Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 23. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Gouvernement B._______. Sein (Verwandter) sei ein Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Er sei Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat). Im Jahr 2004 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Nachdem er eine Erklärung unterschrieben habe, keinen solchen Aktivitäten mehr nachzugehen, sei er nach neunzehn Tagen freigelassen worden. Später habe er in einer (...) gearbeitet. Dort habe er ein Buch über das Erlernen der kurdischen Sprache aufbewahrt. Er habe das Buch heimlich verkauft respektive von einer PYD-Person den Auftrag erhalten, dieses zu kopieren. Am 3. September 2010 hätten zwei Mitglieder des Sicherheitsdienstes die (...) durchsucht. Dabei seien sie auf das besagte Buch gestossen. Er sei deswegen zur politischen Sicherheitsstelle in C._______ gebracht worden, wo man ihn misshandelt habe. Nach der Intervention eines Anwalts und der Bezahlung eines Bestechungsgeldes durch seinen (Verwandten) sei er nach zirka vier Stunden wieder freigelassen worden. Der Sicherheitsdienst habe ihn anschliessend aufgefordert, sich nach B._______ zu begeben. Dort sei er befragt worden und habe seine Identitätskarte wieder erhalten. Dank der Hilfe eines (Verwandten) habe er nach zirka zwei Stunden wieder gehen können. Ende September 2010 hätten Sicherheitskräfte sein Elternhaus durchsucht. Sie hätten nach ihm gefragt und seine Eltern beschimpft und entwürdigend behandelt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich auf dem (...) seiner Familie aufgehalten. Nach diesem Vorfall habe ihm sein Bruder gesagt, er solle das Land verlassen, da sonst die ganze Familie leide. Zudem habe er mehrere militärische Vorladungen erhalten, welche er nicht befolgt habe, weshalb er als Dienstverweigerer gelte. Am 6. Oktober 2010 sei er mit Hilfe eines Schleppers legal in die Türkei ausgereist und via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die syrischen Behörden drei oder vier Monate nach seiner Ausreise erneut nach ihm gesucht hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller beim vormaligen BFM drei Marschbefehle, ein Dokument bezüglich Wettbewerbsunterlagen, Universitätsdiplome, einen Ausdruck eines Internetartikels, ein Bestätigungsschreiben der PYD, eine Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft sowie seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Gesuchsteller habe anlässlich der Befragung vom 29. Dezember 2010 zu Protokoll gegeben, er habe Syrien verlassen, um dem drohenden Militärdienst zu entgehen. Bei der Anhörung vom 28. Mai 2013 habe er hingegen ausgesagt, er sei aufgrund der Verfolgung seitens der Sicherheitsdienste ausgereist. Die Hausdurchsuchung, die ihn zur Ausreise getrieben habe, habe er bei der Befragung indes mit keinem Wort erwähnt. Dieses Variieren fundamentaler Aspekte lasse den Wahrheitsgehalt der gesamten Asylvorbringen in zweifelhaftem Licht erscheinen. Die Angaben zur Hausdurchsuchung im September 2010 seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert. So habe der Gesuchsteller weder anzugeben vermocht, wer sein Elternhaus durchsucht habe, noch wie sich die Durchsuchung abgespielt habe. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass seine Schwierigkeiten mit den Behörden nicht allein auf die Militärdienstverweigerung zurückzuführen seien. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden eine solche Interpretation nahelegen. Eine darüber hinausreichende Verfolgung habe er nicht glaubhaft aufzeigen können. Der Gesuchsteller erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. C. Mit Eingabe vom 9. August 2013 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013. Er rügte das vorinstanzliche Verfahren in formeller Hinsicht - das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Pflicht zur Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt - und machte im Übrigen im Wesentlichen geltend, er habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargelegt, weshalb es das BFM zu Unrecht unterlassen habe, deren Asylrelevanz zu prüfen. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe mit seinem Freund D._______ eine regimekritische Website betrieben, die am (...) von Unbekannten gehackt worden sei. Anschliessend sei auf dieser Website eine Nachricht mit einem ihn und D._______ bedrohenden Inhalt ins Netz gestellt worden. Es sei naheliegend, dass dieser Hackerangriff von regimetreuen Leuten erfolgt sei. Er habe diesbezüglich bei der Polizei eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Auf der Website sei - auch nach dem Hackerangriff - zu Demonstrationen in der Schweiz aufgerufen worden. Zudem habe er an Kundgebungen und anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er verfüge auch über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil unter seinem richtigen Namen, auf dem er regimekritische Beiträge veröffentlicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass den syrischen Behörden seine Identität bekannt sei und er bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, zumal den heimatlichen Behörden auch bekannt sein dürfte, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Internetberichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien, mehrere Flugblätter, Ausdrucke seines Facebook-Profils, eine CD, Unterlagen der kantonalen Staatsanwaltschaft respektive Polizei, eine Vielzahl von Fotos und mehrere Internetausdrucke von Aufrufen zu Demonstrationen ein. D. Die vom Gesuchsteller am 9. August 2013 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte fest, dass keine Veranlassung bestehe, die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 aus formellen Gründen aufzuheben. Die Vorbringen des Gesuchstellers, die sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 6. Oktober 2010 beziehen würden, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Zudem sei aufgrund des Umstands, dass er mit seinem Reisepass legal aus Syrien ausgereist sei, zu schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise nichts zu befürchten gehabt habe. Übereinstimmend mit der Vorinstanz sei zu folgern, dass es sich bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handle. Das BFM habe es daher zu Recht unterlassen, bezüglich dieser Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen, insbesondere auch betreffend die geltend gemachte Militärdienstverweigerung. An dieser Einschätzung vermöge auch die Behauptung des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung nichts zu ändern, drei oder vier Monate nach seiner Ausreise aus Syrien erneut von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden zu sein, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt werde. An der Beurteilung, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbringen lediglich um ein Konstrukt handle, vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit der Marschbefehle und des Bestätigungsschreibens der PYD bestehe. Es sei gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylsuchende aus Syrien unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht teile daher die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ausreise nicht verfolgt gewesen sei beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers und die Asylgesuchstellung - vermöchten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Gesuchstellers bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen. Der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung seien zu Recht erfolgt. Mit dem vorliegenden Urteil erwachse die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft. Auf den Antrag des Gesuchstellers um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sei damit mangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses nicht einzutreten. E. Am 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 25. November 2014) reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete, nicht unterschriebene Eingabe ein, welcher diverse fremdsprachige Dokumente beigelegt waren. Er machte im Wesentlichen geltend, seine (Verwandte) habe ihm, nachdem sie von Syrien in die Türkei geflüchtet sei, per DHL neue Beweismittel zukommen lassen, die seine Vorbringen im Asylverfahren belegen würden. Er habe diese Dokumente Mitte November 2014 erhalten: · Marschbefehl vom (...) 2013. Sein Vater habe diesen für ihn entgegengenommen, nachdem er (der Gesuchsteller) von der Rekrutierungsstelle vorgeladen worden sei. · Mitteilung des Einrückungstags. Diese sei seiner Familie am 10. April 2014 von der Polizei ausgehändigt worden. · Bericht aus seinem Dossier, das am (...) 2011 erstellt worden sei. Der Geheimdienst in E._______ (kurdisch: F._______) habe diesen Bericht seiner Familie übergeben. · Bestätigung des Geheimdiensts in E._______, dass seinem (Verwandten) am (...) Juni 2014 ein Protokoll aus seinem Dossier ausgehändigt worden sei. · Bestätigung des Dorfvorstehers, dass er (der Dorfvorsteher) am 23. September 2010 und 23. März 2011 von den Behörden zu ihm (dem Gesuchsteller) befragt worden sei. Sein (Verwandter) habe diese Bestätigung vom Dorfvorsteher erhalten. · Fahnendienstheft Aus den neu eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass er aufgefordert worden sei, sich bei der Rekrutierungsstelle in E._______ für den Militärdienst zu melden. Der Dienst hätte ursprünglich am 20. Mai 2014 beginnen sollen, es sei ihm dann aber mitgeteilt worden, dass er bereits am 23. April 2014 einrücken müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung des Marschbefehls seien ihm rechtliche Konsequenzen angedroht worden. Aus dem Dossier, das der Geheimdienst seiner Familie ausgehändigt habe, lasse sich entnehmen, dass ihn der Kriminalrichter in B._______ wegen des Besitzes und Verteilens von Flugblättern am (...) 2010 in Abwesenheit zu (...) Jahren Haft verurteilt habe. Wegen dieses Urteils sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, der am (...) März 2011 im Haus seines Vaters hätte umgesetzt werden sollen. Der Geheimdienst bestätige, den Haftbefehl am (...) Juni 2014 an seinen (Verwandten) ausgehändigt zu haben. Nachdem die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel) die Gebiete vom Regime befreit habe, habe sein (Verwandter) am (...) Juni 2014 beim Geheimdienst einen Antrag um Aushändigung der ihn (den Gesuchsteller) betreffenden Unterlagen gestellt. Die Bestätigung des Dorfvorstehers belege, dass eine Patrouille der Polizei von C._______ und des Kriminalgeheimdienstes am (...) 2010 nach ihm gefragt habe. Die Behörden hätten sich nach seinem Aufenthaltsort, seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten erkundigt. Der Dorfvorsteher sei aus demselben Grund auch von der Regionalverwaltung von E._______ vorgeladen worden. Der Dorfvorsteher habe den Behörden gesagt, dass er (der Gesuchsteller) untergetaucht sei. Das Fahnendienstheft zeige, dass Personen, die einem Marschbefehl bei Krieg keine Folge leisten würden, gemäss Art. 99 des Militärgesetzes zu drei bis fünf Jahren Haft verurteilt würden. Er habe die besagten Dokumente nicht früher einreichen können, da ihm seine (Verwandte) diese aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs erst nach ihrer Flucht ins Ausland habe zustellen können. Er halte an seinen im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen fest. Er werde wegen seiner politischen Aktivitäten für kurdische Parteien vom Geheimdienst gesucht. Er sei zwei Mal verhaftet worden: Im Jahr 2004 wegen der Ereignisse in G._______ und am 3. September 2010 wegen des Verteilens von Flugblättern. Beide Male sei er misshandelt worden. Die entsprechenden Narben seien sichtbar und er leide seither unter psychischen Problemen. Er sei nach wie vor ein aktives Mitglied der PYD. Die entsprechenden Unterlagen habe er im Asylverfahren eingereicht. Aktuelle Belege zu seinen exilpolitischen Aktivitäten werde er nachreichen. Er ersuche - unter Verweis auf eine vom 20. November 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wegen fehlender finanzieller Mittel sei es ihm auch nicht möglich, die Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 erklärte sich das BFM für die Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2014 als nicht zuständig und überwies diese gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung. Der Gesuchsteller führe keine Gründe an, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2014 als Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 entgegen. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 auf, innert sieben Tagen eine Verbesserung des Revisionsgesuchs (handschriftliche Unterzeichnung) einzureichen, ansonsten auf dieses nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Gesuchsteller eine von ihm unterzeichnete Abschrift des Revisionsgesuchs ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er eine amtliche Übersetzung der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel an. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller zwei Arztzeugnisse vom 30. Dezember 2014 (Feststellung Narben an [...]) und 5. Januar 2015 (Diagnose: [...]) nach. Die Arztberichte würden die im Heimatland erlittenen Misshandlungen und die daraus resultierenden körperlichen und seelischen Narben belegen. K. Am 20. Januar 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der sechs Beweismittel ein: · Bericht der Polizeidirektion C._______ vom (...) 2011: Verurteilung des Gesuchstellers zu (...) Jahren Haft durch das Amtsgericht H._______ am (...) 2011; Auftrag zur Verhaftung am (...) 2011; Hausdurchsuchung am (...) März 2011 und Feststellung des Untertauchens des Gesuchstellers. · Bestätigung des Ermittlungsbüros E._______ vom (...) Juni 2014: Eine Abschrift des Protokolls sei dem (Verwandten) des Gesuchstellers am (...) Juni 2014 ausgehändigt worden. · Einberufungsentscheid des Armee-Rekrutierungszentrums in E._______ vom (...) 2013: Der Gesuchsteller habe am 15. März 2014 beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen; ansonsten werde er spätestens am 20. Mai 2014 zwangsrekrutiert und müsse mit strafrechtlichen Folgen rechnen; unterzeichnet für den Rekruten durch den Vater. · Aufforderung, am 23. April 2014 beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen. · Bestätigung des Dorfvorstehers: Die Polizei habe am 29. September 2010 nach dem Gesuchsteller gefragt und er sei aus demselben Grund am 22. März 2011 in die Zentrale in E._______ bestellt worden; er habe erklärt, dass der Gesuchsteller untergetaucht sei. · Fahnenheft des Rekrutenzentrums (Zweigstelle E._______), ausgestellt am (...) 2002: Gesundheitstest am (...) 2002; Einträge zur Aufschiebung der Militärdienstleistung (in den Jahren 2002 bis 2010 achtmalige Verschiebung wegen des Studiums [letzter eingetragener Aufschub bis zum 1. Oktober 2010]). L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 5. Mai 2015) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsergänzung ein und beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, das Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Gesuchsteller führte im Wesentlichen aus, er berufe sich auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen. Die Beweismittel würden seine Flüchtlingseigenschaft belegen. Er habe im Asylverfahren dargelegt, dass er politisch aktiv gewesen sei, vom Geheimdienst zwei Mal verhaftet und von diesem gesucht worden sei. Zudem sei er vom syrischen Militär rekrutiert worden. Der aktuelle Marschbefehl zeige, dass er sich bei der Rekrutierungsstelle von E._______ für den Militärdienst hätte melden müssen. Die Erwägungen im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014, wonach er bei der Befragung nur angegeben habe, Syrien wegen des drohenden Militärdienstes verlassen zu haben, seien für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe alle wesentlichen Asylgründe - auch die Suche durch die Sicherheitskräfte - bereits bei der Befragung genannt. Zudem werde im besagten Urteil fälschlicherweise ausgeführt, er sei legal mit einem Pass aus Syrien ausgereist, obwohl er bereits bei der Befragung ausgesagt habe, Syrien mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben. Der Schlepper habe ihm für die Überquerung der türkischen Grenze einen Pass ausgehändigt, den er anschliessend wieder habe abgeben müssen. Eine legale Ausreise ohne Hilfe eines Schleppers sei für ihn nicht möglich gewesen. Auf die erlittene Folter sei bei der Anhörung nicht detailliert eingegangen worden; die Hilfswerksvertretung habe dies entsprechend vermerkt. Auch auf sein politisches Profil und dasjenige seiner Familienangehörigen sei nicht näher eingegangen worden. Wesentliche Punkte, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, seien damit übersehen oder nicht berücksichtigt worden. Seine Vorfluchtgründe seien zu Unrecht verneint worden. Die Erwägung im Beschwerdeurteil, wonach keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit der eingereichten Marschbefehle und des Bestätigungsschreibens der PYD bestehe, da die Beibringung solcher Dokumente unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften gerichtsnotorisch sei, stelle eine Mutmassung dar, die mit keinen objektiven Kriterien belegt worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren stelle zwar keinen eigenständigen Revisionsgrund dar, aber da dies aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht problematisch sei, sei vorliegend doch zumindest der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs mitzuberücksichtigen. Da er bereits vor seiner Flucht von den syrischen Behörden gesucht worden sei und den Wehrdienst verweigert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Er verweise auf die diesbezügliche aktuelle Rechtsprechung (Urteile [...] vom 18. Februar 2015 [Wehrdienstverweigerung] und [...] vom 25. Februar 2015 [Identifizierung als Regimegegner]). Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien verneint werden, wäre sie zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen. Da er nach dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens finanziell nicht in der Lage sei, für eine Rechtsvertretung aufzukommen, ersuche er für den Fall der Ablehnung des Revisionsgesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Gesuchsteller legte seiner Eingabe eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD (...) vom 28. Dezember 2014 bei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 21. Mai 2014 geltend. Die Eingabe vom 2. Dezember 2014 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. In der ergänzenden Eingabe vom 13. Mai 2015 beruft er sich zudem auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet, so dass auf dieses - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das entsprechende Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein, d. h. geeignet sein, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
E. 3.1.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 21. Mai 2014 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können.
E. 3.1.2 Im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsdienste, wonach er im Nachgang zur kurzzeitigen Festnahme in der (...) am 3. September 2010 von den Sicherheitskräften Ende September 2010 und drei oder vier Monate nach der am 6. Oktober 2010 erfolgten Ausreise aus Syrien gesucht worden sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Die nun neu eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der syrischen Behörden zu beweisen. Der Polizeibericht vom (...) 2011, der von einem Urteil vom (...) 2011, einem Haftbefehl vom (...) 2011 und einer Hausdurchsuchung vom (...) März 2011 spricht, sei dem (Verwandten) des Gesuchstellers am (...) Juni 2014 vom Geheimdienst ausgehändigt worden. Der Gesuchsteller liess danach jedoch weit über neunzig Tage verstreichen, bis er von der Existenz des Polizeiberichts vom (...) 2011, mit dem er eine Gefährdung zu belegen versucht, in der Revisionseingabe vom 2. Dezember 2014 berichtete. Mit seinen Ausführungen, wonach er den besagten Bericht und die Aushändigungsbestätigung erst Mitte November 2014 von seiner (Verwandten) erhalten habe, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, überzeugend darzutun, weshalb er nach Massgabe der zumutbaren Sorgfalt nicht schon früher über deren Existenz informierte, so dass grundsätzlich von einem verspäteten Vorbingen auszugehen ist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung vermögen die neuen Vorbringen und Beweismittel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgung ohnehin nichts zu ändern, zumal an der Echtheit der besagten Dokumente erhebliche Zweifel bestehen. Die Schilderung, wie der (Verwandte) des Beschwerdeführers zu dem Polizeibericht vom (...) 2011 gelangt sei, vermag nicht zu überzeugen. Es widerspricht jeglichen Gepflogenheiten und ist schlicht abwegig, dass Sicherheitsbehörden ein solches Dokument auf einfaches Nachfragen hin ohne weiteres an eine Drittperson aushändigen würden. Mangels glaubhafter Authentizität des Polizeiberichts vom (...) 2011 und der Aushändigungsbestätigung vom (...) Juni 2014 kommt diesen Dokumenten keine genügende Beweiskraft zu, zumal der Polizeibericht vom (...) 2011 auch inhaltlich in Widerspruch zu den Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren steht. Bei der Anhörung vom 28. Mai 2013 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, die neuerliche Suche durch die Sicherheitskräfte sei drei oder vier Monate nach seiner Ausreise erfolgt (d. h. zwischen anfangs Januar und anfangs Februar 2011 [vgl. vorinstanzliche Akten A16 S. 10 F75]), wohingegen der besagte Polizeibericht die Suche erst auf den (...) März 2011 datiert. Auch das (undatierte) Schreiben des Dorfvorstehers, wonach er von den Behörden am 29. September 2010 und 22. März 2011 nach dem Gesuchsteller gefragt worden sei, vermag - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der syrischen Behörden zu belegen. Die Arztzeugnisse vom 30. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 und die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 28. Dezember 2014 sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 entstanden und damit gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich.
E. 3.1.3 Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Nichtbefolgung militärischer Vorladungen und die damit verbundene behördliche Qualifizierung als Dienstverweigerer wurde im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 als unglaubhaft erachtet. Im Revisionsgesuch vom 2. Dezember 2014 bringt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vor, er sei am (...) 2013 erneut zum Militärdienst aufgeboten worden und hätte am 23. April 2014 beim Rekrutierungsbüro erscheinen müssen. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, die fragliche Einberufung vom (...) 2013, welche der Vater für ihn entgegengenommen habe, und die Mitteilung über den Einrückungstag, welche der Familie am 10. April 2014 ausgehändigt worden sei, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Es ist deshalb grundsätzlich von verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen sind diese Vorbringen und Beweismittel auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Eine Verfolgung des Gesuchstellers in asylrechtlich relevantem Ausmass seitens der syrischen Behörden vermögen diese Dokumente nicht zu belegen. Für deren Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit besteht keine Gewähr. Die Zweifel an der Authentizität der besagten Dokumente werden durch das auf Revisionsebene eingereichte Fahnenheft (Dienstbüchlein) bestärkt. Dieses Dokument zeigt auf, dass der Gesuchsteller mit behördlicher Genehmigung von der Ableistung des Militärdienstes bis zur Ausreise anfangs Oktober 2010 dispensiert war und somit nicht, wie von ihm behauptet, als Dienstverweigerer galt. Das Fahnenheft belegt damit die Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren geltend gemachten Nichtbefolgung militärischer Vorladungen. Eine Militärdienstverweigerung respektive eine diesbezügliche Gefährdung des Gesuchstellers vermag das Fahnenheft nicht zu belegen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 hinzuweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen. Allein aus einer Vorladung zum Militärdienst kann somit nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In casu liegen angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers keine Anhaltspunkte vor, die bei einer allfällig drohenden Rekrutierung auf ein zusätzliches asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden.
E. 3.2 In der ergänzenden Revisionseingabe vom 13. Mai 2015 beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im angefochtenen Beschwerdeurteil aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Revisionsgesuch, das sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des entsprechenden Entscheids einzureichen.
E. 3.2.1 Das Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 wurde erst am 2. Dezember 2014 und damit weit nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG eingereicht. Soweit der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG - versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen - geltend macht, ist das Revisionsgesuch somit verspätet.
E. 3.2.2 Im Übrigen handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers im Wesentlichen um die Wiederholung bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachter und im Urteil vom 21. Mai 2014 behandelter Rügen (vgl. insbesondere die entsprechenden Erwägungen zum politischen Profil des Gesuchstellers und seiner Familie sowie der Asylrelevanz der vorgebrachten Folter [E. 3.7.3]). Die auf Revisionsebene erhobene Rüge des Gesuchstellers, wonach die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Unrecht verneint worden sei, läuft damit auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am Urteil vom 21. Mai 2014 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Entscheid hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
E. 3.3 Soweit der Gesuchsteller in der ergänzenden Eingabe vom 13. Mai 2015 eine Gehörsverletzung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren rügt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs kein anrufbarer Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG ist (vgl. hierzu BVGE 2015/20 E. 3).
E. 4 Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 5.2 In der Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragte der Gesuchsteller die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass einer Partei in einem Revisionsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Das vorliegende Verfahren, bei dem es im Wesentlichen um die Beibringung neuer Dokumente und die entsprechende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ging, bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machte. Mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers ist deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7177/2014 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 / D-4535/2013. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 23. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Gouvernement B._______. Sein (Verwandter) sei ein Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Er sei Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat). Im Jahr 2004 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Nachdem er eine Erklärung unterschrieben habe, keinen solchen Aktivitäten mehr nachzugehen, sei er nach neunzehn Tagen freigelassen worden. Später habe er in einer (...) gearbeitet. Dort habe er ein Buch über das Erlernen der kurdischen Sprache aufbewahrt. Er habe das Buch heimlich verkauft respektive von einer PYD-Person den Auftrag erhalten, dieses zu kopieren. Am 3. September 2010 hätten zwei Mitglieder des Sicherheitsdienstes die (...) durchsucht. Dabei seien sie auf das besagte Buch gestossen. Er sei deswegen zur politischen Sicherheitsstelle in C._______ gebracht worden, wo man ihn misshandelt habe. Nach der Intervention eines Anwalts und der Bezahlung eines Bestechungsgeldes durch seinen (Verwandten) sei er nach zirka vier Stunden wieder freigelassen worden. Der Sicherheitsdienst habe ihn anschliessend aufgefordert, sich nach B._______ zu begeben. Dort sei er befragt worden und habe seine Identitätskarte wieder erhalten. Dank der Hilfe eines (Verwandten) habe er nach zirka zwei Stunden wieder gehen können. Ende September 2010 hätten Sicherheitskräfte sein Elternhaus durchsucht. Sie hätten nach ihm gefragt und seine Eltern beschimpft und entwürdigend behandelt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich auf dem (...) seiner Familie aufgehalten. Nach diesem Vorfall habe ihm sein Bruder gesagt, er solle das Land verlassen, da sonst die ganze Familie leide. Zudem habe er mehrere militärische Vorladungen erhalten, welche er nicht befolgt habe, weshalb er als Dienstverweigerer gelte. Am 6. Oktober 2010 sei er mit Hilfe eines Schleppers legal in die Türkei ausgereist und via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Von seinem Vater habe er erfahren, dass die syrischen Behörden drei oder vier Monate nach seiner Ausreise erneut nach ihm gesucht hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller beim vormaligen BFM drei Marschbefehle, ein Dokument bezüglich Wettbewerbsunterlagen, Universitätsdiplome, einen Ausdruck eines Internetartikels, ein Bestätigungsschreiben der PYD, eine Sistierungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft sowie seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers aufschob. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Gesuchsteller habe anlässlich der Befragung vom 29. Dezember 2010 zu Protokoll gegeben, er habe Syrien verlassen, um dem drohenden Militärdienst zu entgehen. Bei der Anhörung vom 28. Mai 2013 habe er hingegen ausgesagt, er sei aufgrund der Verfolgung seitens der Sicherheitsdienste ausgereist. Die Hausdurchsuchung, die ihn zur Ausreise getrieben habe, habe er bei der Befragung indes mit keinem Wort erwähnt. Dieses Variieren fundamentaler Aspekte lasse den Wahrheitsgehalt der gesamten Asylvorbringen in zweifelhaftem Licht erscheinen. Die Angaben zur Hausdurchsuchung im September 2010 seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert. So habe der Gesuchsteller weder anzugeben vermocht, wer sein Elternhaus durchsucht habe, noch wie sich die Durchsuchung abgespielt habe. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass seine Schwierigkeiten mit den Behörden nicht allein auf die Militärdienstverweigerung zurückzuführen seien. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden eine solche Interpretation nahelegen. Eine darüber hinausreichende Verfolgung habe er nicht glaubhaft aufzeigen können. Der Gesuchsteller erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. C. Mit Eingabe vom 9. August 2013 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013. Er rügte das vorinstanzliche Verfahren in formeller Hinsicht - das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Pflicht zur Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt - und machte im Übrigen im Wesentlichen geltend, er habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargelegt, weshalb es das BFM zu Unrecht unterlassen habe, deren Asylrelevanz zu prüfen. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe mit seinem Freund D._______ eine regimekritische Website betrieben, die am (...) von Unbekannten gehackt worden sei. Anschliessend sei auf dieser Website eine Nachricht mit einem ihn und D._______ bedrohenden Inhalt ins Netz gestellt worden. Es sei naheliegend, dass dieser Hackerangriff von regimetreuen Leuten erfolgt sei. Er habe diesbezüglich bei der Polizei eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Auf der Website sei - auch nach dem Hackerangriff - zu Demonstrationen in der Schweiz aufgerufen worden. Zudem habe er an Kundgebungen und anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er verfüge auch über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil unter seinem richtigen Namen, auf dem er regimekritische Beiträge veröffentlicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass den syrischen Behörden seine Identität bekannt sei und er bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, zumal den heimatlichen Behörden auch bekannt sein dürfte, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Internetberichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien, mehrere Flugblätter, Ausdrucke seines Facebook-Profils, eine CD, Unterlagen der kantonalen Staatsanwaltschaft respektive Polizei, eine Vielzahl von Fotos und mehrere Internetausdrucke von Aufrufen zu Demonstrationen ein. D. Die vom Gesuchsteller am 9. August 2013 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte fest, dass keine Veranlassung bestehe, die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 aus formellen Gründen aufzuheben. Die Vorbringen des Gesuchstellers, die sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 6. Oktober 2010 beziehen würden, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Zudem sei aufgrund des Umstands, dass er mit seinem Reisepass legal aus Syrien ausgereist sei, zu schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise nichts zu befürchten gehabt habe. Übereinstimmend mit der Vorinstanz sei zu folgern, dass es sich bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handle. Das BFM habe es daher zu Recht unterlassen, bezüglich dieser Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen, insbesondere auch betreffend die geltend gemachte Militärdienstverweigerung. An dieser Einschätzung vermöge auch die Behauptung des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung nichts zu ändern, drei oder vier Monate nach seiner Ausreise aus Syrien erneut von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden zu sein, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt werde. An der Beurteilung, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbringen lediglich um ein Konstrukt handle, vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit der Marschbefehle und des Bestätigungsschreibens der PYD bestehe. Es sei gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylsuchende aus Syrien unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht teile daher die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ausreise nicht verfolgt gewesen sei beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers und die Asylgesuchstellung - vermöchten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Gesuchstellers bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen. Der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung seien zu Recht erfolgt. Mit dem vorliegenden Urteil erwachse die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft. Auf den Antrag des Gesuchstellers um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sei damit mangels Vorliegens eines schützenswerten Interesses nicht einzutreten. E. Am 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 25. November 2014) reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete, nicht unterschriebene Eingabe ein, welcher diverse fremdsprachige Dokumente beigelegt waren. Er machte im Wesentlichen geltend, seine (Verwandte) habe ihm, nachdem sie von Syrien in die Türkei geflüchtet sei, per DHL neue Beweismittel zukommen lassen, die seine Vorbringen im Asylverfahren belegen würden. Er habe diese Dokumente Mitte November 2014 erhalten: · Marschbefehl vom (...) 2013. Sein Vater habe diesen für ihn entgegengenommen, nachdem er (der Gesuchsteller) von der Rekrutierungsstelle vorgeladen worden sei. · Mitteilung des Einrückungstags. Diese sei seiner Familie am 10. April 2014 von der Polizei ausgehändigt worden. · Bericht aus seinem Dossier, das am (...) 2011 erstellt worden sei. Der Geheimdienst in E._______ (kurdisch: F._______) habe diesen Bericht seiner Familie übergeben. · Bestätigung des Geheimdiensts in E._______, dass seinem (Verwandten) am (...) Juni 2014 ein Protokoll aus seinem Dossier ausgehändigt worden sei. · Bestätigung des Dorfvorstehers, dass er (der Dorfvorsteher) am 23. September 2010 und 23. März 2011 von den Behörden zu ihm (dem Gesuchsteller) befragt worden sei. Sein (Verwandter) habe diese Bestätigung vom Dorfvorsteher erhalten. · Fahnendienstheft Aus den neu eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass er aufgefordert worden sei, sich bei der Rekrutierungsstelle in E._______ für den Militärdienst zu melden. Der Dienst hätte ursprünglich am 20. Mai 2014 beginnen sollen, es sei ihm dann aber mitgeteilt worden, dass er bereits am 23. April 2014 einrücken müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung des Marschbefehls seien ihm rechtliche Konsequenzen angedroht worden. Aus dem Dossier, das der Geheimdienst seiner Familie ausgehändigt habe, lasse sich entnehmen, dass ihn der Kriminalrichter in B._______ wegen des Besitzes und Verteilens von Flugblättern am (...) 2010 in Abwesenheit zu (...) Jahren Haft verurteilt habe. Wegen dieses Urteils sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, der am (...) März 2011 im Haus seines Vaters hätte umgesetzt werden sollen. Der Geheimdienst bestätige, den Haftbefehl am (...) Juni 2014 an seinen (Verwandten) ausgehändigt zu haben. Nachdem die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel) die Gebiete vom Regime befreit habe, habe sein (Verwandter) am (...) Juni 2014 beim Geheimdienst einen Antrag um Aushändigung der ihn (den Gesuchsteller) betreffenden Unterlagen gestellt. Die Bestätigung des Dorfvorstehers belege, dass eine Patrouille der Polizei von C._______ und des Kriminalgeheimdienstes am (...) 2010 nach ihm gefragt habe. Die Behörden hätten sich nach seinem Aufenthaltsort, seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten erkundigt. Der Dorfvorsteher sei aus demselben Grund auch von der Regionalverwaltung von E._______ vorgeladen worden. Der Dorfvorsteher habe den Behörden gesagt, dass er (der Gesuchsteller) untergetaucht sei. Das Fahnendienstheft zeige, dass Personen, die einem Marschbefehl bei Krieg keine Folge leisten würden, gemäss Art. 99 des Militärgesetzes zu drei bis fünf Jahren Haft verurteilt würden. Er habe die besagten Dokumente nicht früher einreichen können, da ihm seine (Verwandte) diese aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs erst nach ihrer Flucht ins Ausland habe zustellen können. Er halte an seinen im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen fest. Er werde wegen seiner politischen Aktivitäten für kurdische Parteien vom Geheimdienst gesucht. Er sei zwei Mal verhaftet worden: Im Jahr 2004 wegen der Ereignisse in G._______ und am 3. September 2010 wegen des Verteilens von Flugblättern. Beide Male sei er misshandelt worden. Die entsprechenden Narben seien sichtbar und er leide seither unter psychischen Problemen. Er sei nach wie vor ein aktives Mitglied der PYD. Die entsprechenden Unterlagen habe er im Asylverfahren eingereicht. Aktuelle Belege zu seinen exilpolitischen Aktivitäten werde er nachreichen. Er ersuche - unter Verweis auf eine vom 20. November 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wegen fehlender finanzieller Mittel sei es ihm auch nicht möglich, die Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen zu lassen. F. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 erklärte sich das BFM für die Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2014 als nicht zuständig und überwies diese gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung. Der Gesuchsteller führe keine Gründe an, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2014 als Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 entgegen. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 auf, innert sieben Tagen eine Verbesserung des Revisionsgesuchs (handschriftliche Unterzeichnung) einzureichen, ansonsten auf dieses nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Gesuchsteller eine von ihm unterzeichnete Abschrift des Revisionsgesuchs ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er eine amtliche Übersetzung der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel an. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller zwei Arztzeugnisse vom 30. Dezember 2014 (Feststellung Narben an [...]) und 5. Januar 2015 (Diagnose: [...]) nach. Die Arztberichte würden die im Heimatland erlittenen Misshandlungen und die daraus resultierenden körperlichen und seelischen Narben belegen. K. Am 20. Januar 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der sechs Beweismittel ein: · Bericht der Polizeidirektion C._______ vom (...) 2011: Verurteilung des Gesuchstellers zu (...) Jahren Haft durch das Amtsgericht H._______ am (...) 2011; Auftrag zur Verhaftung am (...) 2011; Hausdurchsuchung am (...) März 2011 und Feststellung des Untertauchens des Gesuchstellers. · Bestätigung des Ermittlungsbüros E._______ vom (...) Juni 2014: Eine Abschrift des Protokolls sei dem (Verwandten) des Gesuchstellers am (...) Juni 2014 ausgehändigt worden. · Einberufungsentscheid des Armee-Rekrutierungszentrums in E._______ vom (...) 2013: Der Gesuchsteller habe am 15. März 2014 beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen; ansonsten werde er spätestens am 20. Mai 2014 zwangsrekrutiert und müsse mit strafrechtlichen Folgen rechnen; unterzeichnet für den Rekruten durch den Vater. · Aufforderung, am 23. April 2014 beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen. · Bestätigung des Dorfvorstehers: Die Polizei habe am 29. September 2010 nach dem Gesuchsteller gefragt und er sei aus demselben Grund am 22. März 2011 in die Zentrale in E._______ bestellt worden; er habe erklärt, dass der Gesuchsteller untergetaucht sei. · Fahnenheft des Rekrutenzentrums (Zweigstelle E._______), ausgestellt am (...) 2002: Gesundheitstest am (...) 2002; Einträge zur Aufschiebung der Militärdienstleistung (in den Jahren 2002 bis 2010 achtmalige Verschiebung wegen des Studiums [letzter eingetragener Aufschub bis zum 1. Oktober 2010]). L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 5. Mai 2015) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsergänzung ein und beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, das Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Gesuchsteller führte im Wesentlichen aus, er berufe sich auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen. Die Beweismittel würden seine Flüchtlingseigenschaft belegen. Er habe im Asylverfahren dargelegt, dass er politisch aktiv gewesen sei, vom Geheimdienst zwei Mal verhaftet und von diesem gesucht worden sei. Zudem sei er vom syrischen Militär rekrutiert worden. Der aktuelle Marschbefehl zeige, dass er sich bei der Rekrutierungsstelle von E._______ für den Militärdienst hätte melden müssen. Die Erwägungen im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014, wonach er bei der Befragung nur angegeben habe, Syrien wegen des drohenden Militärdienstes verlassen zu haben, seien für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe alle wesentlichen Asylgründe - auch die Suche durch die Sicherheitskräfte - bereits bei der Befragung genannt. Zudem werde im besagten Urteil fälschlicherweise ausgeführt, er sei legal mit einem Pass aus Syrien ausgereist, obwohl er bereits bei der Befragung ausgesagt habe, Syrien mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben. Der Schlepper habe ihm für die Überquerung der türkischen Grenze einen Pass ausgehändigt, den er anschliessend wieder habe abgeben müssen. Eine legale Ausreise ohne Hilfe eines Schleppers sei für ihn nicht möglich gewesen. Auf die erlittene Folter sei bei der Anhörung nicht detailliert eingegangen worden; die Hilfswerksvertretung habe dies entsprechend vermerkt. Auch auf sein politisches Profil und dasjenige seiner Familienangehörigen sei nicht näher eingegangen worden. Wesentliche Punkte, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, seien damit übersehen oder nicht berücksichtigt worden. Seine Vorfluchtgründe seien zu Unrecht verneint worden. Die Erwägung im Beschwerdeurteil, wonach keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit der eingereichten Marschbefehle und des Bestätigungsschreibens der PYD bestehe, da die Beibringung solcher Dokumente unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften gerichtsnotorisch sei, stelle eine Mutmassung dar, die mit keinen objektiven Kriterien belegt worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren stelle zwar keinen eigenständigen Revisionsgrund dar, aber da dies aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht problematisch sei, sei vorliegend doch zumindest der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs mitzuberücksichtigen. Da er bereits vor seiner Flucht von den syrischen Behörden gesucht worden sei und den Wehrdienst verweigert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Er verweise auf die diesbezügliche aktuelle Rechtsprechung (Urteile [...] vom 18. Februar 2015 [Wehrdienstverweigerung] und [...] vom 25. Februar 2015 [Identifizierung als Regimegegner]). Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien verneint werden, wäre sie zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen. Da er nach dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens finanziell nicht in der Lage sei, für eine Rechtsvertretung aufzukommen, ersuche er für den Fall der Ablehnung des Revisionsgesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Gesuchsteller legte seiner Eingabe eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD (...) vom 28. Dezember 2014 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 21. Mai 2014 geltend. Die Eingabe vom 2. Dezember 2014 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. In der ergänzenden Eingabe vom 13. Mai 2015 beruft er sich zudem auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG. Das Revisionsgesuch ist damit hinreichend begründet, so dass auf dieses - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das entsprechende Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein, d. h. geeignet sein, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 21. Mai 2014 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, d. h. ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können. 3.1.2 Im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsdienste, wonach er im Nachgang zur kurzzeitigen Festnahme in der (...) am 3. September 2010 von den Sicherheitskräften Ende September 2010 und drei oder vier Monate nach der am 6. Oktober 2010 erfolgten Ausreise aus Syrien gesucht worden sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Die nun neu eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der syrischen Behörden zu beweisen. Der Polizeibericht vom (...) 2011, der von einem Urteil vom (...) 2011, einem Haftbefehl vom (...) 2011 und einer Hausdurchsuchung vom (...) März 2011 spricht, sei dem (Verwandten) des Gesuchstellers am (...) Juni 2014 vom Geheimdienst ausgehändigt worden. Der Gesuchsteller liess danach jedoch weit über neunzig Tage verstreichen, bis er von der Existenz des Polizeiberichts vom (...) 2011, mit dem er eine Gefährdung zu belegen versucht, in der Revisionseingabe vom 2. Dezember 2014 berichtete. Mit seinen Ausführungen, wonach er den besagten Bericht und die Aushändigungsbestätigung erst Mitte November 2014 von seiner (Verwandten) erhalten habe, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, überzeugend darzutun, weshalb er nach Massgabe der zumutbaren Sorgfalt nicht schon früher über deren Existenz informierte, so dass grundsätzlich von einem verspäteten Vorbingen auszugehen ist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung vermögen die neuen Vorbringen und Beweismittel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgung ohnehin nichts zu ändern, zumal an der Echtheit der besagten Dokumente erhebliche Zweifel bestehen. Die Schilderung, wie der (Verwandte) des Beschwerdeführers zu dem Polizeibericht vom (...) 2011 gelangt sei, vermag nicht zu überzeugen. Es widerspricht jeglichen Gepflogenheiten und ist schlicht abwegig, dass Sicherheitsbehörden ein solches Dokument auf einfaches Nachfragen hin ohne weiteres an eine Drittperson aushändigen würden. Mangels glaubhafter Authentizität des Polizeiberichts vom (...) 2011 und der Aushändigungsbestätigung vom (...) Juni 2014 kommt diesen Dokumenten keine genügende Beweiskraft zu, zumal der Polizeibericht vom (...) 2011 auch inhaltlich in Widerspruch zu den Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren steht. Bei der Anhörung vom 28. Mai 2013 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, die neuerliche Suche durch die Sicherheitskräfte sei drei oder vier Monate nach seiner Ausreise erfolgt (d. h. zwischen anfangs Januar und anfangs Februar 2011 [vgl. vorinstanzliche Akten A16 S. 10 F75]), wohingegen der besagte Polizeibericht die Suche erst auf den (...) März 2011 datiert. Auch das (undatierte) Schreiben des Dorfvorstehers, wonach er von den Behörden am 29. September 2010 und 22. März 2011 nach dem Gesuchsteller gefragt worden sei, vermag - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der syrischen Behörden zu belegen. Die Arztzeugnisse vom 30. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 und die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 28. Dezember 2014 sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 entstanden und damit gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. 3.1.3 Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Nichtbefolgung militärischer Vorladungen und die damit verbundene behördliche Qualifizierung als Dienstverweigerer wurde im Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 als unglaubhaft erachtet. Im Revisionsgesuch vom 2. Dezember 2014 bringt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vor, er sei am (...) 2013 erneut zum Militärdienst aufgeboten worden und hätte am 23. April 2014 beim Rekrutierungsbüro erscheinen müssen. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, die fragliche Einberufung vom (...) 2013, welche der Vater für ihn entgegengenommen habe, und die Mitteilung über den Einrückungstag, welche der Familie am 10. April 2014 ausgehändigt worden sei, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Es ist deshalb grundsätzlich von verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen sind diese Vorbringen und Beweismittel auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Eine Verfolgung des Gesuchstellers in asylrechtlich relevantem Ausmass seitens der syrischen Behörden vermögen diese Dokumente nicht zu belegen. Für deren Echtheit beziehungsweise (inhaltliche) Richtigkeit besteht keine Gewähr. Die Zweifel an der Authentizität der besagten Dokumente werden durch das auf Revisionsebene eingereichte Fahnenheft (Dienstbüchlein) bestärkt. Dieses Dokument zeigt auf, dass der Gesuchsteller mit behördlicher Genehmigung von der Ableistung des Militärdienstes bis zur Ausreise anfangs Oktober 2010 dispensiert war und somit nicht, wie von ihm behauptet, als Dienstverweigerer galt. Das Fahnenheft belegt damit die Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren geltend gemachten Nichtbefolgung militärischer Vorladungen. Eine Militärdienstverweigerung respektive eine diesbezügliche Gefährdung des Gesuchstellers vermag das Fahnenheft nicht zu belegen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 hinzuweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen. Allein aus einer Vorladung zum Militärdienst kann somit nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In casu liegen angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers keine Anhaltspunkte vor, die bei einer allfällig drohenden Rekrutierung auf ein zusätzliches asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. 3.2 In der ergänzenden Revisionseingabe vom 13. Mai 2015 beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im angefochtenen Beschwerdeurteil aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Revisionsgesuch, das sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des entsprechenden Entscheids einzureichen. 3.2.1 Das Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 21. Mai 2014 wurde erst am 2. Dezember 2014 und damit weit nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG eingereicht. Soweit der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG - versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen - geltend macht, ist das Revisionsgesuch somit verspätet. 3.2.2 Im Übrigen handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers im Wesentlichen um die Wiederholung bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachter und im Urteil vom 21. Mai 2014 behandelter Rügen (vgl. insbesondere die entsprechenden Erwägungen zum politischen Profil des Gesuchstellers und seiner Familie sowie der Asylrelevanz der vorgebrachten Folter [E. 3.7.3]). Die auf Revisionsebene erhobene Rüge des Gesuchstellers, wonach die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Unrecht verneint worden sei, läuft damit auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am Urteil vom 21. Mai 2014 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Entscheid hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. 3.3 Soweit der Gesuchsteller in der ergänzenden Eingabe vom 13. Mai 2015 eine Gehörsverletzung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren rügt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs kein anrufbarer Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG ist (vgl. hierzu BVGE 2015/20 E. 3).
4. Aufgrund des Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 5.2 In der Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragte der Gesuchsteller die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass einer Partei in einem Revisionsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Das vorliegende Verfahren, bei dem es im Wesentlichen um die Beibringung neuer Dokumente und die entsprechende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ging, bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machte. Mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers ist deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: