Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 30. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6089/2017 vom 30. Oktober 2017 auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 26. Oktober 2017 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein, so dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2017 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. November 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2017. Sie beantragten die vorläufige Aufnahme sowie bis auf weiteres die Aussetzung des Vollzugs der Ausweisung aus medizinischen, eventuell aus politischen Gründen. Zur Begründung des Gesuchs wiederholten sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der verspäteten Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2017 betreffend medizinische Gründe und die politische Situation in Tschetschenien. Dabei verwiesen sie auf (nicht näher bezeichnete und nicht beigelegte) ärztliche Verlaufsberichte der Psychiatrischen Dienste E._______ zum psychischen Gesundheitszustand von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie auf einen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffenden Untersuchungsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2017 und ein Aufgebot zu einer Blasendruckmessung in der Klinik F._______ vom 6. September 2017, ferner auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 und die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2017 über "Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung". D. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein (namentlich Verlaufsberichte und ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste E._______ [...], datiert im Zeitraum von 3. bis 7. November 2017). E. Mit Verfügung vom 15. November 2017 - eröffnet am 16. November 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 22. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, der Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Ausweisung aus medizinischen Gründen bis auf weiteres auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Ausdruck einer "urgent action" der US-amerikanischen Sektion von Amnesty International (AI) vom 17. November 2017, zwei den Beschwerdeführer betreffende ambulante Austrittsberichte "Notfall (...) des Kantonsspitals G._______" vom 1. und 12. Dezember 2017 sowie ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Attest der (...) vom 12. Dezember 2017. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Dezember 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der E. 1.3 - einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, ihnen sei Asyl zu gewähren. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, weil der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Über die geltend gemachten Vorfluchtgründe wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. September 2017 bereits entschieden, und das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM hat lediglich die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge des allfälligen Neuauftretens von Wegweisungsvollzugshindernissen zum Gegenstand. Auf den Antrag auf Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde, wie vorliegend, ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.1.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird gestützt auf das Themenpapier der SFH über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 im Wesentlichen geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien sei angesichts gravierender Mängel im dortigen Gesundheitswesen aus medizinischen Gründen unzumutbar. Die Beschwerdeführerin weise gemäss ärztlichen Verlaufsberichten der (...) akute Suizidimpulse, -handlungen und -absichten auf, weshalb eine engmaschige Betreuung sowie Medikation beibehalten werden müssten. Sie könne in Tschetschenien nicht mit einer angemessenen psychiatrischen Behandlung rechnen. Der Beschwerdeführer leide gemäss dem Untersuchungsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2017 an einer neurogenen (...)-Störung, einer kompletten (...) und einem Status nach (...) 12/2015 bei histologisch entzündlicher Veränderung. Eine Zweitmeinung zum weiteren Prozedere sei unumgänglich, und die Spitex-Versorgung sei aufzustocken. Eine angemessene medizinische Behandlung gemäss den Vorgaben der Klinik F._______ sei in Tschetschenien für den Beschwerdeführer nicht erhältlich.
E. 4.1.2 Zum anderen wird im Wiedererwägungsgesuch unter Zitierung der Auskunft der SFH-Länderanalyse "Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung" vom 4. April 2017 vorgebracht, die tschetschenischen Behörden würden umgehend über die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden informiert, und diese würden nach ihrer Ankunft in der Regel vom Inlandgeheimdienst FSB verhört, wobei es auch zu Schlägen und Folter sowie zu Entführungen und Tötungen komme. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Fall I v. Schweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. Frankreich am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
E. 4.2.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit Bezug auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, deren behandelte gesundheitliche und vor allem psychische Probleme, welche sie im Asylverfahren vorgebracht habe, seien im Asylentscheid vom 22. September 2017 gewürdigt und der Wegweisungsvollzug sei, auch aus medizinischer Sicht, als zumutbar eingestuft worden. Die nun geltend gemachten Suizidimpulse, -handlungen und -absichten seien gemäss den zwischen 26. September 2017 und 19. Oktober 2017 datierenden Dokumenten zum ärztlichen Verlaufsbericht erst nach und durch den negativen Asylentscheid des SEM infolge einer Belastungsreaktion entstanden. Dies stelle nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Während die ersten Dokumente des ärztlichen Verlaufsberichts vom 26. September 2017 bis 13. Oktober 2017 sowie der Zwischenbericht vom 12. Oktober 2017 von akuten Suizidimpulsen, -handlungen und -absichten ausgegangen seien, hielten die letzten dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente des Verlaufsberichts vom 16. bis 19. Oktober 2017 sowie die am 13. November 2017 beim SEM eingereichten Berichte vom 6. und 7. November 2017 fest, dass es der Beschwerdeführerin besser gehe, gemäss der Einschätzung der Ärzte Suizidgedanken und -impulse nicht mehr vorhanden seien, sie sich glaubhaft von Suizidhandlungen und -plänen distanziere und auch keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung gegeben seien. Ihr Sturz während eines Wochenendurlaubs und die damit verbundenen Schmerzen, ängstliche Gefühle vor der Ausschaffung, weitere Beschwerden wie Magenschmerzen oder Übelkeit und angebliche Halluzinationen stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin gehe es besser und gemäss den letzten beim Gericht und beim SEM eingereichten ärztlichen Berichten könne eine Suizidgefahr verneint werden. Ihre Behauptungen über Vorkommnisse in Tschetschenien seien, soweit vorgebracht, im Asylentscheid gewürdigt worden.
E. 4.2.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, das Themenpapier der SFH über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 sei seit über zwei Jahren publiziert und somit weit länger bekannt als die in Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes. Deshalb sei auf diesen Bericht grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass aus dem SFH-Bericht hervorgehe, dass es im Bezirk H._______ in I._______ ein über 330 Betten verfügendes Spital zur stationären Behandlung von psychischen Erkrankungen gebe und die öffentliche Krankenkasse in Tschetschenien grundsätzlich die Behandlungskosten übernehme. Die Beschwerdeführerin sei in H._______ geboren, habe zuletzt dort gelebt und verfüge in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz. Sie habe angegeben, dass es ihr und ihrer Familie finanziell relativ gut gegangen sei, und die Beschwerdeführenden hätten ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper finanzieren können. Sie habe ihre Depression und (...) in Tschetschenien (medikamentös) behandeln lassen können (vgl. Verfügung vom 22. September 2017 Ziff. III 2 S. 8). Daher sei trotz gewissen im SFH-Bericht aufgezeigten Einschränkungen im tschetschenischen Gesundheitswesen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfällige gesundheitliche Probleme in ihrer Heimat behandeln lassen könne und der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen gewährleistet sei.
E. 4.2.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt das SEM im Wiedererwägungsentscheid fest, gemäss dem Untersuchungsbericht der Klinik F._______ vom 2. Mai 2017 seien bei diesem eine neurogene (...)-Störung, eine komplette (...) und ein Status nach (...) 12/2015 bei histologisch entzündlicher Veränderung diagnostiziert worden. Weder der Untersuchungsbericht noch ein im Wiedererwägungsgesuch erwähntes Aufgebot zu einer (...) Untersuchung vom 6. September 2017 seien beim SEM aktenkundig gewesen. Die Einsicht in die Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts habe ergeben, dass der Beschwerdeführer beide Dokumente ins Asylverfahren hätte einbringen können und müssen. Da er dies unterlassen habe, sei es dem SEM nicht möglich gewesen, sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2017 dazu zu äussern. Sowohl diese Dokumente als auch der Bericht der SFH vom 4. April 2017 (recte: 8. September 2015) zum Gesundheitssystem in Tschetschenien seien früher als 30 Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bekannt beziehungsweise einsehbar gewesen, weshalb auf diese verspätet vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht einzutreten sei. Ferner hielt das SEM unter Hinweis auf seine Verfügung vom 22. September 2017 fest, der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme wie (...)leiden und (...) in Tschetschenien behandeln lassen können; im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen zur Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.2.).
E. 4.2.4 Sodann hielt das SEM fest, es habe die im Wiedererwägungsgesuch im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Tschetschenien geltend gemachten Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug bereits im Asylentscheid vom 22. September 2017 gewürdigt und den Vollzug als grundsätzlich zumutbar bezeichnet. Neben einer Rückkehr nach Tschetschenien sei es den Beschwerdeführenden gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich in einem anderen Teil der riesigen Russischen Föderation legal niederzulassen oder zumindest temporär aufzuhalten. Auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 ging das SEM wegen der nicht eingehaltenen 30-tägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht weiter ein. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführenden eins zu eins die verspätete Beschwerde vom 25. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Begründung beim SEM als Wiedererwägungsgesuch eingereicht hätten.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift entgegengehalten, formalrechtliche Überlegungen (verspätete Vorbringen) dürften nicht zu einem negativen Entscheid über die Frage führen, ob ein Vollzug aus humanitären Gründen möglich sei oder nicht. Nach Erscheinen des Berichts der SFH vom 4. April 2017 seien eine Vielzahl von relevanten Medien und Fachberichten erschienen, wonach Rückkehrer nach Tschetschenien eine akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten hätten, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - vor der Ausreise aus Tschetschenien Teil eines regimekritischen Umfelds gewesen seien. Unter Beilage eines Ausdrucks einer "urgent action" der US-amerikanischen Sektion von AI vom 17. November 2017 wird geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Situation abgewiesener Asylsuchender in Tschetschenien nicht verbessert, so dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer angesichts der gefährlichen Lage unzumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug sei überdies aus medizinischen Gründen unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei sehr krank, und die Beschwerdeführerin sei schwer depressiv und akut suizidgefährdet. Beide seien nicht reisefähig, und es sei zurzeit nicht absehbar, wie lange dieser Zustand anhalten werde.
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf die vorerwähnten Berichte der SFH und von AI in pauschaler Weise behaupteten, abgewiesene Asylsuchende - so auch sie - hätten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten, wenn sie sich vor der Ausreise aus Tschetschenien in einem regimekritischen Umfeld befunden hätten und Teil dessen gewesen seien, bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden diesen Einwand im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten erheben müssen. Sie haben es indessen versäumt, rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es entspricht demgegenüber nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in diesem Zusammenhang auch nichts aus der heute noch Geltung beanspruchenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9) abzuleiten. Danach ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht. Es genügt indessen nicht, dass eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 7.2, E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. September 2014 E.3.2, EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. So erschöpfen sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in pauschalen Verweisen auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 sowie auf die vorgenannten Urteile des EGMR, welche die politische Situation und die Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie die Lage von dorthin abgeschobenen abgewiesenen Asylsuchenden darstellen. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch nicht ansatzweise, weshalb ihnen selbst eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen drohe und unterlassen es, diesbezüglich erhebliche Tatsachen vorzubringen oder Beweismittel einzureichen. Schliesslich weist die Vorinstanz auch zutreffend darauf hin, dass die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden im rechtskräftigen Asylentscheid vom 22. September 2017 als unglaubhaft beurteilt wurden. Auch aus diesem Grund handelt es sich bei dem - überdies in keiner Weise konkretisierten - Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es sei "aktenkundig", dass der Beschwerdeführer sich in einem regimekritischen Umfeld in Tschetschenien befunden habe, um eine substanzlose Behauptung. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der mit der Beschwerde eingereichten "urgent action" von AI vom 17. November 2017, zumal diese sich auf eine nach Tschetschenien abgeschobene Person ohne jegliche ersichtliche Verbindung zu den Beschwerdeführenden bezieht. Es fehlt denn auch jegliche konkrete Begründung, weshalb den Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal ereilen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die freiwillige und offenbar unbehelligte Rückreise der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien im Jahr 2013 trotz hängigem Asylverfahren in J._______ zu verweisen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien offensichtlich zu machen, welche nach der Praxis des Gerichts ausnahmsweise ein vollständiges Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen könnte.
E. 6.1 Betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ferner zwei ambulante Austrittsberichte Notfall (...) des Kantonsspitals G._______ vom 1. und 12. Dezember 2017 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass er innert elf Tagen zweimal wegen Schmerzen die Notfallabteilung des Spitals aufsuchte und nach diversen Untersuchungen am gleichen Tag wieder entlassen wurde. Als Hauptdiagnosen nennen beide Berichte eine (...), einen Status nach (...). 10/2017, eine neurogene (...)funktionsstörung und einen Status nach (...) 12/2015 bei histologisch entzündlichen Veränderungen (keine Malignität) sowie als Nebendiagnosen unter anderem die komplette (...). Während der leitende Arzt Dr. med. K._______ im ersten Bericht vom 1. Dezember 2017 festhält, es sei "aktuell keine weitere Therapie indiziert", stellt er elf Tage später fest, die Beschwerden seien am ehesten bedingt durch die (...) Situation des Beschwerdeführers, und dieser habe sich zudem Gedanken über eine mögliche (...) mit Anlage eines (...) gemacht und stehe der Möglichkeit offen gegenüber. Am 15. Januar 2018 ist offenbar eine Sprechstunde mit Dr. med. K._______ geplant, in der "mögliche therapeutische Strategien" diskutiert werden sollen.
E. 6.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. Dezember 2017 stehen sowohl die jüngsten Beschwerden als auch allfällige weitere Eingriffe im Zusammenhang mit der vorbestehenden (...) des Beschwerdeführers. Sie stellen daher keine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage dar. Das SEM hat im Asylentscheid vom 22. September 2017 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr von einem einjährigen Aufenthalt in J._______ in Tschetschenien ohne weiteres wieder eine staatliche Invalidenrente erhielt und sein Leben im (...) mit dieser Rente und der Unterstützung seiner grossen Familie bestreiten konnte. Allein der Umstand, dass die dortigen Behandlungen qualitativ nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Mit Blick auf das Gesagte kann darauf verzichtet werden, allfällige Ergebnisse der medizinischen Sprechstunde vom 15. Januar 2018 abzuwarten.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene einen ärztlichen Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 12. Dezember 2017 ein. Gemäss diesem befindet sie sich wegen einer schweren depressiv-suizidalen Krise vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und mehrerer Suizidversuche in den letzten Wochen seit dem 29. November 2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die vordiagnostizierte Belastungsstörung habe sich vor zirka drei Wochen nach einem Konflikt mit einem Sozialarbeiter im aktuellen Wohnheim massiv verschlechtert, und der Ausschaffungsentscheid habe zu einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik geführt. Mehrere Suizidversuche hätten eine sehr engmaschige Überwachung und wiederholt eine 1:1-Betreuung erfordert, und die Patientin stehe immer noch unter dem Einfluss einer stark sedierenden Medikation. Die Perspektive, ins Land in dem sie schwer traumatisiert worden sei, zurückzukehren, löse bei ihr Verzweiflung, Todesängste, aber auch starke Todeswünsche aus. Eine weitere stationäre Behandlung sei zum Schutz vor Suizidalität und zur Stabilisierung der Patientin empfehlenswert.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit der Abweisung ihres Asylgesuches (Verfügung des SEM vom 22. September 2017) zum zweiten Mal in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem negativen Entscheid der Asylbehörden wegen Suizidalität in stationärer Behandlung, was auf eine erneute - zumindest temporäre - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hindeutet. Ob darin eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage zu erblicken ist, kann indessen offengelassen werden, da - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen E. 4.2.2) - eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin möglich und erhältlich ist (vgl. Urteil des BVGer D-7955/2016 E. 5.5.2). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde sie bereits einmal in Tschetschenien wegen einer Depression behandelt. Ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug führt bei vielen damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung. Für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat kann einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Anzufügen bleibt, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, beim SEM gestützt auf Art. 93 AsylG um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 22. September 2017 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2017 demzufolge zu Recht abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. Der am 20. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7131/2017sbj/auj Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Stephan Nüesch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 30. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6089/2017 vom 30. Oktober 2017 auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 26. Oktober 2017 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein, so dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2017 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. November 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2017. Sie beantragten die vorläufige Aufnahme sowie bis auf weiteres die Aussetzung des Vollzugs der Ausweisung aus medizinischen, eventuell aus politischen Gründen. Zur Begründung des Gesuchs wiederholten sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der verspäteten Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2017 betreffend medizinische Gründe und die politische Situation in Tschetschenien. Dabei verwiesen sie auf (nicht näher bezeichnete und nicht beigelegte) ärztliche Verlaufsberichte der Psychiatrischen Dienste E._______ zum psychischen Gesundheitszustand von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie auf einen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffenden Untersuchungsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2017 und ein Aufgebot zu einer Blasendruckmessung in der Klinik F._______ vom 6. September 2017, ferner auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 und die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2017 über "Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung". D. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein (namentlich Verlaufsberichte und ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste E._______ [...], datiert im Zeitraum von 3. bis 7. November 2017). E. Mit Verfügung vom 15. November 2017 - eröffnet am 16. November 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 22. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, der Wiedererwägungsentscheid des SEM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Ausweisung aus medizinischen Gründen bis auf weiteres auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Ausdruck einer "urgent action" der US-amerikanischen Sektion von Amnesty International (AI) vom 17. November 2017, zwei den Beschwerdeführer betreffende ambulante Austrittsberichte "Notfall (...) des Kantonsspitals G._______" vom 1. und 12. Dezember 2017 sowie ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Attest der (...) vom 12. Dezember 2017. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Dezember 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, ihnen sei Asyl zu gewähren. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, weil der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Über die geltend gemachten Vorfluchtgründe wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. September 2017 bereits entschieden, und das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM hat lediglich die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge des allfälligen Neuauftretens von Wegweisungsvollzugshindernissen zum Gegenstand. Auf den Antrag auf Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde, wie vorliegend, ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22). 4. 4.1 4.1.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird gestützt auf das Themenpapier der SFH über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 im Wesentlichen geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien sei angesichts gravierender Mängel im dortigen Gesundheitswesen aus medizinischen Gründen unzumutbar. Die Beschwerdeführerin weise gemäss ärztlichen Verlaufsberichten der (...) akute Suizidimpulse, -handlungen und -absichten auf, weshalb eine engmaschige Betreuung sowie Medikation beibehalten werden müssten. Sie könne in Tschetschenien nicht mit einer angemessenen psychiatrischen Behandlung rechnen. Der Beschwerdeführer leide gemäss dem Untersuchungsbericht der Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2017 an einer neurogenen (...)-Störung, einer kompletten (...) und einem Status nach (...) 12/2015 bei histologisch entzündlicher Veränderung. Eine Zweitmeinung zum weiteren Prozedere sei unumgänglich, und die Spitex-Versorgung sei aufzustocken. Eine angemessene medizinische Behandlung gemäss den Vorgaben der Klinik F._______ sei in Tschetschenien für den Beschwerdeführer nicht erhältlich. 4.1.2 Zum anderen wird im Wiedererwägungsgesuch unter Zitierung der Auskunft der SFH-Länderanalyse "Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung" vom 4. April 2017 vorgebracht, die tschetschenischen Behörden würden umgehend über die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden informiert, und diese würden nach ihrer Ankunft in der Regel vom Inlandgeheimdienst FSB verhört, wobei es auch zu Schlägen und Folter sowie zu Entführungen und Tötungen komme. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Fall I v. Schweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. Frankreich am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. 4.2 4.2.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit Bezug auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, deren behandelte gesundheitliche und vor allem psychische Probleme, welche sie im Asylverfahren vorgebracht habe, seien im Asylentscheid vom 22. September 2017 gewürdigt und der Wegweisungsvollzug sei, auch aus medizinischer Sicht, als zumutbar eingestuft worden. Die nun geltend gemachten Suizidimpulse, -handlungen und -absichten seien gemäss den zwischen 26. September 2017 und 19. Oktober 2017 datierenden Dokumenten zum ärztlichen Verlaufsbericht erst nach und durch den negativen Asylentscheid des SEM infolge einer Belastungsreaktion entstanden. Dies stelle nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Während die ersten Dokumente des ärztlichen Verlaufsberichts vom 26. September 2017 bis 13. Oktober 2017 sowie der Zwischenbericht vom 12. Oktober 2017 von akuten Suizidimpulsen, -handlungen und -absichten ausgegangen seien, hielten die letzten dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente des Verlaufsberichts vom 16. bis 19. Oktober 2017 sowie die am 13. November 2017 beim SEM eingereichten Berichte vom 6. und 7. November 2017 fest, dass es der Beschwerdeführerin besser gehe, gemäss der Einschätzung der Ärzte Suizidgedanken und -impulse nicht mehr vorhanden seien, sie sich glaubhaft von Suizidhandlungen und -plänen distanziere und auch keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung gegeben seien. Ihr Sturz während eines Wochenendurlaubs und die damit verbundenen Schmerzen, ängstliche Gefühle vor der Ausschaffung, weitere Beschwerden wie Magenschmerzen oder Übelkeit und angebliche Halluzinationen stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin gehe es besser und gemäss den letzten beim Gericht und beim SEM eingereichten ärztlichen Berichten könne eine Suizidgefahr verneint werden. Ihre Behauptungen über Vorkommnisse in Tschetschenien seien, soweit vorgebracht, im Asylentscheid gewürdigt worden. 4.2.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, das Themenpapier der SFH über das Gesundheitswesen in Tschetschenien und die Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 8. September 2015 sei seit über zwei Jahren publiziert und somit weit länger bekannt als die in Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes. Deshalb sei auf diesen Bericht grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass aus dem SFH-Bericht hervorgehe, dass es im Bezirk H._______ in I._______ ein über 330 Betten verfügendes Spital zur stationären Behandlung von psychischen Erkrankungen gebe und die öffentliche Krankenkasse in Tschetschenien grundsätzlich die Behandlungskosten übernehme. Die Beschwerdeführerin sei in H._______ geboren, habe zuletzt dort gelebt und verfüge in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz. Sie habe angegeben, dass es ihr und ihrer Familie finanziell relativ gut gegangen sei, und die Beschwerdeführenden hätten ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper finanzieren können. Sie habe ihre Depression und (...) in Tschetschenien (medikamentös) behandeln lassen können (vgl. Verfügung vom 22. September 2017 Ziff. III 2 S. 8). Daher sei trotz gewissen im SFH-Bericht aufgezeigten Einschränkungen im tschetschenischen Gesundheitswesen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfällige gesundheitliche Probleme in ihrer Heimat behandeln lassen könne und der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen gewährleistet sei. 4.2.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt das SEM im Wiedererwägungsentscheid fest, gemäss dem Untersuchungsbericht der Klinik F._______ vom 2. Mai 2017 seien bei diesem eine neurogene (...)-Störung, eine komplette (...) und ein Status nach (...) 12/2015 bei histologisch entzündlicher Veränderung diagnostiziert worden. Weder der Untersuchungsbericht noch ein im Wiedererwägungsgesuch erwähntes Aufgebot zu einer (...) Untersuchung vom 6. September 2017 seien beim SEM aktenkundig gewesen. Die Einsicht in die Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts habe ergeben, dass der Beschwerdeführer beide Dokumente ins Asylverfahren hätte einbringen können und müssen. Da er dies unterlassen habe, sei es dem SEM nicht möglich gewesen, sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2017 dazu zu äussern. Sowohl diese Dokumente als auch der Bericht der SFH vom 4. April 2017 (recte: 8. September 2015) zum Gesundheitssystem in Tschetschenien seien früher als 30 Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bekannt beziehungsweise einsehbar gewesen, weshalb auf diese verspätet vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht einzutreten sei. Ferner hielt das SEM unter Hinweis auf seine Verfügung vom 22. September 2017 fest, der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme wie (...)leiden und (...) in Tschetschenien behandeln lassen können; im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen zur Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.2.). 4.2.4 Sodann hielt das SEM fest, es habe die im Wiedererwägungsgesuch im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Tschetschenien geltend gemachten Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug bereits im Asylentscheid vom 22. September 2017 gewürdigt und den Vollzug als grundsätzlich zumutbar bezeichnet. Neben einer Rückkehr nach Tschetschenien sei es den Beschwerdeführenden gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich in einem anderen Teil der riesigen Russischen Föderation legal niederzulassen oder zumindest temporär aufzuhalten. Auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 ging das SEM wegen der nicht eingehaltenen 30-tägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht weiter ein. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführenden eins zu eins die verspätete Beschwerde vom 25. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Begründung beim SEM als Wiedererwägungsgesuch eingereicht hätten. 4.3 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift entgegengehalten, formalrechtliche Überlegungen (verspätete Vorbringen) dürften nicht zu einem negativen Entscheid über die Frage führen, ob ein Vollzug aus humanitären Gründen möglich sei oder nicht. Nach Erscheinen des Berichts der SFH vom 4. April 2017 seien eine Vielzahl von relevanten Medien und Fachberichten erschienen, wonach Rückkehrer nach Tschetschenien eine akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten hätten, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - vor der Ausreise aus Tschetschenien Teil eines regimekritischen Umfelds gewesen seien. Unter Beilage eines Ausdrucks einer "urgent action" der US-amerikanischen Sektion von AI vom 17. November 2017 wird geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Situation abgewiesener Asylsuchender in Tschetschenien nicht verbessert, so dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer angesichts der gefährlichen Lage unzumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug sei überdies aus medizinischen Gründen unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei sehr krank, und die Beschwerdeführerin sei schwer depressiv und akut suizidgefährdet. Beide seien nicht reisefähig, und es sei zurzeit nicht absehbar, wie lange dieser Zustand anhalten werde. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf die vorerwähnten Berichte der SFH und von AI in pauschaler Weise behaupteten, abgewiesene Asylsuchende - so auch sie - hätten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten, wenn sie sich vor der Ausreise aus Tschetschenien in einem regimekritischen Umfeld befunden hätten und Teil dessen gewesen seien, bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden diesen Einwand im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten erheben müssen. Sie haben es indessen versäumt, rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es entspricht demgegenüber nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können. 5.2 Die Beschwerdeführenden vermögen in diesem Zusammenhang auch nichts aus der heute noch Geltung beanspruchenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9) abzuleiten. Danach ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht. Es genügt indessen nicht, dass eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 7.2, E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. September 2014 E.3.2, EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. So erschöpfen sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in pauschalen Verweisen auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 sowie auf die vorgenannten Urteile des EGMR, welche die politische Situation und die Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie die Lage von dorthin abgeschobenen abgewiesenen Asylsuchenden darstellen. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch nicht ansatzweise, weshalb ihnen selbst eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen drohe und unterlassen es, diesbezüglich erhebliche Tatsachen vorzubringen oder Beweismittel einzureichen. Schliesslich weist die Vorinstanz auch zutreffend darauf hin, dass die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden im rechtskräftigen Asylentscheid vom 22. September 2017 als unglaubhaft beurteilt wurden. Auch aus diesem Grund handelt es sich bei dem - überdies in keiner Weise konkretisierten - Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es sei "aktenkundig", dass der Beschwerdeführer sich in einem regimekritischen Umfeld in Tschetschenien befunden habe, um eine substanzlose Behauptung. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der mit der Beschwerde eingereichten "urgent action" von AI vom 17. November 2017, zumal diese sich auf eine nach Tschetschenien abgeschobene Person ohne jegliche ersichtliche Verbindung zu den Beschwerdeführenden bezieht. Es fehlt denn auch jegliche konkrete Begründung, weshalb den Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal ereilen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die freiwillige und offenbar unbehelligte Rückreise der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien im Jahr 2013 trotz hängigem Asylverfahren in J._______ zu verweisen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien offensichtlich zu machen, welche nach der Praxis des Gerichts ausnahmsweise ein vollständiges Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen könnte. 6. 6.1 Betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ferner zwei ambulante Austrittsberichte Notfall (...) des Kantonsspitals G._______ vom 1. und 12. Dezember 2017 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass er innert elf Tagen zweimal wegen Schmerzen die Notfallabteilung des Spitals aufsuchte und nach diversen Untersuchungen am gleichen Tag wieder entlassen wurde. Als Hauptdiagnosen nennen beide Berichte eine (...), einen Status nach (...). 10/2017, eine neurogene (...)funktionsstörung und einen Status nach (...) 12/2015 bei histologisch entzündlichen Veränderungen (keine Malignität) sowie als Nebendiagnosen unter anderem die komplette (...). Während der leitende Arzt Dr. med. K._______ im ersten Bericht vom 1. Dezember 2017 festhält, es sei "aktuell keine weitere Therapie indiziert", stellt er elf Tage später fest, die Beschwerden seien am ehesten bedingt durch die (...) Situation des Beschwerdeführers, und dieser habe sich zudem Gedanken über eine mögliche (...) mit Anlage eines (...) gemacht und stehe der Möglichkeit offen gegenüber. Am 15. Januar 2018 ist offenbar eine Sprechstunde mit Dr. med. K._______ geplant, in der "mögliche therapeutische Strategien" diskutiert werden sollen. 6.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. Dezember 2017 stehen sowohl die jüngsten Beschwerden als auch allfällige weitere Eingriffe im Zusammenhang mit der vorbestehenden (...) des Beschwerdeführers. Sie stellen daher keine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage dar. Das SEM hat im Asylentscheid vom 22. September 2017 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr von einem einjährigen Aufenthalt in J._______ in Tschetschenien ohne weiteres wieder eine staatliche Invalidenrente erhielt und sein Leben im (...) mit dieser Rente und der Unterstützung seiner grossen Familie bestreiten konnte. Allein der Umstand, dass die dortigen Behandlungen qualitativ nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Mit Blick auf das Gesagte kann darauf verzichtet werden, allfällige Ergebnisse der medizinischen Sprechstunde vom 15. Januar 2018 abzuwarten. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene einen ärztlichen Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 12. Dezember 2017 ein. Gemäss diesem befindet sie sich wegen einer schweren depressiv-suizidalen Krise vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und mehrerer Suizidversuche in den letzten Wochen seit dem 29. November 2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die vordiagnostizierte Belastungsstörung habe sich vor zirka drei Wochen nach einem Konflikt mit einem Sozialarbeiter im aktuellen Wohnheim massiv verschlechtert, und der Ausschaffungsentscheid habe zu einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik geführt. Mehrere Suizidversuche hätten eine sehr engmaschige Überwachung und wiederholt eine 1:1-Betreuung erfordert, und die Patientin stehe immer noch unter dem Einfluss einer stark sedierenden Medikation. Die Perspektive, ins Land in dem sie schwer traumatisiert worden sei, zurückzukehren, löse bei ihr Verzweiflung, Todesängste, aber auch starke Todeswünsche aus. Eine weitere stationäre Behandlung sei zum Schutz vor Suizidalität und zur Stabilisierung der Patientin empfehlenswert. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit der Abweisung ihres Asylgesuches (Verfügung des SEM vom 22. September 2017) zum zweiten Mal in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem negativen Entscheid der Asylbehörden wegen Suizidalität in stationärer Behandlung, was auf eine erneute - zumindest temporäre - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hindeutet. Ob darin eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage zu erblicken ist, kann indessen offengelassen werden, da - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen E. 4.2.2) - eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin möglich und erhältlich ist (vgl. Urteil des BVGer D-7955/2016 E. 5.5.2). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde sie bereits einmal in Tschetschenien wegen einer Depression behandelt. Ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug führt bei vielen damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung. Für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat kann einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Anzufügen bleibt, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, beim SEM gestützt auf Art. 93 AsylG um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 22. September 2017 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2017 demzufolge zu Recht abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. Der am 20. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger Versand: