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D-7150/2016

D-7150/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna), ihre Heimat am 25. Juli 2015 und gelangte am 28. Juli 2015 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte sie am 11. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder D._______ (N [...]) wegen Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) 2013 in die Schweiz geflohen sei und hier Asyl erhalten habe. Deswegen seien am 18. und 21. April 2015 jeweils zwei Agenten des CID (Criminal Investigation Department) in ihrem Kosmetikgeschäft erschienen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders erkundigt. Weil sie gegenüber den CID-Agenten nichts zu dessen Aufenthaltsort habe sagen können, sei sie am 21. April 2015 von den CID-Agenten drangsaliert und sexuell belästigt worden. In der Folge sei sie zu ihrer Tante nach E._______ gezogen und nach zwei Suizidversuchen am 25. Juli 2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ihren Geburtsschein (in Kopie) und diverse Berufsdiplome zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 - eröffnet am 20. Oktober 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilage zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Nr. 5 bis 15) und Länderberichte (Nr. 16 bis 18) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Beweismittel Nr. 10, 14 und 15 angeblich im Original zusammen mit dem jeweiligen Zustellungsumschlag zu den Akten. Am 5. Dezember 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2016 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 26. Dezember 2016 fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Schilderungen der angeblich erlebten Behelligungen und Übergriffe durch die zwei CID-Beamten seien vage, unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. So sei die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht in der Lage gewesen, die beiden CID-Agenten zu beschreiben, obwohl sie anlässlich ihrer Befragung ausgeführt habe, dass sie zweimal von den gleichen CID-Agenten aufgesucht worden sei. Überdies sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Agenten die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders aufgesucht hätten und dass die Ehefrau ihres Bruders von Behelligungen durch das CID nur deshalb verschont geblieben sein solle, weil sie damals zwei kleine Kinder gehabt habe. Auch eine erlebnisgeprägte Nacherzählung, die im Zusammenhang mit den dargestellten Suizidversuchen zu erwarten gewesen wäre, sei ausgeblieben. Obwohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werten seien, gelte es zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise verfolgt worden zu sein. Sie sei bis im Juli 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in der Heimat gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie nun in den Fokus der Behörden geraten sollte.

E. 5 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Behelligungen und Übergriffe durch die CID-Agenten detailliert und eindrücklich geschildert. In ihrer Kultur würden Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe geworden seien, geächtet und nicht geschützt. Sie sei anlässlich ihrer Anhörung immer wieder in Tränen ausgebrochen und teilweise kaum noch in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Obwohl sie an den Folgen dieser Übergriffe sehr gelitten habe, sei eine Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht möglich gewesen, weil sie dadurch zusätzlich kompromittiert worden wäre. Ihr zukünftiger Ehemann habe sich, nachdem er von den Übergriffen auf sie erfahren habe, zurückgezogen, weil eine missbrauchte Frau in ihrem kulturell-religiösen Umfeld nicht mehr heiratswürdig sei. Sie habe, entgegen der Vorinstanz, ausgesagt, dass auch ihre Schwägerin Behelligungen durch das CID ausgesetzt gewesen sei. Es sei aber durchaus möglich, dass deren Familie ihr nicht alles erzählt habe. Die Frage, wie die CID-Agenten ausgesehen hätten, sei ihr anders übersetzt worden, nämlich wie die CID-Agenten gekleidet gewesen seien, was sie auch entsprechend beantwortet habe. Zum Vorwurf des SEM, sie habe ihre Suizidversuche lediglich stereotyp zu schildern vermocht, gelte es festzuhalten, dass die Übersetzerin ihre Schilderungen zusammengefasst habe und diesbezügliche Nachfragen durch das SEM unterblieben seien. Auch seien aus den Akten keine Widersprüche erkennbar, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Ihr Bruder habe aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE seinerzeit in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Infolgedessen sei zunächst seine Ehefrau, später sie selbst und ihre Familie in einer «Watch-List» aufgeführt worden. Der Vermerk auf einer solchen Liste bringe eine asylrelevante Verfolgung mit sich. Aufgrund der sexuellen Übergriffe durch die CID-Agenten (Entblössung des Oberkörpers und Quetschung der Brüste) liege bei ihr ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG vor. Die eingereichten Beweismittel untermauerten zudem ihre Vorbringen.

E. 6.1 Vorliegend erscheint es in der Tat unplausibel, dass die Beschwerdeführerin erst im April 2015 von CID-Agenten bedroht und misshandelt worden sein soll, nachdem ihr Bruder bereits 2013 untergetaucht und später in die Schweiz geflohen war und ihr somit zwei Jahre lang nichts passiert ist. Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Ehefrau des Bruders nach dessen Ausreise aus Sri Lanka offenbar keinen schweren Behelligungen durch das CID ausgesetzt gewesen war und auch die übrigen Familienmitglieder wegen ihres Bruders nicht ins Visier des CID geraten sind. Dass eine Person mit dem niedrigen Profil der Beschwerdeführerin zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders, der für die LTTE lediglich niederschwellige Arbeiten wie das Verteilen von Essen verrichtet hat (vgl. SEM-Akte, A14, F117), noch ins Fadenkreuz des CID geraten sollte, leuchtet nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin offenbar unauffällig am angestammten Wohnort in ihrem Dorf weitergelebt hat. Es ist nicht ersichtlich, was die CID-Agenten mit ihrem Vorgehen zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders bei der Beschwerdeführerin noch hätten bewirken wollen. Zumindest ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ist nicht ersichtlich. Zum geltend gemachten Ereignis vom 21. April 2015 (sexuelle Übergriffe durch die CID-Agenten) ist festzustellen, dass angesichts der am 18. April 2015 angeblich geäusserten Drohung der CID-Agenten erstaunt, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, sondern sich mit offener Türe nach Arbeitsschluss alleine in ihrem Kosmetikgeschäft aufgehalten hatte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Gefahr einer erneuten Behelligung durch die CID-Agenten auch ausserhalb der Familie für Gesprächsstoff gesorgt hätte; trotz des kulturell-religiösen Hintergrunds ist kaum vorstellbar, dass ein solches Ereignis einfach in der Familie totgeschwiegen worden wäre, zumal beim ersten Besuch der CID-Mitarbeiter noch keine sexuelle Belästigung stattgefunden hatte, also kein Anlass diesen zu verschweigen bestand. Dass die Beschwerdeführerin dann auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht im Stande war, auch nur ansatzweise die CID-Agenten zu beschreiben, und es dabei beliess, sie hätten ausgesehen wie die «Allgemeinheit», komplettiert das Bild einer gänzlich erfundenen Geschichte, auch wenn sie die vorgehaltenen Ungereimtheiten auf Beschwerdeebene teilweise erklären konnte. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass sie unter anderen Umständen sexuell misshandelt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin mit der psychischen Belastungssituation und mit Verständigungsschwierigkeiten während der Befragungen die substanzarmen Aussagen zu klären versucht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während der Befragungen unter psychischem Druck gestanden hat, dürfen im Grundsatz erlebnisbasierte Schilderungen von ihr erwartet werden, hatte sie doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen anlässlich der Befragungen zu folgen und diese entsprechend zu beantworten, und dass es noch keinen Mangel in der Befragung darstellt, wenn, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gewisse Fragen nicht stellt bzw. nicht nachfragt, was sie ihrer Meinung nach hätte tun sollen. Sie bestätigt ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A14, S. 24). Zudem war anlässlich der Anhörung für die Überwachung eines korrekt durchgeführten Verfahrens eine Hilfswerksvertretung anwesend, die das Vorliegen von Problemen in ihrem Bericht vermerkt hätte. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die tamilische Kultur und die Frauenerziehung im Heimatland kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP und der Anhörung (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist den eingereichten Affidavits und den Bestätigungsschreiben ein lediglich geringer Beweiswert zu attestieren, zumal sie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und im Lichte der vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Auf dem eigereichten Foto ist der Kosmetiksalon der Beschwerdeführerin zu erkennen, dessen Existenz von der Vorinstanz allerdings nicht bestritten wird. Zum Beweis der Vorbringen sind sie daher untauglich. Das Gericht teilt nach dem Gesagten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der vorgetragenen Weise unglaubhaft sind. Einer allfälligen sexuellen Belästigung unter anderen Umständen ist keine Asylrelevanz zu entnehmen, zumal weder deren Intensität (Berührungen des Oberkörpers) noch Motivation den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genügen.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbindungen ihres Bruders zu den LTTE zu einer Hauptrisikogruppe gehöre, auf einer «Watch-List» des CID figuriere und somit dem Risiko unterliege erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden - aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ist asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.3 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinzen abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin lebte, seit sie die 5. Klasse besucht hatte, in B._______, Jaffna (vgl. SEM-Akten A14, F8), wohin der Vollzug im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend bestehen begünstigende Faktoren. Gemäss ihren eigenen Angaben leben ihre Eltern nach wie vor in B._______ (vgl. SEM-Akten A14, F17), auch vier ihrer Schwestern und ihre Tanten und Onkel leben nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A14, F15, F26, F27, F128). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine 10-jährige Grundschulbildung, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, über eine Ausbildung als Schneiderin (mit Zertifikat), über eine Computer-Ausbildung (mit Zertifikat), über eine Ausbildung als Kosmetikerin (mit Zertifikat) und hat bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka neben ihrem Wohnhaus in B._______ erfolgreich einen eigenen Kosmetiksalon betrieben (vgl. SEM-Akten A14, F36-F91). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Zudem spricht nichts dagegen, ihre Tätigkeit als Kosmetikerin im eigenen Kosmetiksalon, den sie bis zu ihrer Ausreise als Geschäftsfrau erfolgreich geführt hat, wieder aufzunehmen. Weiter besitzt ihre Familie ein eigenes Haus mit zwei Ladenlokalen, wovon eines gewinnbringend vermietet wird (vgl. SEM-Akten A14, F79/84). Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch durch ihre Familie finanziell abgesichert ist und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Der Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist hinfällig geworden, zumal sie während des Beschwerdeverfahrens weit über 30 Tage Gelegenheit hatte, alle relevanten Beweismittel einzureichen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7150/2016 Urteil vom 21. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna), ihre Heimat am 25. Juli 2015 und gelangte am 28. Juli 2015 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte sie am 11. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Bruder D._______ (N [...]) wegen Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) 2013 in die Schweiz geflohen sei und hier Asyl erhalten habe. Deswegen seien am 18. und 21. April 2015 jeweils zwei Agenten des CID (Criminal Investigation Department) in ihrem Kosmetikgeschäft erschienen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders erkundigt. Weil sie gegenüber den CID-Agenten nichts zu dessen Aufenthaltsort habe sagen können, sei sie am 21. April 2015 von den CID-Agenten drangsaliert und sexuell belästigt worden. In der Folge sei sie zu ihrer Tante nach E._______ gezogen und nach zwei Suizidversuchen am 25. Juli 2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ihren Geburtsschein (in Kopie) und diverse Berufsdiplome zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 - eröffnet am 20. Oktober 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilage zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Nr. 5 bis 15) und Länderberichte (Nr. 16 bis 18) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Beweismittel Nr. 10, 14 und 15 angeblich im Original zusammen mit dem jeweiligen Zustellungsumschlag zu den Akten. Am 5. Dezember 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2016 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 26. Dezember 2016 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Schilderungen der angeblich erlebten Behelligungen und Übergriffe durch die zwei CID-Beamten seien vage, unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. So sei die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht in der Lage gewesen, die beiden CID-Agenten zu beschreiben, obwohl sie anlässlich ihrer Befragung ausgeführt habe, dass sie zweimal von den gleichen CID-Agenten aufgesucht worden sei. Überdies sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Agenten die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders aufgesucht hätten und dass die Ehefrau ihres Bruders von Behelligungen durch das CID nur deshalb verschont geblieben sein solle, weil sie damals zwei kleine Kinder gehabt habe. Auch eine erlebnisgeprägte Nacherzählung, die im Zusammenhang mit den dargestellten Suizidversuchen zu erwarten gewesen wäre, sei ausgeblieben. Obwohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werten seien, gelte es zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise verfolgt worden zu sein. Sie sei bis im Juli 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in der Heimat gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie nun in den Fokus der Behörden geraten sollte.

5. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Behelligungen und Übergriffe durch die CID-Agenten detailliert und eindrücklich geschildert. In ihrer Kultur würden Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe geworden seien, geächtet und nicht geschützt. Sie sei anlässlich ihrer Anhörung immer wieder in Tränen ausgebrochen und teilweise kaum noch in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Obwohl sie an den Folgen dieser Übergriffe sehr gelitten habe, sei eine Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht möglich gewesen, weil sie dadurch zusätzlich kompromittiert worden wäre. Ihr zukünftiger Ehemann habe sich, nachdem er von den Übergriffen auf sie erfahren habe, zurückgezogen, weil eine missbrauchte Frau in ihrem kulturell-religiösen Umfeld nicht mehr heiratswürdig sei. Sie habe, entgegen der Vorinstanz, ausgesagt, dass auch ihre Schwägerin Behelligungen durch das CID ausgesetzt gewesen sei. Es sei aber durchaus möglich, dass deren Familie ihr nicht alles erzählt habe. Die Frage, wie die CID-Agenten ausgesehen hätten, sei ihr anders übersetzt worden, nämlich wie die CID-Agenten gekleidet gewesen seien, was sie auch entsprechend beantwortet habe. Zum Vorwurf des SEM, sie habe ihre Suizidversuche lediglich stereotyp zu schildern vermocht, gelte es festzuhalten, dass die Übersetzerin ihre Schilderungen zusammengefasst habe und diesbezügliche Nachfragen durch das SEM unterblieben seien. Auch seien aus den Akten keine Widersprüche erkennbar, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Ihr Bruder habe aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE seinerzeit in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Infolgedessen sei zunächst seine Ehefrau, später sie selbst und ihre Familie in einer «Watch-List» aufgeführt worden. Der Vermerk auf einer solchen Liste bringe eine asylrelevante Verfolgung mit sich. Aufgrund der sexuellen Übergriffe durch die CID-Agenten (Entblössung des Oberkörpers und Quetschung der Brüste) liege bei ihr ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG vor. Die eingereichten Beweismittel untermauerten zudem ihre Vorbringen. 6. 6.1 Vorliegend erscheint es in der Tat unplausibel, dass die Beschwerdeführerin erst im April 2015 von CID-Agenten bedroht und misshandelt worden sein soll, nachdem ihr Bruder bereits 2013 untergetaucht und später in die Schweiz geflohen war und ihr somit zwei Jahre lang nichts passiert ist. Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Ehefrau des Bruders nach dessen Ausreise aus Sri Lanka offenbar keinen schweren Behelligungen durch das CID ausgesetzt gewesen war und auch die übrigen Familienmitglieder wegen ihres Bruders nicht ins Visier des CID geraten sind. Dass eine Person mit dem niedrigen Profil der Beschwerdeführerin zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders, der für die LTTE lediglich niederschwellige Arbeiten wie das Verteilen von Essen verrichtet hat (vgl. SEM-Akte, A14, F117), noch ins Fadenkreuz des CID geraten sollte, leuchtet nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin offenbar unauffällig am angestammten Wohnort in ihrem Dorf weitergelebt hat. Es ist nicht ersichtlich, was die CID-Agenten mit ihrem Vorgehen zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders bei der Beschwerdeführerin noch hätten bewirken wollen. Zumindest ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ist nicht ersichtlich. Zum geltend gemachten Ereignis vom 21. April 2015 (sexuelle Übergriffe durch die CID-Agenten) ist festzustellen, dass angesichts der am 18. April 2015 angeblich geäusserten Drohung der CID-Agenten erstaunt, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, sondern sich mit offener Türe nach Arbeitsschluss alleine in ihrem Kosmetikgeschäft aufgehalten hatte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Gefahr einer erneuten Behelligung durch die CID-Agenten auch ausserhalb der Familie für Gesprächsstoff gesorgt hätte; trotz des kulturell-religiösen Hintergrunds ist kaum vorstellbar, dass ein solches Ereignis einfach in der Familie totgeschwiegen worden wäre, zumal beim ersten Besuch der CID-Mitarbeiter noch keine sexuelle Belästigung stattgefunden hatte, also kein Anlass diesen zu verschweigen bestand. Dass die Beschwerdeführerin dann auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht im Stande war, auch nur ansatzweise die CID-Agenten zu beschreiben, und es dabei beliess, sie hätten ausgesehen wie die «Allgemeinheit», komplettiert das Bild einer gänzlich erfundenen Geschichte, auch wenn sie die vorgehaltenen Ungereimtheiten auf Beschwerdeebene teilweise erklären konnte. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass sie unter anderen Umständen sexuell misshandelt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin mit der psychischen Belastungssituation und mit Verständigungsschwierigkeiten während der Befragungen die substanzarmen Aussagen zu klären versucht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während der Befragungen unter psychischem Druck gestanden hat, dürfen im Grundsatz erlebnisbasierte Schilderungen von ihr erwartet werden, hatte sie doch lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen anlässlich der Befragungen zu folgen und diese entsprechend zu beantworten, und dass es noch keinen Mangel in der Befragung darstellt, wenn, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gewisse Fragen nicht stellt bzw. nicht nachfragt, was sie ihrer Meinung nach hätte tun sollen. Sie bestätigt ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A14, S. 24). Zudem war anlässlich der Anhörung für die Überwachung eines korrekt durchgeführten Verfahrens eine Hilfswerksvertretung anwesend, die das Vorliegen von Problemen in ihrem Bericht vermerkt hätte. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die tamilische Kultur und die Frauenerziehung im Heimatland kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP und der Anhörung (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist den eingereichten Affidavits und den Bestätigungsschreiben ein lediglich geringer Beweiswert zu attestieren, zumal sie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und im Lichte der vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Auf dem eigereichten Foto ist der Kosmetiksalon der Beschwerdeführerin zu erkennen, dessen Existenz von der Vorinstanz allerdings nicht bestritten wird. Zum Beweis der Vorbringen sind sie daher untauglich. Das Gericht teilt nach dem Gesagten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der vorgetragenen Weise unglaubhaft sind. Einer allfälligen sexuellen Belästigung unter anderen Umständen ist keine Asylrelevanz zu entnehmen, zumal weder deren Intensität (Berührungen des Oberkörpers) noch Motivation den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genügen. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbindungen ihres Bruders zu den LTTE zu einer Hauptrisikogruppe gehöre, auf einer «Watch-List» des CID figuriere und somit dem Risiko unterliege erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden - aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ist asylrechtlich nicht relevant. 6.3 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinzen abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin lebte, seit sie die 5. Klasse besucht hatte, in B._______, Jaffna (vgl. SEM-Akten A14, F8), wohin der Vollzug im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend bestehen begünstigende Faktoren. Gemäss ihren eigenen Angaben leben ihre Eltern nach wie vor in B._______ (vgl. SEM-Akten A14, F17), auch vier ihrer Schwestern und ihre Tanten und Onkel leben nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A14, F15, F26, F27, F128). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine 10-jährige Grundschulbildung, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, über eine Ausbildung als Schneiderin (mit Zertifikat), über eine Computer-Ausbildung (mit Zertifikat), über eine Ausbildung als Kosmetikerin (mit Zertifikat) und hat bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka neben ihrem Wohnhaus in B._______ erfolgreich einen eigenen Kosmetiksalon betrieben (vgl. SEM-Akten A14, F36-F91). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Zudem spricht nichts dagegen, ihre Tätigkeit als Kosmetikerin im eigenen Kosmetiksalon, den sie bis zu ihrer Ausreise als Geschäftsfrau erfolgreich geführt hat, wieder aufzunehmen. Weiter besitzt ihre Familie ein eigenes Haus mit zwei Ladenlokalen, wovon eines gewinnbringend vermietet wird (vgl. SEM-Akten A14, F79/84). Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch durch ihre Familie finanziell abgesichert ist und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Der Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist hinfällig geworden, zumal sie während des Beschwerdeverfahrens weit über 30 Tage Gelegenheit hatte, alle relevanten Beweismittel einzureichen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: