Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-7088/2024
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu. (…), Beschwerdeführende,
Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (…).
D-7088/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gemeinsam mit seiner Familie am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er mit einem Nachbar (…) im (…) einen (…) besucht und den Ladenbesitzer angefragt habe, ob dieser hinterbliebene Familien von Per- sonen, welche im kurdischen Widerstandskampf umgekommen seien, un- terstützen möchte, dass dieser damit gedroht habe, beide wegen Unterstützung der PKK und der YPG anzuzeigen, dass kurz darauf Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn (den Beschwerdeführer) gesucht hätten, worauf dieser sich in Batman ver- steckt habe, dass er von einem (…), der Anwalt sei, erfahren habe, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, welches aber einem Geheimhaltungsbe- schluss unterliege, worauf er zusammen mit seiner Familie im (…) das Land verlassen habe, dass der Besitzer des (…) gemäss Informationen (…) für den Geheim- dienst arbeite, dass er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz im Jahr (…) (…) an De- monstrationen gegen Krieg in (…) teilgenommen habe und seine Fotos bei (…) erkennbar gewesen seien, worauf die türkischen Behörden zweimal bei (…) gewesen seien und nach ihm gefragt hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom
24. September 2022 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2024 da- gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantra- gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und es ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
D-7088/2024 Seite 3 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und sinngemäss die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands (…) beantragen, dass der Beschwerde folgende Dokumente je in Kopie beigelegt waren; – angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2024 (Beilage 1) – Beweismittelverzeichnis vom (…) (Beilage 2) – SFH Auskunft vom 1. Februar 2019 (Beilage 3) – Dokument Gouverneursamt (…) (Beilage 4) – Dokument Generalstaatsanwaltschaft (…) (Beilage 5) – Dokument Generalstaatsanwaltschaft (…) (Beilage 6) – Rapport (…) ohne Datum (Beilage 7) – Anwaltsvollmacht vom 14. August 2024/ Factsheet Türkei SFH vom Juni 2024 (Beilage 8) – Bericht Euronews vom 4. November 2024 (Beilage 9) – Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen (Beilage 10) – Handschriftliche Angaben des Beschwerdeführers in türkischer Sprache (Bei- lage 11) – Termin Verlaufskontrolle (…) von F._______ (Beilage 12) – Bericht Schulpsychologischer Dienst (SPD) (…) für E._______ (Beilage 13) – Einladung Abschlussgespräch SPD (…) vom (…) (Beilage 14) – Terminbestätigung für A._______ bei (…) (Beilage 15) – Rezept von (…) für A._______ vom (…) (Beilage 16) – Arztbericht vom (…) für A._______ (Beilage 17) – Bestätigung Mitgliedschaft (…) für F._______ und Mitgliederkarte (Beilage 18) – mehrere Schreiben der Schulen für F._______ (Beilagen 19-23) – Fürsorgebestätigung vom 5. November 2024 (Beilage 24) dass die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerde- führenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Dezember 2024 aufforderte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 drei Aktenstücke in türkischer Sprache (ohne Übersetzung) einreichten, welche gemäss eigenen Angaben darlegen würden, dass ihr (…) aus (…) wegen vermeintlicher Protestteilnahme gegen die Zwangsverwaltung von Batman festgenommen worden sei, wodurch ersichtlich sei, dass Menschen in der Türkei grundlos festgenommen würden, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2024 geleistet wurde,
D-7088/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 um Gewährung einer Frist zur Besorgung und Nachreichung von Beweismit- teln ersuchten und erneut die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragten, dass der genannten Eingabe ein Bericht des Büros des Hohen Kommis- sars für Menschenrechte der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in der Südosttürkei vom Februar 2017 und eine Kopie des Einzahlungsbe- legs des Kostenvorschusses vom 27. Dezember 2024 (Poststempel) bei- gelegt waren, dass die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schrei- ben vom 22. Januar 2025 mitteilte, dass sie das Mandat bezüglich A._______, B._______, E._______ und D._______ per sofort niederlege, dass sich mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (act. 8) eine neue Rechtsver- tretung namens sämtlicher Beschwerdeführender legitimierte und folgende Dokumente (aufgeführt jeweils gemäss Bezeichnungen des Beschwerde- führers) in Kopie nachreichte; – Unterschriebene Vollmachten – Beilage 2: Strafanzeige und Aussagen der Anzeigeerstatter und Zeugen vom (…) (6 Seiten) – Beilage 3: Interne Korrespondenz sowie Identifizierung der Verdächtigen durch die Polizeidirektion (…), Abteilung (…), vom (…) (9 Seiten) – Beilage 4: Ermittlungen und interner Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft (…) und der Polizeidirektion (…) (…) (10 Seiten) – Beilage 5: Dauerhafter Haftbefehl der Staatsanwaltschaft (…) und Schreiben (…) – Beilage 6: Antrag des Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft (…) auf Ak- teneinsicht und Vorlage des Geheimhaltungsbeschlusses vom (…), Anzeige des Mandanten, Vorlage der Vollmacht und Antrag der Staatsanwaltschaft (…) an das Strafrichteramt (…) auf Einschränkung bzw. Geheimhaltung der Akten vom (…) und Geheimhaltungsbeschluss des 1. Strafrichteramtes (…) vom (…) (8 Seiten) – Beilage 7: Ermittlungsbericht über die politischen Aktivitäten des Beschwer- deführers 1 im Ausland vom (…) (10 Seiten) – Beilage 8: Ermittlungsbericht, insbesondere über die Ein- und Ausreise des Beschwerdeführers 1 von (…) (7 Seiten) – Beilage 9: Antrag des Rechtsanwaltes auf Aufhebung der Geheimhaltung und Akteneinsicht vom (…), Gewährung der Akteneinsicht mit Beschluss des 1. Strafrichteramtes (…) und amtsinterne Korrespondenz (6 Seiten) – Beilage 10: Eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 vom (…) und der dazugehörige Ermittlungsbericht vom (…) (10 Seiten). – Beilage 11: Haftbefehl des 2. Strafrichteramtes (…) vom (…) wegen Drohung unter Verwendung des Namens der kriminellen Organisation nach Art. 106 Abs. 2 lit. d tStGB. (1 Seite)
D-7088/2024 Seite 5 – Beilage 12: Haftbefehl des 2. Strafrichteramtes (…) vom (…) wegen Mitglied- schaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation nach Art. 314 Abs. 2 tStGB (1 Seite) – Beilage 13: Bildschirmfotos des Anwaltsportals UYAP (4 Seiten)
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-7088/2024 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten we- der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand, dass nach Art. 7 Abs. 3 AsylG insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch- lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es insbesondere zu Recht festgehalten hat, dass die Vorbringen hin- sichtlich des Vorfalls im (…) und der daraus resultierenden Probleme mit den Behörden oberflächlich und vage ausgefallen seien und ausserdem im Widerspruch zu den Angaben des am Vorfall beteiligten Kollegen (…) stün- den, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (…), denen die Beschwer- deführenden in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass sie geltend machen, dass ihre Angaben zur Hausdurchsuchung des- halb widersprüchlich seien, da sie zum Zeitpunkt ihrer Anhörung unter psy- chischer Belastung gestanden seien, dass sie damit jedoch die Widersprüche (insb. bezüglich der Zeitangaben) in ihren Aussagen zur Hausdurchsuchung nicht nachvollziehbar zu erklä- ren vermögen, dass ungeachtet dessen die geltend gemachten Erlebnisse in der Türkei, namentlich die genannte Hausdurchsuchung, mangels Intensität keine asylrelevante Benachteiligung darstellt, dass weiter auch die geltend gemachten Strafverfahren nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Furcht vor einer solchen zu begründen,
D-7088/2024 Seite 7 dass namentlich keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdefüh- rer mit einer unbedingten mehrjährigen Haftstrafe rechnen muss, dass den eingereichten Dokumenten (act. 1, Beilagen 4–7) nicht einmal Hinweise auf die ihm angeblich zu Last gelegten Straftaten zu entnehmen sind, dass in der Beschwerde jedoch unter Verweis auf das Schreiben des türki- schen Anwalts (und (…) des Beschwerdeführers) vom (…) geltend ge- macht wird, dass die laufenden Ermittlungen angeblich im Zusammenhang mit Artikel 7 des Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine Terrororganisa- tion) und Artikel 220/7 des Antiterrorgesetzes [recte: Art. 220 Ziff. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs] (Beihilfe zur Terrororganisation [recte: Unter- stützung einer Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat]) ste- hen würden, dass diesbezüglich angeblich auch ein Vorführbefehl bestehe, welcher aber aufgrund des willkürlichen Geheimhaltungsbeschlusses nicht erhält- lich gemacht werden könne, dass jedoch diese unbelegt gebliebenen Behauptungen selbst bei Wahr- unterstellung nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu belegen, dass nämlich davon auszugehen ist, dass bis zum Zeitpunkt der Be- schwerde kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, zumal der geltend ge- machte Geheimhaltungsbeschluss gemäss den Ausführungen in der Be- schwerde (…) nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu tragen kommt, die entsprechenden Akten jedoch bei einer Anklageerhebung im E-Govern- ment-System sichtbar werden, dass darüber hinaus auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer straf- rechtlich unbescholten ist und – selbst unter Berücksichtigung der vorge- brachten Unterstützung der Halkların Demokratik Partisi (HDP) an Veran- staltungen sowie hinterbliebenen Familienmitgliedern gefallener kurdischer Widerstandskämpfer – über kein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt, was somit gegen eine politisch motivierte Verfolgung spricht, dass die Beschwerdeführenden diesen Erwägungen auch mit der Be- schwerde eingereichten Berichten und Zeitungsartikeln zur allgemeinen Si- tuation in der Türkei (act. 1, Beilagen 3, 8 und 9) nichts entgegenzuhalten vermögen,
D-7088/2024 Seite 8 dass im Übrigen auch hinsichtlich der vermeintlichen Teilnahme an De- monstrationen in der Schweiz festzuhalten ist, dass diese – auch unter Be- rücksichtigung der eingereichten Photographien (…) – nicht genügen, die Annahme eines anhaltendes Verfolgungsinteresses der türkischen Behör- den zu rechtfertigen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die entspre- chenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung (…) zu verweisen ist, dass demnach keine objektiv begründbare Furcht besteht, dass die Be- schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung ausgesetzt würden, dass an dieser Schlussfolgerung auch weder die mit Eingabe vom 18. De- zember 2024 eingereichten Verfahrensakten (…) noch der mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 eingereichte Bericht der Vereinten Nationen zur Südosttürkei etwas zu ändern vermögen, da diese eine flüchtlingsrechtli- che Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen vermögen, dass auch die mit Eingabe vom 28. Januar 2025 eingereichten Beweismit- tel nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung der Beschwer- deführenden glaubhaft zu machen, dass den entsprechenden Dokumenten aufgrund der leichten Fälschbar- keit und der verbreiteten Korruption in der Türkei nur ein geringer Beweis- wert zukommt (…), dass ausserdem zwar die Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führenden vom 28. Januar 2025 qualifiziert elektronisch signiert hat, aber sämtliche mit dieser Eingabe digital übermittelten Beschwerdeführerbeila- gen, die von den angeblichen Ausstellern angeblich digital erstellt worden sind, zwar als Fotokopie (angebliche) digitale Verifizierungsmerkmale ent- halten, diese aber informationstechnologisch nicht verifizierbar oder fehler- haft sind, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die genannten Dokumente erst am 28. Januar 2025 eingereicht wurden, wo doch einige Dokumente bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs im August 2023 datiert sind, dass der diesbezüglich geltend gemachte Geheimhaltebeschluss das Ge- richt nicht zu überzeugen vermag, da er bereits mehrere Dokumente aus der gleichen Akte im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (…),
D-7088/2024 Seite 9 dass ausserdem nicht ersichtlich ist, weshalb es seinem Kollegen (…) trotz Geheimhaltungsbeschluss möglich gewesen sein soll, die Strafanzeige vom (…) bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, worauf diese zutreffend in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden ist (…) und auch mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nicht einmal ansatzweise dargelegt worden ist, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu be- anstanden wäre, dass darüber hinaus nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, weshalb die gegen ihn eröffneten Verfahren nicht, wie zu- nächst behauptet, im Zusammenhang mit Art. 7 des Antiterrorgesetzes (Propaganda für eine Terrororganisation) und Art. 220 Ziff. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs (Unterstützung einer Organisation zum Zwecke der Be- gehung einer Straftat) stehen, sondern er nun angeblich wegen Art. 106 Abs. 2 Bst. d tStGB (Drohung unter Ausnutzung der von bestehenden oder mutmasslichen kriminellen Organisationen geschaffenen erschreckenden Macht) und Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Or- ganisation) verdächtigt werde, dass auch die geschilderten Umstände (Besuch im (…); Teilnahme an De- monstrationen in der Schweiz) ein strafrechtliches Interesse der Behörden am Beschwerdeführer in keiner Weise zu erklären vermögen, zumal dar- aus nicht ersichtlich ist, wie die Straftatbestände der Drohung respektive der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation erfüllt sein sollten, dass aufgrund des Gesagten grosse Zweifel an der Echtheit der einge- reichten Dokumente bestehen und es den Beschwerdeführenden nicht ge- lingt, ihre strafrechtliche Verfolgung glaubhaft zu machen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die nachgereichten Beweismittel selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz nachzuweisen vermögen, dass es sich bei act. 8, Beilage 5, nicht um einen dauerhaften Haftbefehl, sondern einen Fahndungsbefehl (…) handelt und auch act. 8, Beilagen 11 und 12, keine Haftbefehle, sondern lediglich Festnahmebefehle (…) dar- stellen, dass auch angesichts der nachgereichten Beweismittel weiterhin davon auszugehen ist, dass bislang kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, son- dern es sich lediglich um Ermittlungsverfahren handelt,
D-7088/2024 Seite 10 dass unter Verweis auf das bereits Gesagte keine Hinweise ersichtlich sind, dass diese Ermittlungsverfahren überhaupt in einem unbedingten Strafurteil enden würden, zumal der bislang unbescholtene Beschwerde- führer über kein politisch ausgeprägtes Profil verfügt und im Übrigen der Straftatbestand der ihm zu Last gelegten Delikte nicht erfüllt ist, dass ausserdem in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) darauf verzichtet werden kann, die mit Eingabe vom 28. Januar 2025 in Aussicht gestellten Beweismittel und weiteren Ausführungen abzu- warten, zumal auch nicht annähernd substanziiert dargelegt wird, welche Beweismittel eingereicht werden sollen oder inwiefern diese im vorliegen- den Fall rechtserheblich seien, dass daher der Antrag, es sei ihnen eine Frist zur Beibringung weiterer Be- weismittel und weiterer Ausführungen zu gewähren, abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsge- fahr ausgesetzt gewesen wären oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten, dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
D-7088/2024 Seite 11 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Beschwerden (…) davon auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall möglich wäre, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen,
D-7088/2024 Seite 12 dass auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Integration der Kinder in der Schweiz (vgl. Beilagen 18–23) nicht anzunehmen ist, dass innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer von rund (…) Jahren eine vollstän- dige Entfremdung zur heimatlichen Kultur stattgefunden hat, dass daher davon auszugehen Ist, dass die Kinder auf sie zukommende Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reintegration im Heimat- land meistern dürften, zumal ihnen mit ihren Eltern ein unterstützendes Be- ziehungsnetz zur Seite steht, dass entsprechend der Vollzug der Wegweisung – auch unter expliziter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) – zumutbar erscheint, dass auch keine weiteren Hinweise für mögliche Vollzugshindernisse er- sichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die am 31. Dezember 2024 und 28. Januar 2025 eingegangenen wei- teren Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Be- weismittel und Vorbringen der Beschwerdeführenden in der besagten Ein- gabe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht geeignet waren, an der in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 festge- stellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
D-7088/2024 Seite 13 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfah- renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7088/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Gregory Aloisi
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