Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-7156/2023 law/blp
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Candan Enver, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2023 / N (…).
D-7156/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Das SEM hörte ihn daraufhin am 14. November 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs Folgendes geltend: Er sei muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ (Provinz D._______), geboren und habe bis zu seinem Streit zwischen seinem Grossvater und Vater im Jahr 2019 dort mit seiner Familie gelebt. Danach sei seine Familie nach E._______ (D._______) umgezogen. Nebst seinen Eltern und vier Geschwistern würden fünf Onkel väterlicherseits (vs) und sieben Tanten vs in D._______ leben. Sein Vater habe beruflich als LKW-Fahrer gearbeitet. Zwei Cousins von ihm – F._______ sowie G._______ – würden in der Schweiz leben. Er (der Be- schwerdeführer) habe jedoch nur mit F._______ Kontakt. Diese Cousins seien wegen politischer Gründe aus der Türkei ausgereist. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen. Er habe die Schule bis in die
11. Klasse besucht. Nebst dem Schulbesuch habe er an den Wochenen- den entweder in einer Bäckerei oder beim Burger King gearbeitet. Eine Polizeistation sei in der Nähe seiner Schule gewesen. Sein Cousin F._______ sei vor Jahren wegen politischer Probleme ausgereist. Als er (der Beschwerdeführer) in der elften Klasse gewesen sei, hätten seine Probleme begonnen. Zwei Mitglieder der Polizei hätten ihn immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Cousins F._______ befragt, zuletzt vor sei- ner Ausreise fast jeden Tag. Jene hätten ihm (dem Beschwerdeführer) den Weg abgeschnitten und ihn ausgefragt. Zudem hätten sie ihm angeboten, als Spion für sie tätig zu sein und Informationen über die HDP (Halkların Demokratik Partisi, deutsch: Demokratische Partei der Völker; Anmerkung BVGer) zu sammeln. Diese Polizisten hätten ihn immer wieder befragt und Drohungen gegen ihn ausgesprochen. Er sei deswegen auch in der Schule immer schlechter geworden und habe schlechte Noten gehabt. Aus Angst vor den Polizisten und deren Drohungen habe er mit der Schule aufgehört. Er habe seiner Familie nichts davon erzählt, auch weil die Polizisten ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht hätten. Aus Angst habe er sich auch nicht an einen Anwalt gewandt. Er habe niemanden um Schutz ersuchen können. In der Türkei herrsche keine Gerechtigkeit. Er habe sich nicht mehr in Sicherheit gefühlt und habe als einzigen Weg die Ausreise
D-7156/2023 Seite 3 gesehen. Er möchte eine Zukunft haben, die Schule nachholen und einen Beruf erlernen. Er habe die Schule in der 11. Klasse abgebrochen und sei am 18. September 2023 nach Istanbul gegangen. Dort habe er sich zur Ausreise entschieden. Für seine Eltern sei dies schwierig gewesen, doch hätten sie seinen Entschluss akzeptiert und ihm das Geld für die Ausreise geschickt. In Istanbul habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Er selber sei nicht politisch aktiv gewesen. Per Flugzeug sei er auf legalem Weg am (…) aus der Türkei nach H._______ geflogen und dann zu Fuss und mittels eines Autos nach I._______ gereist, und danach am
19. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Er habe telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Er habe ein gutes Verhältnis mit ihnen und sie seien trau- rig, dass er nun hier sei. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, sei jedoch wegen der Ereignisse in seinem Heimatland gestresst und stehe unter psychischem Druck. Er wisse nicht, ob er wieder in die Türkei zurück- kehren müsse, und habe deswegen Schlafprobleme. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens seine türkische Identitätskarte im Original ein (vgl. SEM Beweis- mittelverzeichnis). B. Das SEM stellte der damaligen Rechtsvertretung am 23. November 2023 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese nahm mit Eingabe vom
24. November 2023 Stellung. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 27. November 2023 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug derselben an. Es verfügte die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. D. Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 27. No- vember 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei im vorliegenden Asylverfahren beendet. E. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2023 (Datum Poststempel, 23. Dezember 2023) liess der Beschwerdefüh- rer gegen die Verfügung des SEM vom 27. November 2023 beim Bundes-
D-7156/2023 Seite 4 verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Ent- scheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wegen Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, das Ende des Asylver- fahrens in der Schweiz abzuwarten, er sei von der Bezahlung von Verfah- renskosten zu befreien und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 21. De- zember 2023, die angefochtene Verfügung und je ein Schreiben in türki- scher Sprache inklusive deutscher Übersetzung von Rechtsanwalt J._______ vom 18. Dezember 2023 beziehungsweise von K._______ vom
18. Dezember 2023 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Dezem- ber 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 29. Januar 2024 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht einge- treten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Weiter wurde auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. H. Am 26. Januar 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.
D-7156/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 1 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einver- langte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – mit Ausnahme des auf Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde lautenden prozessualen Antrags (vgl. dazu die Zwi- schenverfügung vom 17. Januar 2024 Dispositiv-Ziffer 1; Sachverhalt Bst. G) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-7156/2023 Seite 6 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei immer wieder von zwei Polizisten auf dem Schulweg angehalten und zu seinem Cousin väterli- cherseits, F._______, befragt worden. Ausserdem sei ihm Spionagetätig- keit angeboten worden. Jene Polizisten hätten ihn mit dem Tod bedroht, wenn er jemandem von diesen Ereignissen berichtet hätte. In der Türkei gebe es keine Gerechtigkeit, er habe niemanden, um Schutz ersuchen zu können. Er habe deswegen auch die Schule abgebrochen. Er habe inso- fern geltend gemacht, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdi- schen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benach- teiligt. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be- finde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechts- lage in der Türkei, von der auch Angehörige der kurdischen Ethnie, insbe- sondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die vorliegend gel- tend gemachten Anhaltungen auf dem Schulweg durch Mitglieder der örtli- chen Polizeistelle würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus- gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten. So sei er bis zu seiner Ausreise weder be- hördlich vorgeladen oder per Haftbefehl gesucht worden. Zudem sei er nie in ein Strafverfahren involviert worden, habe keine gezielten persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe seine Weigerung, für jene als Spion tätig zu sein, keine ernsthaften Nachteile nach sich gezogen. Die von ihm vorge- brachten Anhaltungen und Befragungen durch Mitglieder der lokalen Poli- zei in D._______ würden somit die Anforderungen an die Intensität eines erlittenen Nachteiles nicht erfüllen und seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne daher auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung ver- zichtet werden.
D-7156/2023 Seite 7 Er mache weiter geltend, zwei Cousins seien politisch aktiv gewesen und deshalb aus der Türkei geflüchtet. Er sei persönlich ab dem Besuch der elften Klasse beinahe täglich auf dem Nachhauseweg von der Schule von zwei Polizisten in D._______ zum Aufenthaltsort seines Cousins väterli- cherseits, F._______, befragt worden. Der Beschwerdeführer befürchte da- her, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Die von ihm geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund der Rechtsprechungspraxis zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei einzelfallspezifisch zu würdigen. Auch wenn es für ihn persönlich bedauer- lich sei, dass er ab dem Beginn der elften Klasse immer wieder auf dem Nachhauseweg von der Schule von zwei Polizisten angehalten und zu sei- nem Cousin väterlicherseits, F._______, befragt sowie aufgefordert wor- den sei, die HDP auszuspionieren, so habe er keinen ernsthaften, damit hinreichend intensiven Nachteil aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG er- lebt. Sein Cousin, G._______, sei am 26. September 2022 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch eingereicht, welches noch pendent sei. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, we- gen diesem vor seiner Ausreise Probleme gehabt zu haben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er wegen seines Cousins, G._______, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile durch die türkischen Behörden zu befürchten habe. Sein Cousin väterlicherseits, F._______, sei am 6. Oktober 2021 in die Schweiz eingereist. Er sei am (…) als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Nach der Konsultation des Dossiers seines Cousins F._______ sei festzuhalten, dass dieser über eine grundverschiedene Tätigkeit im Heimatland, somit über eine andere Sichtbarkeit und dahingehend über ein ganz anderes Profil als der Beschwerdeführer verfügt habe. Auch habe dieser ausgesagt, dass der Vater sowie die Brüder dieses Cousins, ebenso wie sein eigener Vater, in D._______ leben würden, ohne diesbezügliche Probleme mit den türkischen Behörden zu haben, was nicht auf ein aktuelles und anhalten- des Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Familie auf- grund dieses Cousins hinweise. Zudem sei er selber nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. In Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine konkreten Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.
D-7156/2023 Seite 8 Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sein Heimatland auch ver- lassen, um eine bessere schulische Ausbildung zu erhalten. Die Vorinstanz verkenne die teils bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkei- ten in der Türkei keineswegs. Diese Schwierigkeiten würden jedoch grosse Teile der Bevölkerung gleichermassen betreffen. Es handle sich hierbei nicht um gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile gegen seine Per- son. Sein diesbezügliches Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine Rechtsvertretung habe am 24. November 2023 Stellung zum Ent- wurf der Verfügung der Vorinstanz genommen und Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. Er hätte die Türkei nicht verlassen, wenn er eine andere Wahl gehabt hätte. Ihm und seiner Familie sei mit dem Tod gedroht worden, dies sei ein ernsthafter Nachteil. Was könne denn ernsthafter sein als die Gefährdung des Lebens. In der Stellungnahme habe sie das an der Anhörung Vorgebrachte lediglich wie- derholt. Es sei nicht aufgezeigt worden, inwieweit die vorgebrachten Schi- kanen sowie die angeblich geäusserte Todesdrohung eine flüchtlingsrecht- liche Intensität erreicht hätten. Ausserdem habe die Rechtsvertretung nicht näher ausgeführt, welche konkreten Hinweise der Beschwerdeführer ge- habt habe, dass sich die vorgebrachte Todesdrohung im Zeitpunkt der Aus- reise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht hätte. Wie ausgeführt handle es sich bei der Aufforderung zur Spitzel- tätigkeit alleine nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- massnahme. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden erreiche im ge- schilderten Falle die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutba- rer Weise erschwert worden wäre. Entsprechend habe er ausgesagt, er habe niemanden um Schutz vor diesen Schikanen ersucht, da er Angst gehabt habe. Ausserdem habe er in pauschaler Art und Weise geäussert, dass in der Türkei keine Gerechtigkeit mehr existiere. Obwohl aufgrund seiner Ausreise letztlich ungeklärt bleibe, wie sich die türkischen Polizisten in E._______ (D._______) ihm gegenüber weiter verhalten hätten, lägen aufgrund der Aktenlage und seinen Aussagen keine Hinweise vor, die auf ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse an ihm persönlich hindeuten würden. Der Beschwerdeführer weise mit Blick auf die bundes- verwaltungsrechtliche Rechtsprechung kein besonderes Profil auf, um als Spitzel für die türkischen Behörden zu arbeiten. So sei er Schüler gewesen und habe an den Wochenenden in einer Bäckerei oder dem Burger King gearbeitet. Er sei nie politisch aktiv gewesen, und aus seiner Familie seien
D-7156/2023 Seite 9 die vor Jahren ausgereisten Cousins, F._______ und G._______, als Ein- zige aktiv gewesen. Gemäss Aktenlage und seinen Aussagen habe er so- mit nicht über ein ausgeprägtes Netzwerk aufgewiesen, welches für die türkischen Behörden von Interesse hätte sein können. Zusammenfassend könne erneut festgehalten werden, dass die erlebten Anhaltungen und Schikanen durch die türkischen Beamten die Schwelle der flüchtlingsrecht- lichen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erreichen vermochten. Seine Weigerung, als Spitzel für die lokale Polizei in D._______ tätig zu sein, habe keine weiteren Konsequenzen als die vorgebrachten Anhaltun- gen nach sich gezogen. Zudem sei angesichts der Aktenlage und seiner Aussagen nicht davon auszugehen, dass ein objektiv begründeter Anlass zur Annahme bestehe, wonach er weitere Konsequenzen in Zusammen- hang mit seiner Verweigerung der Zusammenarbeit zu befürchten habe. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz rechtfertigen könnte. 4.2 In der Beschwerde wird der aktenkundige Sachverhalt wiederholt und geltend gemacht, für die türkischen Behörden beziehungsweise das Militär und die Polizei sei jede kurdisch stämmige Person ein potentieller PKK- Anhänger, kurdischer Separatist oder Landesverräter. Die jungen Kurden würden von der türkischen Geheimpolizei (MIT) als besonders gefährlich eingestuft und als zukünftige PKK-Guerilla betrachtet. Sie würden mit allen Mitteln die Jungen zu einer Zusammenarbeit mit der Geheimpolizei zu überzeugen versuchen. Wenn das nicht gelinge, würden sie es dann mit Erpressungen, Folter und Todesdrohungen versuchen. Denn sie würden wissen, dass sehr viele junge Kurden, die keine Mittel hätten, das Land zu verlassen, freiwillig in die PKK gehen würden. Nur so könnten sie vor Gräu- eltaten, Druck und Drohungen der Geheimpolizei der Türkei entkommen. Der Beschwerdeführer, seine Eltern und Familienangehörige seien in der Region als HDP-Anhänger bekannt. Er und seine Eltern seien bei der HDP als freiwillige Wahlhelfer aktiv tätig gewesen und hätten in der Region sämt- liche Tätigkeiten der Partei unterstützt. Die HDP zu unterstützen bedeute für die Behörden auch die PKK zu unterstützen. Tausende Parteimitglieder und Funktionäre würden in der Türkei wegen Verdachts, die PKK zu unter- stützen, festgenommen und inhaftiert. In der Region wisse es jeder, was «PKK-Leute unterstützen» bedeute, nämlich dass man inhaftiert, gefoltert und getötet werde oder verschwinde. Die Familie werde stets von den Be- hörden politisch und physisch unterdrückt. Aufgrund der staatlichen Verfol- gung würden meistens Parteifunktionäre und Parteipolitiker offiziell als Mit- glied der Partei eingeschrieben. Die Mehrheit der Anhänger und Mithelfer der Partei sei zum Schutz nicht als Mitglied eingeschrieben. Aber viele
D-7156/2023 Seite 10 Menschen, wie der Beschwerdeführer und seine Familie, würden sich als Mitglied der Partei sehen und fühlen. Auch er sei nicht offiziell als Partei- mitglied registriert. Weil er die Partei HDP unterstützt habe und mit ihrer Politik einverstanden gewesen sei, habe er sich als Mitglied der Partei be- kannt. Er habe Angst gehabt, in der Türkei zu bleiben. Er habe gewusst, wenn er dort bliebe, werde er willkürlich festgenommen, gefoltert oder ge- tötet. Seit er in der Schweiz sei, werde er in der Türkei gesucht. In der Türkei könnten die Ermittlungen und Untersuchungen mehrere Jahre dau- ern, bis die Anklageschrift vollständig verfasst worden sei und die Perso- nen vor Gericht gestellt würden. Daher sei die Untersuchungshaft faktisch der Strafe gleichgestellt. Wenn er in der Türkei verhaftet werde, werde ihm alles durch die Folter zugeschoben. Viele Menschen könnten gegen Folter nicht widerstehen und wollten so schnell wie möglich von der Folter weg- kommen, dafür würden sie alles akzeptieren und unterschreiben, was die Polizei ihnen vorwerfe. Es sei in der Türkei, vor allem in den Städten der Osttürkei wie in Diyarbakir, Sirnak, Mardin, Hakkari usw. sehr bekannt und ausgebreitet, dass die Polizei und Gendarmerie Menschen ohne wichtigen Grund nur wegen eines Verdachts, entweder PKK-Anhänger oder Unter- stützer der PKK-Organisation zu sein, inhaftieren und foltern würden. Ca. 12'000 aktive Parteianhänger der «legalen» Partei HDP seien in der Türkei seit mehreren Jahren im Gefängnis ohne Anklageschrift. Die Türkei sei kein Rechtsstaat. Ein faires Verfahren in der Türkei fehle schon lange. Es herr- sche überall Willkür. Die Gerichte seien nicht mehr neutral und die Richter könnten nicht mehr neutral entscheiden. Sonst würden sie schikaniert. Falls der Beschwerdeführer zurückgehe, werde er von den türkischen Be- hörden sofort verhaftet. Er habe dort keine faire Verfahrensgarantien. Er könne nicht in die Türkei zurückgehen. Falls er trotzdem dort einreise, wisse er, dass er sofort verhaftet und gefoltert sowie über sich, wo er ge- wesen sei und was er getan habe einvernommen werde. Danach werde er mehrere Jahre inhaftiert bis er vor Gericht gestellt werde. Er hätte seine Familie und seine Heimat nicht verlassen, wenn er eine andere Wahl ge- habt hätte. Der türkische Staat habe ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Was könnte noch ernsthafter sein als die Gefährdung seines Le- bens. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gelte unter anderem die Gefährdung des Lebens als «ernsthafter Nachteil», inwiefern die erlittene, glaubhafte To- desdrohung nicht als Gefährdung des Lebens zu qualifizieren sei, werde im angefochtenen Entscheid nicht geklärt. Der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden bzw. Geheimpolizei benachteiligt, schikaniert und mit dem Tod bedroht worden. Er sei zu einer Spionagearbeit mit der Ge- heimpolizei erpresst und gezwungen worden. Um sein Leib und Leben zu schützen, habe er seine Heimat verlassen müssen. Seine Furcht vor Ver-
D-7156/2023 Seite 11 folgung beziehungsweise Todesdrohungen und vor Folter sollten für die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung als begründet eingestuft werden. Er möchte in der Schweiz leben. Er lebe hier ohne Angst und fühle sich sicher und wohl. Die Schweiz solle ihm nicht zur Ausreise zwingen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung der- selben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde insbesondere zur Situation jun- ger kurdisch-stämmiger Personen in der Türkei sind allgemein gehalten und nicht geeignet, um hinsichtlich der Beurteilung der Vorbringen des Be- schwerdeführers zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. So wird (auch) in der Beschwerde nichts Kon- kretes erwähnt, was darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen seiner politischen Überzeugung oder wegen seines familiären Umfeldes tatsächlich das Interesse der Behörden geweckt ha- ben könnte und diese deshalb gegen ihn Massnahmen ergriffen haben und ergreifen könnten, die flüchtlingsrechtlich von Bedeutung sein könnten. Da- ran ändern auch die eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsan- walts J._______ vom 18. Dezember 2023 und des stellvertretenden Par- teipräsidenten der HDP des Distrikts L._______, K._______, vom 18. De- zember 2018 nichts, da sich aus diesen ebenfalls keine konkreten neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
D-7156/2023 Seite 12 6.3 Ergänzend anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer unbehelligt und legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen konnte. Nach seiner Ausreise ist den Akten zufolge nicht vorgefallen – und in der Beschwerde wird auch nicht anderes vorgebracht –, was auf ein inzwischen eingetrete- nes ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden an seiner Per- son hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichen- der Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftig drohenden asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fehlt es im Übrigen – wie das SEM im Ergebnis zutref- fend festgestellt hat – insgesamt an der notwendigen Intensität und Ge- zieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es liegen auch keine kon- kreten Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, dass ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würde. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zu- treffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumut- bar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Im Übrigen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
D-7156/2023 Seite 13 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Januar 2024 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)
D-7156/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer