Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7155/2014 law/rep Urteil vom 15. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2014 auf dem Landweg verliess und, in einem Lastwagen versteckt, am 16. Oktober 2014 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 mitteilte, er sei per Zufall dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde, dass am 29. Oktober 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 17. November 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe früher in seinem Heimatdorf B._______ zusammen mit seinem Vater Viehzucht betrieben, dass er im Alter von 20 Jahren (also im Verlaufe des Jahres 2011) in den Militärdienst eingezogen worden sei, den er mit 21 Jahren beendet habe, dass etwa einen Monat vor Antritt seines Militärdienstes ungefähr sechs bis sieben Mal Angehörige der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) nachts bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien und dabei verköstigt worden seien, dass dieses Vorkommnis den im Dorf tätigen Dorfschützern bekannt geworden sei, worauf diese ihre Information an das türkische Militär weitergegeben hätten, dass in der Folge türkische Militärpersonen bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihn aufgefordert hätten, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen, dass daraufhin abermals Leute der PKK bei ihnen erschienen seien und sie unter massiven Drohungen davor gewarnt hätten, das Amt als Dorfschützer anzunehmen, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) gleichzeitig aufgefordert hätten, in ihre Reihen zu treten, dass er nach Beendigung seines Militärdienstes wieder nach Hause zurückgekehrt sei, dass einen Tag später Mitglieder der PKK vorbeigekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, dass sein Vater bei seinem Interventionsversuch mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Flucht geglückt sei, worauf er sich versteckt habe, dass er zunächst ungefähr ein Jahr lang versteckt bei einer Tante mütterlicherseits in D._______ und anschliessend etwa ein Jahr lang heimlich bei einem Onkel mütterlicherseits in E._______ gelebt habe, dass sein Vater ihn schliesslich im Oktober 2014 nach Istanbul begleitet habe, nachdem er einen Schlepper organisiert habe, der ihn in einem TIR versteckt in die Schweiz gebracht habe, da sich die Situation für ihn nicht gebessert habe, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 27. November 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei der Entscheid des BFM vom 27. November 2014 vollumfänglich aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und von der Wegweisung abzusehen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung mit Dr. Nicolas Roulet als Advokat zu bewilligen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 27. Dezember 2014 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass a priori nicht plausibel erscheint, weshalb türkische Militärpersonen den Beschwerdeführer als Dorfschützer anwerben sollten, nachdem sie erfahren haben, dass seine Familie die PKK unterstützt haben soll, setzt doch die Stellung eines Dorfschützers absolute Regierungsloyalität voraus, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine Anwerbung als Dorfschützer habe letztlich bezweckt, durch ihn auch die Anwerbung weiterer Angehöriger seiner "Grossfamilie" zu erwirken und damit die "Obermacht im Dorf" zu gewinnen (vgl. act. A17/14 S. 8 F und A 67 i.V.m. S. 11 F und A 109 f.), nicht geeignet ist, die Anwerbung eines mutmasslichen Sympathisanten der PKK als Dorfschützer nachvollziehbar erscheinen zu lassen, dass weiter auffällt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem angeblichen Anwerbungsversuch durch die PKK nach seiner Heimkehr aus dem Militärdienst in erhebliche Widersprüche verstrickte, dass er dabei bei seiner ersten Befragung erklärte, sein Vater habe ihn "noch am gleichen Tag" aus dem Haus weggebracht, nachdem ihn Angehörige der PKK als Guerilla hätten anwerben wollen (vgl. act. A11/12 S. 7 Ziff. 7.01), wogegen er anlässlich der Anhörung vom 17. November 2014 aussagte, es sei ihm damals gelungen, vor der PKK zu flüchten, indem er - wiewohl an den Armen festgehalten - aus seiner Jacke habe schlüpfen und fliehen können, worauf er sich bis zum nächsten Morgen versteckt habe und anschliessend von einem Verwandten mit dem Auto nach D._______ gebracht worden sei (vgl. act. A17/14 S. 9 F und A 76 bis 80), dass die gleichsam alternativ vorgebrachten Erklärungsversuche, die unterschiedlichen Aussagen könnten auf Verständigungsprobleme oder unpräzise Formulierungen zurückgeführt werden, beziehungsweise, die leichte Divergenz in einzelnen Aussagen vermöge die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 21), nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, bezüglich dieses zentralen Erlebnisses übereinstimmende Angaben zu machen, dass bereits aus diesem Grunde erhebliche Zweifel an einem Anwerbungsversuch des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK bestehen, dass diese Zweifel dadurch verstärkt werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise in der Lage war, den Zeitraum seines angeblich zwei Jahre währenden Versteckens bei Verwandten in D._______ und E._______ anschaulich und konzis zu schildern, erklärte er doch lediglich lapidar, er sei "den ganzen Tag drinnen gewesen", "habe nicht viel gemacht" und sich wie im Gefängnis gefühlt (vgl. act. A17/14 S. 3 F. und A 27 f. und S. 4 F und A 34), dass schliesslich wenig glaubhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer trotz jeweils einjährigem Aufenthalt in D._______ beziehungsweise E._______ seine jeweiligen Wohnadressen nicht kennen will (vgl. act. A17/14 S. 4 F und A 33), dass der Erklärungsversuch, die Kenntnis dieser Adressen sei für ihn nicht notwendig gewesen, da es sich nicht um seine übliche Wohnadresse gehandelt und er das Haus nie verlassen habe (vgl. Beschwerde S. 10 f. Ziff. 27), reichlich fadenscheinig anmutet, dass schliesslich unerfindlich bleibt, weshalb sowohl die PKK als auch das türkische Militär über Jahre versucht haben sollten, den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zu gewinnen, dass die diesbezügliche Behauptung, das anhaltende Interesse der Parteien an seiner Person gründe auf der Wichtigkeit seiner Familie im Dorf (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 32), nicht zu überzeugen vermag, zumal diesfalls seitens des türkischen Militärs respektive der PKK wohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich an andere Angehörige der "grossen Verwandtschaft" (vgl. act. A17/14 S. 8 A 67) zu wenden, dass angesichts des Gesagten die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in der dargebotenen Form unglaubhaft erscheinen, dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Türkei aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr liefe, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wäre, dass insbesondere aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in Bezug auf die Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem in der Türkei über Familienangehörige verfügt (vgl. act. A11/12 S. 5 Tiff. 3.01), welche ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat hilfreich zur Seite stehen können, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: