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D-7100/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-7100/2024

U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), beide Guinea, beide (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2024.

D-7100/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Guinea vor zwei bis drei Jahren verliessen, danach über Mali, Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz einreisten, wo sie am 15. Oktober 2023 um Asyl nachsuchten, dass sie mit Vollmacht vom 26. Oktober 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region C._______ mandatierten und am folgenden Tag ihre Perso- nalienaufnahme (PA) stattfand, dass das SEM aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck- Datenbank EURODAC mit Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2024 die Zuständigkeit Italiens feststellte, dass am 20. August 2024 die Vorinstanz infolge Ablaufs der Überstellungs- frist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte, die Verfügung vom

24. Januar 2024 aufhob und die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zuwies, dass sich die Beschwerdeführenden in den am 18. September 2024 bezie- hungsweise 24. Oktober 2024 durchgeführten Anhörungen nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Begleitung ih- rer jeweils am 23. August 2024 mandatierten Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen äussern konnten, dass ihre Rechtsvertretung am 1. November 2024 (Datum der Übermitt- lungsbestätigung) zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf Stellung nahm und am 4. November 2024 ihr Mandat niederlegte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton C._______ mit deren Umsetzung beauftragte und ihnen die editionspflichten Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2024 ge- gen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-7100/2024 Seite 3 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und – wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt – eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen, dass der Beschwerde diverse medizinische Dokumente und Berichte bei- gelegt waren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

12. November 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bilden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-7100/2024 Seite 4 dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Subeventualbegeh- rens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrele- vanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl auf die geltend gemach- ten frauenspezifischen Fluchtgründe als auch auf die behauptete (…) der Beschwerdeführerin angemessen einging und es sich bei den mit der Be- schwerdeschrift eingereichten medizinischen Dokumenten um bereits ak- tenkundige sowie von der Vorinstanz berücksichtigte Informationen handelt (vgl. Verfügung des SEM vom 4. November 2024, S. 5 ff.), womit das Ge- richt einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, den frauenspezifischen Flucht- gründen ist dabei Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Familie der Beschwerde- führerin – aufgrund der von ihnen missbilligten Beziehung zur Beschwer- deführerin – und der Staat – aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Koniaka – würden ihn verfolgen (vgl. SEM-Akte 65/15 F 97 ff.), dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, Opfer einer versuchten Zwangs- verheiratung zu sein (vgl. SEM-Akte 31/23 F 160 ff.),

D-7100/2024 Seite 5 dass das SEM seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrecht- lichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete (vgl. Ver- fügung des SEM vom 4. November 2024, S. 4 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere darauf stützte, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie der Beschwerdeführerin nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv knüpfe und gemäss Aktenlage weder eine sachliche noch eine zeitliche Kausalität zwischen seiner Aus- reise und den geltend gemachten ethnischen Spannungen bestehe, dass das SEM die Voraussetzungen für eine flüchtlingsrechtlich relevante geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrach- ten, versuchten Zwangsverheiratung als nicht erfüllt erachtet und dies ins- besondere damit begründet hat, dass weder eine aktuelle Zwangslage noch Anhaltspunkte für eine drohende Zwangsverheiratung festgestellt werden konnten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende, minderjährige Frau, sondern um eine Frau in einem gefes- tigten Konkubinat mit zwei gemeinsamen Kindern handle, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es ihnen in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführenden keine Entgegnun- gen enthält, die geeignet wären, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, dass insbesondere das Argument des Beschwerdeführers, er sei nir- gendwo vor der Familie der Beschwerdeführerin sicher, nicht verfängt, zu- mal die Beschwerdeführenden nach ihren eigenen Aussagen in der Anhö- rung weder die Behörden um Schutz ersucht, noch versucht haben, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen (vgl. SEM-Akten 65/15 F 121 ff. und 31/23 F 146 ff.), dass ferner das durch die praktizierte Zwangsverheiratung verursachte Leid von Frauen mit grossem Bedauern ernst genommen wird, indessen mit dem SEM einig zu gehen ist, dass im vorliegenden Fall kein frauenspe- zifischer Fluchtgrund vorliegt, zumal die versuchte Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin keine anhaltende Drucksituation erkennbar lässt,

D-7100/2024 Seite 6 es sich um eine individuell sehr belastende, aber abgeschlossene Episode handelt und ohnehin eher der Beschwerdeführer im Zentrum der familiären Bedrohungen zu stehen scheint (vgl. SEM-Akte 31/23 F 188 f.), dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfol- gung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-7100/2024 Seite 7 den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, in ganz Guinea verfolgt zu werden, dass sie jedoch nach Aktenlage nicht versucht haben, den Schutz der Be- hörden in Anspruch zu nehmen und es keine Hinweise gibt, wonach die guineischen Behörden ihnen gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig wären (vgl. SEM-Akte 65/15 F 118), dass die Beschwerdeführerin überdies geltend machte, sie habe gesund- heitliche Beschwerden mit (…) und leide vermutlich an einer (…), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko kon- frontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., be- stätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kam- mer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass eine solche Situation bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht vorliegt und es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die behauptete (…) zu Einschränkungen irgendeiner Art geführt hätte,

D-7100/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-2262/2024 vom 8. Juli 2024, S. 7 f.), dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein grundsätzlich gesun- des, junges Paar in einer stabilen Beziehung handelt, das bereits vor der Ausreise in der Lage war, den gemeinsamen Lebensunterhalt selbst zu be- streiten, wobei der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Berufserfah- rung als (…) und eine durch den Besuch einer Koranschule vermittelte Grundbildung verfügt, während die Beschwerdeführerin überwiegend Hausarbeiten verrichtet hat (vgl. SEM-Akte 65/15 F 5, F 32 ff., F 57 und F 92), dass sie ausserdem mit der Grossmutter des Beschwerdeführers, die sich nun seit mehreren Jahren alleine um die beiden Kinder kümmert, über zu- verlässige Unterstützung verfügen, die ihnen eine Wiedereingliederung er- leichtern wird (vgl. SEM-Akte 65/15 F 50), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegan- gen werden darf, es sei ihnen eine Reintegration in der Heimat möglich, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der dafür zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der behaupteten Mittellosig- keit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da ihre Begehren – wie

D-7100/2024 Seite 9 sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos erweisen, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7100/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Nikola Nastovski

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