er umzubringen sei, respektive an der Dorfversammlung die Tötung des Beschwerdeführers beschlossen worden sei. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei einer Fatwa grundsätzlich um ein religionsrechtliches Gutachten zu einem bestimmten Sachverhalt handelt und nicht um einen Urteilsspruch. Im Weiteren ist das angebliche Vorgehen der Eltern des Beschwerdeführer sowie der Dorfgemeinschaft gegenüber dem Beschwerdeführer als äusserst unrealistisch zu erachten. Der Beschwerdeführer war im damaligen Zeitpunkt erst 13 oder 14 Jahre alt und damit noch ein Kind. Selbst wenn er sich tatsächlich im geltend gemachten Ausmass für die Ahmadiyya interessiert hätte und dies öffentlich bekannt geworden wäre, wäre er deswegen kaum so ohne weiteres von seiner Familie verstossen und von der Dorfgemeinschaft zum Tod verurteilt worden. Vielmehr hätte man in ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Opfer des missionarischen Engagements der Ahmadiyya gesehen, und der Zorn der Dorfgemeinschaft hätte sich gegen die Ahmadis im Nachbardorf gerichtet. Ergänzend wäre zu erwarten gewesen, dass der Dorfimam versucht hätte, den Beschwerdeführer unter Einsatz von geeigneten pädagogischen Mitteln zum sunnitischen Islam zurückzuführen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Ereignisse ist dagegen völlig unrealistisch und damit unglaubhaft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Reise nach Europa spontan viel ausführlicher und lebendiger schilderte als seine Asylvorbringen (vgl. A18 S. 16 ff.), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er wohl die Reise selber erlebt hat (wobei das BFM allerdings zu Recht Vorbehalte bezüglich der angeblichen Entführung und des erzwungenen Drogenschmuggels angebracht hat), nicht jedoch die zur Asylbegründung vorgetragenen Begebenheiten. Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft zu erachten. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Eingabe vom 2. April 2014) einen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen aufweist.
E. 5.2 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen vermögen auch die eingereichten Beweismittel, namentlich der Affidavit von M. K. sowie die Enterbungserklärung nichts zu ändern. Dem eingereichten Affidavit ist zu entnehmen, dass dieser M. K. weder aus B._______ noch aus D._______ stammt. Es ist unklar, wo und wie der Beschwerdeführer diese Person kennen gelernt hat. Das Dokument wurde zudem offensichtlich nicht von M. K. selber versandt, sondern von einer Person namens R. A. aus Gujarat. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Affidavit um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch die angebliche Enterbungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers ist als beweisuntauglich zu erachten, zumal es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt und der Verfasser somit nicht feststeht.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die übrigen, vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist.
E. 7.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist offensichtlich nicht Ahmadi (vgl. dazu seine Aussagen in A18 S. 12), und sein Vorbringen, wonach er sich vor der Ausreise aus Pakistan für die Ahmadiyya interessiert habe und deswegen verfolgt worden sei, wurde für unglaubhaft befunden (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt). Demnach erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die Situation der Ahmadi und deren allfällige Gefährdung in Pakistan sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist sodann auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie verstossen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Alter von knapp 15 Jahren verlassen und hat dementsprechend noch keine Berufserfahrung sammeln können. Den Akten zufolge sind aber seine Eltern Bauern mit eigenem Land, womit der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit hat, bei einer Rückkehr nach Pakistan im elterlichen Bauernbetrieb mitzuarbeiten und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Schweiz befindet sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 aufgrund von psychischen respektive psychosomatischen Problemen in ärztlicher Behandlung; vom 29. November 2013 bis am 12. Januar 2014 sowie vom 13. bis 19. März 2014 stand er deswegen in stationärer Behandlung. Den Arztberichten der UPK vom 17. Januar 2014 und 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine akute Belastungsreaktion, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Beim Beschwerdeführer bestünden zwar latente Suizidgedanken, er habe aber nicht konkret die Absicht geäussert, sich umbringen zu wollen. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Die behandelnden Ärzte empfehlen eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Therapie und gehen davon aus, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu einer Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an den diagnostizierten psychischen Beschwerden leidet. Allerdings erscheint es mit Blick auf die Erwägungen im Asylpunkt als unglaubhaft, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Asylgründe traumatisiert wurde. Denkbar ist indessen, dass der Beschwerdeführer infolge anderer Vorfälle im Heimatland, aufgrund von Erlebnissen während seiner Reise in die Schweiz oder unter dem Eindruck seiner unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz psychische Störungen entwickelt respektive ein Trauma erlitten hat. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers durchaus auch in Pakistan adäquat - wenn auch nicht auf schweizerischem Niveau - weiterbehandelt werden können. In Pakistan verfügen sowohl öffentliche Spitäler als auch private Kliniken über psychiatrische Abteilungen, wobei allerdings die psychiatrische Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter ist als in den Städten. In Lahore, der Hauptstadt der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Punjab), befinden sich namentlich die beiden renommierten Institutionen "Punjab Institute of Mental Health" und "Fountain House Institute for Mental Health", in denen ambulante und stationäre Behandlungen von psychischen Erkrankungen aller Art verfügbar sind. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan zunächst negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt aber durchaus auch positive Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache, Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in Pakistan als intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation und Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen (z.B. Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise).
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Dezember 2013), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7210/2013/mel Urteil vom 7. April 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. August 2010 in Richtung Iran. Einige Tage später sei er in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gereist, wo er acht Monate lang geblieben sei. Am 19. September 2011 sei er von dort herkommend via Mazedonien, Serbien, Ungarn sowie weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist. Am 20. September 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 5. Oktober 2011 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe öfters in D._______, dem Herkunftsort seiner Mutter, Verwandte besucht. Mehrere Nachbarn dieser Verwandten seien Angehörige der Religionsgruppe der Ahmadiyya gewesen; er habe ab und zu mit deren Kindern gespielt. In seinem Herkunftsdorf seien alle Sunniten, und die Ahmadi gälten als Ungläubige und würden gehasst. Trotzdem habe er ungefähr im Herbst 2009 begonnen, sich für diese Religion zu interessieren und sich deren Lehre erklären zu lassen. Er sei auch mehrmals in die Ahmadi-Moschee mitgegangen und habe mit dem ansässigen Imam diskutiert. Seine Eltern hätten schliesslich davon erfahren und ihn beschimpft. Ausserdem sei er von seinem Vater und einem Bruder geschlagen worden. Das ganze Dorf habe sich gegen ihn gestellt, und er sei auf der Strasse beschimpft und zusammengeschlagen worden. Daraufhin hätten ihn seine Eltern zu seinem Schutz ungefähr eine Woche lang in seinem Zimmer eingeschlossen. In der Folge sei sein ältester Bruder eines nachts zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, der Dorfimam habe eine Fatwa gegen ihn erlassen. Am nächsten Tag werde eine grosse Versammlung stattfinden, wobei über das weitere Vorgehen ihn betreffend entschieden werde. Sein Bruder habe ihm nahegelegt, das Dorf umgehend zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei, und habe ihm etwas Geld mitgegeben. Daraufhin habe er das Dorf sofort verlassen. Er sei auf dem Weg zur Stadt Quadarabad gewesen, als er von unbekannten Männern, die in einem Auto neben ihm angehalten hätten, betäubt und entführt worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Zimmer mit drei anderen jungen Männern befunden, die vermutlich ebenfalls entführt worden seien. Einige Tage später habe man sie abgeholt. Sie hätten je eine Tasche tragen müssen, worin sich vermutlich Rauschgift befunden habe. Er sei in der Folge von Schleppern bis nach Istanbul, Türkei, gebracht worden. Von dort aus sei er mit anderen Flüchtlingen zusammen in ein Schiff mit Kurs auf Italien verfrachtet worden. Unterwegs habe das Schiff jedoch Leck geschlagen, und sie seien alle auf einer griechischen Insel gestrandet. Er habe sich daraufhin abgesetzt, wobei er seine Tasche zurückgelassen habe. In der Folge habe er sich zunächst einige Zeit in Griechenland aufgehalten und sei dann via verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Seit er sein Zuhause verlassen habe, könne er nicht mehr ruhig schlafen, er leide zudem an Schmerzen am ganzen Körper und gehe deswegen oft zum Arzt. Von der Schweiz aus habe er mit seinem ältesten Bruder telefoniert und erfahren, was an der Dorfversammlung beschlossen worden sei: Seine Eltern dürften ihn nicht mehr als Familienmitglied anerkennen, und falls er gefunden würde, würde er umgebracht. Sein Vater habe ihn inzwischen enterbt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Geburtsurkunde, eine Schulabschlussbestätigung, Identitätskarten der Eltern (Kopien), eine eidesstattliche Erklärung seines Freundes M. K., eine Kopie der Identitätskarte von M. K., eine Kopie der Enterbungserklärung seines Vaters, ein Arztbericht von Dr. med. R. B. vom 25. März 2013 sowie ein Arztbericht von lic. phil. S. T. vom 2. Mai 2013. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 4. Dezember 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013, ein Arztzeugnis der (...) vom 20. Dezember 2013, ein Country of Origin Information Report zu Pakistan vom 9. August 2013, ein Bericht der Minority Rights Group International vom 24. September 2013 zur Situation von Minderheiten in Pakistan, ein Bericht der Integrated Regional Information Networks (IRIN) vom 17. Oktober 2013 zum Thema "Minderheiten unter Druck in Pakistan" sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2013. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen. Ausserdem wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden werden. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Januar 2014 einen Arztbericht der C._______ vom 17. Januar 2014 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten reichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 19. Februar 2014 und hielt dabei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. H. Mit Eingabe vom 2. April 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht der C._______ vom 25. März 2014 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Aussagen unsubstanziiert, unplausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Er wisse nur sehr wenig über die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, obwohl er sich angeblich dafür interessiert habe. So habe er beispielsweise in der Empfangsstellenbefragung gesagt, die Ahmadiyya sei nicht in Gruppen unterteilt. Er habe auch nicht gewusst, wer damals (d.h. vor seiner Ausreise) das religiöse Oberhaupt der Ahmadi in Pakistan gewesen sei. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, er habe in der Schweiz seinen Glauben vergessen. Falls er tatsächlich so sehr an der Ahmadiyya interessiert gewesen wäre, so hätte er diesem Interesse auch in der Schweiz nachgehen können, was er jedoch nicht getan habe. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er sich ernsthaft für die Ahmadiyya interessiert habe. Sodann sei nicht plausibel, dass seine Verwandten erst nach ungefähr einem Jahr von seinen Kontakten zu den Ahmadi in der Nachbarschaft erfahren hätten. Zwar treffe es zu, dass es in Pakistan immer wieder zu Übergriffen auf die Ahmadiyya komme und die Ahmadi diskriminiert würden. Die Mehrheit könne ihren Glauben jedoch ungestört ausüben und werde nicht in asylrelevantem Ausmass behelligt. Daher sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadiyya auszugehen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer selber ausgesagt, seinem Freund M. K., welcher ein Ahmadi sei, gehe es gut, und er nehme nicht an, dass die Nachbarn der Grosseltern ihres Glaubens wegen Schwierigkeiten gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht Ahmadi und damals noch ein Kind gewesen sei, verfolgt worden sei, nur weil er sich für die Ahmadiyya interessiert habe. Er habe im Weiteren einerseits ausgesagt, er habe den Eindruck gehabt, sein Vater und einer seiner Brüder hätten ihn töten wollen. Hätten sie dies vorgehabt, hätten sie ihn indessen kaum - wie von ihm geltend gemacht - zu seinem Schutz in sein Zimmer eingeschlossen. Es sei auch nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits einmal im Dorf tätlich angegriffen worden sei, trotzdem noch alleine unterwegs gewesen sei. Unverständlich sei zudem, weshalb er ausser den Kleidern auf seinem Leib und dem Geld, welches er von seinem Bruder erhalten habe, nichts auf seine nächtliche Flucht mitgenommen habe, zumal die ihm drohende Gefahr erst am folgenden Tag eingetreten wäre. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne aus diesen Gründen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern. Beim Affidavit von M. K. handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben. Das vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Dokument, welches die Enterbung belegen solle, liege nur in Kopie vor und hätte ausserdem von irgendwem verfasst werden können; es weise daher keinen Beweiswert auf. Die Schilderung der Reise von Pakistan sei ebenfalls wenig glaubhaft; sie entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und enthalte Widersprüche. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Nähe seines Dorfes betäubt, festgehalten und zum Rauschgiftschmuggel gezwungen worden sei. Die Schilderung der Entführung sei äusserst stereotyp ausgefallen, und der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Personen, die mit ihm im Zimmer gewesen seien, widersprochen. Es sei auch nicht plausibel, dass er der Polizei in Griechenland nicht von den Taschen mit Rauschgift habe erzählen können. Insgesamt sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Reise in die Schweiz erlebt habe, jedoch ohne die Entführung und den Rauschgiftschmuggel. Demnach sei davon auszugehen, dass er für die Reise habe bezahlen müssen. Nachdem er in Pakistan kein eigenes Einkommen erzielt habe, sei ferner davon auszugehen, dass seine Familie für die Reise bezahlt habe. Auch aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, dass er von seiner Familie verstossen worden sei. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die bisherige Prozessgeschichte rekapituliert. Sodann wird zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich primär emotional zu den Ahmadi, welche er kennen gelernt habe, hingezogen gefühlt. Er habe sich durchaus für den Glauben dieser Gruppe interessiert, aber mehr für die daraus fliessenden Verhaltensweisen als für dogmatische und organisatorische Fragen. Dies erkläre sich auch dadurch, dass er damals 13-14 Jahre alt gewesen sei und die Ahmadi über befreundete Personen kennen gelernt habe. Aus diesem Grund sei es auch nachvollziehbar, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht mehr besonders für die Ahmadi interessiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen immerhin erwähnt, er habe im Verlauf der Zeit erfahren, dass es neben der ihm bekannten Ahmadi-Gruppe auch eine Lahori-Gruppe der Ahmadiyya gebe, und dass die Moschee, welche er jeweils besucht habe, von der ursprünglichen Ahmadi-Gruppe betrieben worden sei. In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Grossvater des Beschwerdeführers habe den ganzen Tag auf dem Feld gearbeitet, sein Onkel sei im Militär gewesen und die Frauen hätten das Haus nur ausnahmsweise verlassen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass seine Verwandten erst nach einem Jahr erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Ahmadi-Kindern gespielt, sich für deren Glauben interessiert und deren Moschee besucht habe. Ferner sei es entgegen der Schlussfolgerung des BFM durchaus möglich, dass die Ahmadi im einen Dorf mehr oder weniger unbehelligt leben könnten, während die Ahmadi in einem anderen Dorf Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Ob ein Ahmadi in Pakistan verfolgt werde, hänge sowohl von seinem Verhalten als auch von Zufälligkeiten ab, beispielsweise davon, ob er als Ahmadi erkannt werde und ob er von strenggläubigen Muslimen umgeben sei oder nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar kein formelles Mitglied der Ahmadi gewesen sei, spiele keine Rolle, da den einschlägigen Berichten zufolge schon der blosse, oftmals unbegründete Verdacht nicht islamkonformer Verhaltensweisen genüge, um Verfolgungshandlungen auszulösen. Auch Minderjährige könnten dabei Opfer von Diskriminierungen und tätlichen Angriffen werden. Beim Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass er nicht bloss der Zugehörigkeit zu den Ahmadi, sondern der Konversion verdächtigt worden sei. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es zudem plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Bestrafung seines Sohnes durch Dritte habe verhindern wollen, gleichzeitig jedoch bereit gewesen sei, selber Massnahmen gegen diesen zu ergreifen, namentlich um sich durch Verstossung oder Tötung des Sohnes öffentlich vom Verdacht zu befreien, selber ein Ahmadi zu sein beziehungsweise die Ahmadiyya zu tolerieren. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz des ersten tätlichen Angriffs gegen ihn später erneut alleine auf die Strasse gegangen sei. Er habe gehofft, die Situation habe sich beruhigt. Aufgrund seines jugendlichen Alters habe er sicherlich auch die Gefahr unterschätzt. Nach der nächtlichen Warnung durch seinen Bruder sei er bestrebt gewesen, schnell von zuhause weg zu kommen, um im Zeitpunkt der Versammlung am nächsten Tag schon möglichst weit weg zu sein. Es erscheine normal, dass er dabei eher panisch reagiert und daher ausser dem Geld seines Bruders und den Kleidern am Leib nichts mitgenommen habe. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführung und den Umständen der Reise von Pakistan in die Schweiz sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Entführung den Raum mit drei weiteren entführten Personen geteilt habe, von diesen jedoch später nur zwei mit ihm zusammen gereist seien, weshalb es nicht ungewöhnlich sei, dass er im Rahmen der kurzen Befragung in der Empfangsstelle lediglich die beiden mit ihm gereisten Personen erwähnt habe. Es sei sodann auch verständlich, dass er der Polizei in Griechenland nichts von den Drogen erzählt habe. Er wäre aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die komplexe Geschichte und seine Rolle darin zu schildern, und hätte damit rechnen müssen, selber in Schwierigkeiten zu geraten. Entsprechend habe er in der Anhörung erwähnt, dass er Angst gehabt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des BFM den Drogentransport angemessen und stimmig geschildert. Insgesamt seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten. In der Beschwerde werden sodann einige Erwägungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 in Sachen E-4992/2006 betreffend die Situation der Ahmadi in Pakistan zusammengefasst und es wird ausgeführt, im fraglichen Urteil sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Wegweisungsvollzug des Betroffenen sei unzumutbar, da er ein Ahmadi aus dem Punjab sei und überdies aus einem Dorf stamme, welches bekanntermassen im Visier von Extremisten gestanden habe. Seit diesem Urteil habe sich die Lage der Ahmadi eher verschlechtert; dies gehe aus zahlreichen aktuellen Berichten über die Lage in Pakistan hervor (vgl. dazu die Beilagen Nr. 3-5). Die Ahmadi seien die am stärksten verfolgte Minderheit in Pakistan, wobei es regelmässig auch zu (extra-legalen) Tötungen komme. Der aus dem Punjab stammende Beschwerdeführer sei aufgrund seines Kontaktes zu Ahmadi verdächtigt worden, zur Ahmadiyya konvertiert zu sein. Deswegen sei er von Dorfbewohnern sowie von seinem Vater und Bruder misshandelt worden. Kurz nach seiner Flucht habe der lokale Imam eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen, und er sei von seinem Vater öffentlich enterbt worden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer neben der ihm vorgeworfenen Zugehörigkeit zu den Ahmadi zusätzliche persönliche Gefährdungsindizien mit individuellem Charakter vorlägen. Deshalb sei im Gegensatz zum vorstehend zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern vom Vorliegen von Asylgründen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der Beschwerdeführer nirgendwo in Pakistan Schutz vor den Verfolgungen durch seine Familie, sein Dorf und die religiösen Autoritäten finden könne. Das pakistanische Gesetz selbst stelle für ihn eine Gefahr dar. Ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Beschwerdeführer zumindest infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen psychischen und psychosomatischen Krankheiten. Er werde seit dem 29. November 2013 im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung stationär in den C._______ behandelt. Ein ausführlicher Arztbericht werde nachgereicht. Er habe Pakistan im Alter von knapp 15 Jahren verlassen und sei heute knapp 18-jährig. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner Leiden hätte. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungssituation in Pakistan nicht glaubhaft machen können. Daher sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme auf seine Situation nach Erhalt des negativen Asylentscheids zurückzuführen seien. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer auch in Pakistan medizinisch behandelt werden. Eine Rückkehr in den vertrauten Sprach- und Kulturraum dürfte für sein Wohlbefinden zudem von Vorteil sein. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erhalt der BFM-Verfügung und den Suizidgedanken des Beschwerdeführers seien diese als Ausdruck einer Lebenskrise zu werten, nicht als krankheitsbedingte Suizidalität. Stehe die Suizidalität ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Wegweisungsanordnung, so spreche sie nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da sie vor diesem Hintergrund als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das BFM widerspreche deutlich den Ausführungen im eingereichten Arztbericht, ohne seinerseits ein medizinisches Gutachten einzuholen. Im Arztbericht würden die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers auf traumatisierende Ereignisse in seinem Heimatland zurückgeführt. Ausserdem berücksichtige das BFM bei seiner Annahme nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2011 in ärztlicher Behandlung stehe. Dem BFM seien am 6. Mai 2013 entsprechende Arztberichte eingereicht worden. Die Fachpsychologin Frau T. habe schon damals ausgeführt, sie gehe beim Beschwerdeführer von einer posttraumatischen Symptomatik aus. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, wonach die von den C._______ gestellten Diagnosen eine blosse Folge des negativen Asylentscheids seien, nicht haltbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm geschilderten Erlebnisse in Pakistan traumatisiert worden sei. Sodann gehe aus dem Arztbericht der C._______ hervor, dass sich alleine schon die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation in Pakistan negativ auf seine posttraumatische Belastungsstörung auswirken würde und damit zu rechnen sei, dass im Herkunftsland die Symptomatik deutlich zunehmen werde. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BFM sei daher die Behandelbarkeit seiner Leiden im Heimatland grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.5 In der Eingabe vom 2. April 2014 (Poststempel) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 12. März 2014 erfahren, dass sein Bruder eine Woche zuvor verschwunden sei und seine Mutter daraufhin notfallmässig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Diese Nachricht habe beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines psychischen Zustands bewirkt. Er sei deswegen vom 13. bis 19. März 2014 stationär in den C._______ behandelt worden (Beilage: provisorischer Austrittsbericht der C._______ vom 25. März 2014). Er mache sich Sorgen um seine Familie und vermute, das Verschwinden des Bruders hänge mit seiner Flucht, bei welcher ihm sein Bruder behilflich gewesen sei, zusammen. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht, ebenso allfällige pakistanische Medienberichte zum Verschwinden des Bruders.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Pakistan in asylrelevanter Weise verfolgt worden, weil er sich für die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya interessiert habe. Aus nachfolgenden Gründen ist dieses Vorbringen jedoch als unglaubhaft zu qualifizieren: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über äusserst geringe Kenntnisse der Ahmadiyya verfügt, obwohl er eigenen Aussagen zufolge ungefähr ein Jahr lang regelmässig mit Angehörigen der Ahmadiyya verkehrte, mehrfach deren Moschee besuchte und mit dem dortigen Imam diskutierte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht sagen, wer im damaligen Zeitpunkt das religiöse Oberhaupt der von ihm frequentierten Ahmadiyya in Pakistan war (vgl. A18 S. 14). Ausserdem schien ihm zunächst nicht bekannt, dass die Ahmadiyya in zwei Gruppen gespalten ist (Ahmadiyya Muslim Jamaat und Ahmadiyya Anjuman Inschat-i-Islam Lahore); er erklärte dazu vielmehr ausdrücklich, die Ahmadiyya sei nicht in Gruppen unterteilt (A4 S. 6). Erst in der Direktanhörung erwähnte er, er habe einmal etwas von einer Lahori Gruppe gehört, konnte dazu aber nichts Weiteres erzählen (vgl. A18 S. 13). Seine Vorbringen betreffend die Ahmadiyya beschränken sich auf Informationen, die einem Grossteil der pakistanischen Bevölkerung allgemein bekannt sind respektive ohne grossen Aufwand beschafft werden können, wie beispielsweise das Gründungsjahr der Bewegung, die Herleitung des Namens sowie der Umstand, dass die Moscheen der Ahmadiyya in Pakistan - aufgrund eines Gesetzes - keine Minarette haben und den Gebetsruf nicht via Lautsprecher verbreiten dürfen (vgl. A18 S. 13). Die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Fakten über die Ahmadiyya müssen insgesamt als spärlich, oberflächlich und wenig differenziert bezeichnet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer damals erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen ist, wäre mit Blick auf das von ihm geltend gemachte, damalige starke Interesse an dieser Religionsgemeinschaft, der Häufigkeit seiner Besuche bei den Ahmadi sowie der Tatsache, dass er, um die Ahmadiyya besser zu verstehen, angeblich gar Diskussionen mit dem Imam geführt hat, zu erwarten, dass er über relativ fundierte Kenntnisse dieser Glaubensgemeinschaft verfügt. Insbesondere überzeugt bei dieser Sachlage das Argument in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer primär auf emotionaler Ebene zur Gemeinschaft der Ahmadi hingezogen gefühlt habe und ihn dogmatische Fragen nicht so sehr interessiert hätten, nicht. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, als ob er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, während längerer Zeit relativ intensiven Kontakt zur Ahmadiyya-Gemeinschaft des Nachbardorfs unterhielt. Bezeichnenderweise zeigte er nach seiner Ausreise aus Pakistan und namentlich hier in der Schweiz überhaupt kein Interesse mehr an der Ahmadiyya (vgl. A18 S. 12); dies obwohl er diese Religion hier ungestört ausüben könnte und davon auszugehen wäre, dass er - nicht zuletzt mit Blick auf die geltend gemachte unfreiwillige Ausreise aus dem Heimatland - in der Fremde Trost und Unterstützung bei der ihm angeblich vor der Ausreise ans Herz gewachsenen Glaubensgemeinschaft suchen würde. Dieser Umstand lässt ebenfalls darauf schliessen, dass es sich beim geltend gemachten Verfolgungsgrund um eine konstruierte Geschichte handelt. Die Verfolgungsvorbringen sind ferner auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil sie unplausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte der Beschwerdeführer beispielsweise zunächst, er sei ein- bis zweimal in die Moschee der Ahmadi mitgegangen (vgl. A18 S. 5 und 11). Kurz darauf gab er dagegen zu Protokoll, er sei jedes Mal, wenn er die Grosseltern besucht habe, in die Ahmadi-Moschee gegangen (vgl. A18 S. 11). (Aus seinen Vorbringen ergibt sich ergänzend, dass er seine Grosseltern zahlreiche Male besucht habe [vgl. A18 S. 5 und 6].) Im Weiteren erscheint es völlig realitätsfremd, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers erst ungefähr nach einem Jahr von seinen regelmässigen Kontakten zur Ahmadiyya-Gemeinschaft erfahren haben. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, seine Verwandten in D._______ hätten davon lange nichts mitbekommen, weil der Grossvater den ganzen Tag auf dem Feld gearbeitet habe, der Onkel im Militär gewesen sei und die Frauen das Haus kaum verlassen hätten. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. In der Regel erzählen 13-jährige Kinder jeweils ihren Angehörigen, was sie den Tag hindurch gemacht und mit wem sie gespielt haben beziehungsweise werden danach gefragt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass zumindest die Cousins des Beschwerdeführers (vgl. A4 S. 6 und A18 S. 4) und/oder die übrigen Nicht-Ahmadi-Dorfbewohner bemerkt hätten, dass sich der Beschwerdeführer häufig mit den Ahmadi trifft und sogar deren Moschee besucht, und - angesichts der ausgeprägten gesellschaftlichen Ächtung der Ahmadi seitens der anderen Muslime - die Angehörigen des Beschwerdeführers entsprechend informiert hätten. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, seine Mutter sei manchmal mit ihm zusammen die Verwandten besuchen gegangen (vgl. A18 S. 6). Es ist völlig unplausibel, dass die Mutter anlässlich dieser Aufenthalte in D._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer nicht bemerkt oder erfahren hätte, mit wem ihr Sohn dort Umgang pflegte. Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart lange unbemerkt mit den Ahmadi-Nachbarn seiner Verwandten verkehren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies relativ schnell von seinen Angehörigen entdeckt und der Beschwerdeführer von weiteren Kontakten mit den entsprechenden Personen abgehalten worden wäre. Ebenso unplausibel ist das Vorbringen, wonach der Dorfimam gegen den Beschwerdeführer eine Fatwa erlassen habe, wonach er umzubringen sei, respektive an der Dorfversammlung die Tötung des Beschwerdeführers beschlossen worden sei. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei einer Fatwa grundsätzlich um ein religionsrechtliches Gutachten zu einem bestimmten Sachverhalt handelt und nicht um einen Urteilsspruch. Im Weiteren ist das angebliche Vorgehen der Eltern des Beschwerdeführer sowie der Dorfgemeinschaft gegenüber dem Beschwerdeführer als äusserst unrealistisch zu erachten. Der Beschwerdeführer war im damaligen Zeitpunkt erst 13 oder 14 Jahre alt und damit noch ein Kind. Selbst wenn er sich tatsächlich im geltend gemachten Ausmass für die Ahmadiyya interessiert hätte und dies öffentlich bekannt geworden wäre, wäre er deswegen kaum so ohne weiteres von seiner Familie verstossen und von der Dorfgemeinschaft zum Tod verurteilt worden. Vielmehr hätte man in ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Opfer des missionarischen Engagements der Ahmadiyya gesehen, und der Zorn der Dorfgemeinschaft hätte sich gegen die Ahmadis im Nachbardorf gerichtet. Ergänzend wäre zu erwarten gewesen, dass der Dorfimam versucht hätte, den Beschwerdeführer unter Einsatz von geeigneten pädagogischen Mitteln zum sunnitischen Islam zurückzuführen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Ereignisse ist dagegen völlig unrealistisch und damit unglaubhaft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Reise nach Europa spontan viel ausführlicher und lebendiger schilderte als seine Asylvorbringen (vgl. A18 S. 16 ff.), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er wohl die Reise selber erlebt hat (wobei das BFM allerdings zu Recht Vorbehalte bezüglich der angeblichen Entführung und des erzwungenen Drogenschmuggels angebracht hat), nicht jedoch die zur Asylbegründung vorgetragenen Begebenheiten. Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft zu erachten. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Eingabe vom 2. April 2014) einen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen aufweist. 5.2 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen vermögen auch die eingereichten Beweismittel, namentlich der Affidavit von M. K. sowie die Enterbungserklärung nichts zu ändern. Dem eingereichten Affidavit ist zu entnehmen, dass dieser M. K. weder aus B._______ noch aus D._______ stammt. Es ist unklar, wo und wie der Beschwerdeführer diese Person kennen gelernt hat. Das Dokument wurde zudem offensichtlich nicht von M. K. selber versandt, sondern von einer Person namens R. A. aus Gujarat. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Affidavit um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch die angebliche Enterbungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers ist als beweisuntauglich zu erachten, zumal es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt und der Verfasser somit nicht feststeht. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die übrigen, vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist. 7.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist offensichtlich nicht Ahmadi (vgl. dazu seine Aussagen in A18 S. 12), und sein Vorbringen, wonach er sich vor der Ausreise aus Pakistan für die Ahmadiyya interessiert habe und deswegen verfolgt worden sei, wurde für unglaubhaft befunden (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt). Demnach erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die Situation der Ahmadi und deren allfällige Gefährdung in Pakistan sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist sodann auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie verstossen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Alter von knapp 15 Jahren verlassen und hat dementsprechend noch keine Berufserfahrung sammeln können. Den Akten zufolge sind aber seine Eltern Bauern mit eigenem Land, womit der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit hat, bei einer Rückkehr nach Pakistan im elterlichen Bauernbetrieb mitzuarbeiten und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Schweiz befindet sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 aufgrund von psychischen respektive psychosomatischen Problemen in ärztlicher Behandlung; vom 29. November 2013 bis am 12. Januar 2014 sowie vom 13. bis 19. März 2014 stand er deswegen in stationärer Behandlung. Den Arztberichten der UPK vom 17. Januar 2014 und 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine akute Belastungsreaktion, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Beim Beschwerdeführer bestünden zwar latente Suizidgedanken, er habe aber nicht konkret die Absicht geäussert, sich umbringen zu wollen. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Die behandelnden Ärzte empfehlen eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Therapie und gehen davon aus, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu einer Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Vorliegend wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an den diagnostizierten psychischen Beschwerden leidet. Allerdings erscheint es mit Blick auf die Erwägungen im Asylpunkt als unglaubhaft, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Asylgründe traumatisiert wurde. Denkbar ist indessen, dass der Beschwerdeführer infolge anderer Vorfälle im Heimatland, aufgrund von Erlebnissen während seiner Reise in die Schweiz oder unter dem Eindruck seiner unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz psychische Störungen entwickelt respektive ein Trauma erlitten hat. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers durchaus auch in Pakistan adäquat - wenn auch nicht auf schweizerischem Niveau - weiterbehandelt werden können. In Pakistan verfügen sowohl öffentliche Spitäler als auch private Kliniken über psychiatrische Abteilungen, wobei allerdings die psychiatrische Versorgung in den ländlichen Gegenden schlechter ist als in den Städten. In Lahore, der Hauptstadt der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Punjab), befinden sich namentlich die beiden renommierten Institutionen "Punjab Institute of Mental Health" und "Fountain House Institute for Mental Health", in denen ambulante und stationäre Behandlungen von psychischen Erkrankungen aller Art verfügbar sind. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan zunächst negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt aber durchaus auch positive Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache, Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgschancen einer Behandlung in Pakistan als intakt zu bezeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation und Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen (z.B. Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise). 7.3.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Dezember 2013), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: