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D-715/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-715/2023

U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Mag. a iur. HEKS Rechtsschutz (…) (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (…).

D-715/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der euro- päischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 11. August 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. B.c Am 9. September 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Be- schwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräch). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Afghanis- tan ungefähr im (…) 2014 verlassen und sei über B._______, C._______ und D._______ nach Italien gereist. Dort habe man ihm gegen seinen Wil- len die Fingerabdrücke abgenommen und gesagt, dass er gehen können. Daraufhin habe er sechs Monate lang obdachlos in E._______ (…) gelebt, bis er nach F._______ geschickt worden sei, wo er einen positiven huma- nitären Entscheid erhalten habe. In F._______ habe er für sechs Monate eine Wohnung erhalten, danach sei er ungefähr ein Jahr lang obdachlos gewesen. Im Jahr 2018 sei er in die Schweiz gereist, wo er sich zwei Mo- nate lang aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Von der Schweiz aus sei er nach G._______ gereist, wo er sich bis im Dezember 2019 aufgehalten habe. Danach sei er in die Schweiz zurück und nach einem Monat wieder nach Italien gereist. Dort habe er in der Folge schwarzgearbeitet. Auch sei er immer wieder in andere Länder zum Arbei- ten gereist. Schliesslich sei er von G._______ aus in die Schweiz gelangt, wo er während dreier Monate bei seiner Freundin gelebt habe. Mittlerweile sei er verlobt. Behördenkontakt habe er nur in Italien gehabt. B.d Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

D-715/2023 Seite 3 sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Italien gab er an, er habe in Italien auf der Strasse gelebt. Zudem sei er in Italien ständig beleidigt wor- den, da es dort viele Rassisten gebe. Seine (…)verletzung habe weniger geschmerzt als die Behandlung durch die Italiener. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte er, dass sowohl sein physischer als auch sein psychischer Gesundheitszustand in Ordnung sei. B.e Am 13. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.f Die italienischen Behörden informierten das SEM am 27. September 2022, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Italien bereits eine bis (…) 203(…) gültige Aufenthaltsbewilligung für sub- sidiären Schutz ausgestellt worden sei. Eine mögliche Überstellung könne deshalb nur im Rahmen polizeilicher Abkommen («Police agreements») erfolgen. C. C.a Am 28. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Mit Schreiben vom 30. September 2022 (Datum gemäss Angabe der Rechtsvertretung) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schrift- lich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid ge- mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien. C.c Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 4. Oktober 2022 zu und bestätigten, dass dem Beschwerde- führer in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. C.d Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 5. Okto- ber 2022 erneut geltend, dass er in Italien weder eine Wohnung noch Arbeit erhalten habe. Er halte sich seit (…) Jahren in Europa auf und lebe noch

D-715/2023 Seite 4 immer wie ein Nomade. Nach der Anerkennung als Flüchtling in Italien habe er keinen Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Integrationsmassnahmen oder medizinischer Versorgung erhalten. Er habe auf der Strasse unter unmenschlichen Umständen leben und täglich für seine Nahrung und Sicherheit kämpfen müssen. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 4. Januar 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton H._______ zuge- wiesen. E. E.a Am 19. Januar 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung nach Italien zur Stellung- nahme. E.b In der Stellungnahme vom 26. Januar 2023 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in Italien auf der Strasse leben müssen. Er sei nicht unterstützt worden, weder bei der Integration noch finanziell. Die Flüchtlingssituation in Italien habe sich seit dem Übernahmeersuchen des SEM vom 28. September 2022 und der Zustimmung Italiens vom 5. Okto- ber 2022 extrem verschlechtert. Die italienische Regierung habe am 5. De- zember 2022 an die anderen Dublin-Staaten ein Rund- und am 7. Dezem- ber 2022 ein Ergänzungsschreiben verschickt, in dem mitgeteilt worden sei, dass aufgrund mangelnder Kapazitäten vorübergehend keine Dublin- Überstellungen mehr akzeptiert würden. Deshalb hätte das SEM ein wei- teres Ersuchen an Italien richten müssen, um sicherzustellen, dass Italien ihn noch übernehmen könne, da allenfalls die Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückführung in eine extreme materielle Notlage geraten würde. Schliesslich erhielten Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufent- haltsgenehmigung für fünf Jahre. Der Beschwerdeführer könnte zwar nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, würde aber bei seiner Rückkehr keine Unterstützung bei der Wohnungssuche, der Wiederbe- schaffung verlorener Papiere oder der Neuregistrierung im nationalen Ge- sundheitssystem erhalten. F. Im Verlauf des Verfahrens nahm das SEM (interne) Verlaufsblätter sowie einen Austrittsbericht der medizinischen Betreuung (Medic-Help) zu den Akten.

D-715/2023 Seite 5 G. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 sei vollständig aufzu- heben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Berichts «Zusammenstellung Infos Italien, Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende und Status- inhabende» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2022 ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-715/2023 Seite 6 2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, rich- tet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhalt- lich nicht begründet. Mangels Hinweisen in den Akten auf eine ungenü- gende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) nicht weiter einzu- gehen. 6. 6.1 Das SEM hielt hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung im Wesent- lichen fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Schutzstatus in Italien Zugang zu Unterstützungsleistungen sowie zur nationalen staatli- chen Gesundheitsversorgung. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge- nannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die An- sprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozi- alleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Schulbildung, Beschäftigung sowie auch medizinischer Versorgung regle. Dadurch stän- den ihm diesbezüglich notfalls einklagbare Ansprüche zu. Selbst wenn er

D-715/2023 Seite 7 kein verbrieftes Recht auf eine Unterkunft in einer SAI-Struktur habe, da diese «im Rahmen der verfügbaren Plätze» erfolge, stehe ihm aufgrund seines Schutzstatus die Möglichkeit offen, bei den lokalen Behörden eine Aufnahme in eine solche zu beantragen. Gemäss eigenen Angaben habe er für sechs Monate in Italien eine Wohnung erhalten. Dass er sich auf- grund der geltend gemachten Obdachlosigkeit an die italienischen Behör- den gewandt und seine Rechte geltend gemacht hätte, gehe aus der Ak- tenlage nicht hervor. Vielmehr scheine er Italien mehrfach verlassen zu ha- ben, in anderen europäischen Ländern gearbeitet zu haben und auch in Italien (wenngleich auch illegal) einer Arbeit nachgegangen zu sein. Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde ver- füge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er in Italien rassistisch beleidigt oder beschimpft werden, könnte er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Was den geltend gemachten Auf- enthalt in der Schweiz und die Verlobung anbelange, habe er weder an- lässlich des Dublin-Gesprächs noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs genauere Angaben gemacht. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Beziehung als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könnte. Des Weiteren sei die Verlängerung abgelaufener oder die Erneuerung verloren gegangener Dokumente grundsätzlich auf Antrag bei der italienischen Post möglich. Allerdings könne die Bearbeitung des Antrages einige Monate in Anspruch nehmen, zudem müsse bei der Antragstellung eine Adresse angegeben werden. Beim Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-in-Transfers durchführen wür- den, handle es sich um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein werde. Dieser temporäre Vollzugsstopp beziehe sich ausschliesslich auf Dublin-Überstellungen. Die italienischen Behörden hätten der Rücküber- nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt und das SEM infor- miert, dass Italien ihm subsidiären Schutz gewährt habe und er in Italien über eine bis am (…) 203(…) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Als junger, gesunder, alleinstehender Mann könnten zudem auch von ihm ziel- gerichtete Anstrengungen hinsichtlich der Integration in die italienische Ge- sellschaft verlangt werden. Sollte er nicht mehr in Besitze seiner Aufent- haltsbewilligung sein, werde er sich bei einer Rückkehr nach Italien um eine erneute Ausstellung dieses Dokuments bemühen müssen.

Vor diesem Hintergrund vermöge eine Überstellung nach Italien kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Zudem seien seine Schil- derungen betreffend die Situation in Italien in überwiegend allgemeiner

D-715/2023 Seite 8 Form gehalten und würden durch keinerlei Beweismittel unterlegt. Inwie- weit er sich als junger, gesunder Mann bemüht habe, die ihm zustehenden Rechte bei den italienischen Behörden geltend zu machen, erschliesse sich dem SEM nicht. Dass er Italien wiederholt verlassen habe, um im Aus- land zu arbeiten, könne nicht den italienischen Behörden angelastet wer- den. Zwar anerkenne das SEM, dass die Lebensbedingungen in Italien zu- weilen schwierig sein könnten. Dennoch dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebens- situation getrieben zu werden, welche einer Aussetzung einer existenziel- len Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlungen gleichkäme, vermöge die Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» gemäss Art. 3 EMRK nicht zu überschreiten. Sein Asylgesuch sei in Italien geprüft worden und er habe einen Schutzstatus sowie eine weiterhin gül- tige Aufenthaltsbewilligung zugesprochen erhalten. In Italien sei ihm zu- mindest temporär eine Unterkunft zugeteilt worden und er habe soweit er- sichtlich Zugang zur medizinischen Versorgung in Italien gehabt. Somit ge- linge ihm der Nachweis nicht, dass er nicht von den in Italien garantierten Rechten für Personen mit Schutzstatus habe profitieren können oder in Zukunft profitieren könne. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug tech- nisch möglich und durchführbar.

6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinn- gemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Der Zugang zum SAI- System sei aufgrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine noch komplexer geworden. Insbesondere habe Italien in der Zwischenzeit ein Zweiklassensystem zu Gunsten der ukrainischen Schutz- suchenden aufgebaut. Asylsuchende aus Drittstaaten würden aus den Un- terbringungsstrukturen geworfen und müssten mehrere Monate warten, bis sie einen Termin bei der Questura erhielten, wobei ihnen unzählige Steine in den Weg gelegt würden, um die Steuernummer (codice flscale) zu erhal- ten. Personen mit Schutzstatus in Italien seien grundsätzlich bis zu sechs Monaten in einem SAI-Zweitaufnahmesystem untergebracht. Sei eine sol- che befristete Unterbringung bereits erfolgt, bestehe danach – auch im Falle einer Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat – kein Anspruch mehr auf eine Unterbringung in einer SAI-Struktur. Aufgrund der Schilde- rung des Beschwerdeführers sei daher davon auszugehen, dass dieser im Fall der Rückkehr keinen Anspruch auf eine Unterbringung im Zweitauf- nahmezentrum mehr habe. Nach der Zeit in einem Zweitaufnahmesystem

D-715/2023 Seite 9 würden keinerlei weitere finanzielle oder sonstige Unterstützungen seitens des italienischen Staates mehr zur Verfügung gestellt. Es gebe keine staat- lichen Angebote in Bezug auf Unterkunft oder angemessene weitere Un- terstützung. Die fehlende Unterstützung führe dazu, dass anerkannte Flüchtlinge obdachlos würden und in Situationen extremer materieller Not gerieten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde- führer noch ein Anrecht auf eine Unterbringung in einer SAI-Struktur hätte, erwiese sich der Zugang zu diesen Strukturen als schwierig. In der Warte- zeit sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt würde, sodass er, ohne soziales Netz, in Italien auf der Strasse leben müsste. Soweit das SEM festgehalten habe, ein Antrag auf Aufnahme könne bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden, verkenne es, dass solche Ansprüche in den allermeisten Fällen über den Gerichtsweg geltend gemacht werden müssten. Abgesehen davon, dass italienische Gerichtsverfahren langwierig und kostenintensiv seien, herr- sche in Italien grundsätzlich Anwaltszwang vor Gericht, was ebenfalls mit hohen Kosten verbunden sei. Der Beschwerdeführer würde vorerst, wenn überhaupt, von der öffentlichen Hand leben und könnte daher keine An- walts-, geschweige denn Gerichtskosten vorstrecken. Damit wäre ihm der Zugang zu den Gerichten in Italien faktisch verwehrt. Zudem würde ihm während des laufenden Verfahrens und den damit verbundenen Wartezei- ten keine Unterkunft zur Verfügung gestellt und wäre er obdachlos. So ver- weise der SFH-Bericht vom 6. Mai 2022 darauf, dass Personen, welche von Italien rückübernommen würden, praxisgemäss ab Ankunft am italie- nischen Flughafen auf sich allein gestellt seien. Je nach Zielflughafen und Anwesenheit einer NGO erhielten sie noch eine Fahrkarte bis zur zustän- digen Questura. Weitere Unterstützung würde ihnen nicht gewährt. Des Weiteren sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Schutzberech- tigte in Italien nahezu unmöglich. Zudem sei die soziale Eingliederung von anerkannten Flüchtlingen mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden. Ins- gesamt beständen administrative Hürden, welche den Zugang zur Ge- sundheitsversorgung, zu Wohnraum, zu Sozialleistungen sowie zum Ar- beitsmarkt verhinderten. Aufgrund dessen führe eine Würdigung der Ge- samtumstände zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien Art. 3 EMRK verletze. Aus denselben Gründen wäre ein Vollzug der Weg- weisung nach Italien auch unzumutbar. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

D-715/2023 Seite 10 Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor- liegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und dargelegt, weshalb seine Überstellung nach Italien völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist (vgl. oben E. 6.1). 7.2.3 Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz ge- währt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nicht- rückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen ent- stehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Im Ka- pitel VII der Qualifikationsrichtlinie werden die den Flüchtlingen und Perso- nen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (u.a. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU- Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Die diesbe- züglichen Ausführungen der Vorinstanz, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6.1), sind nicht zu beanstanden. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. oben

D-715/2023 Seite 11 E. 6.2) sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Die italienischen Be- hörden hielten in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer sei Begünstigter internationalen Schutzes mit italienischer Aufenthaltsbewilligung, und ersuchten um Über- mittlung der Transfermodalitäten mindestens fünf Arbeitstage vor dessen Ankunft in Italien (vgl. SEM-Akte […]-24/1). Selbst wenn der Beschwerde- führer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass Italien Personen, de- nen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebens- bedingungen vorenthalten würde. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behör- den zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Dabei wäre es ihm unbenommen, die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung zu beantragen. Zudem stände ihm die Möglich- keit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsor- ganisation zu wenden, um beispielsweise bei Verständigungsschwierigkei- ten mit den italienischen Behörden eine dolmetschende Person zu organi- sieren. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschli- chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausge- setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 7.2.4 Auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stellen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kein Überstellungshindernis dar. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel- len. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) de- finierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

D-715/2023 Seite 12 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem internen Ver- laufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf- grund von (…)- und (…)schmerzen, (…)symptomen und (…)/(…)schmer- zen vorstellig geworden ist. Seine gesundheitlichen Beschwerden konnten bisher medikamentös behandelt werden und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein allenfalls notwendiger Arzttermin nicht auch im Rahmen der Vollzugsplanung im Kanton durchgeführt werden könnte. Zudem ist da- von auszugehen, dass der Zugang zu angemessener medizinischer Ver- sorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch gegenüber Medic-Help selber erwähnt, in Italien die Arznei- mittel (…) und (…) verschrieben erhalten habe. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus medizinischen Gründen zu einem Verstoss gegen interna- tionale Verpflichtungen der Schweiz führen könnte. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Auch die ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravie- rend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste- hen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehen- den Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1 und E. 7.2.4). Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Italien aus- drücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar

D-715/2023 Seite 13 ist. Da die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt ha- ben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-715/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer