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D-719/2020

D-719/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-719/2020 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), Eritrea, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019 in Sachen Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und (...), geboren am (...), alle Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 3. August 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, nachdem er seine Heimat seinen Angaben zufolge im (...) 2015 verlassen hatte, dass seinem Asylgesuch am 10. Oktober 2017 entsprochen wurde, indem das dafür zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung diesen Datums feststellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und ihm Asyl in der Schweiz gewährte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Asylverfahrens unter anderem über seine Kinder berichtet hatte, die seit seiner Scheidung vom (...) 2013 bei ihrer Mutter lebten, weil das eritreische Recht den Kindern die Wahl lasse, aber auch deshalb, weil seine Ex-Ehefrau anlässlich der Scheidung das Sorgerecht für alle Kinder gewollt habe, dass er daneben über eine neue Partnerin respektive eine zweite Ehefrau berichtet hatte, mit welcher er schon seit (...) 2013 zusammen sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Gesuchsteller am 20. Februar 2018 ein erstes Mal ans SEM gelangte, indem er zugunsten seiner neuen Partnerin ein Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) einreichte, dass dieses Gesuch am 1. März 2018 abgelehnt wurde, wobei der entsprechende SEM-Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Gesuchsteller am 16. September 2019 ein zweites Mal ans SEM gelangte, indem er nunmehr zugunsten der vier älteren seiner insgesamt sieben Kinder ein Familiennachzugsgesuch einreichte, dass dieses Gesuch am 1. November 2019 abgelehnt wurde, indem das SEM mit Verfügung diesen Datums den rubrizierten Kindern eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl ablehnte, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 4. Dezember 2019 - handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde mit BVGer-Urteil D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller nur sechs Wochen nach Erlass dieses Urteils - mit Eingabe datierend vom 3. Februar 2020 und unter dem Titel "Wiederwägung/Gesuch um Familienzusammenführung" - ans SEM gelangte, dass das SEM diese Eingabe am 5. Februar 2020 ans Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Sache als Revisionsgesuch betreffend das BVGer-Urteil D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019 entgegengenommen wurde (vgl. dazu die BVGer-Zwischenverfügung D-719/2020 vom 17. Februar 2020), dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]), dass der Gesuchsteller am 20. Februar 2020 ein nachträgliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) einreichte, dass er allerdings den Entscheid über dieses Gesuch nicht abwartete, sondern mit Eingabe vom 27. Februar 2020 mitteilte, er habe den Kostenvorschuss bereits einbezahlt, er halte jedoch an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest und er bitte um Information, dass am folgenden Tag das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht vom Bundesverwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit [des Revisionsgesuches] abgewiesen wurde (vgl. dazu die BVGer-Zwischenverfügung D-719/2020 vom 28. Februar 2020), dass dabei festgehalten wurde, dass zufolge Abweisung des vorgenannten Gesuches auch die sinngemäss beantragte Rückzahlung des bereits geleisteten Vorschusses ausser Betracht falle, respektive eine ganz oder teilweise Rückzahlung zumindest solange ausser Betracht falle, als am als aussichtslos erkannten Revisionsgesuch festgehalten werde, dass bis heute keine weitere Eingabe des Gesuchstellers mehr eingegangen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 66; vgl. ferner Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass die Eingabe vom 3. Februar 2020 in der Sache auf eine Aufhebung respektive Abänderung des rubrizierten Urteils abzielt, wobei sich der Gesuchsteller - dem wesentlichen Sinngehalt nach - auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass er diese Bestimmung zwar nicht explizit erwähnt hat und er auch nicht ausdrücklich die Aufhebung oder Änderung des Urteils beantragt, dass er in seiner Eingabe aber unter Vorlage einer vom 16. Dezember 2019 datierenden Erklärung seiner Ex-Ehefrau geltend macht, mit diesem ihm [erst] am 3. Januar 2020 zugegangenen Beweismittel könne er [nachträglich] belegen, dass seine Ex-Ehefrau nicht mehr für die Kinder sorgen wolle und könne, was ihm vom Gericht nicht geglaubt worden sei, dass an der Qualifikation der Eingabe als Revisionsgesuch auch der Umstand nichts ändert, dass der Gesuchsteller seine Eingabe nicht nur als zweites respektive angeblich wiedererwägungsweises Familiennachzugsgesuch für seine vier älteren Kinder, sondern neu auch noch als erstmaliges Familiennachzugsgesuch für seine drei jüngeren Kinder verstanden haben will (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er sein Gesuch innert der vorliegend massgeblichen Frist eingereicht hat (vgl. dazu Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und seine Eingabe neben einer (sinngemässen) Begründung zur beantragten Revision auch das Begehren zur Hauptsache enthält (47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), womit auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das mit dem Revisionsgesuch vorgelegte Beweismittel noch vor dem angefochtenen Urteil datiert, dem Gesuchsteller aber erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zugegangen sein soll, dass das Beweismittel von daher als Grundlage für eine Revision grundsätzlich in Betracht kommen könnte, wenn ihm auch die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommen würde, dass das Beweismittel allerdings als nicht erheblich zu erkennen ist, dass nachträgliche Tatsachen und Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid in der Sache hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass der Gesuchsteller zwar geltend macht, die vom 16. Dezember 2019 datierende Erklärung seiner Ex-Ehefrau sei erheblich, weil er damit ein Vorbringen belegen könne, welches ihm im Rahmen des rubrizierten Urteils nicht geglaubt worden sei, dass er aber in seinen diesbezüglichen Ausführungen vollständig ausblendet, dass im Rahmen des angefochtenen Urteils seine Beschwerde nicht bloss aus dem von ihm behaupteten Grund abgewiesen wurde, sondern vielmehr gerade deshalb, weil aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea mit seinen Kindern noch im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. dazu das Urteil, E. 3.2, insbesondere ab S. 7 oben [ab Zeile vier]), dass in der Sache dieser Umstand ausschlaggebend ist, und nicht das vom Gesuchsteller behauptete Element, dass nämlich für einen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, und zwar erstens die Trennung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft durch die Flucht und zweitens die Aufrechterhaltung der familiären Bindung nach der Flucht (vgl. BVGE 2018 VI/6), dass im Falle des Gesuchstellers aufgrund der Aktenlage auch weiterhin ausser Frage steht, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea (... [im Jahr] 2015) nach seiner (... [bereits im Jahr]) 2013 durch Scheidung erfolgten Trennung von der Mutter der Kinder - welche gemäss Aktenlage nicht aus zwingenden äusseren, sondern vielmehr aus rein persönlichen Gründen erfolgte - schon seit zwei Jahren nicht mehr mit seinen Kindern im gleichen Haushalt zusammengelebt hatte, dass dieser Umstand einem asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland auch weiterhin entgegensteht (BVGE 2018 VI/6), dass daran weder das angeblich gute persönliche Verhältnis zu seinen Kindern etwas zu ändern vermag, noch der Umstand, dass die Ex-Ehefrau laut der Erklärung vom 16. Dezember 2019 offenbar nunmehr dazu bereit ist, die Verantwortung für die Kinder abzugeben, dass dem Gesuchsteller vielmehr entgegengehalten werden muss, aus der Erklärung vom 16. Dezember 2019 gehe wiederum sehr deutlich hervor, dass die Kinder seit der Scheidung ihrer Eltern (... [im Jahre]) 2013 nicht mehr unter seiner Obhut lebten, sondern nur noch unter jener ihrer Mutter, dass nach vorstehenden Erwägungen die Erklärung vom 16. Dezember 2019 nicht zu einer Revision des angefochtenen Urteils führen kann, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des BVGer-Urteils D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019 abzuweisen ist, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 VGKE), dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dass der am 27. Februar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: